Unser Anwalt hat in dieser Sache eine Anhörungsrüge erhoben und gleichzeitig auch die Besorgnis der Befangenheit bezüglich der beteiligten Senatsmitglieder angebracht da wir von diesem Urteil erst über die Kostenrechnung des Gerichts erfahren haben. Zuvor wurde das Urteil allerdings schon von einer Rundfunkanstalt in einem anderen Prozess als Argumentationsgrundlage missbraucht. Über dieses Verfahren in einem anderen Bundeslandund mit einer anderen Landesrundfunkanstalt wurde unser Anwalt vom Ausgang dieses Verfahrens "informiert". Das ist nicht nur faul das stinkt zum Himmel wenn die Klägerin und deren Anwalt erst über die Kostenrechnung bzw. unbeteiligte Dritte etwas vom Ausgang eines Gerichtsverfahrens mitbekommen.
Wie bereits vermutet, hat das OLG Stuttgart auch die Anhörungsrüge zum Verfahren 19 VA 17/16 zurückgewiesen und weigert sich weiterhin, die entsprechende Rechtslage zu betrachten. Speziell gegen Art. 267 AEUV wurde eindeutig verstoßen:
Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
a) über die Auslegung der Verträge,
b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union,
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit.
Da die Richter eine Revision zum BGH untersagt haben, dürfte dieser Artikel deutlich genug sein und keinen Raum für Interpretation bieten. Ich denke nicht, daß die eigene persönliche Auffassung einen Richter von dieser Verpflichtung entbindet. Mit den gestellten Rechtsfragen bezüglich der Einordnung von Giralgeld als gesetzliches Zahlungsmittel haben sich die Richter am OLG Stuttgart leider nicht beschäftig.
Da ich eine solche Arbeitsverweigerung seitens der Richter für inaktzeptabel halte, hat unser Anwalt in dieser Sache gestern Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Inzwischen habe ich einige tausend Euro ausgegeben um zu demonstrieren, daß die Richter hier nur ihrer eigenen Auffassung bzw. angenommenen politischen Notwendigkeiten folgen und die Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Rechtslage scheuen. Ich werde das Verfahren in der Hoffnung weiterführen, daß sich irgendwann mal ein Gericht tatsächlich mit der Rechtslage bezüglich der Einordnung des gesetzlichen Zahlungsmittels auseinandersetzt. Für alle die mich dabei unterstützen möchten, habe ich eine Spendenadresse eingerichtet:
3KrZSGsNcnpLRoqMJTBhCrWtDYQbzPE3U6
Falls unser Anwalt einer Veröffentlichung der Verfassungbeschwerde zustimmt, werde ich die diese bereitstellen und hier verlinken. Ansonsten halte ich euch über das Verfahren auf dem Laufenden.