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1  Local / Deutsch (German) / Re: Bitcoin & die Steuer - FAQ on: March 05, 2018, 01:17:51 PM


Es wäre sehr nett, wenn mir einer vernünftige Antworten auf meine Fragen geben könnte, selbst wenn es Anfängerfragen sind. Danke!

Also, jetzt nochmal. Eine Umsatzsteuer auf den Verkauf von Coins fällt nicht an, egal ob priavt oder mit einem Nebengewerbe (in einem völlig anderen Bereich)??

Wenn ich in diesem Jahr Verluste eingefahren habe, kann ich diese geltend machen und im nächsten Jahr gegenrechnen und muss ich diese beim FA überhaupt angeben?

Das Bsp mit der Million geht doch nur, wenn die Mille auch realisiert wurde, alles andere wären doch keine Gewinne oder sehe ich das falsch.

dann bin ich mal nett: frage einen steuerberater, der ahnung von der materie hat.

Genau mit einem solch doofen Kommentar habe ich gerechnet.



Hier eine Meldung von dem Herrn Quermann.

https://steuerberater-quermann.de/?c=Bitcoin-bleiben-umsatzsteuerfrei

Mich interessiert nun nur, ob dies auch für Personen mit einem Gewerbe gilt?
2  Local / Deutsch (German) / Re: Bitcoin & die Steuer - FAQ on: March 05, 2018, 01:02:47 PM


Es wäre sehr nett, wenn mir einer vernünftige Antworten auf meine Fragen geben könnte, selbst wenn es Anfängerfragen sind. Danke!

Also, jetzt nochmal. Eine Umsatzsteuer auf den Verkauf von Coins fällt nicht an, egal ob priavt oder mit einem Nebengewerbe (in einem völlig anderen Bereich)??

Wenn ich in diesem Jahr Verluste eingefahren habe, kann ich diese geltend machen und im nächsten Jahr gegenrechnen und muss ich diese beim FA überhaupt angeben?

Das Bsp mit der Million geht doch nur, wenn die Mille auch realisiert wurde, alles andere wären doch keine Gewinne oder sehe ich das falsch.

dann bin ich mal nett: frage einen steuerberater, der ahnung von der materie hat.

Genau mit einem solch doofen Kommentar habe ich gerechnet.

3  Local / Deutsch (German) / Re: Bitcoin & die Steuer - FAQ on: March 05, 2018, 11:10:35 AM
Ich schreibe meine Kommis in GROSS, weil ich des Quotens nicht mächtig bin und ich das mit meinem fortgeschrittenen Alter wohl nicht mehr lernen werde, ist also nicht irgendwie "Schreien" oder so, soll sich nur lesbar abheben.

v. 0.04.
Wesentliche Änderungen:

Muss ich Steuern bezahlen, obwohl der Wert meiner Coins jetzt „zu niedrig“ ist?
Ja. Nehmen wir an, man hat im letzten Jahr eine Million Gewinn gemacht, und muss nun 400.000 EUR Steuern bezahlen. Da der Kurs aber gefallen ist, hat man nur noch Coins im Wert von 200.000 EUR. In diesem Fall hat man Pech gehabt. Das Finanzamt wird die volle Summe haben wollen. Dies stellt tatsächlich eine der gefährlichsten Steuerfallen im Bereich der Kryptowährungen dar.
Man darf im folgenden Jahr Verluste wiederum mit den Gewinnen verrechnen, wodurch sich diese Falle relativiert.
Aber: hierfür ist es notwendig, die Verluste auch tatsächlich zu realisieren! D.h., man muss seine nun "wertloseren" Coins unbedingt einmal vor Ablauf der Haltefrist von einem Jahr verkaufen. Danach darf man diese selbstverständlich wieder zurückkaufen. Behält man die Coins länger als 360 Tage, ist der Verkauf steuerfrei, man macht also auch keinen Verlust mehr, den man verrechnen kann!

THEORETISCH FÜR DIESE KONSTELLATION RICHTIG

Kann ich Verluste aus einem Jahr im nächsten Jahr geltend machen?
Ja. Innerhalb einer Einkunftsart ist ein Verlustvortrag möglich.
Auch ein Verrechnen der Verluste aus einem Jahr mit den Gewinnen aus dem Vorjahr ist möglich (s.o.).

OK; HINWEIS: NUR INNERHALB DIESER EINKÜNFTE; KEINE VERRECHNUNG MIT ANDEREN EINKÜNFTEN (AUSNAHME-zb: GEWERBEBETRIEB-ALSO 15er EINKÜNFTE)

Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre
- beim Verleihen von Bitcoins
Auf manchen Börsen kann man seine Bitcoins gegen Zinsen verleihen. Es ist weitgehend Konsens, dass sich hieraus keine Verlängerung der Haltefrist ergibt. Vereinzelt verweisen Steuerberater dennoch auf das Risiko, dass sich hieraus eine Verlängerung der Haltefrist ergeben könnte. In diesem Sinne ist es ratsam, das (geringe) Risiko einer eventuellen Besteuerung gegen den Nutzen der Zinsen abzuwägen.
- bei Altcoins mit POS / Staking o.ä.
Die Haltefrist von Coins mit Dividenden oder Zinsen jeder Art verlängert sich möglicherweise auf 10 Jahre, wenn im ersten Jahr nach der Anschaffung eine solche Dividende ausgeschüttet wurde. Dies ist strittig und wird derzeit von der überwiegenden Mehrheit der fachspezifischen Steuerberater verneint. Auch hier gilt es, abzuwägen, ob der Nutzen der Dividende das (geringe) Risiko einer Verlängerung der Haltefrist überwiegt.

ICH VERNEINE DIE VERLÄNGERUNG DER HALTEFRIST IN ALLEN HIER ANGESPROCHENEN FÄLLEN; DA NICHT EINE NUTZUNG ZU ERTRAGSZWECKEN IM SINNE DES GESETZES VORLIEGT

Berechnung der Haltefrist
Für die Berechnung der Haltefrist kann es wichtig sein, zu klären, welchen Bitcoin man zuerst erworben und welchen man zuerst verkauft hat.
Grundsätzlich lässt sich bei Bitcoin für "jeden einzelnen Coin" belegen, wann dieser Erwerb stattgefunden hat. Wenn man dazu in der Lage ist, kann man den Verbrauch der Coins in der richtigen Reihenfolge also tatsächlich dokumentieren.
Es ist ebenso möglich, seine Coins in unterschiedliche „Töpfe“, „Layer“, „Wallets“ aufzuteilen. So kann man z.B. für die Coins in einer Paperwallet eine andere Verbrauchsfolge wählen als für Coins, mit denen man auf einer Börse tradet.

FIFO / LIFO
Will oder kann man die Coins nicht individuell oder in „Töpfen“ aufgeteilt verbrauchen, gibt es vereinfachend die beiden Verfahren FIFO und LIFO.
Beide Verfahren stellen Verbrauchsfolgefiktionen dar in Ermangelung der Möglichkeit, die tatsächliche Verbrauchsfolge zu ermitteln.

SPÄTESTENS MIT DEM SCHREIBEN DES BMF UND DER GLEICHSTELLUNG GEGENÜBER GESETZLICHEN ZAHLUNGSMITTELN GILT FÜR DEN PRIVATEN TRADER NUR FIFO. DIES WURDE MIR HEUTE NOCHMALS VOM BMF BESTÄTIGT. ICH EMPFEHLE DAS AUCH ANZUWENDEN UND AUF TECHNISCH DENKBARE EINZELNACHWEISE ZU VERZICHTEN, DA ICH BEZWEIFEL, DASS EIN FINANZAMT DIES ANERKENNEN WIRD.

FÜR GEWERBLICH TÄTIGE, DIE BILANZIEREN IST NACH § 6 ESTG LIFO VORGESCHRIEBEN; SOLLTE FÜR MINER ABER NICHT SO DASS PROBLEM SEIN.

Steuern auf Coins aus Mining
Die geminten Coins sind am Tag der Erzeugung als Einnahmen aus sonstigen Leistungen zu besteuern.

WER SAGT DAS? BITTE UM QUELLE ODER SCHLÜSSIGE ARGUMENTATION, ICH ERINNERE AN DIE GRUNDSÄTZE DER BILANZIERUNG BEI SELBSTGESCHAFFENEN IMMATERIELLEN WIRTSCHFATSGÜTERN. AU?ERDEM BITTE ICH UM DIFFERENZIERUNG ZWISCHEN DEN GEWINNERMITTLUNGEN.

HINWEIS: STRENGES REALISATIONSPRINZIP NACH HGB; NICHT REALISIERTE GEWINNE HABEN IN DER BILANZ NIX ZU SUCHEN. MASSGEBLICHKEITSPRINZIP DES HGB BEACHTEN! KEINE UMKEHRUNG! UMLAUFVERMÖGEN: BEWERTUNG NACH HERSTELLUNGSKOSTEN, ANLAGEVERMÖGEN: KEIN ANSATZ.

Berechtigt Mining zum Vorsteuerabzug?
Nein, da man auch beim Verkauf seiner geminten Coins keine Mehrwertsteuer bezahlt.

VÖLLIGER BLÖDSINN!!! SELBSTVERSTÄNDLICH BERECHTIGT MINING ZUM VORSTEUERABZUG.

BEGRÜNDUNG: DAS MINING SELBER; ALSO DIE ERZEUGUNG DER COINS IST IN ERMANGELUNG EINES LEISTUNGSAUSTAUSCHS EIN NICHT STEUERBARER VORGANG. HEISST, ES WIRD UMSATZSTEUERLICH NICHT BERÜCKSICHTIGT. DER VERKAUF DES COINS IST STEUERBEFREIT NACH § 4 Nr 8b UstG. LETZTERER SCHLIESST DEN VORSTEUERABZUG NICHT AUS!!! ZWAR VERWENDET DER MINER DIE COINS FÜR STEUERFREIE UMSÄTZE; DER VORSTEUERABZUG IST ABER NICHT AUSGESCHLOSSEN; WENN ER DIESE IM DRITTLAND VERKAUFT (BÖRSE AUSSERHALB DER EU)  § 15 ABS 3 NR 1b UStG

Muss man auf Coins aus Mining Umsatzsteuer bezahlen?
Nein. Auch für die Transaktionsgebühr fällt nach aktueller Auffassung des Finanzministeriums offensichtlich keine Ust. an.
Dies ist (im Detail) umstritten, es ist allerdings unwahrscheinlich, dass sich an dieser Auffassung noch viel ändern wird.
Dennoch der Hinweis an potentielle gewerbliche Miner: es besteht ein Restrisiko der Umsatzbesteuerung.

ES IST NICHT UNWAHRSCHEINLICH, ES IST UNDENKBAR, DASS DIE FINANZVERWALTUNG DEN GRUNDSATZ: DIE NEBENLEISTUNG FOLGT DER HAUPTLEISTUNG; VERWIRFT

BCash / BGold / Forks der Bitcoin Blockchain
Vermutlich ergeben sich aus dem "Entstehen" von Altcoins wie BCash auf den Private Keys deiner Bitcoins keine steuerlichen Folgen.
Weder kann man hier von einem Zufluss sprechen, noch hat man eine Schenkung erhalten, es ist nichts neues entstanden, es handelt sich nicht um Zinsen / Dividenden oder dergleichen. Entsprechend verlängert sich ziemlich sicher auch nicht die Haltefrist der Bitcoins auf zehn Jahre. Die Ähnlichkeit zu einem Aktiensplit ist wahrscheinlich noch die beste Annäherung an das Thema.
Dennoch kann man hierzu keine abschließende Beurteilung vornehmen.

DOCH KANN MAN UND DER VERGLEICH MIT EINEM AKTIENSPLITT IST NICHT GEGEBEN, DA HIER ZWEI VERSCHIEDENE AUCH IN DER BEWERTUNG ZU TRENNENDE SACHVERHALTE GEGEBEN SIND, DER URSPRUNGSCOIN ÄNDERT SEINEN WERT NICHT UND DER NEUE COIN HAT NIX MEHR MIT DEM ALTEN ZU TUN; BEIM SPLITT IST DAS VÖLLIG ANDERS:

DER FORK "BLÖPPT" AUS DER ALTEN BLOCKCHAIN RAUS UND HUCH, ER IST DA. IM PRIVATVERMÖGEN DÜRFTE ES SICH NACH VERKAUF UM EINKÜNFTE AUS § 22 1 3 EStg HANDELN; KEIN § 23 WEIL ES KEINE ANSCHAFFUNGSKOSTEN GIBT (WER MEINT RECHTSFOLGE DURCH FUSSTAPFENTHEORIE IRRT GEWALTIG)

Aus gegebenem Anlass noch einmal wiederholt:
Muss ich beim Verkauf von Bitcoins Umsatz-/Mehrwertsteuer abführen?
Nein. Dies ist bereits seit 2013 abschließend geklärt. Anders lautende Meldungen in den Medien waren lediglich hysterisches "Coinmageddon"-Geschrei.

SEIT 2015! DARF MAN MIT EINER ERFOLGSAUSSICHT VON 100% KLAGEN, SEIT 2.2018 DÜRFEN DIE FINANZÄMTER AUCH NACH HEDQUIST ENTSCHEIDEN.

Ich nehme hier niemanden unter Feuer, aber so manches geht etwas weit ab vom professionellen Wissen...

Es wäre sehr nett, wenn mir einer vernünftige Antworten auf meine Fragen geben könnte, selbst wenn es Anfängerfragen sind. Danke!

Also, jetzt nochmal. Eine Umsatzsteuer auf den Verkauf von Coins fällt nicht an, egal ob priavt oder mit einem Nebengewerbe (in einem völlig anderen Bereich)??

Wenn ich in diesem Jahr Verluste eingefahren habe, kann ich diese geltend machen und im nächsten Jahr gegenrechnen und muss ich diese beim FA überhaupt angeben?

Das Bsp mit der Million geht doch nur, wenn die Mille auch realisiert wurde, alles andere wären doch keine Gewinne oder sehe ich das falsch.
4  Local / Deutsch (German) / Re: Bitcoin & die Steuer - FAQ on: February 12, 2018, 01:56:05 PM
Meine Ursprüngliche Frage ist nun leider untergegangen...

Hallo,

ich bin dort unter meinem Namen angemeldet. Da ich nur ein Nebengewerbe habe, läuft das alles über ein Konto, also gleiche Konto (Girokonto) für Einkünfte aus meinem Nebengewerbe usw.  Mein Nebengewerbe wirft aber auch nicht so viel ab... Zahle auch keine UmSt, da Kleingewerbe.

Das können die doch eigentlich nicht als Anlass nehmen um mich als Gewerblichen Kryptohändler einzustufen!

Bei mir liegt das Problem vor, dass ich ein Nebengewerbe betreibe. Dieses bezieht sich aber auf Internetdienstleistungen (Webseiten erstellen und Affiliat Programme). Nun habe ich dieses Jahr ca. 50 x die Kryptowährung Ripple gehandelt.

Mit Mining habe ich nihcts zu tun. Ich handle nur über Etoro.

Muss ich nun befürchten als gewerblicher Händler eingestuft zu werden?

Wurde Ripple unter dem Firmenkonto erworben und verkauft oder unter dem Privatkonto? Wenn Privat, dann kein Gewerbe.

 ABER es gab hier mal einen Thread. Dort wurde einem Gewerbetreibenden vom FA unterstellt, dass die privat erworbenen Coins dem Gewerbe zuzuordnen seien. Den Thread finde ich aber auf Anhieb gerade nicht, sorry
5  Local / Deutsch (German) / Re: Bitcoin & die Steuer - FAQ on: February 12, 2018, 01:27:45 PM
Etoro arbeitet an einem Wallet und sagt, dass dort Ripple, Bitcoin und Co erworben werden. Kein Versprechen (CFD)

Soweit ich informiert bin kauft man bei etoro seit September oder Oktober die Coins. Daher doch wieder interessant.
Dann kannste Dir diese "Ripple" sicher auch auszahlen lassen - oder? Oder das "gekaufte" Gold oder Öl zusenden lassen? - Nein, keine Ahnung, woher diese "Information" stammt, aber auf eToro werden CFDs gehandelt, nichts anderes.
6  Local / Deutsch (German) / Re: Bitcoin & die Steuer - FAQ on: February 12, 2018, 01:18:45 PM
Soweit ich informiert bin kauft man bei etoro seit September oder Oktober die Coins. Daher doch wieder interessant.

Wurde Ripple unter dem Firmenkonto erworben und verkauft oder unter dem Privatkonto? Wenn Privat, dann kein Gewerbe.
Es wurden hier offensichtlich gar keine Ripple erworben, sondern eToro-CFDs auf Ripple. Damit dürfte die Frage privat oder geschäftlich in diesem Fall ziemlich egal sein. Gewinne aus CFDs unterliegen in beiden Fällen der Kapitalertragssteuer, es gibt keine "Haltefristen" usw. usf.
7  Local / Deutsch (German) / Re: Bitcoin & die Steuer - FAQ on: February 12, 2018, 01:03:18 PM
Wurde Ripple unter dem Firmenkonto erworben und verkauft oder unter dem Privatkonto? Wenn Privat, dann kein Gewerbe.
Es wurden hier offensichtlich gar keine Ripple erworben, sondern eToro-CFDs auf Ripple. Damit dürfte die Frage privat oder geschäftlich in diesem Fall ziemlich egal sein. Gewinne aus CFDs unterliegen in beiden Fällen der Kapitalertragssteuer, es gibt keine "Haltefristen" usw. usf.

Da zählt es nicht, obwohl es ein Handel mit Kryptowährungen (CFD) ist?Huh
8  Local / Deutsch (German) / Re: Bitcoin & die Steuer - FAQ on: February 12, 2018, 12:04:38 PM
Hallo,

ich bin dort unter meinem Namen angemeldet. Da ich nur ein Nebengewerbe habe, läuft das alles über ein Konto, also gleiche Konto (Girokonto) für Einkünfte aus meinem Nebengewerbe usw.  Mein Nebengewerbe wirft aber auch nicht so viel ab... Zahle auch keine UmSt, da Kleingewerbe.

Das können die doch eigentlich nicht als Anlass nehmen um mich als Gewerblichen Kryptohändler einzustufen!

Bei mir liegt das Problem vor, dass ich ein Nebengewerbe betreibe. Dieses bezieht sich aber auf Internetdienstleistungen (Webseiten erstellen und Affiliat Programme). Nun habe ich dieses Jahr ca. 50 x die Kryptowährung Ripple gehandelt.

Mit Mining habe ich nihcts zu tun. Ich handle nur über Etoro.

Muss ich nun befürchten als gewerblicher Händler eingestuft zu werden?

Wurde Ripple unter dem Firmenkonto erworben und verkauft oder unter dem Privatkonto? Wenn Privat, dann kein Gewerbe.

 ABER es gab hier mal einen Thread. Dort wurde einem Gewerbetreibenden vom FA unterstellt, dass die privat erworbenen Coins dem Gewerbe zuzuordnen seien. Den Thread finde ich aber auf Anhieb gerade nicht, sorry
9  Local / Deutsch (German) / Re: Bitcoin & die Steuer - FAQ on: February 12, 2018, 10:36:24 AM
Bevor dieser Artikel für unsicherheit sorgt, Zitiere ich hier mal ein Steuerberater zu diesem Artikel:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/achtung-umsatzsteuer-handel-mit-kryptowaehrungen-wie-bitcoins-eth-etc-light-coin_127293.html


"Was ich von diesem Artikel halte, das ist Bauernfängerei!

Das sind die Artikel, die ich von diesen Großkanzleien der Rechtsanwälte so sehr liebe.Erst vor kurzem hat eine andere Kanzlei den Hinweis eingebracht, dass Miner unter Umständen eine Lizenz bei der BaFin einholen müssen. Ein Anruf bei der BaFin ergab, dass dies eben nicht der Fall ist.
Könnte ein solcher Bericht einer Anwaltskanzlei also vielleicht nichts anderes sein, als durch "Horrorscenarios" Beratungsaufträge zu generieren?

Wie so oft verschweigt der Herr Anwalt leider einerseits Wesentliches, andererseits stellt er etwas für die Allgemeinheit Unwesentliches als "Allgemeinverfügung" dar.

Im Einzelnen:

Zunächst sollte man sich mal den § 1 des Umsatzsteuergesetzes durchlesen, hier mal das Wesentliche:

Umsatzsteuergesetz (UStG)
§ 1 Steuerbare Umsätze

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Also: Voraussetzung zur Umsatzsteuerpflicht ist, dass man Unternehmer ist, solange also die Finanzverwaltung den Handel unter "Private Veräußerungsgeschäfte" fasst, ist man kein Unternehmer. (Punkt!)

Damit interessiert die Umsatzsteuer erstmal keinen von denen, die Kryptos handeln oder hodln, und selbst wenn es dazu kommen würde, dass eine Umsatzsteuerpflicht für Kryptos allgemein festgestellt würde, hat ein "Privater" keine Umsatzsteuer abzuführen und kann demnach auch keine Vorsteuer abziehen.

Käme es nun dazu, dass ein Finanzminister gegen jegliche Gesetzessystematik die Umsatzsteuerpflicht auch für den privaten Handel mit Kryptos einführt und damit also per Gesetz Euch alle zu Unternehmern macht, müsste gefragt werden, wo denn die Lieferung stattfindet, im Inland oder im Ausland?

Den Ort der Lieferung regelt § 3 UStG (der ist zu lang um den hier reinzukopieren), darum kurz: bei grenzüberschreitenden Lieferungen liegt der Ort der Lieferung da, wo die Lieferung endet, also wenn ich Kryptos an einen in Frankreich oder in China verkaufe, dann ist das nicht Deutschland, Exporte, sei es EU oder außerhalb der EU, sind in Deutschland nicht mit Umsatzsteuer belastet, bzw. werden wieder entlastet (Sonst wären wir ja nicht Exportweltmeister).

Würde sich die Lieferung im inland abspielen, ließe es sich sicher leicht regeln, dass bei Kauf Vorsteuer abgezogen werden kann und beim Verkauf die Umsatzsteuer anfällt (Die wäre beim Käufer aber wieder abzugsfähig).

Was käme also dabei unterm Strich raus? Genau, wenn alle Unternehmer sind, kommt unter dem Strich nix dabei raus. Nullsummenspiel.

Das Mehrwertsteuersystem benötigt einen Endverbraucher, der die ihm belastete Umsatzsteuer nicht abziehen kann (deswegen beissen den Letzten die Hunde) und genau dieser Betrag, der also am Endverbraucher hängen bleibt, nimmt der Staat aus der Umsatzsteuer ein. Ohne Endverbraucher keine Einnahme, also wozu das Ganze???

Dies zum System, nun zum Sachverhalt, bei dem der tolle Anwalt etwas verschwiegen hat, dieses etwas aber so aufbauscht, dass er sofort Aufmerksamkeit generiert.

In einem BERICHT des Finanzamts Bonn... schreibt er.

Er hätte auch schreiben können, dass im Rahmen einer Kleinbetriebsprüfung ein Betriebsprüfer bei einem Miner war und die Rechtsauffassung vertreten hat, dass der Miner umsatzsteuerpflichtige Umsätze gem § 1 1 1 UStG tätigt.

Das war der Sachverhalt, also ein klitzekleiner Einzelfall, der im Rahmen einer Betriebsprüfung in einem Betriebsprüfungsgericht gelandet ist, nicht rechtskräftig ist und hoffentlich nie wird und vermutlich genauso schnell wieder in der Versenkung verschwinden wird, wie er gekommen ist.

Nein, er schreibt "Bericht FA Bonn" wow, schreibt dann lange über die überlegungen des BMF (wobei die da wohl immer noch überlegen, aber sich wohl auch nicht unbedingt gegen den EUGH stellen werden) und entwickelt ein Horrorscenario das nach x-mal handeln mit nem Coin derselbe von der Umsatzsteuer aufgefressen wurde.

Damit zeigt der Advokat perfekt, dass er nicht den blassesten Schimmer vom System der Umsatzsteuer hat.

Ich finds übrigens bezeichnend, dass hier mal wieder ein Anwalt aus der Deckung kommt, Aussagen eines Steuerberaters habe ich noch nicht dazu gelesen (ihr dürft diesen Post gerne im Netz verbreiten).

Also zur Quintessenz:
1. Privat mit Kryptos handeln/hodln löst keine Umsatzsteuer aus, schließlich ist man nicht wegen dem Kauf / Verkauf von ein paar Coins ein Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne

2. Sollten alle zu Unternehmern gemacht werden, sollte es auf deutschen Börsen kein Problem werden, Umsatzsteuer und Vorsteuer miteinander zu verrechnen, verkauft man auf ausländischen Börsen, ist das kein Inland, also hier nicht zu erfassen.

3. Es war lediglich ein einzelner Betriebsprüfer, hier wohl jemand, der Kleinstbetriebe prüft, der die Umsatzsteuerpflicht von Kryptos festgestellt hat. Vermutlich hat er in einem sehr warmen Raum gesessen, wo ein paar Büchsen standen die Coins minten (das ist zur Zeit nämlich die einzige Form, die ab einem gewissen Umfang als Gewerbebetrieb eingestuft wird und Betriebsprüfer gehen immer nur zu Gewerbebetrieben).
Dieser Kleinstbetriebsprüfer hat nun in einem Bericht seine Rechtsauffassung kundgetan. Der Steuerberater des Miners weiß wohl hoffentlich, wie er vorgehen sollte.

4. Ich finde es immer wieder absonderlich, dass Rechtsanwälte ohne besondere steuerliche Qualifikation beraten dürfen, bei der vorliegenden Darstellung würde ein Korrektor der Steuerberaterklausuren, sich wohl mit Grausen abgewendet haben.

5. Ich persönlich glaube nicht, dass nach der EUGH Entscheidung das gewerbliche Minen der Umsatzsteuer und damit auch dem Vorsteuerabzug unterworfen wird, der EUGH wird nicht zurückrudern und jede Einspruchsstelle und jedes Finanzgericht müsste dem EUGH erklären, dass das Hedquist Urteil ein Fehlurteil war, so wird es kaum kommen.

Also, Mund abwischen und weitermachen. Ich werd mal morgen bisschen telefonieren.

Christian Densch
Steuerberater"

Guten Tag,

ich habe Ihren Text zu der Besteuerung von Bitcoin bzw. Kryptowährungen gelesen.

Bei mir liegt das Problem vor, dass ich ein Nebengewerbe betreibe. Dieses bezieht sich aber auf Internetdienstleistungen (Webseiten erstellen und Affiliat Programme). Nun habe ich dieses Jahr ca. 50 x die Kryptowährung Ripple gehandelt. Dies habe ich aber auch nur so oft gemacht, da der Kurs so stark eingebrochen war und ich unten gekauft habe und oben Positionen heruasgenommen habe. So habe ich meinen Einstieg vergünstigt.

Mit Mining habe ich nihcts zu tun. Ich handle nur über Etoro.

Muss ich nun befürchten als gewerblicher Händler eingestuft zu werden?
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