Bitcoin Forum
June 25, 2024, 08:00:02 PM *
News: Latest Bitcoin Core release: 27.0 [Torrent]
 
  Home Help Search Login Register More  
  Show Posts
Pages: [1]
1  Local / Trading und Spekulation / Re: Rückbuchung Postbank und Fidor Bank löscht Postings und Links in Community on: July 31, 2015, 06:56:07 AM
@mezzomix: die Kommunikationssperre geht aus § 12 Abs. 1 GwG hervor, Zitate aus dem selben Kommentar:
„§ 12 Abs. 1 S.1 GwG regelt, dass ein Verdächtiger nicht von einer gegen ihn erstatteten Verdachtsmeldung in Kenntnis gesetzt werden darf. Das Gleiche gilt für andere (private) Stellen. Nur staatlichen Institutionen wie Behörden, Polizei oder Justiz gegenüber darf eine erstattete Verdachtsmeldung gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GwG erwähnt werden.“

„Hintergrund der mit bis zu 100000 € bußgeldbewährten Vorgabe des § 12 Abs. 1 ist, dass ein potenzieller Geldwäscher nicht über laufende Ermittlungen informiert wird und damit Gelegenheit erhalten soll, inkriminierte Gelder in Sicherheit zu bringen.“

Anmerkung zum Bußgeld mit bis zu 100000 €: es gibt eine neue EU Geldwäscherichtlinie (ist bereits veröffentlicht, kann jeder für umsonst nachlesen), in der die Bußgelder bei Verstößen gegen wesentliche Geldwäsche-Vorschriften hochgesetzt werden. Zukünftig werden die Bußgelder für eine juristische Personen auf mindestens 5 Mio. € oder 10% des Gesamtjahresumsatzes hochgesetzt, für Privatpersonen (also Geschäftsleitung, bestimmte Mitarbeiter) auf bis zu 5 Mio. €.

Du meinst, dass eigentlich die Banken die Gesetze, sagen wir mal „wesentlich mitgestalten“ zu ihrem eigenen Vorteil? Mag sein, ich bin nicht dabei. Aber zumindest in diesem Punkt haben sie ja mal ganz schlecht verhandelt. Es wäre viel einfacher gewesen, hätten sie durchgesetzt, dass sie das Treiben auf den bei ihnen geführten Konten nicht überwachen müssen. So haben sie nicht nur einen riesen Verwaltungsaufwand mit hohen Kosten am Bein, sondern haben auch noch zugelassen, dass die Bußgelder ordentlich angehoben werden. Klar kann man jetzt sagen, dass die Banken die Bußgelder mit ihren halbgaren anderen Geschäften, mit denen sie den Verbraucher abzocken locker drinnen haben (ich finde es auch nicht toll, was so an „Finanzinstrumenten“ erlaubt ist, welche sich gerne auch mal zum Nachteil des Kunden entwickeln). Nur: diese „Quersubventionierung“ geht nur ein paar Mal auf. Ein paar Mal mag die Bank mit hohen Bußgeldern aus der Sache rauskommen, irgendwann ist dann aber mal die Lizenz weg.

@BTCynic: ja und nein. Ich habe daher auch mal für dich zur Abwechslung einen Gesetzestext gelesen: § 154 Abgabenordnung (Kontenwahrheit) steht im direkten Zusammenhang mit der Geldwäscheprävention:
§ 154 Kontenwahrheit
(1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen.
(2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt, hat sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten. Er hat sicherzustellen, dass er jederzeit Auskunft darüber geben kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist.
(3) Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dürfen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des für die Einkommen- und Körperschaftsteuer des Verfügungsberechtigten zuständigen Finanzamts herausgegeben werden.

Womit wir bei der Problematik der Konteneröffnungen mit gefälschten Ausweisen, Bankdrops usw. angelangt sind. Erfährt eine Bank im Zuge der Ermittlungen, dass eine Person mit den angegebenen Daten gar nicht existent ist, dann ist das Konto aufgrund § 154 AO zu sperren. Dafür braucht es dann keinen behördlichen Beschluss, der vielleicht mal in ein paar Wochen kommt.

Jeder kann sich hier mal eben schnell neu anmelden und erzählen, dass sein Konto bei Bank XY gesperrt worden ist und man nicht mehr an sein Guthaben kommt. Das mag ja sogar stimmen. Hintergrund kann aber sein, dass der Bank mitgeteilt worden ist, dass die persönlichen Daten des Kontoinhabers nicht existent sind. Das steht natürlich nicht dabei, aber ihr seid sofort davon überzeugt, dass dem so ist. Es gibt immer zwei Seiten. Banker können nicht über ihren Tellerrand hinaussehen? Mag sein. Hier können es aber einige auch nicht.
2  Local / Trading und Spekulation / Re: Rückbuchung Postbank und Fidor Bank löscht Postings und Links in Community on: July 30, 2015, 06:20:31 AM
mkontef: jeder der die inzwischen diversen Threads in den verschiedenen Foren gelesen hat, kennt die Details. Ich habe allgemein zur Rechtslage geantwortet, nicht mehr, aber auch nicht weniger. Ich handel nicht mit Bitcoins, mich interessiert das Thema nur und die Idee, die dahinter steht, weshalb ich in der Regel nur lesend auf den diversen Foren unterwegs bin, was ich auch zukünftig wieder machen werde. Seit Wochen wird in den verschiedenen Foren dieses Thema durchgekaut, im allgemeinen und im besonderen über die Banken gehetzt, anstelle dass sich mal einer der Beteiligten mit der Rechtslage auseinandersetzt. Ehrlich gesagt, das nervt langsam. Zugegeben, mein Studienschwerpunkt war Finanzdienstleistungen, und somit auch Bankrecht. Wenn ich etwas nicht verstehe, nehme ich mir einen Kommentar zur Hand und lese nach. Kommentare sind allerdings weder eine Verschluss-Sache noch nur den Juristen vorbehalten, die kann jeder zur Hand nehmen und sich informieren, wenn er denn will. Aber es ist ja leichter und macht auch mehr Spaß zu hetzen und draufzutreten, ohne Ahnung zu haben, an welche gesetzliche Regelungen beispielsweise eine Bank gebunden ist. Diese Regelungen macht der Staat und letzten Endes die EU, denn die gibt für alle Mitgliedstaaten Richtlinien heraus, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen.

Angenommen, die Bank meldet nichts mehr, was mit Bitcoin.de zu tun hat und bringt als Erklärung für die Revision (siehe Zitate aus dem Kommentar, Nicht-Meldungen müssen ausführlich und nachvollziehbar begründet werden) dass es sich ja um die Kooperation mit Bitcoin.de handelt und somit nicht gemeldet wird, weil alles gut. Die Revision schickt ihren Bericht im Übrigen an die BaFin. Die BaFin würde bei diesem Verhalten der Bank die Kooperation Bitcoin.de-Fidor ziemlich schnell beenden und Bitcoin.de kann sich einen neuen Kooperationspartner (andere Bank wg. Lizenz) suchen oder mal eben selber schnell eine Bank gründen. Welche Lösung auch immer gefunden werden würde, auf Bitcoin.de wäre dann für längere Zeit mal gar nichts los. Auch eine Lösung...

 
3  Local / Trading und Spekulation / Re: Rückbuchung Postbank und Fidor Bank löscht Postings und Links in Community on: July 29, 2015, 08:33:29 PM
mkontef
melden muss die Bank, dessen Kunde beschuldigt wird, in dem Fall musste die Fidor Bank den Sachverhalt melden, da es ihren Kunden betraf. Ob jemand ein Finanzagent ist oder nicht, kann keine der beteiligten Banken wissen und soll/muss von den Banken auch nicht geprüft werden, siehe zitierte Stellen aus dem Kommentar. Der Fidor Bank wurde über die Postbank die Behauptung des Postbankkunden mitgeteilt, daraufhin muss die Fidor Bank entsprechend der zitierten Kommentarstellen den Sachverhalt den Behörden melden, auch wenn seitens des Kunden der Fidor Bank die Unschuld beteuert wird (was doch zu erwarten ist, niemand muss sich selber beschuldigen). Wenn Banken in diesen Fällen keine Meldungen abgeben, droht ihnen ein Bußgeld. Die Meldung hat unabhängig vom Betrag zu erfolgen, der Gesetzgeber will das so, die Banken haben sich daran zu halten, mit leichtfertig oder grob fahrlässig abgegeben hat das nichts zu tun. Es muss eben gemeldet werden, sobald Hinweise darauf hindeuten. Die Schwelle ist vom Gesetzgeber offenbar bewußt sehr niedrig gesetzt worden. Da der vom Postbankkunden geschilderte Sachverhalt eben darauf hindeutete, dass hier Phishing gegeben sein könnte, erfolgte die Meldung. Ein Konto wird nicht zwangsläufig gesperrt.
4  Local / Trading und Spekulation / Re: Rückbuchung Postbank und Fidor Bank löscht Postings und Links in Community on: July 29, 2015, 07:50:32 PM
Ein Blick in einen GwG-Kommentar hilft, z.B.: „Achim Diergarten, GwG-Kommentar“. Folgende Zitate stammen alle aus diesem Kommentar:
 
"Bei der Verdachtsmeldung handelt es sich um eine gewerberechtliche Pflicht. Diese Pflicht zur Erstattung einer Meldung trifft alle unter § 2 Abs. 1 GwG genannten Unternehmen und Personen als nach dem GwG Verpflichtete."
 
"Verpflichtete müssen die zentrale Meldestelle von sich aus umgehend (unverzüglich) informieren, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen. In der vorherigen Fassung des Satzes 1 war noch ein gewisses Wissen für einen Verdacht notwendig. Das wurde nun abgeschwächt, indem nur noch Tatsachen auf einen Verdacht "hindeuten" müssen. Es wird nicht mehr zwischen Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche unterschieden, so dass jeder Verpflichtete in Verdachtsfällen eine entsprechende Verdachtsmeldung zu erstatten hat."
 
"Damit wird klargestellt, dass es eine Pflicht zur Erstattung einer Verdachtsmeldung nicht nur bei der Annahme von Bargeld, Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 Depotgesetzes und Edelmetallen gibt, sondern bei allen Transaktionen (vgl. § 1 Abs. 6 GwG), die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken und einer Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dienen könnten. Aus diesem Grund kann jede Geldbewegung oder Vermögensverschiebung, gleich ob bar oder unbar, und vor allem unabhängig von der Höhe, Grundlage einer Verdachtsmeldung sein."
 
"Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 müssen Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um einen Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Wortwahl bewusst noch einmal die Anforderungen an eine Verdachtsmeldung verringert. Im Gegensatz zu der vorher gültigen Fassung des § 11 Abs. 1 a.F., wonach Tatsachen vorliegen mussten, reicht es nun aus, wenn Tatsachen auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten."
 
"Hinsichtlich des weiten Vortatenkataloges des § 261 StGB reicht bereits der Verdacht auf eine illegale Herkunft der Gelder aus. Es ist keinesfalls erforderlich oder teilweise auch gar nicht möglich, kriminalistisch aufzuklären, welche Vortat hier möglicherweise gegeben sein könnte."
 
"Keinesfalls bedarf es eines so genannten "doppelten Anfangsverdachts“. Dieser würde bedeuten, dass zuerst geprüft werden müsse, ob sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB erfüllt wären. Diesen Nachweis zu führen, wäre den Verpflichteten in aller Regel unmöglich, so dass damit auch keine Meldungen erstattet werden könnten. Der Gesetzgeber hat dies in der Begründung zum Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention noch einmal ausdrücklich betont."
 
"Der Gesetzgeber verzichtet darauf, dass der gemäß § 11 GwG zur Verdachtsmeldung Verpflichtete das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB einschließlich der der Geldwäsche zugrunde liegenden Vortat prüfen muss. Es ist daher für das Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachts ausreichend, dass objektiv erkennbare Tatsachen auf das Vorliegen einer Transaktion hindeuten, mit der illegale Gelder dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen oder mit der die Herkunft illegaler Vermögenswerte verdeckt werden soll, und ein krimineller Hintergrund nicht ausgeschlossen werden kann."
 
"Jeder Verpflichtete besitzt bei der Frage, ob die festgestellten transaktionsbezogenen und personenbezogenen Tatsachen im Sinne des § 11 GwG verdächtig sind, einen Beurteilungsspielraum. Angesichts der immer niedriger angesetzten Verdachtsschwellen und der verschärften Bußgeldandrohungen wird auch dieser Beurteilungsspielraum zunehmend enger und läuft in vielen Fällen darauf hinaus, im Zweifel eher eine Verdachtsmeldung abzugeben, als in der Alternative sich ausgiebig dokumentiert (§ 25c Abs. 3 KWG) dafür zu rechtfertigen, warum man von einer Verdachtsmeldung abgesehen hat. Das Ergebnis dieser Beurteilung ist von der internen und externen Revision auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen."
 
"Wichtig ist es aber auch, auf anderweitige Hinweise zu achten. So ist in den letzten Jahren immer wieder über das Phänomen "Phishing" berichtet worden, wie aber auch vor der damit zusammenhängenden Tätigkeit als Finanzagent gewarnt worden. Da letztgenannte Personen bewusst oder unbewusst Geldwäsche betreiben, sind auch solche Aktivitäten von Instituten zur Anzeige zu bringen und dementsprechend zu beobachten."
 
"Bei dieser Handlung (Phishing) ist von einem (gewerbsmäßigen) Computerbetrug gemäß § 263a StGB auszugehen. Diese Tat ist, soweit sie gewerbsmäßig erfolgt, wovon man bei Phishing-Fällen in aller Regel ausgehen muss, Vortat zur Geldwäsche. Das Abheben und Weiterleiten durch den Finanzagenten stellt dann die eigentliche Geldwäscheaktion dar."
 
"Da hier in den meisten Fällen wie oben beschrieben eine Geldwäschehandlung vorliegt, sollte das Institut, bei dem der Finanzagent sein Konto unterhält, eine Verdachtsmeldung gemäß § 11 Abs. 1 GwG gegen diesen erstatten. Dies gilt vor allem für den Fall, dass das Geld tatsächlich bereits vom Konto durch den Finanzagenten bar abgehoben worden ist. Aber auch in den Fällen, in denen das Geld zwar bereits eingegangen ist, aber durch eine rechtzeitige Warnung des überweisenden Instituts gesperrt und zurück überwiesen werden konnte, hat der Finanzagent durch die Zurverfügungstellung seines Kontos zu Geldwäschezwecken bereits eine Tathandlung begangen, die eine Verdachtsmeldung rechtfertigt."

Daraus sollte eigentlich für jeden nachvollziehbar sein, warum seitens der Banken in so einem Fall eine Verdachtsmeldung abgegeben werden muss. Es handelt sich hier im Übrigen lediglich um die Meldung eines Sachverhaltes, nicht um eine Anzeige. Ob und in wieweit etwas dran ist, muss von den Behörden überprüft werden, das können und müssen die Banken selber nicht. Natürlich wird der Kunde auf Nachfrage immer seine Unschuld beteuern, das ändert aber nichts daran, dass die Bank trotzdem eine Meldung abgeben muss, denn die Gegenseite behauptet genau das Gegenteil. Zu überprüfen, wer nun die Wahrheit sagt und wer nicht (es steht eine Straftat im Raum), ist dann Aufgabe der zuständigen Behörden, daher muss der Sachverhalt _gemeldet_ (und nicht _angezeigt_!) werden.
Pages: [1]
Powered by MySQL Powered by PHP Powered by SMF 1.1.19 | SMF © 2006-2009, Simple Machines Valid XHTML 1.0! Valid CSS!