Eigentlich suchte ich nach etwas anderen. Da stieß ich auf folgendes:
Im Wortlaut schreibt das BGB in §312a (4) vor:
Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
(Zu 2) Es darf mit Nichtwissen bestritten werden, dass die durch einen Expresskauf auf Bitcoin.de enstehenden Kosten bei der Fidorbank in geforderter Höhe entstehen. Sofern ich für
10.000 Euro kaufe, würde die Fidorbank
50 Euro, in Worten FÜNFZIG für eine Umbuchung von einem Fidorbankkonto zu einem anderen von mir kassieren wollen.
Obiges Gesetz zielt zwar primär auf Händler ab, aber auch für Banken gibt es ähnliche Auflagen, die bei gerichtlicher Prüfung vermutlich auf diese E-Mail-Überweisungen angewendet werden können. Aber wenn man sich den neuen § 270a BGB betrachtet, denke ich schon, dass dieser auch hier angewendet werden kann.
Im Wortlaut schreibt der neue § 270a BGB ab 13.1.2018 vor:
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABI. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar sind.