Es gibt doch hier kein Konto mehr, welches derjenige, welcher ueberweisen will, nutzen muss. Die zum Kauf notwendigen Coins koennen von ueberall her kommen, aber bezahlt ist bezahlt. Zmdst. fuer den Haendler und BitPay.
Das ist aber bei Kreditkarten auch so. Man gibt die auf der Karte stehende nummer und den "Sicherheitscode" ein und es ist bezahlt. Für den Händler und den Zahlungsdienstleister ist das nicht anders als eine Zahlung mit Bitcoin. Der Inhaber wird nicht überprüft (Ausnahme evtl. AMEX).
Bei PayPal kann mein Account gehackt werden und es kann Schindluder getrieben werden. D.h., im Prinzip wird mein Geld UND meine Identitaet geklaut.
Ich finde es sehr schade dass immernoch von "Identitätsdiebstahl" und von "geklauten Identitäten" geredet wird. Man hat doch seine Identität noch! Es ist natürlich Identitätsbetrug, also ein Betrug nach
§ 263 StgB, kein Diebstahl (
§ 242 BGB).
Im BitPay-Fall spielt die Identitaet des Kaeufers eigentlich keine Rolle, nur der Haendler muss dafuer sorgen, dass das Gekaufte an die entsprechende Lieferadresse geliefert wird. Und dies laeuft ueber einen anderen Kanal als BitPay, naemlich dem des Haendlers.
Und da haben wirs auf schon, sie spielt
eigentlich keine Rolle. Dieses Wort ist immer ein guter Hinweis darauf, dass es Ausnahmen geben kann, und die gibt es selbstverständlich und die können auch teuer werden.
Es gibt nämlich sehr wohl "Konten", also Accounts, auf denen man bitcoins bei einer anderen Partei lagern kann (Beispiel Blockchain.info). Wenn nun ein solcher Account von einen unberechtigten genutzt wird um etwas zu bezahlen, dann macht sich der Händer oder Zahlungsdienstleister, bleiben wir doch einfach mal bei BitPay, zwar nicht Strafbar, aber es besteht evtl. ein
Herausgabeanspruch, da er die Bitcoins nicht
gutgäubig erwerben konnte. In
§ 932 Abs. 2 BGB heißt es nämlich:
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Ich spiele hier besonders auf die grobe Fahrlässigkeit an, die nach der Einzführung der
Mindestanforderungen an die Sicherheit evtl. gegeben sein könnte, sofern man sich nicht an diese hält. Das würde dann auch für Bitpay gelten.
Disclaimer: Ich bin kein Jurist und habe auch nicht vor einer zu werden, aber ich kann sehr wohl das BGB lesen.
Denn ist ein privater Schluesser erst einmal kompromittiert, dann gehoeren dem urspruenglichen Besitzer die Coins eh nicht mehr.
Diese aussage finde ich sehr interessant. Kannst du das evtl. näher erläutern? Woraus schließt du das? Es gibt ja viele Möglichkeiten an den private key eines anderen zu kommen (Diebstahl einer Paper wallet, Hacking, zufälliges generieren des gleichen Keys, etc....)
Ich finde dieses Thema sehr interessant und freue mich von dir zu hören.