Nein, gerade das ist ziemlich safe. Ich meine damit, dass man nicht aufgrund der gegebenen Kursschwankungen und der Wertentwicklung des Anlagegutes, sondern aufgrund seiner Dienstleistung Profit macht.
...
Die Rechtsprechung/Verwaltung ist hierzu leider nicht sehr klar, weil man ergebnisorientiert geurteilt hat. Auf der einen Seite (Umsatzsteuer) wollte man einen gewerblichen Handel verhindern (damit man keinen Vorsteuerabzug hatte) die BaFin will auf Kontrollgesichtspunkten relativ früh gewerblichen Handel unterstellen (wenn ich mich entsinne, waren das ca. 25 Deals pro Monat).
In diesem
Merkblatt zu Eigenhandel nennt die Bafin "25 Einzeltransaktionen pro Monatsdurchschnitt" und sieht das Kriterium "kontinuierliches Anbieten" bei "Market Makern".
In dem zitierten Artikel aus dem o.g. Thread
Als nicht gewerbesteuerpflichtiger Daytrader handelt derjenige, der folgende Merkmale erfüllt:
• Keine Erlaubnis als Finanzdienstleistungsinstitut nach dem KWG
wird die fehlende Erlaubnis (oder ist hier nicht eher Erlaubnispflicht gemeint?) als Merkmal für die private Vermögensverwaltung genannt. Das wäre bei überschreiten der 25-Transaktionsgrenze dann ja hinfällig.
Konkret: Muss ich daraus folgern, dass ich beim Überschreiten dieser Grenze, meine Gewinne in der Steuererklärung nicht mehr als Privates Veräußerungsgeschäft angeben darf , sondern gleich bei als, sagen wir .. ja, ich weiß auch nicht.
Ich finde es auch unklar, was mit "Einzeltransaktionen" gemeint ist: Stelle ich eine Limit-Order ein, habe ich keinen Einfluss darauf, ob die Matching-Engine daraus eine oder 50 Transaktionen in Cent-Bereich macht (selbst erlebt.)