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Author Topic: Bitcoin & die Steuer - FAQ  (Read 860048 times)
raetsch
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February 12, 2018, 07:09:48 PM
Last edit: February 13, 2018, 08:20:22 AM by raetsch
 #1081

moin,

interessante Beiträge hier.
Für mich stellt sich eher die Frage, wie (also was) dokumentiert ihr fürs FA?
Einfach nur Datum/Menge kauf und dann Datum/Menge Verkauf? Was akzeptieren die Ämter da so? Spezielle Form?

Ich warte noch auf Rückruf des Sachbearbeiters, aber ich wollte das irgendwie langsam mal angehen...

edit:
eine weitere Frage:
ich muss zwar Jahresfrist-Gewinne nicht angeben, rechne aber natürlich mit Nachfragen. Wie dokumentiere ich nun Coins, die ich bei Exchanges gekauft habe, die nicht mehr sind (ja, mein Fehler, damals keine Screenshots gemacht zu haben...)? Der einzige Ansatz wäre hier doch: Eingang auf meinem Wallet, oder? Könnte man aber eventuell auch als Coins durch Mining auslegen?
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WaramBuffet
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February 13, 2018, 06:54:25 AM
Last edit: February 13, 2018, 07:14:42 AM by WaramBuffet
 #1082

Hier ein paar Zahlen aus USA:
http://fortune.com/2018/02/12/bitcoin-cryptocurrency-tax-taxes/
Acura3600
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February 13, 2018, 10:26:33 AM
 #1083


Schade das sie nicht in dem Artikel erwähnen das in der USA Krypto zu Krypto Trades bis Ende 2017 nicht Steuerpflichtig waren - Erst ab dem 1. Januar 2018 haben die USA dieses Gesetz erlassen.
cha145
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February 14, 2018, 06:43:39 PM
 #1084

Könnt Ihr mal ein paar Steuerberater nennen, die sich tatsächlich mit Crypto auskennen, also deren tägliches Geschäft es mittlerweile geworden ist?

https://bitcointalk.org/index.php?topic=2194973.0
qwk (OP)
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February 14, 2018, 08:15:12 PM
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 #1085

Update OP v. 0.03
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February 14, 2018, 08:27:03 PM
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 #1086

Update OP v. 0.03
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Danke!

1) Hier würde ich defensiver formulieren:

Quote
Haltefrist beim Lending
Auf manchen Börsen kann man seine Bitcoins gegen Zinsen verleihen. Erhält man diese Zinsen im ersten Jahr nach der Anschaffung der Bitcoins, verlängert sich die Haltefrist auf 10 Jahre.

Haltefrist bei Altcoins mit POS o.ä.
Die Haltefrist von Coins mit Dividenden oder Zinsen jeder Art verlängert sich auf 10 Jahre, wenn im ersten Jahr nach der Anschaffung eine solche Dividende ausgeschüttet wurde.

Nach zahlreichen Diskussionen, gibt es hierzu wohl bislang keine Gewissheit, was die Verlängerung der Haltefrist angeht. Ich hatte da letzten auf einen Thread mit iudica verwiesen.

2) Da haste eine Wiederholung Schlussteil:

Quote
Altcoins mit POS / Dividenden / Zinsen etc.
Die Haltefrist verlängert sich auf 10 Jahre (s.o.)
Die Dividenden sind zum Tag des Zuflusses wertmäßig zu ermitteln und als sonstige Einkünfte zu versteuern. Damit sind die Steuern auf die Dividenden schon fällig, auch wenn die Coins selbst vielleicht erst in vielen Jahren verkauft werden.
Die Dividenden sind möglicherweise auch als Kapitalerträge mit 25% zu versteuern. Dies ist strittig.

Da sollte der zweite Teil nach oben.

Mgsys
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February 14, 2018, 09:14:24 PM
 #1087

Bevor dieser Artikel für unsicherheit sorgt, Zitiere ich hier mal ein Steuerberater zu diesem Artikel:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/achtung-umsatzsteuer-handel-mit-kryptowaehrungen-wie-bitcoins-eth-etc-light-coin_127293.html


"Was ich von diesem Artikel halte, das ist Bauernfängerei!

Das sind die Artikel, die ich von diesen Großkanzleien der Rechtsanwälte so sehr liebe.Erst vor kurzem hat eine andere Kanzlei den Hinweis eingebracht, dass Miner unter Umständen eine Lizenz bei der BaFin einholen müssen. Ein Anruf bei der BaFin ergab, dass dies eben nicht der Fall ist.
Könnte ein solcher Bericht einer Anwaltskanzlei also vielleicht nichts anderes sein, als durch "Horrorscenarios" Beratungsaufträge zu generieren?

Wie so oft verschweigt der Herr Anwalt leider einerseits Wesentliches, andererseits stellt er etwas für die Allgemeinheit Unwesentliches als "Allgemeinverfügung" dar.

Im Einzelnen:

Zunächst sollte man sich mal den § 1 des Umsatzsteuergesetzes durchlesen, hier mal das Wesentliche:

Umsatzsteuergesetz (UStG)
§ 1 Steuerbare Umsätze

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Also: Voraussetzung zur Umsatzsteuerpflicht ist, dass man Unternehmer ist, solange also die Finanzverwaltung den Handel unter "Private Veräußerungsgeschäfte" fasst, ist man kein Unternehmer. (Punkt!)

Damit interessiert die Umsatzsteuer erstmal keinen von denen, die Kryptos handeln oder hodln, und selbst wenn es dazu kommen würde, dass eine Umsatzsteuerpflicht für Kryptos allgemein festgestellt würde, hat ein "Privater" keine Umsatzsteuer abzuführen und kann demnach auch keine Vorsteuer abziehen.

Käme es nun dazu, dass ein Finanzminister gegen jegliche Gesetzessystematik die Umsatzsteuerpflicht auch für den privaten Handel mit Kryptos einführt und damit also per Gesetz Euch alle zu Unternehmern macht, müsste gefragt werden, wo denn die Lieferung stattfindet, im Inland oder im Ausland?

Den Ort der Lieferung regelt § 3 UStG (der ist zu lang um den hier reinzukopieren), darum kurz: bei grenzüberschreitenden Lieferungen liegt der Ort der Lieferung da, wo die Lieferung endet, also wenn ich Kryptos an einen in Frankreich oder in China verkaufe, dann ist das nicht Deutschland, Exporte, sei es EU oder außerhalb der EU, sind in Deutschland nicht mit Umsatzsteuer belastet, bzw. werden wieder entlastet (Sonst wären wir ja nicht Exportweltmeister).

Würde sich die Lieferung im inland abspielen, ließe es sich sicher leicht regeln, dass bei Kauf Vorsteuer abgezogen werden kann und beim Verkauf die Umsatzsteuer anfällt (Die wäre beim Käufer aber wieder abzugsfähig).

Was käme also dabei unterm Strich raus? Genau, wenn alle Unternehmer sind, kommt unter dem Strich nix dabei raus. Nullsummenspiel.

Das Mehrwertsteuersystem benötigt einen Endverbraucher, der die ihm belastete Umsatzsteuer nicht abziehen kann (deswegen beissen den Letzten die Hunde) und genau dieser Betrag, der also am Endverbraucher hängen bleibt, nimmt der Staat aus der Umsatzsteuer ein. Ohne Endverbraucher keine Einnahme, also wozu das Ganze???

Dies zum System, nun zum Sachverhalt, bei dem der tolle Anwalt etwas verschwiegen hat, dieses etwas aber so aufbauscht, dass er sofort Aufmerksamkeit generiert.

In einem BERICHT des Finanzamts Bonn... schreibt er.

Er hätte auch schreiben können, dass im Rahmen einer Kleinbetriebsprüfung ein Betriebsprüfer bei einem Miner war und die Rechtsauffassung vertreten hat, dass der Miner umsatzsteuerpflichtige Umsätze gem § 1 1 1 UStG tätigt.

Das war der Sachverhalt, also ein klitzekleiner Einzelfall, der im Rahmen einer Betriebsprüfung in einem Betriebsprüfungsgericht gelandet ist, nicht rechtskräftig ist und hoffentlich nie wird und vermutlich genauso schnell wieder in der Versenkung verschwinden wird, wie er gekommen ist.

Nein, er schreibt "Bericht FA Bonn" wow, schreibt dann lange über die überlegungen des BMF (wobei die da wohl immer noch überlegen, aber sich wohl auch nicht unbedingt gegen den EUGH stellen werden) und entwickelt ein Horrorscenario das nach x-mal handeln mit nem Coin derselbe von der Umsatzsteuer aufgefressen wurde.

Damit zeigt der Advokat perfekt, dass er nicht den blassesten Schimmer vom System der Umsatzsteuer hat.

Ich finds übrigens bezeichnend, dass hier mal wieder ein Anwalt aus der Deckung kommt, Aussagen eines Steuerberaters habe ich noch nicht dazu gelesen (ihr dürft diesen Post gerne im Netz verbreiten).

Also zur Quintessenz:
1. Privat mit Kryptos handeln/hodln löst keine Umsatzsteuer aus, schließlich ist man nicht wegen dem Kauf / Verkauf von ein paar Coins ein Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne

2. Sollten alle zu Unternehmern gemacht werden, sollte es auf deutschen Börsen kein Problem werden, Umsatzsteuer und Vorsteuer miteinander zu verrechnen, verkauft man auf ausländischen Börsen, ist das kein Inland, also hier nicht zu erfassen.

3. Es war lediglich ein einzelner Betriebsprüfer, hier wohl jemand, der Kleinstbetriebe prüft, der die Umsatzsteuerpflicht von Kryptos festgestellt hat. Vermutlich hat er in einem sehr warmen Raum gesessen, wo ein paar Büchsen standen die Coins minten (das ist zur Zeit nämlich die einzige Form, die ab einem gewissen Umfang als Gewerbebetrieb eingestuft wird und Betriebsprüfer gehen immer nur zu Gewerbebetrieben).
Dieser Kleinstbetriebsprüfer hat nun in einem Bericht seine Rechtsauffassung kundgetan. Der Steuerberater des Miners weiß wohl hoffentlich, wie er vorgehen sollte.

4. Ich finde es immer wieder absonderlich, dass Rechtsanwälte ohne besondere steuerliche Qualifikation beraten dürfen, bei der vorliegenden Darstellung würde ein Korrektor der Steuerberaterklausuren, sich wohl mit Grausen abgewendet haben.

5. Ich persönlich glaube nicht, dass nach der EUGH Entscheidung das gewerbliche Minen der Umsatzsteuer und damit auch dem Vorsteuerabzug unterworfen wird, der EUGH wird nicht zurückrudern und jede Einspruchsstelle und jedes Finanzgericht müsste dem EUGH erklären, dass das Hedquist Urteil ein Fehlurteil war, so wird es kaum kommen.

Also, Mund abwischen und weitermachen. Ich werd mal morgen bisschen telefonieren.

Christian Densch
Steuerberater"

Sehr hilfreicher Post, weil der zitierte Artikel des RA István Cocron, CLLB Rechtsanwälte, zeitweise in der Community für große Beunruhigung gesorgt hat. Mich würde interessieren, ob die beabsichtigten Telefonate ("Ich werd mal morgen bisschen telefonieren.") weitere Aufklärung ergeben haben. Interessant wäre ja insbesondere, ob es Stellungnahmen des betreffenden Finanzamts gibt und ob der im Artikel behauptete Steuerbescheid wirklich existiert.
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February 14, 2018, 10:05:16 PM
 #1088

1) Hier würde ich defensiver formulieren:

Quote
Haltefrist beim Lending
Auf manchen Börsen kann man seine Bitcoins gegen Zinsen verleihen. Erhält man diese Zinsen im ersten Jahr nach der Anschaffung der Bitcoins, verlängert sich die Haltefrist auf 10 Jahre.

Haltefrist bei Altcoins mit POS o.ä.
Die Haltefrist von Coins mit Dividenden oder Zinsen jeder Art verlängert sich auf 10 Jahre, wenn im ersten Jahr nach der Anschaffung eine solche Dividende ausgeschüttet wurde.

Nach zahlreichen Diskussionen, gibt es hierzu wohl bislang keine Gewissheit, was die Verlängerung der Haltefrist angeht. Ich hatte da letzten auf einen Thread mit iudica verwiesen.
Ja, muss ich mir mal überlegen, wie ich das ausführen soll.

2) Da haste eine Wiederholung Schlussteil:

Quote
Altcoins mit POS / Dividenden / Zinsen etc.
Die Haltefrist verlängert sich auf 10 Jahre (s.o.)
Die Dividenden sind zum Tag des Zuflusses wertmäßig zu ermitteln und als sonstige Einkünfte zu versteuern. Damit sind die Steuern auf die Dividenden schon fällig, auch wenn die Coins selbst vielleicht erst in vielen Jahren verkauft werden.
Die Dividenden sind möglicherweise auch als Kapitalerträge mit 25% zu versteuern. Dies ist strittig.

Da sollte der zweite Teil nach oben.
Schwierig. Ich wollte einmal "oben" die verschiedenen Haltefristen gegenüberstellen, aber "unten" muss ich halt nochmal drauf zurückkommen. Da fehlt mir einfach noch eine gute Struktur Wink

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February 14, 2018, 10:23:19 PM
 #1089

Ja, muss ich mir mal überlegen, wie ich das ausführen soll.

Hat mE zwei Teile: a) Es sollte im Konjunktiv stehen. b) Ich hab' bislang nicht wirklich nachvollziehen können, warum sich die Haltefrist nur dann auf 10 Jahre verlängern sollte, wenn man im ersten Jahr Zinsen erzielt. Aus dem Gesetzestext folgt das nicht: "Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre". mE erhöht sich die Haltefrist damit, sobald man Einkünfte erzielt. Egal, wann. Wenn man einen Coin also z.B. zwei Jahre hält und dann damit Zinsen erwirtschaftet, erhöht sich die Haltefrist. - Aber, ich hab' mich damit nicht hinreichend beschäftigt, da das für mich persönlich keine Rolle gespielt hat bislang.

Schwierig. Ich wollte einmal "oben" die verschiedenen Haltefristen gegenüberstellen, aber "unten" muss ich halt nochmal drauf zurückkommen. Da fehlt mir einfach noch eine gute Struktur Wink

Die Themen gehören doch zusammen. Warum also unten nochmal aufmachen und einen anderen Aspekt (Zuflusszeitpunkt) einbringen?

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February 14, 2018, 10:31:55 PM
 #1090

Ja, muss ich mir mal überlegen, wie ich das ausführen soll.

Hat mE zwei Teile: a) Es sollte im Konjunktiv stehen. b) Ich hab' bislang nicht wirklich nachvollziehen können, warum sich die Haltefrist nur dann auf 10 Jahre verlängern sollte, wenn man im ersten Jahr Zinsen erzielt. Aus dem Gesetzestext folgt das nicht: "Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre". mE erhöht sich die Haltefrist damit, sobald man Einkünfte erzielt. Egal, wann. Wenn man einen Coin also z.B. zwei Jahre hält und dann damit Zinsen erwirtschaftet, erhöht sich die Haltefrist. - Aber, ich hab' mich damit nicht hinreichend beschäftigt, da das für mich persönlich keine Rolle gespielt hat bislang.
Das wird begründet mit "eine Frist kann nicht neu aufleben, wenn sie einmal erfüllt wurde" oder so ähnlich.
Die Bitcoins sind also nach dem ersten Jahr steuerfrei geworden, da können nicht nachträglich wieder Steuern drauf kommen.
Aber ich werde das auch noch mal recherchieren.

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February 14, 2018, 11:40:45 PM
 #1091

Das wird begründet mit "eine Frist kann nicht neu aufleben, wenn sie einmal erfüllt wurde" oder so ähnlich.
Die Bitcoins sind also nach dem ersten Jahr steuerfrei geworden, da können nicht nachträglich wieder Steuern drauf kommen.
Aber ich werde das auch noch mal recherchieren.
Dann ist für die FAQ ein doppelter Konjunktiv angesagt, sofern das nicht hinreichend belastbar ist.

zidane
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February 15, 2018, 06:59:34 AM
 #1092

ETH wird ja zukünftig auf POS umgestellt was meiner Ansicht nach eine Preisexplosion auslösen wird. Angenommen ich halte ETH beteilige mich aber nicht am POS. Muss ich die ETH dann dennoch 10Jahre Halten oder reicht dann 1 Jahr, da ich freiwillig auf POS Zinsen verzichte
raetsch
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February 15, 2018, 07:23:24 AM
 #1093

nach der erklärung/diskussion erwirtschaftest du ja keine Zinsen, also bleibt die Haltefrist bei einem jahr.
WaramBuffet
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February 15, 2018, 07:36:38 AM
 #1094


FIFO / LIFO und die Haltefrist
Im Moment ist nicht sicher, ob das LIFO-Verfahren für Bitcoin überhaupt anwendbar ist. Die meisten Steuerberater bejahen dies, die Finanzämter lehnen dies überwiegend ab. Ein Steuerberater kann aber LIFO „durchsetzen“, da die Finanzämter eigentlich keinen guten Grund für die Ablehnung haben.
Auch eine teilweise Abrechnung nach FIFO und LIFO für unterschiedliche „Töpfe“, „Layer“, „Wallets“, ist möglich. So kann man z.B. für die Coins in einer Paperwallet FIFO wählen, während man die Coins, mit denen man auf einer Börse tradet, nach LIFO abrechnet.

Grundsätzlich darf man selbst frei zwischen FIFO und LIFO entscheiden. Hat man sich einmal entschieden, muss man allerdings immer(?) beim gewählten Verfahren bleiben.

Wunderbar, vielen Dank für die umfassende Aktualisierung!!!

Einen Fehler habe nicht identifiziert, aber evtl. noch einen Konjunktivkandidaten:

Mein (zugegebenermaßen kryptounerfahrener) Steuerberater nimmt an, dass eine Behandlung von Kryptogewinnen angelehnt an Devisengeschäfte stattfinden wird.

BMF Aussage: "Schäffler BMF Anfrage" Zitat: "Rechnungseinheiten sind Devisen vergleichbare Verrechungseinheiten".

Demzufolge und gemäß dem am 14.7.2014! um den nachfolgenden Passus aktualisierten §23 Anwendung müsste FIFO Anwendung finden.:
"Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden. "

Du schreibst zu Beginn "es ist nicht sicher, ob überhaupt" und danach "auch ... ist möglich". Ist das schlüssig?


Quote
Kann ich Verluste aus einem Jahr im nächsten Jahr geltend machen?
Ja. Innerhalb einer Einkunftsart ist ein Verlustvortrag grundsätzlich möglich.
Ach ja, es gibt auch die Möglichkeit zum Verlustrücktrag, nicht nur den Vortrag.
cofefeGandalf
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February 15, 2018, 09:18:44 AM
 #1095

Weiß jemand wie geminedte coins als sonstige Einkünfte bei einem späteren Verkauf besteuert werden? Ist das eine Anschaffung und der spätere Verkauf ein privates Veräußerungsgeschäft? Oder ist die Differenz aus Verkaufspreis und Anfangswert ebenfalls sonstige Einkünfte?
mucke12
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February 15, 2018, 09:51:10 AM
Last edit: February 15, 2018, 12:55:16 PM by mucke12
 #1096



Sehr hilfreicher Post, weil der zitierte Artikel des RA István Cocron, CLLB Rechtsanwälte, zeitweise in der Community für große Beunruhigung gesorgt hat. Mich würde interessieren, ob die beabsichtigten Telefonate ("Ich werd mal morgen bisschen telefonieren.") weitere Aufklärung ergeben haben. Interessant wäre ja insbesondere, ob es Stellungnahmen des betreffenden Finanzamts gibt und ob der im Artikel behauptete Steuerbescheid wirklich existiert.

Nochmal als ergänzung zu diesem Artikel auf aus der besagten Gruppe:

"Es mag sein, dass ein solcher Bescheid zunächst existiert bzw. ergangen ist. Wenn man die Verfahrensweise und die Abläufe in der FinVerw. kennt, würde das nicht überraschen.
Die Aussagen aber in Bezug auf den Punkt, dass die EuGH Rechtsprechung nicht in deutsches Recht umgesetzt und somit nicht bindend sei, lockt mir nur ein Lächeln hervor 😁😁😁😁.
Zumindest in der Umsatzsteuer ist das hahnebüchener Unsinn.
Für diese ☝️ gilt nämlich aufgrund der sog. MwStSystRL vereinfacht ausgedrückt der Grundsatz: wenn eine Behandlung entsprechend EU- Vorgaben zu einem anderen Ergebnis führt, kann sich jeder Steuerpflichtige direkt(!) auf die -günstigere- EU-Vorgabe berufen und das Finanzamt muss (!) dies berücksichtigen.

Insofern ist der Artikel absoluter Quatsch und ich nehme ihn als ‚Anekdote‘ in meine Sammlung ‚zum schmunzeln‘ auf.. 😉🤓
(Ps: ich bin selbst ehemalige Umsatzsteuer-Sonderprüferin und nunmehr Steuerberaterin)"
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February 15, 2018, 12:06:31 PM
Last edit: February 15, 2018, 12:38:43 PM by mucke12
 #1097

1) Hier würde ich defensiver formulieren:

Quote
Haltefrist beim Lending
Auf manchen Börsen kann man seine Bitcoins gegen Zinsen verleihen. Erhält man diese Zinsen im ersten Jahr nach der Anschaffung der Bitcoins, verlängert sich die Haltefrist auf 10 Jahre.

Haltefrist bei Altcoins mit POS o.ä.
Die Haltefrist von Coins mit Dividenden oder Zinsen jeder Art verlängert sich auf 10 Jahre, wenn im ersten Jahr nach der Anschaffung eine solche Dividende ausgeschüttet wurde.

Nach zahlreichen Diskussionen, gibt es hierzu wohl bislang keine Gewissheit, was die Verlängerung der Haltefrist angeht. Ich hatte da letzten auf einen Thread mit iudica verwiesen.
Ja, muss ich mir mal überlegen, wie ich das ausführen soll.

2) Da haste eine Wiederholung Schlussteil:

Quote
Altcoins mit POS / Dividenden / Zinsen etc.
Die Haltefrist verlängert sich auf 10 Jahre (s.o.)
Die Dividenden sind zum Tag des Zuflusses wertmäßig zu ermitteln und als sonstige Einkünfte zu versteuern. Damit sind die Steuern auf die Dividenden schon fällig, auch wenn die Coins selbst vielleicht erst in vielen Jahren verkauft werden.
Die Dividenden sind möglicherweise auch als Kapitalerträge mit 25% zu versteuern. Dies ist strittig.

Da sollte der zweite Teil nach oben.
Schwierig. Ich wollte einmal "oben" die verschiedenen Haltefristen gegenüberstellen, aber "unten" muss ich halt nochmal drauf zurückkommen. Da fehlt mir einfach noch eine gute Struktur Wink

Im bezug auf POS-Coins und haltefrist.
Es sind keine zinsartigen Erträge, darum verlängert sich auch nicht die haltefrist. Somit fallen die "Geschenkten" unter sonstige  Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG
Die kryptos dienen ja nicht unmittelbar der einkünfteerzielung, Einnahmen werden nicht unmittelbar durch die Hingabe und drittnutzung erzielt. Als beispiel mal eine Containervermietung....
https://ldlev.de/presse/fi-16_2016-containervermietung.pdf

Daraus folgt, keine Einkünfte aus Kapitalvermögen!  keine verlängerung auf 10 Jahre.

Und da es auch keine Wertpapiere sind, braucht man den vergleich zu Aktien gar nicht erst ziehen.

Und nochmal: Einnahmen aus Dividenden und vergleichbare Einkünfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9 EStG) trifft auch nicht zu, da wie schon gesagt, Kryptowährungen als nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter behandelt werden.




Mgsys
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February 15, 2018, 12:44:48 PM
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 #1098



Sehr hilfreicher Post, weil der zitierte Artikel des RA István Cocron, CLLB Rechtsanwälte, zeitweise in der Community für große Beunruhigung gesorgt hat. Mich würde interessieren, ob die beabsichtigten Telefonate ("Ich werd mal morgen bisschen telefonieren.") weitere Aufklärung ergeben haben. Interessant wäre ja insbesondere, ob es Stellungnahmen des betreffenden Finanzamts gibt und ob der im Artikel behauptete Steuerbescheid wirklich existiert.

Nochmal als ergänzung zu diesem Artikel auf aus der besagten Gruppe:

"Es mag sein, dass ein solcher Bescheid zunächst existiert bzw. ergangen ist. Wenn man die Verfahrensweise und die Abläufe in der FinVerw. kennt, würde das nicht überraschen.
Die Aussagen aber in Bezug auf den Punkt, dass die EuGH Rechtsprechung nicht in deutsches Recht umgesetzt und somit nicht bindend sei, lockt mir nur ein Lächeln hervor 😁😁😁😁.
Zumindest in der Umsatzsteuer ist das hahnebüchener Unsinn.
Für diese ☝️ gilt nämlich aufgrund der sog. MwStSystRL vereinfacht ausgedrückt der Grundsatz: wenn eine Behandlung entsprechend EU- Vorgaben zu einem anderen Ergebnis führt, kann sich jeder Steuerpflichtige direkt(!) auf die -günstigere- EU-Vorgabe berufen und das Finanzamt muss (!) dies berücksichtigen.

Insofern ist der Artikel absoluter Quatsch und ich nehme ihn als ‚Anekdote‘ in meine Sammlung ‚zum schmunzeln‘ auf.. 😉🤓
(Ps: ich bin selbst ehemalige Umsatzsteuer-Sonderprüferin und nunmehr Steuerberaterin)"

Sehe ich als Jurist genauso. Beruhigend, dass du als ehemalige Sonderprüferin anders, also im Sinne des EuGH, entschieden hättest. EuGH-Entscheidungen sind kein abgehobener Spaß, sondern für alle deutschen Behörden grundsätzlich bindend. Deinen (ehemaligen) Sonderprüfer-Kollegen kann man nur dringend empfehlen, mal in einen Grundkurs Europarecht zu investieren.

Falls dich (und andere hier) noch genauer, als du schon richtigerweise geschildert hast, der juristische Hintergrund interessiert: Wenn man das einschlägige EuGH-Urteil in der Rechtssache Hedqvist vom 22. Oktober 2015 und den Text der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) liest, wird sofort deutlich, worauf das "Missverständnis" des Finanzamts hier offenbar beruht und weshalb der zuständige Prüfer auf die falsche Fährte geraten ist. Zentrales Argument des Finanzamts scheint ja zu sein, dass die EuGH-Entscheidung nicht in deutsches Recht "umgesetzt sei". Prinzipiell stimmt es, dass europäisches Richtlinienrecht zunächst einmal durch den nationalen Gesetzgeber in nationales Recht umgesetzt werden muss. Aber jetzt kommt der entscheidende Punkt, den das Finanzamt offenbar nicht gesehen hat: Die Regelungen der europäischen MwStSystRL sind ja bereits in das aktuell geltende deutsche UStG eingeflossen. Die Umsetzung hat also bereits stattgefunden. Nach erfolgter Umsetzung muss man aber das UStG in Zweifelsfragen (und hierzu gehört die Bitcoin-Frage) stets im Lichte der zugrundeliegenden MwStSystRL lesen. Das nennt man Pflicht zur europarechtskonformen (insb. richtlinienkonformen) Auslegung nationalen Rechts. Diese Pflicht ist in zahllosen EuGH-Entscheidungen durchdekliniert und in ebenso zahllosen wissenschaftlichen Stellungnahmen festgestellt. Zu den Vorschriften, die entsprechdend richtlinienkonform auszulegen sind, gehört natürlich auch die Vorschrift des § 4 Nr.8 Buchst.b UStG, die Umsätze von "gesetzlichen Zahlungsmitteln" von der Umsatzsteuer befreit. Diese Befreiungsvorschrift mochte der Sonderprüfer aber offenbar nicht anwenden, weil Bitcoins nunmal kein gesetzliches Zahlungsmittel sind. Vom reinen Wortlaut her zunächst in Ordnung. Auch die Richtlinie spricht in Art. 135 Abs. 1 Buchst. e zunächst nur von "gesetzlichen Zahlungsmitteln", deren Umsätze von der Steuer befreit sind. Was der Prüfer aber übersehen hat: Der blosse Wortlaut ist hier nicht entscheidend. Gemäß dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Hedqvist sind vielmehr Kontext und Zweck der Richtlinienregelung maßgeblich. Und diese erfordern es nach Auffassung des EuGH, den Bitcoin umsatzsteuerrechtlich (!) den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichzustellen, also von der Umsatzsteuer auszunehmen. Das EuGH-Urteil stellt dabei wie gesagt entscheidend auf den Kontext und den Zweck der Richtlinienregelung ab. Aus juristischer Sicht kein erstaunlicher, sondern alltäglicher Vorgang, vollkommen lege artis. Der Prüfer hätte also richtigerweise hier ohne weiteres die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr.8 Buchst.b UStG anwenden müssen und zwar richtlinienkonform interpretiert gemäß dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Hedqvist.

Auch wenn es sich für Nicht-Juristen zunächst so anhören mag: Das alles ist keine Raketenwissenschaft, sondern Grundkurs Europarecht und - wie ich durch deinen Post sehe - grundsätzlich auch bei Finanzämtern geläufig. Nur leider offenbar nicht in Bonn. Aus meiner (unmassgeblichen) Sicht kann der Steuerbescheid des Finanzamts im Ergebnis keinen Bestand haben; in genau dieser Weise verstehe ich auch deinen Post und den Tenor hier im Thread. Es bleibt nur zu hoffen, dass die Finanzverwaltung dem Einspruch selbst abhilft und nicht auch noch Gerichte mit dieser unnötigen Angelegenheit befasst werden.

Bleibt noch zu erwähnen, dass ich zwar Jurist bin, meine obigen Ausführungen aber allein als Diskussionsbeitrag zu verstehen sind, anhand deren sich jeder Interessierte seine eigene Meinung bilden sollte. Den Fall kenne ich (wie wohl alle hier) nur vom Hörensagen. Mein Beitrag ersetzt in keinem Fall eine anwaltliche Beratung im konkreten Fall. Ich übernehme aufgrund des Beitrags niemandem gegenüber eine Haftung.
mucke12
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February 15, 2018, 12:54:43 PM
 #1099



Sehr hilfreicher Post, weil der zitierte Artikel des RA István Cocron, CLLB Rechtsanwälte, zeitweise in der Community für große Beunruhigung gesorgt hat. Mich würde interessieren, ob die beabsichtigten Telefonate ("Ich werd mal morgen bisschen telefonieren.") weitere Aufklärung ergeben haben. Interessant wäre ja insbesondere, ob es Stellungnahmen des betreffenden Finanzamts gibt und ob der im Artikel behauptete Steuerbescheid wirklich existiert.

Nochmal als ergänzung zu diesem Artikel auf aus der besagten Gruppe:

"Es mag sein, dass ein solcher Bescheid zunächst existiert bzw. ergangen ist. Wenn man die Verfahrensweise und die Abläufe in der FinVerw. kennt, würde das nicht überraschen.
Die Aussagen aber in Bezug auf den Punkt, dass die EuGH Rechtsprechung nicht in deutsches Recht umgesetzt und somit nicht bindend sei, lockt mir nur ein Lächeln hervor 😁😁😁😁.
Zumindest in der Umsatzsteuer ist das hahnebüchener Unsinn.
Für diese ☝️ gilt nämlich aufgrund der sog. MwStSystRL vereinfacht ausgedrückt der Grundsatz: wenn eine Behandlung entsprechend EU- Vorgaben zu einem anderen Ergebnis führt, kann sich jeder Steuerpflichtige direkt(!) auf die -günstigere- EU-Vorgabe berufen und das Finanzamt muss (!) dies berücksichtigen.

Insofern ist der Artikel absoluter Quatsch und ich nehme ihn als ‚Anekdote‘ in meine Sammlung ‚zum schmunzeln‘ auf.. 😉🤓
(Ps: ich bin selbst ehemalige Umsatzsteuer-Sonderprüferin und nunmehr Steuerberaterin)"

Sehe ich als Jurist genauso. Beruhigend, dass du als ehemalige Sonderprüferin anders, also im Sinne des EuGH, entschieden hättest. EuGH-Entscheidungen sind kein abgehobener Spaß, sondern für alle deutschen Behörden grundsätzlich bindend. Deinen (ehemaligen) Sonderprüfer-Kollegen kann man nur dringend empfehlen, mal in einen Grundkurs Europarecht zu investieren.

Falls dich (und andere hier) noch genauer, als du schon richtigerweise geschildert hast, der juristische Hintergrund interessiert: Wenn man das einschlägige EuGH-Urteil in der Rechtssache Hedqvist vom 22. Oktober 2015 und den Text der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) liest, wird sofort deutlich, worauf das "Missverständnis" des Finanzamts hier offenbar beruht und weshalb der zuständige Prüfer auf die falsche Fährte geraten ist. Zentrales Argument des Finanzamts scheint ja zu sein, dass die EuGH-Entscheidung nicht in deutsches Recht "umgesetzt sei". Prinzipiell stimmt es, dass europäisches Richtlinienrecht zunächst einmal durch den nationalen Gesetzgeber in nationales Recht umgesetzt werden muss. Aber jetzt kommt der entscheidende Punkt, den das Finanzamt offenbar nicht gesehen hat: Die Regelungen der europäischen MwStSystRL sind ja bereits in das aktuell geltende deutsche UStG eingeflossen. Die Umsetzung hat also bereits stattgefunden. Nach erfolgter Umsetzung muss man aber das UStG in Zweifelsfragen (und hierzu gehört die Bitcoin-Frage) stets im Lichte der zugrundeliegenden MwStSystRL lesen. Das nennt man Pflicht zur europarechtskonformen (insb. richtlinienkonformen) Auslegung nationalen Rechts. Diese Pflicht ist in zahllosen EuGH-Entscheidungen durchdekliniert und in ebenso zahllosen wissenschaftlichen Stellungnahmen festgestellt. Zu den Vorschriften, die entsprechdend richtlinienkonform auszulegen sind, gehört natürlich auch die Vorschrift des § 4 Nr.8 Buchst.b UStG, die Umsätze von "gesetzlichen Zahlungsmitteln" von der Umsatzsteuer befreit. Diese Befreiungsvorschrift mochte der Sonderprüfer aber offenbar nicht anwenden, weil Bitcoins nunmal kein gesetzliches Zahlungsmittel sind. Vom reinen Wortlaut her zunächst in Ordnung. Auch die Richtlinie spricht in Art. 135 Abs. 1 Buchst. e zunächst nur von "gesetzlichen Zahlungsmitteln", deren Umsätze von der Steuer befreit sind. Was der Prüfer aber übersehen hat: Der blosse Wortlaut ist hier nicht entscheidend. Gemäß dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Hedqvist sind vielmehr Kontext und Zweck der Richtlinienregelung maßgeblich. Und diese erfordern es nach Auffassung des EuGH, den Bitcoin umsatzsteuerrechtlich (!) den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichzustellen, also von der Umsatzsteuer auszunehmen. Das EuGH-Urteil stellt dabei wie gesagt entscheidend auf den Kontext und den Zweck der Richtlinienregelung ab. Aus juristischer Sicht kein erstaunlicher, sondern alltäglicher Vorgang, vollkommen lege artis. Der Prüfer hätte also richtigerweise hier ohne weiteres die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr.8 Buchst.b UStG anwenden müssen und zwar richtlinienkonform interpretiert gemäß dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Hedqvist.

Auch wenn es sich für Nicht-Juristen zunächst so anhören mag: Das alles ist keine Raketenwissenschaft, sondern Grundkurs Europarecht und - wie ich durch deinen Post sehe - grundsätzlich auch bei Finanzämtern geläufig. Nur leider offenbar nicht in Bonn. Aus meiner (unmassgeblichen) Sicht kann der Steuerbescheid des Finanzamts im Ergebnis keinen Bestand haben; in genau dieser Weise verstehe ich auch deinen Post und den Tenor hier im Thread. Es bleibt nur zu hoffen, dass die Finanzverwaltung dem Einspruch selbst abhilft und nicht auch noch Gerichte mit dieser unnötigen Angelegenheit befasst werden.

Bleibt noch zu erwähnen, dass ich zwar Jurist bin, meine obigen Ausführungen aber allein als Diskussionsbeitrag zu verstehen sind, anhand deren sich jeder Interessierte seine eigene Meinung bilden sollte. Den Fall kenne ich (wie wohl alle hier) nur vom Hörensagen. Mein Beitrag ersetzt in keinem Fall eine anwaltliche Beratung im konkreten Fall. Ich übernehme aufgrund des Beitrags niemandem gegenüber eine Haftung.


Gut zu lesen, an dieser Stelle möchte ich nochmal betonen das ich hier nur zitiert habe und ich nicht die angesprochene Umsatzsteuer-Sonderprüferin bin. Hab es noch einmal FETT markiert, vll wird es dadurch deutlicher.
WAMBO
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February 15, 2018, 01:06:53 PM
Last edit: February 16, 2018, 07:51:52 PM by WAMBO
 #1100

Hey mal ne frage an Experten unter Euch,obwohl es hier schon einige Antworten dazu gab will Ich mich noch mal bei Euch vergewissern!

Ich habe letzes Jahr einen Gewinn von ca. 100k € gemacht mit Coins wobei ich sagen muss das 90% des Gewinns einfach nur HODL Coins waren,
die Ich am Ende des Jahres auscashen lies(unter einem Jahr gehalten).Die 10k Gewinn waren alles Trading Geschäfte. Habe insgesamt auf 12-14 verschiedenen Börsen getradet und einige
Coins umgetauscht (kein Arbitrage handel) .Es war aber kein Daytrading oder so ,einfach nur alle 1-3 Wochen Coins umtauschen oder Neu dazu kaufen und gut ist.
Habe auch an 2 ICOs teilgenommen .Insgesamt komme ich letzes jahr auf ca. 800-900 einzelne Trades und insgesamt um die 20 verschiedene Coins die ich getradet/getauscht habe!
Nun kommt die frage, Gewerbe oder Privat?  Huh
Das Finanzamt wird bestimmt faxen machen, weil die Summe nun mal größer ausgefallen ist,werden die versuchen mich als Gewerbetreibenden einzustufen?!
Bin natürlich nicht daran interessiert als Gewerbliche Person eingestuft zu werden, aber falls das Finanzamt doch damit ankommt ,womit kann ich argumentieren ?
Habe ausschließlich mit meinem privatem Vermögen gehandelt


Ich bedanke mich für Eure Antworten!!! Wink
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