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Author Topic: Bitcoin & die Steuer - FAQ  (Read 864352 times)
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February 21, 2018, 01:49:50 PM
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 #1221

Wie angekündigt, habe ich um die Erlaubnis gebeten, die releventen eMails zur Besteuerung von Kryptowährungen des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlichen zu dürfen.

Es wurde zugestimmt, hier somit die Antwort des Persönlichen Referenten des Parlamentarischen Staatssekretärs.

Das Thema Umsatzsteuer ist somit "vom Tisch".... das "Armageddon" der Kryptowelt wurde verhindert^^

https://www.facebook.com/Kryptotaxpert/posts/154703178574711

Gruß
C. Densch - "Kryptotaxpert"
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February 21, 2018, 02:03:01 PM
 #1222

Wie angekündigt, habe ich um die Erlaubnis gebeten, die releventen eMails zur Besteuerung von Kryptowährungen des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlichen zu dürfen.

Es wurde zugestimmt, hier somit die Antwort des Persönlichen Referenten des Parlamentarischen Staatssekretärs.

Das Thema Umsatzsteuer ist somit "vom Tisch".... das "Armageddon der Kryptowelt wurde verhindert^^

https://www.facebook.com/Kryptotaxpert/posts/154703178574711

na dann ist ja jetzt alles klar... mal abgesehen von den dingen die mir vielleicht noch unklarer sind als vorher:
Code:
Der Tausch/Rücktausch von Kryptowährung in € oder eine andere Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung kann zu einen Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG führen.

tausch? ich dachte der kauf ist geklärt?
kann? wann wäre das nicht der fall?


Code:
Bis zu diesem Urteil war deutsche Rechtsauffassung, dass der Umtausch von Bitcoin umsatzsteuerpflichtig ist, da Bitcoin kein nach der nationalen Vorschrift des § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG befreites „gesetzliches“ Zahlungsmittel sind.
Ein BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen wie z.B. Bitcoin i. S. d. o. g. EuGH-Entscheidung wird derzeit vorbereitet. Danach ist der [b]Umtausch von konventionellen Zahlungsmittel in virtuelle Währung und umgekehrt eine steuerbare sonstige Leistung[/b], die im Rahmen einer richtlinienkonformen Gesetzesauslegung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe b UStG umsatzsteuerfrei ist. Die Verwendung von Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, [b]soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen[/b]. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit nicht steuerbar. Das BMF-Schreiben wird auch Ausführungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Mining und der Wallets enthalten."

auch hier ist der Umtausch IN virtuelle Währung eine steuerbare Leistung, nur halt umsatzsteuerfrei. bedeutet aber ansonsten zu versteuern wie der rücktausch (oder bezieht sich das auf das gesamtkonstrukt der gewinnberechnung)?
Bitcoin zur Hingabe der bloßen Entgeltentrichtung: also Dienstleistungen in BTC bezahlen haben dann nur MwSt zur Folge?


Oder interpretiere ich da zu viel rein?

Auf jeden Fall danke für deinen Einsatz!
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February 21, 2018, 02:25:36 PM
 #1223

Tag!

Ich bin auch über
Quote
Der Tausch/Rücktausch von Kryptowährung in € oder eine andere Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung kann zu einen Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG führen.
gestolpert.

1. "Tausch"? Also rein?
2. "oder eine andere Kryptowährung" also BTC in ETH in BTC (oder was?) unter einem Jahr ist steuerpflichtig? Was nehme ich denn dann als Bemessungsgrundlage?

Etwas vergleichbares (zu 2.) steht auch in dem Heise Artikel (https://www.heise.de/newsticker/meldung/Richtig-versteuern-Kryptogeld-Millionaer-was-nun-3971930.html?seite=2):
Quote
Hartnäckig hält sich die Annahme, dass erst dann Steuern anfallen, wenn Euros auf dem eigenen Bankkonto eingehen. Dabei ist bereits ein Tausch von einer Währung in die andere Währung ein steuerrelevanter Vorgang. Wenn man also beispielsweise erst Bitcoins kauft, um damit Iota zu kaufen, werden die Bitcoins mit dem Tausch in Iota wieder verkauft. Dann muss der Veräußerungsgewinn ermittelt werden, indem vom Wert der Bitcoins beim Tausch in Iota (Veräußerungspreis) der Wert bei Anschaffung der Bitcoins (Anschaffungskosten) abgezogen werden. Zusätzlich werden noch die Werbungskosten abgezogen, also die Gebühren beim Handel auf den Börsen.

Wenn der Kurs der Bitcoins also bis zum Tausch in Iota zugelegt hat, muss man diesen Gewinn grundsätzlich versteuern, wenn man die Bitcoins noch nicht ein Jahr lang gehalten hat. Es kann also sein, dass man nur noch Kryptowährungen besitzt, trotzdem aber wegen steuerpflichtiger Tauschgeschäfte Steuern zahlen muss. Die Steuern sind natürlich in Euro zu zahlen – das Finanzamt akzeptiert keine Kryptowährungen als Zahlungsmittel.

Ist also jegliches Traden (Coin zu Coin) steuerpflichtig? Kann das mal jemand erklären?
Mgsys
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February 21, 2018, 02:50:55 PM
 #1224

Das Thema Umsatzsteuer ist somit "vom Tisch".... das "Armageddon" der Kryptowelt wurde verhindert^^

Glückwunsch, ein schöner Erfolg (bis hierher).

Ich bin leider nicht auf FB und würde dir gerne hier eine PM schicken. Du hast aber noch die Standardeinstellung "keine PMs von Newbies akzeptieren". Könntest du das vielleicht ändern? Geht unter Profile > Modify Profile > Personal Message Options > Allow newbies to send you PMs. Wär super, danke.
bct_ail
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February 21, 2018, 02:56:13 PM
 #1225


Ist also jegliches Traden (Coin zu Coin) steuerpflichtig? Kann das mal jemand erklären?
Ja, außerhalb der Haltefrist ist das so. Der Gewinn zwischen Kauf und Trade zwischen Coin/Coin oder Coin/Fiat ist zu versteuern bzw. bei Verlust gegenzurechnen. Jeder Trade lässt die Haltefrist neu beginnen
Diese Info findet sich auch in #1 und ist hinlänglich bekannt.

Das BMF-Schreiben wird ja hoffentlich öffentlich sein.

P.S. Kann ddie Antwort des Persönlichen Referenten des Parlamentarischen Staatssekretärs hier bitte gepostet werden. Es ist nicht jeder bei Facebook.

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February 21, 2018, 02:58:46 PM
 #1226

Das Thema Umsatzsteuer ist somit "vom Tisch".... das "Armageddon" der Kryptowelt wurde verhindert^^

Glückwunsch, ein schöner Erfolg (bis hierher).

Ich bin leider nicht auf FB und würde dir gerne hier eine PM schicken. Du hast aber noch die Standardeinstellung "keine PMs von Newbies akzeptieren". Könntest du das vielleicht ändern? Geht unter Profile > Modify Profile > Personal Message Options > Allow newbies to send you PMs. Wär super, danke.

bitte eMail an steuerberater.densch@gmx.de (ja ich weiß, unprofessionelle addi ^^)

Gruß
C. Densch - "Kryptotaxpert"
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February 21, 2018, 03:01:50 PM
 #1227

Zur Walletgetrennter Berechnung: Wie beweise ich ggü. dem FA, dass Wallet A fürs Traden und Wallet B für HODL genutzt wird?

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February 21, 2018, 03:17:04 PM
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 #1228

Vorab: Kann mal einer der Admins hier meine Schreibrechte ändern, es nervt wenn ich immer 6 Minuten warten muss um auf etwas zu antorten, dann lasse ich das demnächst ganz bleiben. Danke.

Ich gehe davon aus, dass hier jetzt niemand auf die Idee kommt, Herrn Dr. Hufen um Bestätigung zu bitten.

Gesendet: Freitag, 16. Februar 2018 um 13:48 Uhr
Von: Christian.Hufen@bmf.bund.de
An: beratung.densch@web.de
Betreff: Bitcoin etc.
Sehr geehrter Herr Densch,
habe mit der Fachabteilung Rücksprache gehalten und übersende Ihnen gerne u.s. Stellungnahme. Ihre Vermutung, dass der Umtausch von Bitcoins in andere Währungen unter eine Umsatzsteuerbefreiung fällt, hat sich bestätigt.
"Die ertragsteuerliche Behandlung vom Mining, Erwerb und Handel von Kryptowährungen richtet sich nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen.
- Es können Einkünfte aus sonstigen Leistungen i. S. d. § 22 Nummer 3 EStG vorliegen, wenn es sich beim Mining von Kryptowährungen um eine gelegentliche Tätigkeit handelt. Einkünfte aus sonstigen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG sind erst ab einer Höhe von 256 € im Kalenderjahr einkommensteuerpflichtig.
- Der Tausch/Rücktausch von Kryptowährung in € oder eine andere Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung kann zu einen Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG führen.
- Werden Kryptowährungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft oder hergestellt, sind Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch der Kryptowährung im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Bitcoin hat der EuGH mit seiner Entscheidung vom 22. Oktober 2015, C-264/14, Hedqvist geklärt. Danach handelt es sich bei dem Umtausch konventioneller (gesetzlicher) Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt um eine Dienstleistung gegen Entgelt, die unter die Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (sog. EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, MwStSystRL) fällt.
Bis zu diesem Urteil war deutsche Rechtsauffassung, dass der Umtausch von Bitcoin umsatzsteuerpflichtig ist, da Bitcoin kein nach der nationalen Vorschrift des § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG befreites „gesetzliches“ Zahlungsmittel sind.
Ein BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen wie z.B. Bitcoin i. S. d. o. g. EuGH-Entscheidung wird derzeit vorbereitet. Danach ist der Umtausch von konventionellen Zahlungsmittel in virtuelle Währung und umgekehrt eine steuerbare sonstige Leistung, die im Rahmen einer richtlinienkonformen Gesetzesauslegung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe b UStG umsatzsteuerfrei ist. Die Verwendung von Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit nicht steuerbar. Das BMF-Schreiben wird auch Ausführungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Mining und der Wallets enthalten."
Beste Grüße,
Dr. Christian Hufen
PR des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
Telefon: 030 18682 – 4322
Fax: 030 18682 – 4404
E-Mail: Christian.Hufen@bmf.bund.de
Internet: http://www.bundesfinanzministerium.de

Gruß
C. Densch - "Kryptotaxpert"
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February 21, 2018, 04:00:15 PM
 #1229

Vorab: Kann mal einer der Admins hier meine Schreibrechte ändern, es nervt wenn ich immer 6 Minuten warten muss um auf etwas zu antorten, dann lasse ich das demnächst ganz bleiben. Danke.


- Es können Einkünfte aus sonstigen Leistungen i. S. d. § 22 Nummer 3 EStG vorliegen, wenn es sich beim Mining von Kryptowährungen um eine gelegentliche Tätigkeit handelt. Einkünfte aus sonstigen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG sind erst ab einer Höhe von 256 € im Kalenderjahr einkommensteuerpflichtig.


Schreibrechte: Liegt am Newbie-Account. Da mussten wir alle mal durch Smiley

Was bedeutet "gelegentliche Tätigkeit"Huh?? Interessant wäre auch, was alles als Mining angesehen wird? Nodes vielleicht auch?

Ist esnicht  sinnvoll, die Email-Adresse von Herrn Hufen rauszunehmen?

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February 21, 2018, 04:39:35 PM
 #1230

Ich hoffe, dass es sich hier um vernünftige Mitglieder handelt, die jetzt nicht Hernn Dr. Hufen mit eMails oder Anrufen behelligen, im übrigen ist die Vorzimmerdame durchaus wehrhaft^^

Mein Gespräch mit dem Hauptabteilungsleiter Umsatzsteuer ergab, dass in der Behörde die Kenntnisse über alles was mit Kryptowährungen zu tun hat eher dürftig sind.

Der in Rede stehende BP Bericht, ist das schon ausdrucksstärker, vielleicht sollte der Prüfer ins BMF wechseln...  Grin


Hinsichtlich der Schreibrechte ist es in soweit für mich dämlich, da ich dann, falls eine Antwort auf eine Frage geben soll, immer warten muss. Das kostet meine Zeit und davon mag ich möglichst wenig mit Warten verbringen.

Wenn also hier Interesse an meinen Antworten besteht, dann wäre es schön, mir auch die entsprechenden Möglichkeiten einzuräumen, dass dürfte ja machbar sein.

Gruß
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February 21, 2018, 06:50:50 PM
 #1231

Wollte das hier mal reinposten da ich die Ansicht/Denkweise des User´s aus dem Internet nachvollziehen kann der folgendes schrieb:

Wie wird denn der Gewinn eines Trades zwischen Token berechnet, für die es keine Fiat Pairs gibt?

Ich verstehe nicht, was die Grundlage für "jeden Trade zwischen Cryptos versteuern" sein soll, wenn diese nicht als gleichwertig mit anderen Währungen anerkannt sind. Auf welcher Grundlage sollte man einen Gewinn oder Verlust beziffern, wenn ich keinen Trade Crypto gegen Fiat mache? Erst dann lässt sich doch ein Fiat Gegenwert meiner Gewinne beziffern.
. Solange es nicht gesetzlich definiert ist, wer den gültigen Europreis für einen Coin festlegt handle ich nur zwischen (nach meinem Verständnis) rechtlich gesehen wertlosen Gütern die erst einen definierbaren Wert bekommen, wenn ich sie tatsächlich gegen gültige Währungen eintausche

Ein Trade BTC gegen ETH lässt sich nur in einem zu versteuernden Gewinn beziffern, wenn man einen spezifischen Gegenwert in staatlich anerkannter Währung dafür beziffert. Also muss es eine Instanz geben, die diesen definiert. Auf Binance z.B. (wie auf den meisten exchanges) gibt es keine Fiat Pairs also muss dann ja irgendeine andere Instanz herhalten.
Interessant wird es dann aber, wenn der Staat mir erklären will, wie ein Trade zweier Cryptos für die es keine Fiat Pairs gibt zu berechnen ist. Wenn die dann anfangen, über 3 Umwege über andere Coins/Tokens und noch nen anderen Exchange einen Gewinn festlegen zu wollen, müssten die eigentlich selbst merken wie gehaltlos das ist.
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February 21, 2018, 07:01:48 PM
 #1232

Wie wird denn der Gewinn eines Trades zwischen Token berechnet, für die es keine Fiat Pairs gibt?

Naja, dann frag' mal zurück, wie es sich denn verhält, wenn ich ein Haus gegen eine Yacht tausche. Tausche ich dann auch zwei Güter, die solange keinen Wert haben, wie ich sie nicht in Fiat tausche? Im Steuerrecht gibt es dazu einen "einfachen" Begriff: Wirtschaftsgüter haben einen gemeinen Wert, der eben zu ermitteln ist:

Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

raetsch
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February 21, 2018, 07:11:11 PM
 #1233



Hinsichtlich der Schreibrechte ist es in soweit für mich dämlich, da ich dann, falls eine Antwort auf eine Frage geben soll, immer warten muss. Das kostet meine Zeit und davon mag ich möglichst wenig mit Warten verbringen.

Wenn also hier Interesse an meinen Antworten besteht, dann wäre es schön, mir auch die entsprechenden Möglichkeiten einzuräumen, dass dürfte ja machbar sein.

das hängt mit deinem member-status zusammen, wie man aufsteigt erklärt sich hier:
https://bitcointalk.org/index.php?topic=423995.0

activity berechnet sich so:
The activity number is determined in this way:
time = number of two-week periods in which you've posted since your registration
activity = min(time * 14, posts)

Activity is updated every 30 minutes.

das dient dem schutz, so ganz allgemein (z.b. darfst du auch keine bilder posten). das hat man eben den individuen dieses planeten zu verdanken, denen geld mehr bedeutet als die wichtigen dinge...
Mgsys
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February 21, 2018, 09:01:03 PM
 #1234

Mein Gespräch mit dem Hauptabteilungsleiter Umsatzsteuer ergab, dass in der Behörde die Kenntnisse über alles was mit Kryptowährungen zu tun hat eher dürftig sind.

Der in Rede stehende BP Bericht, ist das schon ausdrucksstärker, vielleicht sollte der Prüfer ins BMF wechseln...  Grin


Lässt nichts Gutes für das dort in Arbeit befindliche BFM-Schreiben "Kryptos" erwarten ....

Dass sich der Bonner Prüfer überhaupt so eine Mühe mit Bitcoin gemacht hat, ist schon erstaunlich. Oder hat da jemand in der OFD mitgeholfen? Egal, das Ergebnis fand ich aber jetzt nicht so toll. Den BP Bericht hat ja auszugsweise nur Quermann bei sich ins Netz gestellt, falls jemand nachlesen will ...

In diesem BP Bericht wurden doch ersichtlich aus verschiedenen Quellen Textblöcke zusammenkopiert und relativ zusammenhanglos aneinandergereiht. Eine schlüssige Begründung sieht jedenfalls anders aus. Und der Hauptmangel besteht natürlich darin, dass die BMF-Auffassung von vor 2015 als Begründung herhalten muss und die inzwischen geänderte Auffassung des BMF aus Bundestags-Drucksache 19/370 vom 05.01.2018, Seite 21/22 übersehen wurde. Auf den dortigen Äußerungen von Dr. Meister (BMF) beruhen jetzt die Formulierungen in der von dir geposteten Hufen-Email, teilweise wortgleich.

Was mich als Jurist immer noch so fassungslos macht ist, dass im BP Bericht ellenlang das EuGH-Urteil zitiert wird und dann am Ende die allernaheliegendste Konsequenz verneint wird, dass nämlich eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Nr.8 Buchst.b UStG gemäß Hedqvist geboten ist, die das Finanzamt übrigens selbst vornehmen muss (!). Letzteres ist laut ständiger EuGH-Rechtsprechung geltendes Recht! Hatte dazu heute schon im Parallelthread nebenan mit @twbt gepostet: https://bitcointalk.org/index.php?topic=2963651.msg30759445#msg30759445. Stattdessen wird unter Punkt 2.2.4 im Passiv formuliert, dass "eine richtlinienkonforme Gesetzesauslegung (...) bisher noch nicht erfolgt" sei. Soll natürlich heißen: Wir als Finanzamt kennen zwar die EuGH-Entscheidung, können/dürfen sie aber mangels Freigabe "von oben" nicht anwenden. Die warten also quasi aufgrund interner Verwaltungspraxis auf eine Auslegung vom BMF, die sie aber rechtlich gesehen sofort selbst vornehmen müssten. Absurd.

Du als Steuerberater wirst jetzt vielleicht sagen: Ist nicht neu, habe ich fast eden Tag, die Verwaltung erkennt ja auch BFH-Urteile nur fallweise an, es gibt regelrechte Nichtanwendungserlasse etc. Ok, die Beraterpraxis muss und kann sich mit dieser rechtswidrigen Verwaltungsauffassung vielleicht arrangieren, weil es ja dann am Ende eh wieder vor den Gerichten landet, die der Verwaltung dann ihre rechtswidrigen Dienstanweisungen um die Ohren hauen. Aber was ist in der Zwischenzeit mit dem Bürger, hier im Bonner Fall unserer kleinen UG? Wenn es jetzt nicht so glimpflich abgegangen wäre, dass das BMF seine Auffassung gemäß Hedqvist geändert hätte, wäre doch die Konsequenz aus dem BP Bericht folgende: "Wir als Behörde verstoßen hier sehenden Auges gegen das Recht und verweisen den Bitcoin-Händler auf ein im Zweifel jahrelanges Gerichtsverfahren und falls wir die Vollziehung des Steuerbescheids nicht aussetzen, bedrohen wir ihn in der Konsequenz auch noch mit Insolvenz (!). Und  alles, weil wir verwaltungsintern nicht anders können, sprich: weil das BMF es seit mehr als zwei Jahren (!) seit dem Hedqvist-Urteil verschlafen hat, für klare Verhältnisse zu sorgen." Ehrlich, sowas macht mich auch nach jahrelanger Berufspraxis als Jurist noch immer fassungslos!

Übrigens erinnere ich mich gerade daran, dass hier im Thread, als du noch nicht da warst, eine frühe Stellungnahme einer ehemaligen Betriebsprüferin aus deiner FB Gruppe zum Bonner Fall erschien: https://bitcointalk.org/index.php?topic=1976285.msg30330634#msg30330634. Die konnte wie du über den Fall in Bonn nur lachen und hat sofort gesagt, dass sich selbstverständlich das EuGH-Urteil durchsetzen wird und sich jeder Bürger der Finanzverwaltung gegenüber unmittelbar auf dieses Urteil berufen kann. Also entweder ist da die Haltung innerhalb der Finanzverwaltung nicht flächendeckend oder die Dame vertritt heute als Steuerberaterin eine andere Auffassung als früher.

Jetzt ist mein Post wieder so lang geworden. Sollen wir nicht nach nebenan in den Umsatzsteuer/Krypto Thread wechseln, um hier wieder den Platz freizumachen? > https://bitcointalk.org/index.php?topic=2963651.msg30438976#msg30438976
bct_ail
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February 21, 2018, 09:48:29 PM
 #1235

Jetzt ist mein Post wieder so lang geworden. Sollen wir nicht nach nebenan in den Umsatzsteuer/Krypto Thread wechseln, um hier wieder den Platz freizumachen? > https://bitcointalk.org/index.php?topic=2963651.msg30438976#msg30438976
Das wäre angemessen.
Obwohl ich aus irgendwelchen Gründen solche Diskussionen und Texte mag, so wird dieser Thread doch unübersichtlich. Das wichtigste ist ja nun klar "Nix Umsatzsteuer bei BTC" und andere Fragen sollten hier nicht untergehen.

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February 21, 2018, 10:37:12 PM
 #1236

Jetzt ist mein Post wieder so lang geworden. Sollen wir nicht nach nebenan in den Umsatzsteuer/Krypto Thread wechseln, um hier wieder den Platz freizumachen? > https://bitcointalk.org/index.php?topic=2963651.msg30438976#msg30438976
Das wäre angemessen.
Obwohl ich aus irgendwelchen Gründen solche Diskussionen und Texte mag, so wird dieser Thread doch unübersichtlich. Das wichtigste ist ja nun klar "Nix Umsatzsteuer bei BTC" und andere Fragen sollten hier nicht untergehen.

Ich denke auch, dass wir drüben ein gutes Plätzchen für die Fortsetzung der Diskussion hätten - qwk könnte für die nächste Version der FAQ evtl. die Frage nochmal explizit kurz aufgreifen. Formulierungsvorschlag:



Muss ich beim Verkauf von Bitcoins Mehrwertsteuer abführen?
Nein. Vermeintliche Feststellungen des FA Bonn-Innenstadt haben sich als Karnevalsscherz des dortigen Behördenleiters erwiesen. Anderslautende Berichte im Netz sind Bullshit.



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February 22, 2018, 08:59:13 AM
Last edit: February 22, 2018, 10:27:25 AM by bct_ail
 #1237

qwk, auch  noch was für #1

Bei den letzten 3 Punkten (Altcoins mit POS / Dividenden / Zinsen etc.  /// Coins aus Airdrops / Faucets //// Coins aus Signature-Campaigns / Bounties etc.)
wäre der Hinweis gut, dass die erhaltenen Coins ab dem Tag des Zuflusses auch einer einjährigen Haltefrist unterliegen



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February 22, 2018, 12:19:05 PM
 #1238

Vorab: Kann mal einer der Admins hier meine Schreibrechte ändern, es nervt wenn ich immer 6 Minuten warten muss um auf etwas zu antorten, dann lasse ich das demnächst ganz bleiben. Danke.

Ich gehe davon aus, dass hier jetzt niemand auf die Idee kommt, Herrn Dr. Hufen um Bestätigung zu bitten.

Gesendet: Freitag, 16. Februar 2018 um 13:48 Uhr
Von: Christian.Hufen@bmf.bund.de
An: beratung.densch@web.de
Betreff: Bitcoin etc.
Sehr geehrter Herr Densch,
habe mit der Fachabteilung Rücksprache gehalten und übersende Ihnen gerne u.s. Stellungnahme. Ihre Vermutung, dass der Umtausch von Bitcoins in andere Währungen unter eine Umsatzsteuerbefreiung fällt, hat sich bestätigt.
"Die ertragsteuerliche Behandlung vom Mining, Erwerb und Handel von Kryptowährungen richtet sich nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen.
- Es können Einkünfte aus sonstigen Leistungen i. S. d. § 22 Nummer 3 EStG vorliegen, wenn es sich beim Mining von Kryptowährungen um eine gelegentliche Tätigkeit handelt. Einkünfte aus sonstigen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG sind erst ab einer Höhe von 256 € im Kalenderjahr einkommensteuerpflichtig.
- Der Tausch/Rücktausch von Kryptowährung in € oder eine andere Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung kann zu einen Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG führen.
- Werden Kryptowährungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft oder hergestellt, sind Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch der Kryptowährung im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Bitcoin hat der EuGH mit seiner Entscheidung vom 22. Oktober 2015, C-264/14, Hedqvist geklärt. Danach handelt es sich bei dem Umtausch konventioneller (gesetzlicher) Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt um eine Dienstleistung gegen Entgelt, die unter die Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (sog. EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, MwStSystRL) fällt.
Bis zu diesem Urteil war deutsche Rechtsauffassung, dass der Umtausch von Bitcoin umsatzsteuerpflichtig ist, da Bitcoin kein nach der nationalen Vorschrift des § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG befreites „gesetzliches“ Zahlungsmittel sind.
Ein BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen wie z.B. Bitcoin i. S. d. o. g. EuGH-Entscheidung wird derzeit vorbereitet. Danach ist der Umtausch von konventionellen Zahlungsmittel in virtuelle Währung und umgekehrt eine steuerbare sonstige Leistung, die im Rahmen einer richtlinienkonformen Gesetzesauslegung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe b UStG umsatzsteuerfrei ist. Die Verwendung von Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit nicht steuerbar. Das BMF-Schreiben wird auch Ausführungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Mining und der Wallets enthalten."
Beste Grüße,
Dr. Christian Hufen
PR des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
Telefon: 030 18682 – 4322
Fax: 030 18682 – 4404
E-Mail: Christian.Hufen@bmf.bund.de
Internet: http://www.bundesfinanzministerium.de


Das klingt ja mal nach guten Nachrichten. Hat Herr Hufen dieses Schreiben zur allgemeinen Veröffentlichung freigegeben?

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Mein Buch: Bitcoin-Buch.org
Bester Bitcoin-Marktplatz in der Eurozone: Bitcoin.de
Bestes Bitcoin-Blog im deutschsprachigen Raum: bitcoinblog.de

Tips dafür, dass ich den Blocksize-Thread mit Niveau und Unterhaltung fülle und Fehlinformationen bekämpfe:
Bitcoin: 1BesenPtt5g9YQYLqYZrGcsT3YxvDfH239
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February 22, 2018, 12:29:16 PM
 #1239

Das klingt ja mal nach guten Nachrichten. Hat Herr Hufen dieses Schreiben zur allgemeinen Veröffentlichung freigegeben?
Wie er hier geschrieben hat, ja:

Wie angekündigt, habe ich um die Erlaubnis gebeten, die releventen eMails zur Besteuerung von Kryptowährungen des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlichen zu dürfen.

Es wurde zugestimmt, hier somit die Antwort des Persönlichen Referenten des Parlamentarischen Staatssekretärs.

Das Thema Umsatzsteuer ist somit "vom Tisch".... das "Armageddon" der Kryptowelt wurde verhindert^^

https://www.facebook.com/Kryptotaxpert/posts/154703178574711

Auf Bitten der Leute hier, hat er es anschliessend auch noch in den Thread kopiert.

"It's a dangerous business, Frodo, going out your door. You step onto the road, and if you don't keep your feet, there's no knowing where you might be swept off to.”
J.R.R. Tolkien - The Lord of the Rings
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February 23, 2018, 07:51:20 AM
Last edit: February 23, 2018, 01:32:13 PM by WaramBuffet
 #1240

Wen's interessiert, gerade ist die neue Episode des Honigdachs Podcasts mit einer Winheller-Fachanwältin online gestellt worden:
https://coinspondent.de/2018/02/22/honigdachs-24-bitcoin-und-steuern/
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