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Author Topic: Bitcoin & die Steuer - FAQ  (Read 864023 times)
bct_ail
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March 26, 2018, 07:15:46 AM
 #1521


Moin,

bezüglich Airdrops gibt es eine erfreuliche Nachricht aus der Fachliteratur:

Ich zitiere hier den DWS-Verlag Ausgabe Nr. 1829:

Eine Besonderheit im Bereich der Kryptowährungen sind die sogenannten Airdrops. Airdrops sind Kryptowährungen, die dergestalt entwickelt werden, dass sie automatisch in den Wallets von Nutzern entstehen, die bestimmte Kriterien erfüllen. Der jeweilige Nutzer muss seinerseits nichts dafür tun. Solange er über den privaten Schlüssel seiner Wallet verfügt, kann er die per Adirdrops entstandenen Coins nutzen.

Eine Herstellung der Coins erfolgt also - zumindest durch den Nutzer - nicht. Eine Anschaffungsvorgang kommt zumeist auch nicht in Betracht, da kein Erwerb von einem Dritten vorliegt. Die meisten per Airdrop entstandenen Coins werden nicht aus dem Rechtskreis eines Dritten auf den Nutzer übertragen. Vielmehr beginnen sie ihre "Existenz" überhaupt erst in dessen Vermögen. Daher liegt auch keine steuerpflichtige Schenkung vor.

Damit ähneln Airdrops einem Lottogewinn oder einem Zufallsfund. Mangels Erwerbsvorgangs kommt bei einer anschließenden Veräußerung eine Besteuerung nach § 23 (1) Nr. 2 EStG seinem Wortlauf nach grundsätzlich nicht in Betracht.


Wenn ich Bounties richtig verstehe, sind sie ein reward für eine Dienstleistung welcher Art auch immer.
In der Tat ist die Kategorisierung schwierig, wenn man es auf die Spitze treibt ist es sogar eine Entlohnung für eine erbrachte Leistung. Hier entstehen dann so Überlegungen ob man nicht schon unternehmerisch handelt.
Sollte man dazu in einer 2016/2017 Erklärung Angaben machen müssen würde ich so argumentieren:
Es wurde freiwillig ein einem Projekt gearbeitet und man hat dafür einen kleinen reward erhalten. Die Anschaffungskosten sind in dem Fall jedoch 0€ und bei Verkauf < 1 Jahr wäre der gesamte Erlös zu besteuern.

Grüße
Dankeschön für deine Rückmeldung.
Ich kenne den DSW-Verlag nicht.

Zu den Airdrops: Wenn das wie ein Lottogewinn oder einem Zufallsfund betrachtet wird, dann fallen also keine Steuern beim Zufluss und auch nicht beim Verkauf an?

Zu den Bounties: Es gibt diverse Bounties. Bei Übersetzungsbounties z.B. übersetzt jemand die Veröffentlichungen. Pro Übersetzung erhält man eine bestimmte Summe an Coins. Bei einer Signaturkampagne trägst du eine entsprechende Signatur. Um die Coins zu bekommen, muss du dann meistens eine bestimmte Anzahl an Posts posten.
Bounties siehst du dann also als § 23 EStG (1) 2 an, wenn ich dich richtig interpretiere?

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March 26, 2018, 07:25:24 AM
 #1522

v. 0.05 Vorwort geschrieben, Struktur geändert, inhaltliche Änderungen hervorgehoben:

qwk, ich möchte mich hiermit für Deine Arbeit bedanken, die Du mit dieser FAQ hast. Die ganzen Seiten, Kommentare und Meinungen zusammenzufassen ist nicht mal nebenbei gemacht. Hut ab.
Vielen Dank.

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robertNACO
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March 26, 2018, 07:29:12 AM
Last edit: March 26, 2018, 08:08:34 AM by robertNACO
 #1523


Moin,

bezüglich Airdrops gibt es eine erfreuliche Nachricht aus der Fachliteratur:

Ich zitiere hier den DWS-Verlag Ausgabe Nr. 1829:

Eine Besonderheit im Bereich der Kryptowährungen sind die sogenannten Airdrops. Airdrops sind Kryptowährungen, die dergestalt entwickelt werden, dass sie automatisch in den Wallets von Nutzern entstehen, die bestimmte Kriterien erfüllen. Der jeweilige Nutzer muss seinerseits nichts dafür tun. Solange er über den privaten Schlüssel seiner Wallet verfügt, kann er die per Adirdrops entstandenen Coins nutzen.

Eine Herstellung der Coins erfolgt also - zumindest durch den Nutzer - nicht. Eine Anschaffungsvorgang kommt zumeist auch nicht in Betracht, da kein Erwerb von einem Dritten vorliegt. Die meisten per Airdrop entstandenen Coins werden nicht aus dem Rechtskreis eines Dritten auf den Nutzer übertragen. Vielmehr beginnen sie ihre "Existenz" überhaupt erst in dessen Vermögen. Daher liegt auch keine steuerpflichtige Schenkung vor.

Damit ähneln Airdrops einem Lottogewinn oder einem Zufallsfund. Mangels Erwerbsvorgangs kommt bei einer anschließenden Veräußerung eine Besteuerung nach § 23 (1) Nr. 2 EStG seinem Wortlauf nach grundsätzlich nicht in Betracht.


Wenn ich Bounties richtig verstehe, sind sie ein reward für eine Dienstleistung welcher Art auch immer.
In der Tat ist die Kategorisierung schwierig, wenn man es auf die Spitze treibt ist es sogar eine Entlohnung für eine erbrachte Leistung. Hier entstehen dann so Überlegungen ob man nicht schon unternehmerisch handelt.
Sollte man dazu in einer 2016/2017 Erklärung Angaben machen müssen würde ich so argumentieren:
Es wurde freiwillig ein einem Projekt gearbeitet und man hat dafür einen kleinen reward erhalten. Die Anschaffungskosten sind in dem Fall jedoch 0€ und bei Verkauf < 1 Jahr wäre der gesamte Erlös zu besteuern.

Grüße
Dankeschön für deine Rückmeldung.
Ich kenne den DSW-Verlag nicht.

Zu den Airdrops: Wenn das wie ein Lottogewinn oder einem Zufallsfund betrachtet wird, dann fallen also keine Steuern beim Zufluss und auch nicht beim Verkauf an?

Zu den Bounties: Es gibt diverse Bounties. Bei Übersetzungsbounties z.B. übersetzt jemand die Veröffentlichungen. Pro Übersetzung erhält man eine bestimmte Summe an Coins. Bei einer Signaturkampagne trägst du eine entsprechende Signatur. Um die Coins zu bekommen, muss du dann meistens eine bestimmte Anzahl an Posts posten.
Bounties siehst du dann also als § 23 EStG (1) 2 an, wenn ich dich richtig interpretiere?

Genau Lottogewinne sind keiner Einkunftsart zugeordnet und somit fallen keine Steuern an.

Bounties würde ich bisher § 23 EStG (1) 2 zuordnen.

@Jeff Jefferson bzgl. Hard Forks folgt

schreibt mir auch gern bei Telegram @RobertNACO - Channel t.me/kryptoversteuerung - Krypto Steuer FAQ http://bit.ly/kryptoversteuerung
robertNACO
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March 26, 2018, 08:07:52 AM
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 #1524

Hey, das freut mich aber, dass der DWS da was rausgebracht hat!

Was steht denn in dem 1829 zu Hard Forks drin? Wie werden diese versteuert?

Grüße!

Moin Jeff, bei den Hardforks ist das leider noch etwas schwammig:

Erhalt von Kryptowährungen im Rahmen einer Hard Fork
In der Vergangenheit fanden bereits mehrere sogenannte Hard Forks statt, in deren Zuge die Besitzer von Bitcoins und Ether jeweils eine weitere Währung erhalten haben. So erhielten Bitcoin-Besitzer im Zuge mehrerer Hard Forks neben ihren Bitcoins zusätzlich Bitcoin Cash und Bitcoin Gold. Besitzer von Ether erhielten Im Rahmen der Hard Fork zusätzlich die Währung Ether Classic. Weitere Hard Forks sind zu erwarten.
Eine Hard Fork stellt eine Teilung der zugrundeliegenden Blockchain dar. Hintergrund einer solchen Hard Fork waren bislang unterschiedliche Meinungen der Nutzer und Entwickler der Blockchain, die zu einer Spaltung und Fortführung der Blockchain auf zwei unterschiedlichen Blockchains führte. Bis zum Zeitpunkt der Hard Fork sind und bleiben die beiden Ketten jedoch identisch. Auch die Adressen, auf denen die Kryptowährungen der Nutzer lagen, sind bis dahin identisch. Die Besitzer der Kryptowährungen erhielten daher mit der Durchführung der Fork automatisch die gleiche Anzahl der neuen Kryptowährung, so dass sie nach der Fork die Kryptowährunqen beider fortgeführten Blockchains hielten. Die steuerliche Behandlung des Erhalts und des späteren Verkaufs der neuen Kryptowährung ist nach wie vor umstritten.
Aufgrund der identischen Historie in der zugrundeliegenden Blockchain bis zur Fork, wird zwischen den jeweiligen Ausgangs-Kryptowährungen und der neuen Kryptowährung im Zeitpunkt der Hard Fork Nämlichkeit angenommen. Für die Annahme einer Nämlichkeit spricht, dass bis zur Hard Fork ein Wirtschaftsgut vorliegt, das lediglich aufgrund der Teilung der Blockchain auf zwei unterschiedlich fortgeführten ,,Armen” der Grund Blockchain einer unterschiedlichen Marktgängigkeit unterliegt. Ein wesentlicher technischer Unterschied in Bezug auf die Kryptowährung liegt nicht vor. Bei Annahme dieser Nämlichkeit dürfte hinsichtlich der neuen Kryptowährung eine Besteuerung erst mit Zeitpunkt des späteren Verkaufs gem. § 23 Abs. i Nr. 2 EStG In Betracht kommen, wobei der Anschaffungszeitpunkt der neuen Kryptowährung mit dem Erwerb der Ausgangs-Kryptowährung zusammenfällt. Nach anderer Auffassung erfüllt sowohl der Erhalt als auch der Verkauf der neuen Kryptowährung keinen Besteuerungstatbestand des Einkommensteuergesetzes, so dass beide Vorgänge nicht steuerbar sind. Dafür spreche, dass mangels Funktionsgleichheit keine wirtschaftliche Identität vorliegt. So werde der Bitcoin Cash beispielsweise bislang nicht als alternatives Zahlungsmittel verwendet. Zudem bestehe aufgrund der erheblichen Wertdifferenzen keine Gleichwertigkeit der beiden Kryptowährungen. Sie seien auch nicht gleichartig, da sie aufgrund der im Rahmen der Abspaltung vollzogenen Änderungen nicht miteinander kompatibel sind. Da die steuerliche Behandlung des Erhalts und des späteren Verkauf der im Rahmen einer Hard Fork erhaltenen Kryptowährung noch nicht geklärt ist, empfiehlt sich eine Abstimmung mit dem jeweiligen Finanzamt. Dies gilt dem Vorsichtsprinzip folgend insbesondere dann, wenn die Veräußerung der im Rahmen einer Hard Fork erhaltenen Kryptowährung vor Ablauf eines Jahres nach der Fork erfolgen soll. Zudem sind bei zukünftigen Hard Forks stets die technischen Abläufe und die technische Ausgestaltung der neuen Kryptowährung genau zu beleuchten, um auf dieser Grundlage die steuerlichen Auswirkungen dieser Fork prüfen zu können.


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Jeff Jefferson
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March 26, 2018, 08:20:16 AM
 #1525

Hey, das freut mich aber, dass der DWS da was rausgebracht hat!

Was steht denn in dem 1829 zu Hard Forks drin? Wie werden diese versteuert?

Grüße!

Moin Jeff, bei den Hardforks ist das leider noch etwas schwammig:

Erhalt von Kryptowährungen im Rahmen einer Hard Fork
In der Vergangenheit fanden bereits mehrere sogenannte Hard Forks statt, in deren Zuge die Besitzer von Bitcoins und Ether jeweils eine weitere Währung erhalten haben. So erhielten Bitcoin-Besitzer im Zuge mehrerer Hard Forks neben ihren Bitcoins zusätzlich Bitcoin Cash und Bitcoin Gold. Besitzer von Ether erhielten Im Rahmen der Hard Fork zusätzlich die Währung Ether Classic. Weitere Hard Forks sind zu erwarten.
Eine Hard Fork stellt eine Teilung der zugrundeliegenden Blockchain dar. Hintergrund einer solchen Hard Fork waren bislang unterschiedliche Meinungen der Nutzer und Entwickler der Blockchain, die zu einer Spaltung und Fortführung der Blockchain auf zwei unterschiedlichen Blockchains führte. Bis zum Zeitpunkt der Hard Fork sind und bleiben die beiden Ketten jedoch identisch. Auch die Adressen, auf denen die Kryptowährungen der Nutzer lagen, sind bis dahin identisch. Die Besitzer der Kryptowährungen erhielten daher mit der Durchführung der Fork automatisch die gleiche Anzahl der neuen Kryptowährung, so dass sie nach der Fork die Kryptowährunqen beider fortgeführten Blockchains hielten. Die steuerliche Behandlung des Erhalts und des späteren Verkaufs der neuen Kryptowährung ist nach wie vor umstritten.
Aufgrund der identischen Historie in der zugrundeliegenden Blockchain bis zur Fork, wird zwischen den jeweiligen Ausgangs-Kryptowährungen und der neuen Kryptowährung im Zeitpunkt der Hard Fork Nämlichkeit angenommen. Für die Annahme einer Nämlichkeit spricht, dass bis zur Hard Fork ein Wirtschaftsgut vorliegt, das lediglich aufgrund der Teilung der Blockchain auf zwei unterschiedlich fortgeführten ,,Armen” der Grund Blockchain einer unterschiedlichen Marktgängigkeit unterliegt. Ein wesentlicher technischer Unterschied in Bezug auf die Kryptowährung liegt nicht vor. Bei Annahme dieser Nämlichkeit dürfte hinsichtlich der neuen Kryptowährung eine Besteuerung erst mit Zeitpunkt des späteren Verkaufs gem. § 23 Abs. i Nr. 2 EStG In Betracht kommen, wobei der Anschaffungszeitpunkt der neuen Kryptowährung mit dem Erwerb der Ausgangs-Kryptowährung zusammenfällt. Nach anderer Auffassung erfüllt sowohl der Erhalt als auch der Verkauf der neuen Kryptowährung keinen Besteuerungstatbestand des Einkommensteuergesetzes, so dass beide Vorgänge nicht steuerbar sind. Dafür spreche, dass mangels Funktionsgleichheit keine wirtschaftliche Identität vorliegt. So werde der Bitcoin Cash beispielsweise bislang nicht als alternatives Zahlungsmittel verwendet. Zudem bestehe aufgrund der erheblichen Wertdifferenzen keine Gleichwertigkeit der beiden Kryptowährungen. Sie seien auch nicht gleichartig, da sie aufgrund der im Rahmen der Abspaltung vollzogenen Änderungen nicht miteinander kompatibel sind. Da die steuerliche Behandlung des Erhalts und des späteren Verkauf der im Rahmen einer Hard Fork erhaltenen Kryptowährung noch nicht geklärt ist, empfiehlt sich eine Abstimmung mit dem jeweiligen Finanzamt. Dies gilt dem Vorsichtsprinzip folgend insbesondere dann, wenn die Veräußerung der im Rahmen einer Hard Fork erhaltenen Kryptowährung vor Ablauf eines Jahres nach der Fork erfolgen soll. Zudem sind bei zukünftigen Hard Forks stets die technischen Abläufe und die technische Ausgestaltung der neuen Kryptowährung genau zu beleuchten, um auf dieser Grundlage die steuerlichen Auswirkungen dieser Fork prüfen zu können.



Das klingt doch super. Steht da indirekt drin, dass man die ganzen hard fork coins nach einem Jahr holden steuerfrei veräußern kann, oder? Also wenn man btc schon vor dem 01. August 2017 hielt, kann man die am 02. August 2018 steuerfrei verkaufen, wenn nicht bewegt?

Danke
robertNACO
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March 26, 2018, 08:27:40 AM
 #1526

danke für die rückmeldung, was mir nur schwer einleuchtet ist dass mein eigener Aufwand nicht anrechnungsfähig ist und wenn ich jemanden für die "gleiche" Leistung bezahle dies absetzten kann...für mich als Laien wirkt dies nicht wirklich gerecht;) 

Moin,
ein normaler Einzelunternehmer kann seine eigene Leistung nicht in Betriebsausgaben umwandeln. Du könntest in einer GmbH als Geschäftsführer angestellt sein, dann wären dein Gehalt die Kosten.

Gruß

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Seen9
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March 26, 2018, 10:02:16 AM
 #1527

Hallo zusammen,

erstmal ein großes Danke für diesen thread und die Arbeit die einige hier reingesteckt haben.

Leider verstehe ich nach wie vor nicht, wann ich Gefahr laufe, dass meine Privaten Veräußerungsgeschäfte vom FA als gewerblich eingestuft werden.
Ich habe 2016 BTC gekauft, diese zum Großteil in 2017 verkauft und entsprechend steuerpflichtige Gewinne realisiert. Ergänzend habe ich 4-5 mal Altcoins erworben, teils steuerpflichtig, teils erst nachdem die BTC länger als 1 Jahr bei mir lagen. Insgesamt kamen so ca. 40-45 Trades im Jahr zu Stande.

Mein Steuerberater meint nun, dass der Ankauf der Altcoins den Bestand des "Erwerbs zum Zwecke des späteren Verkaufs mit Gewinn" erfüllt, die Wahrscheinlichkeit als gewerblich eingestuft zu werden also doch recht hoch ist.

Hat jemand Erfahrung zu diesem Thema? Ich denke die Anzahl meiner An-/Verkäufe ist im Verhältnis zu vielen anderen doch recht gering...oder spielt das keine Rolle in der Bewertung des FA?

DANKE!
Skerberus
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March 26, 2018, 10:17:25 AM
 #1528

Hallo zusammen,

erstmal ein großes Danke für diesen thread und die Arbeit die einige hier reingesteckt haben.

Leider verstehe ich nach wie vor nicht, wann ich Gefahr laufe, dass meine Privaten Veräußerungsgeschäfte vom FA als gewerblich eingestuft werden.
Ich habe 2016 BTC gekauft, diese zum Großteil in 2017 verkauft und entsprechend steuerpflichtige Gewinne realisiert. Ergänzend habe ich 4-5 mal Altcoins erworben, teils steuerpflichtig, teils erst nachdem die BTC länger als 1 Jahr bei mir lagen. Insgesamt kamen so ca. 40-45 Trades im Jahr zu Stande.

Mein Steuerberater meint nun, dass der Ankauf der Altcoins den Bestand des "Erwerbs zum Zwecke des späteren Verkaufs mit Gewinn" erfüllt, die Wahrscheinlichkeit als gewerblich eingestuft zu werden also doch recht hoch ist.

Hat jemand Erfahrung zu diesem Thema? Ich denke die Anzahl meiner An-/Verkäufe ist im Verhältnis zu vielen anderen doch recht gering...oder spielt das keine Rolle in der Bewertung des FA?

DANKE!

Das ist Blödsinn! Dann wären alle gewerblich unterwegs. Einige profesionelle Steuerberater schreiben, dass bei Hochfrequenz-Daytrading die Gefahr besteht (mehrere 1000 täglich) gewerblich zu werden und andere schreiben, dass die Gefahr gar nicht besteht.

In der Fragerunde am Ende sagt der Experte hier, dass dem nie so ist: https://youtu.be/AHenDteM4sE
zidane
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March 26, 2018, 10:20:51 AM
 #1529

Hallo zusammen,

erstmal ein großes Danke für diesen thread und die Arbeit die einige hier reingesteckt haben.

Leider verstehe ich nach wie vor nicht, wann ich Gefahr laufe, dass meine Privaten Veräußerungsgeschäfte vom FA als gewerblich eingestuft werden.
Ich habe 2016 BTC gekauft, diese zum Großteil in 2017 verkauft und entsprechend steuerpflichtige Gewinne realisiert. Ergänzend habe ich 4-5 mal Altcoins erworben, teils steuerpflichtig, teils erst nachdem die BTC länger als 1 Jahr bei mir lagen. Insgesamt kamen so ca. 40-45 Trades im Jahr zu Stande.

Mein Steuerberater meint nun, dass der Ankauf der Altcoins den Bestand des "Erwerbs zum Zwecke des späteren Verkaufs mit Gewinn" erfüllt, die Wahrscheinlichkeit als gewerblich eingestuft zu werden also doch recht hoch ist.

Hat jemand Erfahrung zu diesem Thema? Ich denke die Anzahl meiner An-/Verkäufe ist im Verhältnis zu vielen anderen doch recht gering...oder spielt das keine Rolle in der Bewertung des FA?

DANKE!

Zur Not vor Gericht ziehen, dann hätten wir endlich mal ein Musterfall
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March 26, 2018, 10:32:22 AM
 #1530

Hallo zusammen,

erstmal ein großes Danke für diesen thread und die Arbeit die einige hier reingesteckt haben.

Leider verstehe ich nach wie vor nicht, wann ich Gefahr laufe, dass meine Privaten Veräußerungsgeschäfte vom FA als gewerblich eingestuft werden.
Ich habe 2016 BTC gekauft, diese zum Großteil in 2017 verkauft und entsprechend steuerpflichtige Gewinne realisiert. Ergänzend habe ich 4-5 mal Altcoins erworben, teils steuerpflichtig, teils erst nachdem die BTC länger als 1 Jahr bei mir lagen. Insgesamt kamen so ca. 40-45 Trades im Jahr zu Stande.

Mein Steuerberater meint nun, dass der Ankauf der Altcoins den Bestand des "Erwerbs zum Zwecke des späteren Verkaufs mit Gewinn" erfüllt, die Wahrscheinlichkeit als gewerblich eingestuft zu werden also doch recht hoch ist.

Hat jemand Erfahrung zu diesem Thema? Ich denke die Anzahl meiner An-/Verkäufe ist im Verhältnis zu vielen anderen doch recht gering...oder spielt das keine Rolle in der Bewertung des FA?

DANKE!

Moin, die Begründung rein auf die Altcoins ist in sich schon falsch. Denn beim Ankauf des BTC hat man deselben Grundgedanken.
Wir haben schon mehrere Erklärungen mit 1000 und mehr trades abgegeben ohne Beanstandung.
Rechtlich ist es aber noch eine Grauzone da es noch nicht genau definiert ist. Die Bafin hat mal erähnt das 20 trades im Monat schon ausreichen könnten ...
Deine Angst ist schon berechtigt und sie als Blödsinn abzutun halte ich für fahrlässig, niemand weiß was noch kommen wird. Zumal im Rahmen des G20 auch schon die Überlegung einiger EU Staaten kam das Krypro keine Währung sondern Vermögenswerte sind. Ergo da ist noch nichts in Stein gemeißelt.

Gruß

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March 26, 2018, 10:33:06 AM
 #1531

Leider verstehe ich nach wie vor nicht, wann ich Gefahr laufe, dass meine Privaten Veräußerungsgeschäfte vom FA als gewerblich eingestuft werden.
Ich habe 2016 BTC gekauft, diese zum Großteil in 2017 verkauft und entsprechend steuerpflichtige Gewinne realisiert. Ergänzend habe ich 4-5 mal Altcoins erworben, teils steuerpflichtig, teils erst nachdem die BTC länger als 1 Jahr bei mir lagen. Insgesamt kamen so ca. 40-45 Trades im Jahr zu Stande.

Mein Steuerberater meint nun, dass der Ankauf der Altcoins den Bestand des "Erwerbs zum Zwecke des späteren Verkaufs mit Gewinn" erfüllt, die Wahrscheinlichkeit als gewerblich eingestuft zu werden also doch recht hoch ist.

Hat jemand Erfahrung zu diesem Thema? Ich denke die Anzahl meiner An-/Verkäufe ist im Verhältnis zu vielen anderen doch recht gering...oder spielt das keine Rolle in der Bewertung des FA?
Dein Steuerberater irrt.

Immer unter der Voraussetzung, dass keine anderen Umstände gegeben sind, die eine Gewerblichkeit begründen könnten, ist das bloße Traden an Bitcoin- und Altcoin-Börsen im Rahmen der eigenen privaten Vermögensverwaltung nicht gewerblich.
"Im Rahmen der eigenen privaten Vermögensverwaltung" heißt hier: mit deinem eigenen Geld, um dein eigenes Geld zu vermehren. Auch das Geld von deiner Frau fällt da noch mit rein. Das Geld vom Schwager eventuell schon nicht mehr, aber das ist grenzwertig.

Begründung: auch "normale" Daytrader standen vor ein paar Jahren vor dem Problem, dass die Finanzämter teilweise auf die Gewerblichkeit abgezielt haben. Dies wurde von den Gerichten eigentlich unisono verneint (es gab grenzwertige Fälle, bei diesen war aber AFAIK immer "Fremdkapital" im Spiel).

Yeah, well, I'm gonna go build my own blockchain. With blackjack and hookers! In fact forget the blockchain.
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March 26, 2018, 11:22:40 AM
 #1532

Leider verstehe ich nach wie vor nicht, wann ich Gefahr laufe, dass meine Privaten Veräußerungsgeschäfte vom FA als gewerblich eingestuft werden.
Ich habe 2016 BTC gekauft, diese zum Großteil in 2017 verkauft und entsprechend steuerpflichtige Gewinne realisiert. Ergänzend habe ich 4-5 mal Altcoins erworben, teils steuerpflichtig, teils erst nachdem die BTC länger als 1 Jahr bei mir lagen. Insgesamt kamen so ca. 40-45 Trades im Jahr zu Stande.

Mein Steuerberater meint nun, dass der Ankauf der Altcoins den Bestand des "Erwerbs zum Zwecke des späteren Verkaufs mit Gewinn" erfüllt, die Wahrscheinlichkeit als gewerblich eingestuft zu werden also doch recht hoch ist.

Hat jemand Erfahrung zu diesem Thema? Ich denke die Anzahl meiner An-/Verkäufe ist im Verhältnis zu vielen anderen doch recht gering...oder spielt das keine Rolle in der Bewertung des FA?
Dein Steuerberater irrt.

Immer unter der Voraussetzung, dass keine anderen Umstände gegeben sind, die eine Gewerblichkeit begründen könnten, ist das bloße Traden an Bitcoin- und Altcoin-Börsen im Rahmen der eigenen privaten Vermögensverwaltung nicht gewerblich.
"Im Rahmen der eigenen privaten Vermögensverwaltung" heißt hier: mit deinem eigenen Geld, um dein eigenes Geld zu vermehren. Auch das Geld von deiner Frau fällt da noch mit rein. Das Geld vom Schwager eventuell schon nicht mehr, aber das ist grenzwertig.

Begründung: auch "normale" Daytrader standen vor ein paar Jahren vor dem Problem, dass die Finanzämter teilweise auf die Gewerblichkeit abgezielt haben. Dies wurde von den Gerichten eigentlich unisono verneint (es gab grenzwertige Fälle, bei diesen war aber AFAIK immer "Fremdkapital" im Spiel).

Ist nicht immer Fremdkapital im Spiel wenn man den verschuldeten Euro eintauscht  Grin Grin Grin Grin Grin Grin Grin Grin ?
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March 26, 2018, 09:11:12 PM
 #1533

Kurze Frage zu folgender Aussage im OP:

Quote
Steuererklärung: für eure Steuererklärung habt ihr bis zum 31.05. Zeit.
Wenn ihr euch einen Steuerberater nehmt, verlängert sich die Frist zur Abgabe bis zum Jahresende.

Ist es nicht so, dass das nur für diejenigen gilt die eine Steuererklärung abgegen müssen bzw. vom Finanzamt aufgefordert werden eine abzugeben? Falls man freiwillig eine abgeben kann, dann kann ich mir doch auch ohne Steuerberater bis Ende 2017 oder sogar darüber hinaus zeit lassen, oder?
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March 27, 2018, 06:24:08 AM
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 #1534

Kurze Frage zu folgender Aussage im OP:

Quote
Steuererklärung: für eure Steuererklärung habt ihr bis zum 31.05. Zeit.
Wenn ihr euch einen Steuerberater nehmt, verlängert sich die Frist zur Abgabe bis zum Jahresende.

Ist es nicht so, dass das nur für diejenigen gilt die eine Steuererklärung abgegen müssen bzw. vom Finanzamt aufgefordert werden eine abzugeben? Falls man freiwillig eine abgeben kann, dann kann ich mir doch auch ohne Steuerberater bis Ende 2017 oder sogar darüber hinaus zeit lassen, oder?

Moin,

du hast Recht. Wenn du nicht zu Abgabe verpflichtet bist (z.B. durch Steuerklasse III/IV mit deiner Frau, oder doppelter Arbeitnehmer, oder andere Einkünfte außer §19 hast) dann kann man in der Regel 4 Jahre rückwirkend seine Steuererklärung abgeben, in Ausnahmen auch länger. Wenn du jedoch Gewinne aus §23 hast die über 600€ sind und innerhalb der Jahresfrist sind, bist du zur Abgabe verpflichtet.

Gruß


PS: Der OP ist hier auch etwas ungenau, vielleicht kann der angepasst werden:

Bis zum 31. Mai des Folgejahres. Hat man einen Steuerberater ist dies mit Fristverlängerung bis zum 31. Dezember des Folgejahres möglich. Ab dem Veranlagungsjahr 2018 gibt es jeweils zusätzliche 2 Monate. (Juli 2019 oder Februar 2020)

Bezüglich des Verlustvortrag hätte ich auch eine Anmerkung:

Verluste lassen sich beliebig nach vorne und 1 Jahr nach hinten vor- bzw. rücktragen.

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March 27, 2018, 08:45:59 AM
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 #1535

Moin,

ein User sprach mich auf folgenden Teil des FAQs an:

Steuern auf Coins aus Mining
Die geminten Coins sind am Tag der Erzeugung als Einnahmen aus sonstigen Leistungen zu besteuern.


Hierzu ein Auszug aus der Fachliteratur:

Soweit das direkte Mining (sog. Solo-Mining) noch im privaten Bereich durchgeführt wird, kommt eine Steuerbarkeit der geschürften Kryptowährung (sog. Blockreward) nicht in Betracht. Beim Mining entsteht die Kryptowährung direkt im Vermögen des Miners augrund dessen Interaktion mit der Blockchain. Sie wird also nicht von einem Dritten angeschafft, sondern selber hergestellt. Der bloße private Vermögenszuwachs ist kein steuerbarer Vorgang. Aber auch die spätere Veräußerung der Kryptowährung ist nicht steuerbar. Denn die Herstellung ist keine Anschaffung i.S.d. § 23 (1) Nr. 2 EStG. Die private Veräußerung selbst hergestellter Wirtschaftsgüter ist steuerlich unbeachtlich.
Neben der Blockreward erhält der erfolgreiche Miner die in dem Block gesammelten Transaktionsgebühren. Da diese Gebühren von den an der Transaktion beteiligten Personen für das Mining gewährt werden, unterfallen sie nach einem Teil der Literatur dem Anwendungsbereich des § 22 Nr. 3 EStG. (Richter/Augel, FR 2017, 937 (946); Pinkernell, Ubg 2016, 19 (23))
Aufgrund der Besonderheit, dass es sich beim Mining um eine Art Wettbewerb handelt und nur der Gewinner die Kryptowährung nebst Transaktionsgebühren erhält, ist die Steuerbarkeit insgesamt fraglich.


Warnhinweis: Dies gilt nicht für das gewerbliche Mining. Der Übergang ist fließend!

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March 27, 2018, 09:53:14 AM
 #1536

Denn die Herstellung ist keine Anschaffung i.S.d. § 23 (1) Nr. 2 EStG.
Wie ist der Begriff "Anschaffung" im EStG definiert?

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 #1537

Soweit das direkte Mining (sog. Solo-Mining) noch im privaten Bereich durchgeführt wird, kommt eine Steuerbarkeit der geschürften Kryptowährung (sog. Blockreward) nicht in Betracht. Beim Mining entsteht die Kryptowährung direkt im Vermögen des Miners augrund dessen Interaktion mit der Blockchain. Sie wird also nicht von einem Dritten angeschafft, sondern selber hergestellt. Der bloße private Vermögenszuwachs ist kein steuerbarer Vorgang. Aber auch die spätere Veräußerung der Kryptowährung ist nicht steuerbar. Denn die Herstellung ist keine Anschaffung i.S.d. § 23 (1) Nr. 2 EStG. Die private Veräußerung selbst hergestellter Wirtschaftsgüter ist steuerlich unbeachtlich.
Hm, beim fett gedruckten Teil bin ich ein wenig skeptisch, ob das hier anwendbar sein kann.
Entweder stelle ich Bitcoins zur Veräußerung her, dann kann ich mich eigentlich nicht mehr darauf berufen, sie zum bloßen Eigenbedarf gemint zu haben; das dürfte auf die meisten (auch privaten) Miner zutreffen.
Erneut möchte ich übrigens darauf hinweisen, dass ich nicht die Ansicht teile, dass es steuerlich einen Unterschied darstellen soll, ob Solo- oder Pool-Mining betrieben wird (schon in Ermangelung einer eindeutigen Abgrenzung). Wink

Neben der Blockreward erhält der erfolgreiche Miner die in dem Block gesammelten Transaktionsgebühren. Da diese Gebühren von den an der Transaktion beteiligten Personen für das Mining gewährt werden, unterfallen sie nach einem Teil der Literatur dem Anwendungsbereich des § 22 Nr. 3 EStG. (Richter/Augel, FR 2017, 937 (946); Pinkernell, Ubg 2016, 19 (23))
Dazu ist vermutlich die umsatzsteuerliche Sichtweise des BMF zu berücksichtigen, dies dürfte sich zumindest in diesem Aspekt auf die einkommensteuerliche Sichtweise anwenden lassen (sofern das in dem Zusammenhang überhaupt eine Rolle spielt). Dem widerspricht allerdings wieder der Hausjurist von bitcointalk Grin
Ich sehe die Behauptung des BMF:
Quote from: BMF
Die sog. Transaktionsgebühr, welche die Miner von anderen Nutzern des Systems erhalten können, wird freiwillig gezahlt und steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen der Miner.
positiv für die Steuerpflichtigen, aber bin anderer Auffassung.
Die Transaktion wird gezahlt, weil der Überweisende eine Dienstleistung (TX in einer bestimmten Zeit) haben will, wirklich freiwillig ist diese Zahlung nicht. Auch auf den identifizierbaren Leistungsempfänger kommt es nicht an, da das BMF hier auf die Rewards und nicht auf TX abstellt.

Aber mal zusammengefasst die "positive" Sichtweise für private Miner:
Keine Steuern, weder auf Erzeugung noch auf Veräußerung von Bitcoins.
Aber eventuell Steuern auf die erhaltenen Transaktionsgebühren:
- am Tag der Erzeugung als Einnahmen aus sonstigen Leistungen § 22 Nr. 3 EStG, Freigrenze 256 EUR im Jahr
- am Tag der Veräußerung Kursgewinn? Keine Steuerfreiheit, weil keine Anschaffung?

Aufgrund der Besonderheit, dass es sich beim Mining um eine Art Wettbewerb handelt und nur der Gewinner die Kryptowährung nebst Transaktionsgebühren erhält, ist die Steuerbarkeit insgesamt fraglich.
Hm, dem kann ich jetzt nicht ganz folgen, trifft in dem Fall aber mit Sicherheit tatsächlich nur für den Solo-Miner zu.
Der Pool-Miner hat das Problem schonmal ausdrücklich nicht.
Da ich insgesamt aber die Einteilung Solo / Pool ablehne, würde ich das schon aus dem Grund verneinen Cool

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March 27, 2018, 10:01:21 AM
 #1538

Denn die Herstellung ist keine Anschaffung i.S.d. § 23 (1) Nr. 2 EStG.
Wie ist der Begriff "Anschaffung" im EStG definiert?

Moin,

das EStG definiert den Begriff nicht. Es folgt der Definition aus dem HGB § 255 (1):

(1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen.

Die Herstellungskosten sind in den folgenden Absätzen des § 255 HGB erläutert.

Gruß

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March 27, 2018, 10:10:26 AM
 #1539

Soweit das direkte Mining (sog. Solo-Mining) noch im privaten Bereich durchgeführt wird, kommt eine Steuerbarkeit der geschürften Kryptowährung (sog. Blockreward) nicht in Betracht. Beim Mining entsteht die Kryptowährung direkt im Vermögen des Miners augrund dessen Interaktion mit der Blockchain. Sie wird also nicht von einem Dritten angeschafft, sondern selber hergestellt. Der bloße private Vermögenszuwachs ist kein steuerbarer Vorgang. Aber auch die spätere Veräußerung der Kryptowährung ist nicht steuerbar. Denn die Herstellung ist keine Anschaffung i.S.d. § 23 (1) Nr. 2 EStG. Die private Veräußerung selbst hergestellter Wirtschaftsgüter ist steuerlich unbeachtlich.
Hm, beim fett gedruckten Teil bin ich ein wenig skeptisch, ob das hier anwendbar sein kann.
Entweder stelle ich Bitcoins zur Veräußerung her, dann kann ich mich eigentlich nicht mehr darauf berufen, sie zum bloßen Eigenbedarf gemint zu haben; das dürfte auf die meisten (auch privaten) Miner zutreffen.
Erneut möchte ich übrigens darauf hinweisen, dass ich nicht die Ansicht teile, dass es steuerlich einen Unterschied darstellen soll, ob Solo- oder Pool-Mining betrieben wird (schon in Ermangelung einer eindeutigen Abgrenzung). Wink

Die Möglichkeit die Coins zu veräußern ist in dem Fall ja gar nicht das Thema - es geht hier rein um den Umfang - solang das FA nicht sagt das du ein Gewerbe betreibst sind die selbst hergestellten Coins nicht steuerbar. Aber genau hier liegt der Hase im Pfeffer Smiley



Aufgrund der Besonderheit, dass es sich beim Mining um eine Art Wettbewerb handelt und nur der Gewinner die Kryptowährung nebst Transaktionsgebühren erhält, ist die Steuerbarkeit insgesamt fraglich.
Hm, dem kann ich jetzt nicht ganz folgen, trifft in dem Fall aber mit Sicherheit tatsächlich nur für den Solo-Miner zu.
Der Pool-Miner hat das Problem schonmal ausdrücklich nicht.
Da ich insgesamt aber die Einteilung Solo / Pool ablehne, würde ich das schon aus dem Grund verneinen Cool

Die Fach-Lit. bezieht sich expliziet auf Solo-Mining.
Ich bin eh kein Fan davon, momentan überhaupt nur irgendetwas als schwarz oder weiß zu bezeichnen. Wir befinden uns mitten in einem laufenden Prozess und bis zum Ende dieses Steuerjahres wird sich noch viel tun.

Gruß

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March 27, 2018, 11:21:55 AM
 #1540

Danke für deine schnelle Antwort! Kurz noch eine Frage, damit ich es auch richtig verstanden habe.

Man ist also verpflichtet bei Gewinne aus §23 von über 600€ eine Steuererklärung für das Jahr abzugeben. Verstanden soweit. Aber heißt das nun das diese Verpflichtung auch bedeutet die Steuererklärung bis 31.05 abzugeben (bzw. bis Ende des Jahres bei Einbeziehung eines Steuerberaters) oder kann man sich auch ohne Steuerberater bis zum 31.12 des Jahres Zeit lassen?

Moin,

du hast Recht. Wenn du nicht zu Abgabe verpflichtet bist (z.B. durch Steuerklasse III/IV mit deiner Frau, oder doppelter Arbeitnehmer, oder andere Einkünfte außer §19 hast) dann kann man in der Regel 4 Jahre rückwirkend seine Steuererklärung abgeben, in Ausnahmen auch länger. Wenn du jedoch Gewinne aus §23 hast die über 600€ sind und innerhalb der Jahresfrist sind, bist du zur Abgabe verpflichtet.

Gruß


PS: Der OP ist hier auch etwas ungenau, vielleicht kann der angepasst werden:

Bis zum 31. Mai des Folgejahres. Hat man einen Steuerberater ist dies mit Fristverlängerung bis zum 31. Dezember des Folgejahres möglich. Ab dem Veranlagungsjahr 2018 gibt es jeweils zusätzliche 2 Monate. (Juli 2019 oder Februar 2020)

Bezüglich des Verlustvortrag hätte ich auch eine Anmerkung:

Verluste lassen sich beliebig nach vorne und 1 Jahr nach hinten vor- bzw. rücktragen.
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