Samarkand
|
 |
September 22, 2018, 09:58:50 AM |
|
Naa, teilweise. qwk beschreibt, unter welchen Kriterien das FA Mining als gewerblich ansieht. Ich frage, welche Folgen es hat, wenn das FA eine Miningaktivität nachträglich als gewerblich einstuft. Ich sehe ein, dass das i.d.R. nicht geschehen sollte. Mich würden aber trotzdem die Folgen interessieren, falls das jemand hier beantworten kann.
Die Folge wäre, dass das für dich zuständige Finanzamt dir einen Bescheid schickt in dem sie um Nachzahlung der Gewerbesteuer für den entsprechenden Zeitraum der Gewerbeausübung bitten. Deswegen solltest du in diesem Fall natürlich versuchen in deinem Widerspruch klarzumachen, dass es sich um keinen Fall des gewerblichen Mining handelt.
|
|
|
|
|
|
Advertised sites are not endorsed by the Bitcoin Forum. They may be unsafe, untrustworthy, or illegal in your jurisdiction. Advertise here.
|
|
|
|
tonygal
|
 |
September 22, 2018, 10:31:48 AM |
|
Ja, das wäre ja nicht so schlimm. Mir geht es nur darum, dass sich an der nachgelagerten steuerfreien Veräußerbarkeit nichts ändert. Diese Steuerfreiheit ist ja gegeben bei einer privaten Veräußerung. Jetzt bin ich mir nur unsicher, ob eine nachträgliche Einstufung eines Minings in z.B. 2015 auch ein Veräußerungsgeschäft in 2018 (Annahme: es wird nicht mehr geminert, die gewerbliche Betätigung ist also definitiv erloschen) aus der privaten Sphäre herauskatapultiert und damit die Steuerfreiheit verhindert. Evtl. muss eine Entnahme der BTC aus dem Gewerbebetrieb versteuert werden? Ob das realistisch ist und dass ich dann einen Steueranwalt nehme sollte, möchte ich gar nicht in den Mittelpunkt stellen. Mir gehts nur um die theoretische Gesetzeslage. 
|
|
|
|
bct_ail
Legendary
Offline
Activity: 1442
Merit: 1227
https://bit.ly/2Pw2IPb
|
 |
September 23, 2018, 06:59:35 PM |
|
Na das wär ja noch schöner... Völlig steuerfrei bleibt der Verkauf eines privat geminten Coin. Dies teilte das Finanzministerium auf eine Anfrage von heise online mit. Nach Auffassung der Finanzverwaltung fehlt es hier an einer Anschaffung, weshalb keinerlei Frist in Lauf gesetzt wird. Quelle: Internetseite Steuerberatung Querman Ja, so ist das. Aber nochmal zur Klarstellung, da es hier immer wieder gerne zu Missverständnissen kommt: Der Coin ist bei Erhalt mit dem dann vorherschenden Kurs zu versteuern (Zuflussprinzip). Der Verkauf ist, wann er auch immer passieren möge, steuerfrei.
|
|
|
|
tyz
Legendary
Offline
Activity: 2478
Merit: 1302
|
 |
October 09, 2018, 10:26:17 PM Merited by qwk (1), 1miau (1) |
|
Ich hatte kürzlich ein interessantes Gespräch mit einem Steuerexperten bei einem Krypto-Treffen. Wir hatten verschiedene Punkte hinsichtlich Kryptos u. Steuern diskutiert. Insgesamt lag er da auf Höhe der aktuell geltenden Meinungen und wie hier auch regelmäßig dargestellt.
Bei dem Punkt der Airdrops und Bounties unterschied sich seine Meinung aber. Er ist der Auffassung, dass diese nicht mit dem Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses versteuert werden müssen, sondern erst wenn diese in Fiat umgetauscht werden. Auch wenn dies erst nach Jahren des Erhalts passieren sollte. Gibt es innerhalb des Steuerrechts derartige Unsicherheiten zu dieser Sachlage, dass diese Sichtweise realistisch sein könnte?
|
|
|
|
mole0815
Moderator
Legendary
Offline
Activity: 1162
Merit: 1522
Join the world-leading crypto sportsbook NOW!
|
 |
October 10, 2018, 06:36:33 AM |
|
Ich hatte kürzlich ein interessantes Gespräch mit einem Steuerexperten bei einem Krypto-Treffen. Wir hatten verschiedene Punkte hinsichtlich Kryptos u. Steuern diskutiert. Insgesamt lag er da auf Höhe der aktuell geltenden Meinungen und wie hier auch regelmäßig dargestellt.
Bei dem Punkt der Airdrops und Bounties unterschied sich seine Meinung aber. Er ist der Auffassung, dass diese nicht mit dem Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses versteuert werden müssen, sondern erst wenn diese in Fiat umgetauscht werden. Auch wenn dies erst nach Jahren des Erhalts passieren sollte. Gibt es innerhalb des Steuerrechts derartige Unsicherheiten zu dieser Sachlage, dass diese Sichtweise realistisch sein könnte?
das wäre natürlich optimal und noch besser wenn die steuer darauf bei haltezeit über ein jahr entfällt. insgesamt ist das thema airdrop und bounty für mich (zumindest in österreich) noch der absolute graubereich. da es zum teitpunkt vom zulauf keinen tatsächlichen wert gibt wäre es einfach besser... aber gesetze müssen ja nicht zwingend gut sein um zu gelten 
|
|
|
|
Buchi-88
Legendary
Offline
Activity: 2604
Merit: 1433
First 100% Liquid Stablecoin Backed by Gold
|
 |
October 10, 2018, 07:49:06 AM |
|
Ich hatte kürzlich ein interessantes Gespräch mit einem Steuerexperten bei einem Krypto-Treffen. Wir hatten verschiedene Punkte hinsichtlich Kryptos u. Steuern diskutiert. Insgesamt lag er da auf Höhe der aktuell geltenden Meinungen und wie hier auch regelmäßig dargestellt.
Bei dem Punkt der Airdrops und Bounties unterschied sich seine Meinung aber. Er ist der Auffassung, dass diese nicht mit dem Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses versteuert werden müssen, sondern erst wenn diese in Fiat umgetauscht werden. Auch wenn dies erst nach Jahren des Erhalts passieren sollte. Gibt es innerhalb des Steuerrechts derartige Unsicherheiten zu dieser Sachlage, dass diese Sichtweise realistisch sein könnte?
das wäre natürlich optimal und noch besser wenn die steuer darauf bei haltezeit über ein jahr entfällt. insgesamt ist das thema airdrop und bounty für mich (zumindest in österreich) noch der absolute graubereich. da es zum teitpunkt vom zulauf keinen tatsächlichen wert gibt wäre es einfach besser... aber gesetze müssen ja nicht zwingend gut sein um zu gelten  Ich sehe das sehr ähnlich, da ich Bountys als eine Bezahlung für eine erbrachte Leistung ist, ist mmn sobald die Bounty in FIAT getauscht wird als Einkommen zu versteuern. Und da greift meines Wissens nach nicht die Haltezeit, weil es (du hast ja nichts gekauft) nicht unter Spekulation fällt (Haltefrist).
|
|
|
|
bct_ail
Legendary
Offline
Activity: 1442
Merit: 1227
https://bit.ly/2Pw2IPb
|
 |
October 10, 2018, 08:27:40 AM |
|
Ich hatte kürzlich ein interessantes Gespräch mit einem Steuerexperten bei einem Krypto-Treffen. Wir hatten verschiedene Punkte hinsichtlich Kryptos u. Steuern diskutiert. Insgesamt lag er da auf Höhe der aktuell geltenden Meinungen und wie hier auch regelmäßig dargestellt.
Bei dem Punkt der Airdrops und Bounties unterschied sich seine Meinung aber. Er ist der Auffassung, dass diese nicht mit dem Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses versteuert werden müssen, sondern erst wenn diese in Fiat umgetauscht werden. Auch wenn dies erst nach Jahren des Erhalts passieren sollte. Gibt es innerhalb des Steuerrechts derartige Unsicherheiten zu dieser Sachlage, dass diese Sichtweise realistisch sein könnte?
das wäre natürlich optimal und noch besser wenn die steuer darauf bei haltezeit über ein jahr entfällt. mole, tyz schreibt nicht, dass die steuer bei AD und Bountys bei haltezeit über ein jahr entfällt! tyz, Unsicherheit besteht bei nahezu der gesamten Versteuerung von Kryptos. Solange der Gesetzgeber keine klaren Handlungsanweisungen gibt, leben wir hier mit einem Risiko. Da aber schon einige ihre Steuerbescheide zurückerhalten haben und sich bei AD und Bounty auf §22 EStG bezogen haben, scheint hier das FA auf gleicher Sichtweise zu sein. Je mehr FA diesem Folgen und je mehr Wasser den Rhein runterfließt, desto eher werden sich die Sichtweisen der FA und Steuerberater in den entsprechenden Gesetzen und Handlungsanweisungen widerspieglen.
|
|
|
|
mole0815
Moderator
Legendary
Offline
Activity: 1162
Merit: 1522
Join the world-leading crypto sportsbook NOW!
|
 |
October 10, 2018, 09:38:16 AM |
|
Ich hatte kürzlich ein interessantes Gespräch mit einem Steuerexperten bei einem Krypto-Treffen. Wir hatten verschiedene Punkte hinsichtlich Kryptos u. Steuern diskutiert. Insgesamt lag er da auf Höhe der aktuell geltenden Meinungen und wie hier auch regelmäßig dargestellt.
Bei dem Punkt der Airdrops und Bounties unterschied sich seine Meinung aber. Er ist der Auffassung, dass diese nicht mit dem Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses versteuert werden müssen, sondern erst wenn diese in Fiat umgetauscht werden. Auch wenn dies erst nach Jahren des Erhalts passieren sollte. Gibt es innerhalb des Steuerrechts derartige Unsicherheiten zu dieser Sachlage, dass diese Sichtweise realistisch sein könnte?
das wäre natürlich optimal und noch besser wenn die steuer darauf bei haltezeit über ein jahr entfällt. mole, tyz schreibt nicht, dass die steuer bei AD und Bountys bei haltezeit über ein jahr entfällt!tyz, Unsicherheit besteht bei nahezu der gesamten Versteuerung von Kryptos. Solange der Gesetzgeber keine klaren Handlungsanweisungen gibt, leben wir hier mit einem Risiko. Da aber schon einige ihre Steuerbescheide zurückerhalten haben und sich bei AD und Bounty auf §22 EStG bezogen haben, scheint hier das FA auf gleicher Sichtweise zu sein. Je mehr FA diesem Folgen und je mehr Wasser den Rhein runterfließt, desto eher werden sich die Sichtweisen der FA und Steuerberater in den entsprechenden Gesetzen und Handlungsanweisungen widerspieglen. habe ich auch nicht behauptet. habe nur den satz fertig forumuliert und kurz davon geträumt diese aussage so irgendwann fixiert im gesetz zu finden 
|
|
|
|
bct_ail
Legendary
Offline
Activity: 1442
Merit: 1227
https://bit.ly/2Pw2IPb
|
 |
October 10, 2018, 10:42:37 AM |
|
Ich hatte kürzlich ein interessantes Gespräch mit einem Steuerexperten bei einem Krypto-Treffen. Wir hatten verschiedene Punkte hinsichtlich Kryptos u. Steuern diskutiert. Insgesamt lag er da auf Höhe der aktuell geltenden Meinungen und wie hier auch regelmäßig dargestellt.
Bei dem Punkt der Airdrops und Bounties unterschied sich seine Meinung aber. Er ist der Auffassung, dass diese nicht mit dem Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses versteuert werden müssen, sondern erst wenn diese in Fiat umgetauscht werden. Auch wenn dies erst nach Jahren des Erhalts passieren sollte. Gibt es innerhalb des Steuerrechts derartige Unsicherheiten zu dieser Sachlage, dass diese Sichtweise realistisch sein könnte?
das wäre natürlich optimal und noch besser wenn die steuer darauf bei haltezeit über ein jahr entfällt. mole, tyz schreibt nicht, dass die steuer bei AD und Bountys bei haltezeit über ein jahr entfällt!tyz, Unsicherheit besteht bei nahezu der gesamten Versteuerung von Kryptos. Solange der Gesetzgeber keine klaren Handlungsanweisungen gibt, leben wir hier mit einem Risiko. Da aber schon einige ihre Steuerbescheide zurückerhalten haben und sich bei AD und Bounty auf §22 EStG bezogen haben, scheint hier das FA auf gleicher Sichtweise zu sein. Je mehr FA diesem Folgen und je mehr Wasser den Rhein runterfließt, desto eher werden sich die Sichtweisen der FA und Steuerberater in den entsprechenden Gesetzen und Handlungsanweisungen widerspieglen. habe ich auch nicht behauptet. habe nur den satz fertig forumuliert und kurz davon geträumt diese aussage so irgendwann fixiert im gesetz zu finden  Ah, okay. So hast du das gemeint. Ein "ich Träume Smiley" gibt es hier ja leider nicht 
|
|
|
|
Kryptotaxpert
Member

Offline
Activity: 105
Merit: 51
...Steuerberater können das!
|
Hallo Zusammen,
ich nehme an, tyz spricht von meinem kurzen Webinar beim Crypto Club?
Die Besteuerung bei Airdrops/Bounties (und sicherlich auch bei Hardforks) ist tatsächlich ein recht kompliziertes Thema, da hier durchaus sehr unterschiedliche Betrachtungsweisen verfolgt werden können.
Es gibt Stimmen, die sehen sie als "Lotteriegewinn", dem kann ich allerdings nicht wirklich folgen, dann gibt es die Auffassung, den Coin zum Kurswert bei Erhalt zu besteuern, der nachfolgend mögliche Kursgewinn wären dann steuerlich nicht relevante Vermögenszuwächse im privaten Bereich, oder eben die von mir vertretene Auffassung, den Airdrop unabhängig von Haltefristen bei Veräußerung gegen FIAT oder natürlich auch Tausch gegen andere Kryptos in voller Höhe zu versteuern.
Wenn man es systematisch betrachtet, bestehen bei ADs/Bounties im Wesentlichen zwei steuerlich zu beachtende Faktoren:
1. Um sie zu bekommen, muss man irgendwas "tun", also entweder bereits Coins besitzen oder an irgendwelchen Aktionen teilnehmen, alos liken oder irgendwas, damit ist das hema Lotteriegewinn eigentlich schon durch, das irgendjemand einen Airdrop bekommt ohne in irgendeiner Form eine Beteiligung zu haben ist wohl ausgeschlossen.
2. Der Airdrop fließt ohne Anschaffungsvorgang zu, es gibt keine Anschaffungskosten.
Um in den Genuss der Steuerfreiheit nach einem Jahr hodln zu kommen, also in § 23 EStG, benötigt man Anschaffungskosten, da diese nicht gegeben sind, sind wir auch nicht in § 23 EStG. Es bleibt also schlichtweg nur die Auffangvorschrift aus § 22 Nr. 3 EStG und hier findet sich keine Aussage zu Spekulationsfristen.
Für § 22 EStG spricht auch, dass es sich um gelegentliche Einkünfte handelt, was auf diese Art wohl auch zutrifft.
Gegen die Versteuerung bei Zufluss und späteren steuerfreien Vermögenszuwachs spricht m.E. insbesondere der Umstand, dass es im Privatvermögen keine "Bewertungsvorschriften" wie im betrieblichen Bereich gibt (dafür gibt es im Betrieblichen allerdings auch keine steuerfreien Vermögenszuwächse).
Es würde nun die steuerliche Logik durchbrechen, im Zuflusszeitpunkt den Kurswert zu besteuern.
In manchen Beiträgen kann mann allerdings auch davon lesen, dass eine den § 20 (Kapitalvermögen) betreffende analoge Anwendung greiufen könnte, dies halte ich für unzureffend, Kryptos werden eben nicht nach § 20 besteuerert, damit kann man sich da auch nichts analoges zu raussuchen.
Somit komme ich schlichtweg zu dem Schluss, dass eine Versteuerung zum Verkaufszeitpunkt, unabhängig von der Haltefrist, erfolgt.
Wenn man diese Betrachtung nun konsequent verfolgt, kann man allerdings auch etwas gutes darin finden.
Damit besteht nämlich die Möglichkeit, die Airdrops nach Erhalt zu veräußern und, sofern ein Potential darin gesehen wird, diese wieder zurück zu kaufen.
Dann wäre man wieder im § 23 und könnte den Vermögenszuwachs nach einem Jahr steuerfrei realisieren.
Schöne Restwoche!
Christian Densch
|
Gruß C. Densch - "Kryptotaxpert" Steuerberater
|
|
|
mole0815
Moderator
Legendary
Offline
Activity: 1162
Merit: 1522
Join the world-leading crypto sportsbook NOW!
|
 |
October 10, 2018, 11:32:05 AM |
|
das irgendjemand einen Airdrop bekommt ohne in irgendeiner Form eine Beteiligung zu haben ist wohl ausgeschlossen. ist zwar eher die ausnahme aber doch sowas gibt es auch. zwar wirklich selten aber ist nicht auszuschließen. z.B. wurden damals 7,77 VIN an alle möglichen adressen versendet die irgendwo zu finden waren. Somit komme ich schlichtweg zu dem Schluss, dass eine Versteuerung zum Verkaufszeitpunkt, unabhängig von der Haltefrist, erfolgt. damit könnte ich leben. mMn. ist es nur wichtig dass hier endlich 100%ig fixe regeln die dann für alle gelten aufgestellt werden. aktuell gibt es in diesem bereich so viele unklarheiten und auslegungssachen dass man es sich fast hinrechnen kann wie man möchte  @bct_ail da hast du recht... es fehlen eig. noch viel mehr smileys die man immer wieder brauchen könnte 
|
|
|
|
Kryptotaxpert
Member

Offline
Activity: 105
Merit: 51
...Steuerberater können das!
|
 |
October 10, 2018, 11:44:31 AM |
|
Nun, dann hat man immerhin eine Adresse gehabt  , sich also in irgendeiner Form am Kryptomarkt beteiligt. Wir werden hier sicher keine "abschließende" Regelung treffen können, dies ist Sache des Gesetzgebers, im Rahmen eines Telefonats mit dem für sonstige Einkünfte zuständigen Mitarbeiters bei der OFD Münster, hielt dieser eine solche Besteuerung am zutreffensten. Es geht ja im Rahmen einer Steuererklärung oft nicht darum, einen "Sachverhalt" so zurecht zu drehen, dass er einem am besten passt, dass wird ja oft dann wieder zerschossen, sondern mit Umständen zu arbeiten, die einem nutzen können.
|
Gruß C. Densch - "Kryptotaxpert" Steuerberater
|
|
|
bct_ail
Legendary
Offline
Activity: 1442
Merit: 1227
https://bit.ly/2Pw2IPb
|
 |
October 10, 2018, 11:52:06 AM |
|
Somit komme ich schlichtweg zu dem Schluss, dass eine Versteuerung zum Verkaufszeitpunkt, unabhängig von der Haltefrist, erfolgt.
Verstehe ich dich richtig, dass du aufgrund fehlender Vorschriften/Paragaphen zu dieser Ansicht kommst? Dann würde ich ja eher argumentieren, da es keine Paragraphen dazu gibt, gibt es auch keine Versteuerung....ätschibätsch, liebes FA 
|
|
|
|
Kryptotaxpert
Member

Offline
Activity: 105
Merit: 51
...Steuerberater können das!
|
 |
October 10, 2018, 12:17:37 PM |
|
Du verstehst es falsch, die Versteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG dürfte tatsächlich greifen und die ist unabhängig von einer Haltefrist.
|
Gruß C. Densch - "Kryptotaxpert" Steuerberater
|
|
|
tyz
Legendary
Offline
Activity: 2478
Merit: 1302
|
 |
October 10, 2018, 02:35:19 PM |
|
Herr Densch, danke für die ausführliche Erläuterung! ich nehme an, tyz spricht von meinem kurzen Webinar beim Crypto Club?
Ich kenne das Seminar nicht. Tatsächlich hatte ich kürzlich auf einem Meetup im Rhein/Main-Gebiet eine Diskussion mit einem Steuerexperten. Im Rahmen dessen kam diese Ansicht von ihm hoch. Ob er unabhängig von Ihnen zu der gleichen Auffassung kam oder ob er vielleicht sogar ihr Webinar sah, kann ich nicht sagen. Ich persönlich habe meine Steuererklärung bereits abgegeben und in dieser wurde nach dem Zeitpunkt des Zuflusses versteuert. Ich finde aber diese Vorgehensweise für den Betroffenen sehr riskant, da das Bounty zum Zeitpunkt der Erhalts 1000 Euro wert sein könnte und zum tatsächlichen Veräußerungszeitpunkt nur noch 10€, mit einem dementsprechend hohen tatsächlichen Verlust durch die Steuerzahlung zum Wert des Zuflusszeitpunkts. Darum wäre die Besteuerung zum Zeitpunkt der Veräußerung das wesentlich risikofreiere und meines Erachtens auch realitätsnähere Vorgehen.
|
|
|
|
Kryptotaxpert
Member

Offline
Activity: 105
Merit: 51
...Steuerberater können das!
|
 |
October 11, 2018, 08:33:20 AM |
|
Sehe ich genauso, wenn man die möglichen Scenarien zu Ende denkt, bedeutet eine Versteuerung zum Zuflusszeitpunkt ja auch, dass die weitere Entwicklung steuerlich nicht mehr relevant ist, dies bedeutet aber auch, dass Verluste dann nicht mehr anzusetzen wären.
|
Gruß C. Densch - "Kryptotaxpert" Steuerberater
|
|
|
Acura3600
Legendary
Offline
Activity: 2142
Merit: 1146
|
 |
October 13, 2018, 11:05:32 AM |
|
|
|
|
|
qwk
Donator
Legendary
Offline
Activity: 2730
Merit: 2888
Shitcoin Minimalist
|
 |
October 13, 2018, 11:33:16 AM |
|
Ist hier allerdings off-topic, weil nicht steuerlich relevant 
|
All free men, wherever they may live, can use Bitcoin, and, therefore, as a free man, I take pride in the words "Ich bin ein Bitcoiner!"
|
|
|
BitcoinArsenal
|
 |
October 15, 2018, 01:51:55 PM |
|
Gibt es mittlerweile steuerliche Klarheit darüber, wie es aussieht wenn man eine Coin 1 Jahr hält (diese dann steuerfrei ist) und man diese dann umtauscht in eine andere Coin? Muss man die neue Coin dann wieder ein Jahr halten damit eventuelle Gewinne steuerfrei sind oder läuft die steuerfreie Frist quasi weiter?
|
|
|
|
Acura3600
Legendary
Offline
Activity: 2142
Merit: 1146
|
 |
October 15, 2018, 02:18:21 PM |
|
Ist hier allerdings off-topic, weil nicht steuerlich relevant  Laut dem Artikel würde ich nun meine Bitcoin bei Handelsplatformen oder Auktionshäusern wie Ebay etc. ja nun verkaufen können - da der Handel mit Bitcoin in der festgestellten Form nicht erlaubnispflichtig sei. Bei Bitcoin handele es sich nicht um ein Finanzinstrument im Sinne des KWG. Klar, es gibt ja noch die AGB´s der jeweiligen Platform - aber dennoch interessant finde Ich.
|
|
|
|
|