molecular
Donator
Legendary
Offline
Activity: 2772
Merit: 1019
|
|
October 23, 2018, 06:06:41 AM |
|
Hallo Leute,
bei mir kommen nach der ein oder anderen Immobilienanschaffung die Fragebögen vom Finanzamt reingeflattert, so dass
Was sind das für Fragebögen? "Standard" ist das nicht, bei mir kam keinerlei Fragebogen vom Finanzamt beim Immobilienkauf.
|
PGP key molecular F9B70769 fingerprint 9CDD C0D3 20F8 279F 6BE0 3F39 FC49 2362 F9B7 0769
|
|
|
|
|
|
|
|
"There should not be any signed int. If you've found a signed int
somewhere, please tell me (within the next 25 years please) and I'll
change it to unsigned int." -- Satoshi
|
|
|
Advertised sites are not endorsed by the Bitcoin Forum. They may be unsafe, untrustworthy, or illegal in your jurisdiction.
|
molecular
Donator
Legendary
Offline
Activity: 2772
Merit: 1019
|
|
October 23, 2018, 07:16:07 AM |
|
sorry daß ich auf ziemlich alte posts antworte... Im Ernst: das Schlimmste wäre eine Einschätzung des FA, dass du für den Teil deiner Coins, deren Kauf du nicht belegen kannst, Einkommenssteuer zum Zeitpunkt des Erhalts zahlen müsstest. Hast du also z.B. 100 BTC, für deren Kauf du keinen Beleg hast, bei denen du aber nachweisen kannst, dass du sie seit 2 Jahren auf einer Paperwallet hältst, wären das schlimmstenfalls: 100 x 500 EUR (Kurs vor 2 Jahren) x 44% (EKSt.*) = 22.000 EUR Steuern auf deine 100 BTC.
* kommt natürlich auf deinen Steuersatz an, + Soli + Kirchensteuer
Ok, 22.000 EUR wurden ans FA überwiesen. Mal ausgehend davon, daß wir die 100 BTC gemine't haben (daher kein Kaufbeleg/keine "Anschaffung"), frag ich mich gerade, wie denn nu der Verkauf der 100 BTC versteuert wird. Ich hab das bei mir so gemacht, daß ich die Einkünfte (aus Arbeit/Mining/...) bei Erhalt als Einkunft gebucht hab und diesen Erhalt gleichzeitig als KAUF. Wie soll es sonst anders gehen beim Verkauf? EDIT: ich lese gerade: Na das wär ja noch schöner... Völlig steuerfrei bleibt der Verkauf eines privat geminten Coin. Dies teilte das Finanzministerium auf eine Anfrage von heise online mit. Nach Auffassung der Finanzverwaltung fehlt es hier an einer Anschaffung, weshalb keinerlei Frist in Lauf gesetzt wird. Quelle: Internetseite Steuerberatung Querman Ist das unstrittig?
|
PGP key molecular F9B70769 fingerprint 9CDD C0D3 20F8 279F 6BE0 3F39 FC49 2362 F9B7 0769
|
|
|
molecular
Donator
Legendary
Offline
Activity: 2772
Merit: 1019
|
|
October 23, 2018, 07:30:18 AM |
|
Zum Thema Ads/Bounties: Wenn man es systematisch betrachtet, bestehen bei ADs/Bounties im Wesentlichen zwei steuerlich zu beachtende Faktoren:
1. Um sie zu bekommen, muss man irgendwas "tun", also entweder bereits Coins besitzen
"coins besitzen" ist doch kein "tun" (side-note: die coins werden auch nicht "als Kapital eingesetzt") oder an irgendwelchen Aktionen teilnehmen, alos liken oder irgendwas, damit ist das hema Lotteriegewinn eigentlich schon durch, das irgendjemand einen Airdrop bekommt ohne in irgendeiner Form eine Beteiligung zu haben ist wohl ausgeschlossen.
Beispiel byteball airdrop: man musste lediglich nachweisen, daß man BTC besitzt. Das ist in meinen Augen kein "Tun". Auch die Führung des Nachweises selbst ist ja wohl keine "erbrachte Leistung". anmerkung: I habe bei mir airdrops als Schenkung versteuert und gleichzeitig als Kauf gebucht.
|
PGP key molecular F9B70769 fingerprint 9CDD C0D3 20F8 279F 6BE0 3F39 FC49 2362 F9B7 0769
|
|
|
molecular
Donator
Legendary
Offline
Activity: 2772
Merit: 1019
|
|
October 23, 2018, 07:31:40 AM |
|
das irgendjemand einen Airdrop bekommt ohne in irgendeiner Form eine Beteiligung zu haben ist wohl ausgeschlossen. ist zwar eher die ausnahme aber doch sowas gibt es auch. zwar wirklich selten aber ist nicht auszuschließen. z.B. wurden damals 7,77 VIN an alle möglichen adressen versendet die irgendwo zu finden waren. Auf Exchanges kriegt man ständig irgendwelche shitcoins zugeschoben. Die tauchen einfach auf. Promotion halt.
|
PGP key molecular F9B70769 fingerprint 9CDD C0D3 20F8 279F 6BE0 3F39 FC49 2362 F9B7 0769
|
|
|
Scheede
|
|
October 23, 2018, 09:16:24 AM |
|
Ich hätte da mal eine -etwas andere- Frage und würde mich freuen, wenn ihr mir mitteilen könntet, wie dies steuerrechtlich in D behandelt wird / höchstwahrscheinlich behandelt werden könnte.
Ich warte wie viele auf das Produkt "BeliEve" von Peculium (closed beta startet in knapp 2 Wochen).
Das wird so ablaufen:
- User gibt ein selbstgewählten Portfolio (sagen wir 10.000€, 1 BTC oder 1 Mio PCL) an BeliEve (künstliche Intelligenz für Trading) - BeliEve wird dann für einen Zeitraum X diese Summe regelmäßig in diverse Coins und aus diesen wieder raus traden - nach Ablauf des Zeitraum X wird (höchstwahrscheinlich) ein Gewinn von Y € erwirtschaftet und abzüglich Gebühren auf den Gewinn ausgezahlt
Ist das dann Lending?
Bzw. wie ist dieser Gewinn zu versteuern?
Das ist ein interessanter Diskussionstoff. Überträgst du das Portfolio an BeliEve oder verbleibt es auf deinem Wallet? Hast du jederzeit Zugriff auf das Portfolio? Wenn BeliEve wie das/in Form des Pendant (Solidus smart contract) aufgesetzt wird -wovon ich Stand heute ausgehe, überträgt man das Portfolio in selbstgewählter Höhe und man hat für die ebenfalls selbstgewählte Laufzeit keinen Zugriff auf dieses. Laienbegründung gegenüber dem FA: Ich würde das wie einen aktiv gehandelten Investmentfond ansehen und den Gewinn/Verlust als Kapitalertrag angeben mit der Bitte um Günstigerprüfung. Dann schon einmal "Danke" für deine Einschätzung & dafür, dass du mindestens mir das Wort "Günstigerprüfung" erstmalig auf den Schirm gebracht hast! _______________________________________________________________________________ ____________________________________________ Da dies auch für andere zutreffen könnte, führe ich hier mal meine Recherche-Ergebnisse dazu auf: Was ist die Günstigerprüfung?
[...] wird vom Finanzamt durchgeführt, um bei mehreren Wahlmöglichkeiten die jeweils beste Variante für einen Steuerpflichtigen festzustellen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen automatischen Günstigerprüfungen, die von Amts wegen durchgeführt werden, und von beantragten Günstigerprüfungen, die erst auf Wunsch des Steuerpflichtigen ermittelt werden. In beiden Fällen wird die festgestellte beste Variante bei der Berechnung der Steuer zugrundegelegt.
Automatisch Günstigerprüfungen werden u. a. durchgeführt: - beim Familienleistungsausgleich: [snip] - bei der Entfernungspauschale: [snip] - bei der Riester-Rente: [snip] Quelle: https://www.steuern.de/guenstigerpruefung.htmlDie wichtigsten Günstigerprüfungen für die Einkommensteuererklärung:
Kinderfreibetrag: [snip] Pendlerpauschale: [snip] Private Altersvorsorge: [snip] Abgeltungssteuer: Steuerpflichtige können selbst auch eine Günstigerprüfung im Hinblick auf Kapitalerträge von sich aus beim Finanzamt beantragen, da in diesem Fall keine automatische Prüfung durch das Finanzamt erfolgt. Das ist dann sinnvoll, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt (denn dann ist er niedriger als der Abgeltungssteuersatz) und die Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro bei einem Single und 1.602 Euro bei einem Ehepaar übersteigen. Der Steuerabzug durch die Abgeltungssteuer würde den Steuerpflichtigen in diesem Fall schlechter stellen, als wenn die Kapitalerträge zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden. In diesem Fall ist eine Steuerrückerstattung fällig. Quelle: https://www.lohi.de/steuertipps/aktuell/article/was-ist-eine-guenstigerpruefung.htmlIn diesem Fall können Sie eine Günstigerprüfung beantragen
Für Sie als Steuerpflichtiger interessanter ist der Fall, bei dem Sie eine Günstigerprüfung beantragen, um eventuell in den Genuss von Steuererleichterung zu kommen. Seit dem Jahr 2009 betrifft dies mit der Einführung der Abgeltungssteuer zum Beispiel die Besteuerung Ihrer Kapitalerträge. Hier können Sie mit Hilfe einer Günstigerprüfung klären lassen, ob die Angabe von Kapitalerträgen in das zu versteuernde Einkommen zu einem für Sie günstigeren Ergebnis als der Abzug durch die Abgeltungsteuer führt.
Für den Fall, dass Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt, winkt eine Rückerstattung. Fällt Ihr persönlicher Steuersatz jedoch höher als 25 Prozent aus, bleibt es bei der einbehaltenen Abgeltungsteuer.
Beachten Sie jedoch, dass die Günstigerprüfung in diesem Fall auch einen Haken hat. Denn selbst wenn die Prüfung ergibt, dass alles beim Alten bleibt, fordert das Finanzamt oft Solidaritätszuschlag nach.
Das Finanzamt addiert nämlich die Abgeltungsteuer zu Ihrer Einkommensteuerschuld dazu und ermittelt aus dieser Summe den Solidaritätszuschlag. Gegen dieses Vorgehen des Finanzamts können Sie sich mit einem Einspruch und dem Zurückziehen Ihres Antrags auf Günstigerprüfung zur Wehr setzen. Quelle: https://www.steuern.de/guenstigerpruefung.htmlAn welcher Stelle der Anlage KAP finde ich diese Beantragung der Günstigerprüfung?
|
|
|
|
qwk (OP)
Donator
Legendary
Online
Activity: 3542
Merit: 3411
Shitcoin Minimalist
|
|
October 23, 2018, 12:25:14 PM |
|
Na das wär ja noch schöner... Völlig steuerfrei bleibt der Verkauf eines privat geminten Coin. Dies teilte das Finanzministerium auf eine Anfrage von heise online mit. Nach Auffassung der Finanzverwaltung fehlt es hier an einer Anschaffung, weshalb keinerlei Frist in Lauf gesetzt wird. Quelle: Internetseite Steuerberatung Querman Ist das unstrittig? Im Prinzip ja. Die meisten Steuerberater meinen, dass es dabei einen Unterschied macht, ob man Solo- oder Poolmining betreibt, das finde ich allerdings nicht schlüssig und beruht IMHO auf einem Definitionsproblem. Kann aber sein. Grundsätzlich gilt aber: wer privat solo mint, geht steuerfrei nach Hause.
|
Yeah, well, I'm gonna go build my own blockchain. With blackjack and hookers! In fact forget the blockchain.
|
|
|
qwk (OP)
Donator
Legendary
Online
Activity: 3542
Merit: 3411
Shitcoin Minimalist
|
|
October 23, 2018, 12:29:29 PM |
|
Zum Thema Ads/Bounties: Wenn man es systematisch betrachtet, bestehen bei ADs/Bounties im Wesentlichen zwei steuerlich zu beachtende Faktoren:
1. Um sie zu bekommen, muss man irgendwas "tun", also entweder bereits Coins besitzen
"coins besitzen" ist doch kein "tun" (side-note: die coins werden auch nicht "als Kapital eingesetzt") Aktien halten ist auch kein "tun". Ein Festgeldkonto haben ist auch kein "tun". Das ist also kein Argument. Aber an sich gebe ich dir Recht, es ist vielleicht nicht ganz sicher, wie das zu bewerten ist, wenn man Coins aus einem Airdrop erhält. Ich persönlich tendiere zu der Auffassung, dass es sich in jedem solchen Fall um einen "Aktiensplit" handelt, selbst wenn es nicht explizit um einen Fork-Coin geht. Rein wirtschaftlich dürfte es aber immer so sein, dass der vermeintliche Vermögenszuwachs in der Realität aus einer Wertminderung des Coin-Vermögens an anderer Stelle entsteht. Aber ob das ein Finanzamt so akzeptiert, sei mal dahingestellt.
|
Yeah, well, I'm gonna go build my own blockchain. With blackjack and hookers! In fact forget the blockchain.
|
|
|
BitcoinArsenal
|
|
October 23, 2018, 07:10:18 PM |
|
Zum Thema Ads/Bounties: Wenn man es systematisch betrachtet, bestehen bei ADs/Bounties im Wesentlichen zwei steuerlich zu beachtende Faktoren:
1. Um sie zu bekommen, muss man irgendwas "tun", also entweder bereits Coins besitzen
"coins besitzen" ist doch kein "tun" (side-note: die coins werden auch nicht "als Kapital eingesetzt") Ich denke man muss bei Airdops und Bounties zwischen zwei Arten unterscheiden die man grundsätzlich auch unterschiedlich besteuern könnte. Das man Airdrops für Coins bekommt die man besitzt ist die eine Seite. Oftmals geht ein Airdrop aber auch mit diversen Aufgaben einher, wie z.B. folgen und liken auf Social Medias, schreiben von x Beiträgen in einem Forum oder die Durchführung eines KYC. Im Grunde sind das zeitkostende Tätigkeiten die man aufwendet um sie zu erhalten. Von daher gehören diese Art von Airdops eher in die Sektion Bounties.
|
|
|
|
molecular
Donator
Legendary
Offline
Activity: 2772
Merit: 1019
|
|
October 23, 2018, 08:49:07 PM |
|
@BitcoinArsenal: ja, da stimme ich dir zu die Airdrops so zu kategorisieren macht Sinn.
|
PGP key molecular F9B70769 fingerprint 9CDD C0D3 20F8 279F 6BE0 3F39 FC49 2362 F9B7 0769
|
|
|
bct_ail
Legendary
Offline
Activity: 2618
Merit: 2216
https://t1p.de/6ghrf
|
|
October 24, 2018, 09:44:35 AM Merited by qwk (2), Scheede (1) |
|
Zum Thema Ads/Bounties: Wenn man es systematisch betrachtet, bestehen bei ADs/Bounties im Wesentlichen zwei steuerlich zu beachtende Faktoren:
1. Um sie zu bekommen, muss man irgendwas "tun", also entweder bereits Coins besitzen
"coins besitzen" ist doch kein "tun" (side-note: die coins werden auch nicht "als Kapital eingesetzt") Ich denke man muss bei Airdops und Bounties zwischen zwei Arten unterscheiden die man grundsätzlich auch unterschiedlich besteuern könnte. Das man Airdrops für Coins bekommt die man besitzt ist die eine Seite. Oftmals geht ein Airdrop aber auch mit diversen Aufgaben einher, wie z.B. folgen und liken auf Social Medias, schreiben von x Beiträgen in einem Forum oder die Durchführung eines KYC. Im Grunde sind das zeitkostende Tätigkeiten die man aufwendet um sie zu erhalten. Von daher gehören diese Art von Airdops eher in die Sektion Bounties. Aussage von einigen Steuerberatern: - Airdrops und Bountys, bei denen man aktiv etwas machen muss wie z.B. anmelden (also ein "Tun"): mit Erhalt versteuern, Verkauf steuerfrei
- Airdrops, die einfach so ins Wallet reinkommen: Da gibt es 3 Möglichkeiten. Beste ist der Lottogewinn, sonst mit Erhalt versteuern und letzte Möglichkeit mit Haltefrist.
-> Die beste Möglichkeit kann man mit einem Begleitschreiben argumentieren und wenn sie alles absegnen, freut man sich. Eine sonstige Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Stpfl. veranlasst ist. Ausreichend ist, dass er eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun gewährte Gegenleistung als solche annimmt. Auf diese Weise ordnet er sein Verhalten der erwerbswirtschaftlich und damit auch steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zu. https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/e/einkuenfte-aus-leistungen-im-sinne-des-%C2%A7-22-nr-3-estg-lexikon-des-steuerrechts/#D063026200002Einkünfte aus Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG liegen allerdings auch nur dann vor, wenn sie nicht unter eine der anderen Einkunftsarten oder eine der anderen Tatbestände des § 22 EStG fallen. Wie bei den anderen Einkünften auch wird das Merkmal der Einkünfteerzielung vorausgesetzt https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/e/einkuenfte-aus-leistungen-im-sinne-des-%C2%A7-22-nr-3-estg-lexikon-des-steuerrechts/#D063026200001Also spätestens wenn man die Coins und Tokens in Fiat umtauscht, wird das FA sicherlich das Merkmal der Einkünfteerzielung voraussetzen! Edit: iudica ist lange Zeit nicht mehr aktiv. Hat er so viel zu tun?
|
|
|
|
qwk (OP)
Donator
Legendary
Online
Activity: 3542
Merit: 3411
Shitcoin Minimalist
|
|
October 24, 2018, 11:52:07 AM |
|
Da in dem ersten Post nichts dazu steht, wie man Margin steuerlich behandelt, aber sicherlich irgendwo diskutiert wurde, möchte ich die Experten hier fragen: - Ist Margin Gewinn anders besteuerbar, wie Leerverkäufe also Kapitalgewinn, mit 25%?
Auf die Schnelle dazu gefunden: https://www.frag-einen-anwalt.de/Differenzgeschaefte-mit-Bitcoins--f273826.htmlDer Gewinn des Margin-Traders aus der ganzen Transaktion ist dann die Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG). Es gilt der individuelle Einkommenssteuersatz.
Insofern ganz normal Einkommensteuer.
|
Yeah, well, I'm gonna go build my own blockchain. With blackjack and hookers! In fact forget the blockchain.
|
|
|
qwk (OP)
Donator
Legendary
Online
Activity: 3542
Merit: 3411
Shitcoin Minimalist
|
|
October 24, 2018, 11:56:58 AM |
|
Ich warte wie viele auf das Produkt "BeliEve" von Peculium (closed beta startet in knapp 2 Wochen).
- User gibt ein selbstgewählten Portfolio (sagen wir 10.000€, 1 BTC oder 1 Mio PCL) an BeliEve (künstliche Intelligenz für Trading) - BeliEve wird dann für einen Zeitraum X diese Summe regelmäßig in diverse Coins und aus diesen wieder raus traden - nach Ablauf des Zeitraum X wird (höchstwahrscheinlich) ein Gewinn von Y € erwirtschaftet und abzüglich Gebühren auf den Gewinn ausgezahlt
Ist das dann Lending?
Da würde ich einfach mal sagen, nein. Warum sollte es auch in irgendeinem Sinne "Lending" sein? Es ist ja nicht so, dass der Betreiber des Bots "BeliEve" sich von dir Geld leiht, um damit zu spekulieren. Vielmehr bietet der Betreiber dir die Dienstleistung an, seine Software zu nutzen. Ob du einen automatisierten Bot auf deinem eigenen PC laufen hast, oder Software as a Service / Cloud Dienste nutzt, sollte an sich unerheblich sein. Bzw. wie ist dieser Gewinn zu versteuern?
IMHO genau so, wie der Gewinn, den du mit eigener automatisierter Trading-Software auf deinem Rechner machst.
|
Yeah, well, I'm gonna go build my own blockchain. With blackjack and hookers! In fact forget the blockchain.
|
|
|
Morama
Member
Offline
Activity: 104
Merit: 44
|
|
October 25, 2018, 10:32:16 AM |
|
Weniger eine Frage der Steuern, mehr der Gewerblichkeit: Wenn man sich von seinem privaten Geld einen "kleinen" BTC Betrag gekauft - Bsp ~0,2 BTC. Wenn man nun diesen BTC-Betrag auf eine Exchange verschiebt und dort ein wenig in Altcoins hin und hertradet und nach einem halben Jahr z.B. 0,3 BTC hat.... Völlig ohne Bots, spezielle Anschaffungen etc... sondern rein manuell. Beispielsweise 2-3 Trades am Tag in der Freizeit. Steuern zahlen auf die Gewinne und das mit den Haltefristen ist mir bewusst... FIFO etc. Aber: Ist das schon gewerblicher Handel? Eine Gewinnerzielungsabsicht ist natürlich gegeben, denn keiner macht das um sein Geld wegzuwerfen, sondern zu verwerfen. Ich weiß nicht wie oft das in 96 Seiten schon beantwortet wurde, aber durchsuchen ist auch aufwendig Danke!
|
|
|
|
qwk (OP)
Donator
Legendary
Online
Activity: 3542
Merit: 3411
Shitcoin Minimalist
|
|
October 25, 2018, 11:29:59 AM |
|
Aber: Ist das schon gewerblicher Handel? Eine Gewinnerzielungsabsicht ist natürlich gegeben, denn keiner macht das um sein Geld wegzuwerfen, sondern zu verwerfen. Ich weiß nicht wie oft das in 96 Seiten schon beantwortet wurde, aber durchsuchen ist auch aufwendig Zigmal natürlich, aber ich sollte das auch mal in die FAQ auf der ersten Seite aufnehmen: Immer unter der Voraussetzung, dass keine anderen Umstände gegeben sind, die eine Gewerblichkeit begründen könnten, ist das bloße Traden an Bitcoin- und Altcoin-Börsen im Rahmen der eigenen privaten Vermögensverwaltung nicht gewerblich. "Im Rahmen der eigenen privaten Vermögensverwaltung" heißt hier: mit deinem eigenen Geld, um dein eigenes Geld zu vermehren. Auch das Geld von deiner Frau fällt da noch mit rein. Das Geld vom Schwager eventuell schon nicht mehr, aber das ist grenzwertig.
Begründung: auch "normale" Daytrader standen vor ein paar Jahren vor dem Problem, dass die Finanzämter teilweise auf die Gewerblichkeit abgezielt haben. Dies wurde von den Gerichten eigentlich unisono verneint (es gab grenzwertige Fälle, bei diesen war aber AFAIK immer "Fremdkapital" im Spiel).
|
Yeah, well, I'm gonna go build my own blockchain. With blackjack and hookers! In fact forget the blockchain.
|
|
|
raetsch
Legendary
Offline
Activity: 957
Merit: 1006
|
|
October 25, 2018, 01:57:19 PM |
|
Moin, folgendes Szenario (ich habe den thread durch, allerdings sind die ersten Seiten eine ganze Weile her, so dass ich nicht ausschließen kann, dass die Frage schon aufkam und beantwortet wurde): 1. )Ein Trader hilft im Testnet eines Coins neue Versionen zu testen und steuert auch ein wenig Code bei. Überraschenderweise bekommt er dafür Coins vom eigentlichen Developer. Dies entspricht meiner Meinung nach nicht direkt einem Gehalt, eher einer Einmalzahlung. Was wäre hier zu beachten? 2.) Im Laufe der Zeit steuert der Trader weiteren Code bei und wird in einen engeren Kreis an Entwicklern aufgenommen. Er erhält erneut eine Anzahl Coins für seine Mitarbeit. Tatsächlich ist der Plan des "Erfinders", auf jährlicher Basis, jenen Coins zukommen zu lassen, die etwas beitragen. Dies könnte man nun auch als Gehalt auslegen. Müsste man das als Einkommen angeben? Müsste man sich eventuell gar selbstständig machen um das steuerlich korrekt abzubilden? Ich gehe davon aus, dass hier auf keinen Fall eine Jahresfrist greift, oder? Als Mining würde ich es nun auch nicht bezeichnen. Szenario 1 könnte man mit Fantasie als "Airdrop" auslegen Hoffe das kommt verständlich rüber.
|
|
|
|
BitcoinArsenal
|
|
October 25, 2018, 03:57:17 PM |
|
Moin, folgendes Szenario (ich habe den thread durch, allerdings sind die ersten Seiten eine ganze Weile her, so dass ich nicht ausschließen kann, dass die Frage schon aufkam und beantwortet wurde): 1. )Ein Trader hilft im Testnet eines Coins neue Versionen zu testen und steuert auch ein wenig Code bei. Überraschenderweise bekommt er dafür Coins vom eigentlichen Developer. Dies entspricht meiner Meinung nach nicht direkt einem Gehalt, eher einer Einmalzahlung. Was wäre hier zu beachten? 2.) Im Laufe der Zeit steuert der Trader weiteren Code bei und wird in einen engeren Kreis an Entwicklern aufgenommen. Er erhält erneut eine Anzahl Coins für seine Mitarbeit. Tatsächlich ist der Plan des "Erfinders", auf jährlicher Basis, jenen Coins zukommen zu lassen, die etwas beitragen. Dies könnte man nun auch als Gehalt auslegen. Müsste man das als Einkommen angeben? Müsste man sich eventuell gar selbstständig machen um das steuerlich korrekt abzubilden? Ich gehe davon aus, dass hier auf keinen Fall eine Jahresfrist greift, oder? Als Mining würde ich es nun auch nicht bezeichnen. Szenario 1 könnte man mit Fantasie als "Airdrop" auslegen Hoffe das kommt verständlich rüber. Beide "Einnahmen" zählen aus meiner Sicht klar zu den Bounties. Wie Bounties aber versteuert werden, da gibt es noch teils unterschiedliche Meinungen (siehe Diskussion der letzten drei Seiten). Einerseits wird argumentiert, dass sie zum Zeitpunkt des Zuflusses versteuert werden müsen und noch einmal bei möglichen Spekulationsgewinnen falls diese weniger als ein Jahr gehalten werden, oder andererseits, Versteuerung erst bei Umtausch in Fiat.
|
|
|
|
bct_ail
Legendary
Offline
Activity: 2618
Merit: 2216
https://t1p.de/6ghrf
|
|
October 27, 2018, 10:32:59 PM |
|
Moin, folgendes Szenario (ich habe den thread durch, allerdings sind die ersten Seiten eine ganze Weile her, so dass ich nicht ausschließen kann, dass die Frage schon aufkam und beantwortet wurde): 1. )Ein Trader hilft im Testnet eines Coins neue Versionen zu testen und steuert auch ein wenig Code bei. Überraschenderweise bekommt er dafür Coins vom eigentlichen Developer. Dies entspricht meiner Meinung nach nicht direkt einem Gehalt, eher einer Einmalzahlung. Was wäre hier zu beachten? 2.) Im Laufe der Zeit steuert der Trader weiteren Code bei und wird in einen engeren Kreis an Entwicklern aufgenommen. Er erhält erneut eine Anzahl Coins für seine Mitarbeit. Tatsächlich ist der Plan des "Erfinders", auf jährlicher Basis, jenen Coins zukommen zu lassen, die etwas beitragen. Dies könnte man nun auch als Gehalt auslegen. Müsste man das als Einkommen angeben? Müsste man sich eventuell gar selbstständig machen um das steuerlich korrekt abzubilden? Ich gehe davon aus, dass hier auf keinen Fall eine Jahresfrist greift, oder? Als Mining würde ich es nun auch nicht bezeichnen. Szenario 1 könnte man mit Fantasie als "Airdrop" auslegen Hoffe das kommt verständlich rüber. Beide "Einnahmen" zählen aus meiner Sicht klar zu den Bounties. Wie Bounties aber versteuert werden, da gibt es noch teils unterschiedliche Meinungen (siehe Diskussion der letzten drei Seiten). Einerseits wird argumentiert, dass sie zum Zeitpunkt des Zuflusses versteuert werden müsen und noch einmal bei möglichen Spekulationsgewinnen falls diese weniger als ein Jahr gehalten werden, oder andererseits, Versteuerung erst bei Umtausch in Fiat. Das ist doch nicht vergleichbar mit Bounties. Wenn ich Code beisteuere und ich werde dafür entlohnt, ist es Einkommen und zum Zeitpunkt der Erhalts (Zuflussprinzip) nach auch so zu versteuern. Ich sehe das ganz einfach als Einkommen an. Optimalerweise als § 22 Nr. 3 EStG, evtl. sind es aber abh. von der "Häufigkeit und dem Arbeitsaufwfand" auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Und beim ersteren (§ 22 Nr. 3 EStG ) schließt sich für mich auch der Kreis zu den Bounties und Airdrops (also die mit anmelden), dass jedliches Tun eine einmalige Besteuerung bei Erhalt auslöst.
|
|
|
|
BitcoinArsenal
|
|
October 28, 2018, 10:56:34 AM |
|
Das ist doch nicht vergleichbar mit Bounties. Wenn ich Code beisteuere und ich werde dafür entlohnt, ist es Einkommen und zum Zeitpunkt der Erhalts (Zuflussprinzip) nach auch so zu versteuern
Aber genau, dass ist doch die Natur von Bounties (Geschenk, Belohnung). Du tust irgendwas (folgst und teilst auf Twitter oder Facebook) oder steuerst etwas zum Projekt bei (Artikel schreiben, Code entwickeln, Übersetzungen). Ich sehe es zumindest nicht wirklich als Freelancer-Tätigkeit wo du sonst eine Rechnung stellen müsstest.
|
|
|
|
raetsch
Legendary
Offline
Activity: 957
Merit: 1006
|
|
October 29, 2018, 06:26:52 AM |
|
Moin,
danke für die Diskussion. Punkt 1 würde ich auch noch unter Bounty einsortieren können, aber bei Punkt 2 kann ich mir das nicht vorstellen. Es werden zwar keine Forderungen, in Form einer minimalen Leistung oder ähnlichem gestellt. Letztenendes sehe ich hier aber eher eine regelmäßige Tätigkeit, wogegen ich Bounties eher "projektmäßig" sehe. Eine zeitlich begrenzte Aktion, für die am Ende eine Zahlung steht.
Wie würde es denn aussehen, wenn man einen Coin entwickelt und dafür einen Teil des geminten Blocks erhält (z.B. Decred)? Man erhält ja nicht fürs minen sondern eher fürs entwickeln. Oder würde es hier reichen, einen Miner laufen zu lassen und könnte dann dies als Mining angeben?
Wie würde es aussehen, wenn man einen Teil premine als Entwickler einbehält?
Mir fällt auf, das hier eigentlich nur der Trader-teil hauptsächlich behandelt wird, wäre für eine FAQ sicherlich auch interessant einen Entwickler-Teil aufzunehmen.
|
|
|
|
Hilde X
Sr. Member
Offline
Activity: 1344
Merit: 461
The Internet of Trusted Things
|
|
November 04, 2018, 03:39:45 PM Last edit: November 10, 2018, 10:38:43 PM by Hilde X Merited by Scheede (2), qwk (1) |
|
Ich freue mich gerade über die Verlängerung der Abgabefrist der ESt-Erklärung, die ab 2018 greift, und uns zwei Monate mehr Zeit gibt. Das dürfte gerade die interesiieren, die Bountys zu Ausgabewert versteuern müssen, diese aber nicht zeitnah in Fiat realsieren können, weil die Kurse der Projekte angesichts schnellen Verkaufs durch viele Bountyhunter und mangelnder Nachfrage wechens Bärenmarkt erstmal massiv einbrechen. Hab ich bisher nicht gewusst - und vielleicht ja andere auch noch nicht. Bis 2017: Abgabe bis 31.5. des Folgejahres, mit Steuerberater plus sieben Monate, also bis 31.12.2019 Ab 2018: Abgabe bis 31.7.2019 des Folgejahres, mit Steuerberater plus sechs Monate, also bis 28.2.2020 https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/steuererklaerung-verlaengerung-der-abgabefristen-gelten-erst-ab-2018/Edit: Danke Bct_ail! Fehler erkannt, Fehler gebannt.
|
| `^cder. '-`ryRQQ#@@#O}- .)ydi`!]PQQ#@@@@@#d}! `:'`rU9660ZL:')TZ@@@@@@####O) `lVx<,:xWg@@@#g)iQB##@@##@@@M `lVcyWRBsy@@Q8Z*iQQQQB##@@@@M `x|G#@@@m)T<:<v~iB##@@#QQB#@M `)I$#m,-' `>]ZB#@@@#QQQB#3 .>LKlxxxx_`<YUaKOQQQB#BB####P :V5MMMTx^=*` .~xeaOQQg$RB@@@##P .<}ab*' .QQK\_`;<YMRO66B@@@@B} .` .Q#@#Q3v`rcvvY3B#Mx_ .OKx*rxv`x66OX]=` .!`xRdyr, !<' | | IoTeX
| │ │ │
| ▬▬ INTERNET OF TRUSTED THINGS▬▬ ▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬. China Mobile IoT All. | Ind. Internet Cons. | │ │ │
| ▄███████████████████▄ █████████████████████ ▄█████ █████████████████████ ██████ ████ ████ ███ █████████████████████ ██████ ████ ████ ██████ █████████████████████ ███ █████████████████████ ███████ ▀███████████████████▀ ▀███████▄▄▄▄▄▄▄ ▀████ ████▌ ██ ▐██▌ █▌
| | | | │ │ │
| | | | │ │ │
| | TWITTER MEDIUM REDDIT | TELEGRAM FORUM BITCOINTALK |
|
|
|
|