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Author Topic: Umsatzsteuer auf Kryptowährungen - Bitcoins, Altcoins und Token -  (Read 1805 times)
iudica
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March 02, 2018, 08:15:25 AM
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 #161


@ iudica: sind wir da nicht bei Haupt und Nebenleistung?

Ich bin mir nicht sicher, ob ich die Frage verstehe. Was ist Hauptleistung (Reward oder smart contract). Nebenleistung wird wohl TX sein.

In beiden Fällen nein. Bei Reward/TX ist der Miner zwar der gleiche Leistungserbringer, aber Leistungsempfänger sind unterschiedlich. Bei Smartcontract/TX sind die Leistungserbringer unterschiedlich (Ersteller des Smartcontracts/Miner).

Das kann theoretisch zusammenfallen, ich kenne aber keinen praktischen Anwendungsfall.

Once a transaction has 6 confirmations, it is extremely unlikely that an attacker without at least 50% of the network's computation power would be able to reverse it.
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March 02, 2018, 11:52:41 AM
 #162

Da gibt es doch das geflügelte Wort, wir wissen, dass wir nicht wissen...

Dass ich weit weg vom tieferen verständnis der Blockchaintechnologie bin, stelle ich nicht in Abrede, ich versuche immer nur, alles so einfach wie es eben geht zu skizzieren um daraus einen Ansatz zu finden, wie man es handhaben könnte.

Was auch immer es sei, diese Technologie stellt vieles in der derzeitigen Besteuerungspraxis auf den Kopf, weil es sowas noch nie gab.

ich muss sicher keine Glaskugel bemühen wenn ich vorhersage, dass wir da noch einige Loopings und Saltos in der Finanzverwaltung sehen werden.

Gruß
C. Densch - "Kryptotaxpert"
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March 03, 2018, 12:55:38 PM
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 #163

Es geht nicht darum, dass man "mit" der Blockchain eine Dienstleistung anbietet, sondern dass die Funktionalität der Blockchain im spezifischen Fall selbst eine Leistung gegen Entgelt darstellen bzw. enthalten kann.
In dem Fall greift dann die einfache Logik "Token als Zahlungsmittel" einfach zu kurz.
Was das nun für steuerliche Folgen hat (und ob überhaupt welche), ist eben auch nach dem Schreiben vom BMF unklar.
@qwk, danke dir sehr für deine Erläuterung und Klarstellung. Genau da liegt das Problem, ich sags mal untechnisch, dass einige Token neben der Zahlungsfunktion offenbar noch andere Funktionen besitzen und der EuGH das in Hedqvist auch gesehen hat. Sonst hätte er doch nicht die Voraussetzung "reine Zahlungsfunktion" statuiert. Der EuGH ging also schon von potentiell auch anderen Funktionen bestimmter Token aus. Und das BMF hat einfach abgeschrieben, sieht sich jetzt aber einem Differenzierungsproblem gegenüber.

Das darf einen insofern auch nicht wundern, als vermutlich niemand im BMF auch nur ansatzweise verstehen dürfte, wovon ich hier gerade rede Grin
Ist derzeit anzunehmen. Werden sich aber damit beschäftigen müssen, weil sie's sich selbst eingebrockt haben.

In diesem Zusammenhang mache ich mir gerade Gedanken über eine vernünftige Klassifizierung, die im Einzelfall weiterhilft. Dabei habe ich mich daran erinnert, dass du @twbt ja in diesem Zusammenhang auf die Anstrengungen der BaFin hingewiesen hast, die einzelnen Token nach Aufsichtsrecht zu klassifizieren. Das ist ja höchst aktuell und erst kürzlich in einem Hinweisschreiben der BaFin vom 20.02.2018 niedergelegt worden > https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/WA/dl_hinweisschreiben_einordnung_ICOs.pdf?__blob=publicationFile&v=2.

Dabei bin ich auf einen interessanten Umstand gestoßen: Die BaFin ordnet laut Hinweisschreiben bestimmte Token als Wertpapier nach WpPG ein. Unterstellt, man könnte diese Klassifizierung ins Umsatzsteuerrecht übernehmen, dann ergäbe sich folgende Situation: Das Wertpapier-Token würde gemäß BMF-Schreiben zwar nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr.8 Buchst.b UStG fallen, da (auch) anderer Zweck als reine Zahlungsfunktion. Man könnte es aber unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr.8 Buchst.e UStG subsumieren (Steuerbefreiung für Geschäfte mit Wertpapieren).

Was ich damit sagen will: Könnte in den BaFin-Klassifizierungen nicht der "Hebel" liegen, um über das aktuelle BMF-Schreiben hinaus viel weiträumiger zu Umsatzsteuerbefreiungen zu kommen?
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March 03, 2018, 02:52:10 PM
Last edit: March 03, 2018, 05:01:13 PM by twbt
 #164

In diesem Zusammenhang mache ich mir gerade Gedanken über eine vernünftige Klassifizierung, die im Einzelfall weiterhilft. Dabei habe ich mich daran erinnert, dass du @twbt ja in diesem Zusammenhang auf die Anstrengungen der BaFin hingewiesen hast, die einzelnen Token nach Aufsichtsrecht zu klassifizieren. [...] Die BaFin ordnet laut Hinweisschreiben bestimmte Token als Wertpapier nach WpPG ein. Unterstellt, man könnte diese Klassifizierung ins Umsatzsteuerrecht übernehmen, dann ergäbe sich folgende Situation: Das Wertpapier-Token würde gemäß BMF-Schreiben zwar nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr.8 Buchst.b UStG fallen, da (auch) anderer Zweck als reine Zahlungsfunktion. Man könnte es aber unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr.8 Buchst.e UStG subsumieren (Steuerbefreiung für Geschäfte mit Wertpapieren).

Meine Differenzierung oben (Currency-Token (~= Zahlungsmittel),  Utility-Token (~= Gutschein) und Security-Token (~= Wertpapier)) lehnt sich an FINMA und BaFin an. Da wären dann die "Gutscheine" das, was wohl spezielleren Umsatzsteuerregelungen unterworfen wäre. Jetzt hat qwk sich ja dafür stark gemacht, sowas wie Service-Token (~= Dienstleistungen) in Betracht zu ziehen: Ether dient zur - ich greife mal die Formulierung des BMF bzgl. der Handelsplätze auf - "Ermöglichung der rein EDV-technischen Abwicklung" eines Smart Contracts. Umsatzsteuer? Schließlich hatten wir noch die Asset-Token weiter oben betrachtet: Cryptokiddies Cryptokitties als immaterielle Vermögensgegenstände. Umsatzsteuer? - Ich glaub', wir hören besser auf, sonst kommt das BMF noch auf dumme Gedanken. Cool



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March 03, 2018, 03:19:36 PM
 #165

Vor allem sieht man, was für ein Unsinn herauskommt, wenn man eine Intention (analog zum Gedankenverbrechen im Strafrecht) besteuert.
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March 03, 2018, 04:51:57 PM
 #166

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 #167

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Hehehe. - Ja, ein sehr passender sogar. Smiley

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March 03, 2018, 11:01:06 PM
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 #168

Currency-Token ... Utility-Token ... Security-Token ... Service-Token ... Asset-Token

Ich hab' mir nochmal die FINMA-Ausführungen dazu durchgeschaut. Deren Ausführungen sind mE erstmal zielführender als die BaFin-Ausführungen zum Thema:

Die FINMA unterscheidet funktional drei Arten, wobei auch Mischformen auftreten können:

  • Zahlungs-Token sind mit reinen "Kryptowährungen" gleichzusetzen, ohne mit weiteren Funktionalitäten oder Projekten verknüpft zu sein. Token können in gewissen Fällen erst mit der Zeit die notwendige Funktionalität und Akzeptanz als Zahlungsmittel entwickeln.
  • Nutzungs-Token sind Token, die Zugang zu einer digitalen Nutzung oder Dienstleistung vermitteln sollen.
  • Anlage-Token repräsentieren Vermögenswerte wie Anteile an Realwerten, Unternehmen, Erträgen oder Anspruch auf Dividenden oder Zinszahlungen. Der Token ist damit hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Funktion wie eine Aktie, Obligation oder ein derivatives Finanzinstrument zu werten.

Das ist als Grundgliederung wirklich ausreichend und es lässt sich wahrscheinlich festhalten, dass man besser die "Nutzungs-Token" weiter subdifferenzieren sollte, was Umsatzsteuerfragen angeht. Die beiden anderen (Zahlungs- und Anlage-Token) sind - wie von Mgsys ausgeführt - umsatzsteuersystematisch wohl unstrittig. - Ertragssteuerlich hingegen sind die Zahlungs-Token geklärt, aber die beiden anderen? Bei Anlage-Token müsste man ja steuersystematisch Kapitalertragssteuer unterstellen. Die sieht aber z.B. Kryptotaxpert, wenn ich seine bisherigen Ausführungen zum Thema richtig nachvollzogen habe, nirgendwo als einschlägig. Vlt. müsste man auch einen weiteren Thread machen: Ertragssteuer auf Kryptowährungen - Bitcoins, Altcoins und Token - .

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March 04, 2018, 03:51:47 PM
 #169

Ich sehe es derzeit tatsächlich nicht als einschlägig an, da es ein Unterschied ist, ob Token als Zahlungsmittel definiert werden oder eben Erträge aus sog. "Kapitalforderungen" bestehen.

Der § 20 EStG ist sozusagen abschließend, also eine sogenannte Katalogvorschrift, da kann man nicht mal eben was drunterpacken.

Ich bin selber auf die Rechtsentwicklung gespannt, vorstellbar ist einiges.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer sehe ich aber vieles entspannter. Solange ein Token zum Austausch (Token gegen Token oder Token gegen Geld) dient, ist das Geschäft steuerfrei nach § 4 Nr. 8b UStg, wenn 2 Vertragspartner eine Leistung vereinbaren, die über die Blockchain abgewickelt wird, liegt ein Leistungsaustausch im Sinner einer sonstigen Leistung vor, der Leistende erhält eine Gegenleistung in Geld oder Token und hat dementsprechend die Leistung als steuerbaren Vorgang, der nicht befreit ist, der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Mehr sehe ich da erstmal nicht. Ich konzentriere mich bei der Betrachtung im Wesentlichen darauf, ob es zwei natürliche oder rechtliche Personen gibt, zwischen denen es zum Leistungsaustausch kommt der über den Tausch Token gegen Token oder Token gegen Geld hinausgeht.

Thats it, aus meiner Sicht.


Gruß
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March 04, 2018, 04:49:33 PM
 #170

Ich sehe es derzeit tatsächlich nicht als einschlägig an, da es ein Unterschied ist, ob Token als Zahlungsmittel definiert werden oder eben Erträge aus sog. "Kapitalforderungen" bestehen.

Der § 20 EStG ist sozusagen abschließend, also eine sogenannte Katalogvorschrift, da kann man nicht mal eben was drunterpacken.

Ich bin selber auf die Rechtsentwicklung gespannt, vorstellbar ist einiges.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer sehe ich aber vieles entspannter. Solange ein Token zum Austausch (Token gegen Token oder Token gegen Geld) dient, ist das Geschäft steuerfrei nach § 4 Nr. 8b UStg, wenn 2 Vertragspartner eine Leistung vereinbaren, die über die Blockchain abgewickelt wird, liegt ein Leistungsaustausch im Sinner einer sonstigen Leistung vor, der Leistende erhält eine Gegenleistung in Geld oder Token und hat dementsprechend die Leistung als steuerbaren Vorgang, der nicht befreit ist, der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Mehr sehe ich da erstmal nicht. Ich konzentriere mich bei der Betrachtung im Wesentlichen darauf, ob es zwei natürliche oder rechtliche Personen gibt, zwischen denen es zum Leistungsaustausch kommt der über den Tausch Token gegen Token oder Token gegen Geld hinausgeht.

Thats it, aus meiner Sicht.
Mal in einfachere Sprache gebracht (ich verwende den Begriff "Coin" Pars pro Toto für alle Tokens):

1. Alice kauft von Bob eine Coin und bezahlt mit Geld oder Coin -> steuerfrei nach § 4 Nr. 8b UStG

2. Alice kauft von Bob ein Brot und bezahlt mit Coin -> steuerfrei nach § 4 Nr. 8b UStG
Aber: Brot-Verkauf selbst unterliegt selbstverständlich 7% MwSt.

Soweit, so klar. Das war ja eigentlich schon immer eindeutig.


"That's it" ist da aber imho nicht gerechtfertigt, weil in der Praxis immer häufiger noch Rechtsgeschäft 1 b) vorkommt:
1 b) Alice kauft von Bob ein Cryptokitten und bezahlt mit Geld oder Coin.
Cryptokitten ist prima facie selbst ein Coin, stellt aber zugleich ein anderes Wirtschaftsgut, vergleichbar dem Brot dar. IMHO -> 19% MwSt. (oder welcher Satz auch immer). Die vereinfachende Sichtweise des BMF ist da schlicht: falsch.


Es wird aber noch komplizierter:
1 b) i.) Cryptokitten erbringt als "Smart Contract", bzw. eigenständige "juristische Person" eine Leistung (gegen Zahlung von Coin aka "Gas") für Bob ->  Huh

Das mag jetzt auf den ersten Blick exotisch anmuten, aber für die Zukunft gehe ich davon aus, dass wir sehr viel häufiger solche Konstellationen sehen.
Dass das BMF da im Moment noch nicht dran gedacht hat, wundert mich nicht, aber es hat ja jetzt auch keinen Sinn, die Scheuklappen aufzusetzen und zu hoffen, dass der Zug an einem vorbeizieht.
Ich weiß selbst noch nicht, wie ich den ganzen Sachverhalt mal in einer Form beschreiben soll, der für einen Laien verständlich ist, aber ich werde mir dazu mal Gedanken machen. Die Beurteilung von Smart Contracts wird noch ein ganz heißes Eisen, da bin ich mir sicher.

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March 04, 2018, 05:42:57 PM
 #171

Wo ist das kompliziert?

Bob liefert Alex ein Cryptokitten zwecks "Durchführung" eines "smart contracts" -> Leistungsaustausch = Umsatzsteuerbar und mangels Befreiung steuerpflichtig

Bob kauft von Alex einen Cryptokittencoin an einer Börse zwecks Vermögensverwaltung -> Leistungsaustausch -> steuerbar aber steuerfrei

Ich denke der BMF stellt auf die Verwendung ab.

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March 04, 2018, 06:18:29 PM
 #172

Wo ist das kompliziert?

Bob liefert Alex ein Cryptokitten zwecks "Durchführung" eines "smart contracts" -> Leistungsaustausch = Umsatzsteuerbar und mangels Befreiung steuerpflichtig

Bob kauft von Alex einen Cryptokittencoin an einer Börse zwecks Vermögensverwaltung -> Leistungsaustausch -> steuerbar aber steuerfrei

Ich denke der BMF stellt auf die Verwendung ab.
Ich glaube, es ist immer noch nicht ganz klar geworden: "Cryptokitten" ist ein "Smart Contract".

Der Smart Contract selbst stellt einerseits eigenständiges Wirtschaftsgut dar, auf dessen Verkauf sicherlich Mehrwertsteuer anfällt, soweit bin ich bei dir, deswegen sage ich ja auch, 19% MwSt.
Das FA sieht das aber erst einmal nicht. Die denken, es handelt sich bei "Cryptokitten" um einen "steuerfreien" Coin.
Im Moment jedenfalls begehe ich eine vom BMF abgesegnete Steuerhinterziehung, wenn ich mein Cryptokitten Ust.-befreit verkaufe.
Das ist vielleicht erstmal deren Problem, und warum zerbrechen wir uns deren Kopf, aber ich will's halt wissen Grin


Und der letzte Fall, in dem ich beispielsweise mein "Cryptogotchi" mit "Gas" füttern muss, damit es wächst, oder in dem ich "Gas" ausgeben muss, damit mein "Cryptokemon" gegen andere "Cryptokemon" kämpft, gestaltet sich dann nochmal anders.
Aber da bin nicht ich der Leistungsempfänger, sondern der Smart Contract selbst, bzw. letztendlich der Miner, der das "Gas" am Ende erhält.
Da sind wir also wieder bei der Frage, ob der Miner hierfür die TX-fee-Steuerbefreiung für sich geltend machen kann.

Zugegebenermaßen ist das alles noch eher theoretischer Natur, aber es gibt bereits Anwendungsfälle und es werden in Zukunft mit Sicherheit mehr werden.

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March 04, 2018, 06:34:19 PM
 #173

Ich glaube, es ist immer noch nicht ganz klar geworden: "Cryptokitten" ist ein "Smart Contract".
Um ganz exakt zu sein: Sie sind ERC-721-Token. Die Nicht-Fungibilität macht diese Token zum genauen Gegenteil von Zahlungsmitteln, sie können aber natürlich (wie z.B. Kunstwerke in der materiellen Welt) als werthaltige Tauschmittel verwendet werden, da sie übertragbar sind.

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March 04, 2018, 06:47:59 PM
 #174

Ich glaube, es ist immer noch nicht ganz klar geworden: "Cryptokitten" ist ein "Smart Contract".
Um ganz exakt zu sein: Sie sind ERC-721-Token. Die Nicht-Fungibilität macht diese Token zum genauen Gegenteil von Zahlungsmitteln, sie können aber natürlich (wie z.B. Kunstwerke in der materiellen Welt) als werthaltige Tauschmittel verwendet werden, da sie übertragbar sind.
Ich bin übrigens gerade drauf und dran, ein Whitepaper für Cryptokemon zu schreiben, ein Wordpress-Theme rauszukramen, Stock-Photos von schicken Developern reinzupasten und einen Milliarden-Dollar-ICO hinzulegen. Wart's mal ab. Der Lambo ist schon bestellt Cool

Edit: vielleicht nenn' ich die Dinger auch QwkTokemon Tongue

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March 04, 2018, 10:38:04 PM
 #175

Ich hab vom neuen Urteil gehört. Bedeutet es also, dass ich etwas mit Bitcoin kaufen kann ohne den Wertzuwachs versteuern zu müssen von den Coins, die ich für den Kauf verwende?

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March 04, 2018, 10:42:38 PM
 #176

Ich bin übrigens gerade drauf und dran, ein Whitepaper für Cryptokemon zu schreiben, ein Wordpress-Theme rauszukramen, Stock-Photos von schicken Developern reinzupasten und einen Milliarden-Dollar-ICO hinzulegen. Wart's mal ab. Der Lambo ist schon bestellt Cool

Edit: vielleicht nenn' ich die Dinger auch QwkTokemon Tongue

Da denken schon hier und da Leute drüber nach. Vlt. kann man da was in Richtung Krypto-Quartett machen? Smiley

Ich hab vom neuen Urteil gehört. Bedeutet es also, dass ich etwas mit Bitcoin kaufen kann ohne den Wertzuwachs versteuern zu müssen von den Coins, die ich für den Kauf verwende?

Nein. Das genau bedeutet es nicht. Hier geht's um Umsatzsteuer, nicht Ertragssteuer. Es ist auch kein Urteil. Wink


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March 05, 2018, 06:35:40 PM
Last edit: March 05, 2018, 07:10:09 PM by twbt
 #177

Einen Auszug aus der Vorabfassung der Drucksache 19/851 v. 21.02.2018 (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP  – Drucksache 19/648) poste ich mal hier, da wir hier ja über die Differenzierungen bei den Token schon ausführlich gesprochen haben.

6. Welchen juristischen Stellenwert hat eine Blockchain-Transaktion nach Auffassung der Bundesregierung?
Es bedarf keiner eigenen juristischen Bewertung des Stellenwerts einer Blockchain-Transaktion, da diese lediglich die dezentrale Abbildung und kryptografische Verknüpfung der jeweiligen Blöcke bewirkt, so dass durch die vielfache, verteilte Speicherung die Transaktionen permanent und manipulationssicher im Netzwerk festgehalten werden. Vielmehr kommt es auf die juristische Einordnung der jeweiligen abgebildeten Transaktion an.

7. Welchen juristischen Stellenwert hat ein Smart Contract nach Auffassung der Bundesregierung?
Auch die juristische Einordnung eines Smart Contracts hängt nicht davon ab, ob es sich um einen Smart Contract handelt, sondern vielmehr davon, was für eine Art von Aktion durch diesen ausgeführt werden soll. Dabei ist die Begrifflichkeit des „Smart Contract“ insofern irreführend als es sich dabei nicht notwendigerweise um einen Vertrag handeln muss. Vielmehr ist ein Smart Contract ein digitales Protokoll, das Regeln für Prozesse festlegt, die im Rahmen einer Transaktion automatisch ausgeführt werden („in Code gefasste wenn-dann-Regeln“).

10. Wie werden Einkünfte aus ICOs nach Kenntnis der Bundesregierung besteuert?
11. Sind Token nach Auffassung der Bundesregierung „Fremdwährungsbeträge“ im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes, und welche Verbrauchsreihenfolge ist beim Verkauf von ICO-Token anzusetzen?
12. Sind verschiedene Kryptowährungen bzw. Tokens, wie etwa Ether oder  IOTA, nach Auffassung der Bundesregierung getrennt voneinander zu betrachten, so wie Fremdwährungen verschiedener Länder getrennt voneinander betrachtet werden?  
13. Werden Wallets/Depots nach Kenntnis der Bundesregierung für Kryptowährungen bzw. Tokens steuerlich getrennt oder gemeinsam behandelt, falls in einem Depot/Wallet die Bestände länger gehalten werden, während in einem anderen die Beständen regelmäßig gehandelt werden?
14. Wie verhält sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Besteuerung bei sogenannten Forks, in denen User automatisch und unentgeltlich Coins hinzubekommen?  
15. Ist für diese Fork-Coins nach Auffassung der Bundesregierung der Beginn der Frist von einem Jahr gemaß § 23 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 Einkommensteuergesetzes mit der Entstehung dieser Fork-Coins maßgebend, oder hängen diese neuen abgespaltenen Tochter-Kryptowährungen an der Frist der Mutter-Kryptowährung?

Die Fragen 10 bis 15 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die ertragsteuerliche Beurteilung der genannten Sachverhalte soll mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert werden. Die Erörterungen sind noch nicht abgeschlossen.

16. Wie werden Token nach Kenntnis der Bundesregierung umsatzsteuerrechtlich eingeschätzt, die im Rahmen einer ICO ausgegeben werden und die neben der Währungsfunktion einen zusätzlichen Verwendungszweck haben?
Für Token, die im Rahmen eines ICO ausgegeben werden und die neben der Währungsfunktion einen zusätzlichen Verwendungszweck haben, gelten die allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen. Es ist im Einzelfall jeweils festzustellen, ob ein im Inland umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch stattfindet und ob die Voraussetzungen einer Umsatzsteuerbefreiung erfüllt sind.

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March 05, 2018, 07:37:24 PM
 #178

Für Token, die im Rahmen eines ICO ausgegeben werden und die neben der Währungsfunktion einen zusätzlichen Verwendungszweck haben, gelten die allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen. Es ist im Einzelfall jeweils festzustellen, ob ein im Inland umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch stattfindet und ob die Voraussetzungen einer Umsatzsteuerbefreiung erfüllt sind.
Interpretiere ich das richtig als:
Keine Sonderbehandlung, nur weil sie einen zusätzlichen Verwendungszweck haben, sondern grundsätzlich Gleichbehandlung mit Bitcoin?
Ust. natürlich ggf. je nach Verwendung.
Entspricht ja auch dem Konsens hier, wenn ich das richtig sehe.

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March 05, 2018, 07:40:36 PM
 #179

Interpretiere ich das richtig als:
Keine Sonderbehandlung, nur weil sie einen zusätzlichen Verwendungszweck haben, sondern grundsätzlich Gleichbehandlung mit Bitcoin?
Ust. natürlich ggf. je nach Verwendung.
Entspricht ja auch dem Konsens hier, wenn ich das richtig sehe.

So lese ich das auch, ja.

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March 05, 2018, 07:47:08 PM
 #180

die juristische Einordnung eines Smart Contracts hängt nicht davon ab, ob es sich um einen Smart Contract handelt, sondern vielmehr davon, was für eine Art von Aktion durch diesen ausgeführt werden soll.
Einspruch, euer Ehren! Grin

Die juristische Einordnung ist nicht so selbstverständlich.
Stellt ein Smart Contract eine eigenständige juristische Person dar?
Kann diese eigenständige juristische Person Anspruchsinhaber sein?
Wer ist im Falle eines Smart Contract Anspruchsgegner?
Sind die "Teilnehmer" an einem Smart Contract, also dessen Nutzer, als GbR zu sehen?
Ist der Autor eines Smart Contract haftbar für dessen Auswirkungen?

Nichts davon geht aus der "Art von Aktion" die "durch diesen ausgeführt werden soll" hervor.


Dabei ist die Begrifflichkeit des „Smart Contract“ insofern irreführend als es sich dabei nicht notwendigerweise um einen Vertrag handeln muss. Vielmehr ist ein Smart Contract ein digitales Protokoll, das Regeln für Prozesse festlegt, die im Rahmen einer Transaktion automatisch ausgeführt werden („in Code gefasste wenn-dann-Regeln“).
Was, wenn nicht ein Vertrag, ist denn eine "wenn-dann-Regel" mit Rechtsfolgen wie z.B. einer Zahlung?

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