...Wenn Du Deinen Server für 5BTC kaufst und der marktübliche Euro-Preis zu diesem Zeitpunkt für diesen Server bei EUR 5000 liegt, Du für Deine 5BTC aber nur 10 EUR bezahlt hast, dann hast Du einen enormen geldwerten Vorteil, der zu versteuern ist. Natürlich ist der marktübliche Euro-Preis (oder wie auch immer er steuerrechtlich korrekt heißt) für nicht standardisierte Produkte möglicherweise schwer zu bestimmen. Aber das Finanzamt macht Dir da bestimmt gerne einen Vorschlag ;-)
Nein, denn es interessiert das Finanzamt auch nicht, für wie viel du die EUR gekauft hast, mit denen du jetzt den Server bezahlst!
Wenn es auf EUR keinen geldwerten Vorteil gibt, dann sollte es für BTC auch keinen geben. Ganz einfach! Außer der BTC wird anders behandelt, dafür braucht es aber eine Begründung und damit wäre BTC kein Zahlungsmittel!
Damit ist die Diskussion eigentlich beendet, außer du hast etwas handfestes vom Finanzamt, da BTC aber als Zahlungsmittel vorerst "anerkannt" ist, ´gibt es keinen geldwerten Vorteil.
Ob die Finanzverwaltung dies ebenso sieht, bleibt abzuwarten.
Die Anerkennung als Zahlungsmittel hat nicht zwangsläufig etwas mit der steuerlichen Bewertung zu tun. Außerdem sind sie ausdrücklich kein gesetzliches Zahlungsmittel. Ich zitiere aus den Stellungnahmen des Bundesfinanzministeriums:
""Bitcoins" sind weder E-Geld noch gesetzliches Zahlungsmittel und daher weder als Devisen noch als Sorten einzordnen."
"Die Nutzung von "Bitcoins" als Zahlungsmittel hat grundsätzlich keinen Einfluß auf die steuerliche Bewertung der damit vollzogenen Geschäfte oder Transaktionen. Das gilt für direkte und indirekte Steuern gleichermaßen."
"Zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können, gehören auch Bitcoins. Werden Euro in Bitcoins umgetauscht, wird damit das Wirtschaftsgut "Bitcoins" angeschafft."
Quellen:
http://www.frank-schaeffler.de/wp-content/uploads/2013/08/2013_08_07-Antwort-Koschyk-Bitcoins-Umsatzsteuer.pdfhttp://www.frank-schaeffler.de/wp-content/uploads/2013/08/2013_06_20-Antwort-Bitcoin-Koschyk.pdfhttp://www.frank-schaeffler.de/wp-content/uploads/2013/08/2013_08_07-Antwort-Koschyk-Bitcoins-Besteuerung-Wirtschaftsgut.pdfDie Verwendung eines Wirtschaftsgutes als Zahlungsmittel verhindert vermutlich nicht, dass ein geldwerter Vorteil entsteht, der entsprechend versteuert werden muss.