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Author Topic: Umgang mit BTC-Block-Fund  (Read 485 times)
neo4k (OP)
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December 27, 2024, 09:58:21 PM
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 #1

Hallo zusammen,

angenommen man findet nun einen Bitcoin Block mittels Nerdminer, Luckyminer o. ä.. Nach der Freude über den Fund prüft man die Wallet und stellt fest, dass dort tatsächlich der Blockreward zu finden ist und möchte diesen oder einen Anteil davon über eine Börse veräußern. Was als "Spielerei" oder "Glückspiel" anfing, hätte dann Früchte getragen. Soweit so gut.
Müssen die Coins 1 Jahr gehalten werden, um steuerfrei veräußert werden zu können, oder wie wäre damit umzugehen? Wie sieht es steuerrechtlich allgemein aus? Braucht es eine Gewerbeanmeldung?
Wie gesagt -ist recht hypothetisch- aber vielleicht gut zu wissen, falls jemals einer von uns erfolgreich einen Block schürft. Smiley
willi9974
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December 28, 2024, 06:45:24 AM
 #2

Guten Morgen neo4k,

Da muss ich dich leider enttäuschen. Bei geminten coins egal ob Blockfund oder Reward von Shared Mining, gibt es in DE keine Haltefrist von 1 Jahr und dann steuerfrei, soweit mir bekannt.

Diese coins sind immer zu versteuern, also mal grob die Hälfte dem Finanzamt abführen.
Ob du dann als gewerblich eingestuft wirst oder nicht, weiß ich nicht. Wenn ja, was dann für dich und deinen normalen Grades und deine 1 Jahres Haltefrist bedeutet, kann ich nicht sagen. Hier grundsätzlich immer einen Steuerberater der sich auf crypto spezialisiert hat hinzuziehen.

Viele Grüße
Willi

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MaxMueller
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December 28, 2024, 07:15:44 AM
 #3

Hier muss getrennt werden zwischen dem preis der "Anschaffung" und der Veräußerung.

Sagen wir die fließen 3,5 BTC Blockreward bei einem Preis von 100k€ zu, dann wäre der Erlös von 350k€ als Einkommen aus mining zu versteuern.

Lässt du die BTC >1 Jahr liegen und verkaufst sie dann für 500k€ dann wären die Kursgewinne von 150k€ steuerfrei.

Steht aber alles auch schon x mal im Steuerfaden:
https://bitcointalk.org/index.php?topic=1976285.msg19673755#msg19673755

Thema Gewerbe würde ich auch einen Steuerberater oder die nette Dame vom Finanzamt fragen. Wenn hier gewerblichkeit angenommen wird könntest du ja auch die Kosten steuerlich geltend machen, von daher würde ich vermuten dass das FA Liebhaberei unterstellt. Ob dann NACH einer solchen Entscheidung die Erlöse zu versteuern wäre ist aber ne Frage für Experten.

Grundsätzlich würde ich auch versuchen solche Coins p2p zu handeln und mit einem Premium von +5-10% als virgin bitcoin an den Mann zu bringen....aber das nur nebenbei...

 
 b1exch.to 
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neo4k (OP)
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December 29, 2024, 10:25:06 PM
 #4

Danke für eure Rückmeldungen!
Y3N47
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January 24, 2025, 11:38:54 PM
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 #5

Vielleicht kann ich hier etwas helfen, denn ich bin ein Steuerfachfachangestellter...

Die Spekulationsfrist von 365 Tagen gilt nur für Coins, die ich auch selber in Form von EUR, USD etc angeschafft und gehalten habe. Die Behörden haben damals diese Regelungen für Kryptos eingeführt, weil sie nämlich der Liebhaberei (ähnlich also wie bei Kunstgegenständen etc.) gleichgestellt sind. Das Minen von BTC und sie danach 365 Tage zu halten, um danach steuerfrei den Gesamtauszahlungsbetrag einzubehalten, trifft hier m.M. nicht zu, da das Minen hier im Vordergrund steht und somit keinen tatsächlichen "Kauf und Verkauf" im Rahmen eines Leistungsaustausch nach UStG definiert. Demnach - und egal wie lange du diese Coins dann hältst - sind diese dann (leider) steuerbar und steuerpflichtig.

Wichtiger Hinweis viellicht noch: Bitte nicht vor dem 366. Tag verkaufen. Selbst am 365. Tag ist man immer noch innerhalb der Frist. Erst nach Ablauf des 365. Tages / 24:00 Uhr ist man fein raus. Und immer schön alles vorher dokumentieren nicht vergessen Smiley

tux1975
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January 25, 2025, 07:00:22 AM
Merited by MinoRaiola (1)
 #6

Vielleicht kann ich hier etwas helfen, denn ich bin ein Steuerfachfachangestellter...

Die Spekulationsfrist von 365 Tagen gilt nur für Coins, die ich auch selber in Form von EUR, USD etc angeschafft und gehalten habe. Die Behörden haben damals diese Regelungen für Kryptos eingeführt, weil sie nämlich der Liebhaberei (ähnlich also wie bei Kunstgegenständen etc.) gleichgestellt sind. Das Minen von BTC und sie danach 365 Tage zu halten, um danach steuerfrei den Gesamtauszahlungsbetrag einzubehalten, trifft hier m.M. nicht zu, da das Minen hier im Vordergrund steht und somit keinen tatsächlichen "Kauf und Verkauf" im Rahmen eines Leistungsaustausch nach UStG definiert. Demnach - und egal wie lange du diese Coins dann hältst - sind diese dann (leider) steuerbar und steuerpflichtig.

Wichtiger Hinweis viellicht noch: Bitte nicht vor dem 366. Tag verkaufen. Selbst am 365. Tag ist man immer noch innerhalb der Frist. Erst nach Ablauf des 365. Tages / 24:00 Uhr ist man fein raus. Und immer schön alles vorher dokumentieren nicht vergessen Smiley



@ Steuerfachangestellter  alias Y3N47
das haut so nicht hin was Du da erzählst !
einfach gesagt:
Privat sind die Coins immer nach 365 Tagen Haltedauer steuerfrei.
Gewerblich solltest/must Du nach 365 Tagen Haltedauer  nur den Gewinn / Verlust beim Verkauf versteuern .

Da man diesem Staat / EU in der jetzigen Form aber nix mehr schenken sollte empfehle ich bei größeren Beträgen sich einen Briefkasten Außerhalb der EU  oder zumindest eine Credit Card auf den Cayman Inseln (Cayman National Bank nimmt EU Bürger mit min. noch 1 Jahr gültigem Reisepass ) zuzulegen  .
MaxMueller
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January 25, 2025, 09:41:53 AM
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 #7

Das Minen von BTC und sie danach 365 Tage zu halten, um danach steuerfrei den Gesamtauszahlungsbetrag einzubehalten, trifft hier m.M. nicht zu, da das Minen hier im Vordergrund steht und somit keinen tatsächlichen "Kauf und Verkauf" im Rahmen eines Leistungsaustausch nach UStG definiert. Demnach - und egal wie lange du diese Coins dann hältst - sind diese dann (leider) steuerbar und steuerpflichtig.

Ich denke da geht bissl was durcheinander, bzw. finde ich das nicht sauber genug abgegrenzt.
Das Minen und das Hodln sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe die getrennt betrachtet werden müssen. Ich verweise hier gerne nochmal auf das Schreiben vom BMF zur ertragssteuerechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen. Seite 11 Absatz 33 regelt ganz klar, dass Einkünfte im Zusammenhang mit der Blockerstellung als Anschaffungsvorgänge gewertet werden. Da Mining hierzulande regelmäßig nicht geeignet sein dürfte auf Dauer einen Gewinn zu erzielen (Totalgewinn), dürfte eine gewerbliche Tätigkeit regelmäßig ausscheiden (vgl. S.12 Abs. 37).
Ergo wäre der Börsenwert des Blockfundes a.h.S. als Einkünfte aus unabhängiger Beschäftigung zu versteuern, wobei die mit dem Mining in Zusammenhang stehenden Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden können.

Bei Lotto-Minern wird es dann an der Stelle spannend, denn wenn über Jahre die Kosten abgesetzt, aber kein Block gefunden wird, dann wird das FA relativ schnell Liebhaberei attestieren. Die Frage ist ob der im Erwartungswert deutlich unwirtschaftliche Betrieb ausreicht um sich die Liebhaberei von Beginn an attestieren zu lassen. Sollte das FA Liebhaberei im Zusammenhang mit dem Mining feststellen/bestätigen, wären a.h.S. auch die Einkünfte nicht mehr zu versteuern. Sofern keine Liebhaberei festgestellt wird, wäre das im Grunde aber auch gut, weil man die im Erwartungswert viel höheren Ausgaben dann eben auch absetzen kann.

Was die Kursgewinne angeht sind die im Privatvermögen nach 1 Jahr steuerfrei. Dabei ist es unerheblich ob die Coins durch Mining oder Kauf angeschafft wurden.
 

 
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January 25, 2025, 02:14:01 PM
Merited by Halab (2), MinoRaiola (1), Cricktor (1), MaxMueller (1)
 #8

Das Minen von BTC und sie danach 365 Tage zu halten, um danach steuerfrei den Gesamtauszahlungsbetrag einzubehalten, trifft hier m.M. nicht zu, da das Minen hier im Vordergrund steht und somit keinen tatsächlichen "Kauf und Verkauf" im Rahmen eines Leistungsaustausch nach UStG definiert. Demnach - und egal wie lange du diese Coins dann hältst - sind diese dann (leider) steuerbar und steuerpflichtig.

Ich denke da geht bissl was durcheinander, bzw. finde ich das nicht sauber genug abgegrenzt.
Das Minen und das Hodln sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe die getrennt betrachtet werden müssen. Ich verweise hier gerne nochmal auf das Schreiben vom BMF zur ertragssteuerechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen. Seite 11 Absatz 33 regelt ganz klar, dass Einkünfte im Zusammenhang mit der Blockerstellung als Anschaffungsvorgänge gewertet werden. Da Mining hierzulande regelmäßig nicht geeignet sein dürfte auf Dauer einen Gewinn zu erzielen (Totalgewinn), dürfte eine gewerbliche Tätigkeit regelmäßig ausscheiden (vgl. S.12 Abs. 37).
Ergo wäre der Börsenwert des Blockfundes a.h.S. als Einkünfte aus unabhängiger Beschäftigung zu versteuern, wobei die mit dem Mining in Zusammenhang stehenden Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden können.

Bei Lotto-Minern wird es dann an der Stelle spannend, denn wenn über Jahre die Kosten abgesetzt, aber kein Block gefunden wird, dann wird das FA relativ schnell Liebhaberei attestieren. Die Frage ist ob der im Erwartungswert deutlich unwirtschaftliche Betrieb ausreicht um sich die Liebhaberei von Beginn an attestieren zu lassen. Sollte das FA Liebhaberei im Zusammenhang mit dem Mining feststellen/bestätigen, wären a.h.S. auch die Einkünfte nicht mehr zu versteuern. Sofern keine Liebhaberei festgestellt wird, wäre das im Grunde aber auch gut, weil man die im Erwartungswert viel höheren Ausgaben dann eben auch absetzen kann.

Was die Kursgewinne angeht sind die im Privatvermögen nach 1 Jahr steuerfrei. Dabei ist es unerheblich ob die Coins durch Mining oder Kauf angeschafft wurden.
 

Ich gebe dir vollkommen recht, etwas mehr Abgrenzung kann sicherlich nicht schaden. Insbesondere in Punkto Privates Mining ./. Gewerbliches Mining und die dazu jeweilige umsatzsteuerliche Betrachtung:



1. Privates Mining und Besteuerung:

- Einkunftsquelle: Mining wird bei privatem Betrieb in der Regel als Einkünfte aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) angesehen. 
- Dies gilt, da durch die Bereitstellung von Rechenleistung eine Leistung erbracht wird, die mit einer Vergütung (in Form von Coins) entlohnt wird.

- Haltefrist von 365 Tagen:
- Gewinne aus der Veräußerung von Kryptos fallen unter private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG), sofern sie nicht gewerblich generiert wurden.
- Voraussetzung: Die Coins müssen länger als ein Jahr gehalten werden. Bei einer Veräußerung innerhalb von 365 Tagen ist der Gewinn steuerpflichtig.
- Achtung: Die Haltefrist beginnt erst mit der Gutschrift der Coins im Wallet, da erst ab diesem Zeitpunkt eine "Anschaffung" vorliegt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 EStG).


2. Gewerbliches Mining

Merkmale eines Gewerbebetriebs: 

Die Kriterien wann eine Tätigkeit als gewerblich einzustufen ist, ergeben sich aus § 15 Abs. 2 EStG: 
- Selbstständigkeit 
- Nachhaltigkeit 
- Gewinnerzielungsabsicht 
- Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr 
 
Wenn diese Merkmale erfüllt sind, wird das Mining als gewerbliche Tätigkeit eingestuft, mit folgenden Konsequenzen:
- Die Einkünfte werden als gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) behandelt.
- Gewerbesteuerpflicht: Überschreitet der Gewinn den Freibetrag von 24.500 €, fällt Gewerbesteuer an (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG).

(Den Vergleich auf Seite 11 Abs. 33 i.V.m. Seite 12 Abs. 37 werde ich mir gerne gesondert nochmals anschauen müssen.) 


3. Umsatzsteuerliche Betrachtung

Grundsatz der Nichtbesteuerung:
- Laut EuGH-Urteil (Rechtssache C-264/14) und den Leitlinien des deutschen Umsatzsteuerrechts wird Mining als nicht umsatzsteuerpflichtig eingestuft, da keine direkte Gegenleistung für die Leistung des Miners existiert.
- Das deutsche Umsatzsteuergesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) greift hier nicht, weil es an einem steuerbaren Umsatz mangelt. 
- Ausnahme: Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptos (z. B. Staking oder Vermittlungsleistungen) können umsatzsteuerpflichtig sein.


4. Besonderheiten bei der Haltefrist

Beginn der Haltefrist:

- Bei Mining beginnt die Haltefrist von 365 Tagen erst ab dem Zeitpunkt, an dem die Coins generiert und deinem Wallet gutgeschrieben werden.
- Veräußerungsgewinne nach Ablauf der Haltefrist sind steuerfrei, sofern das Mining nicht gewerblich betrieben wird.
- Gewerbliche Einkünfte: Wenn das Mining als gewerbliche Tätigkeit eingestuft wird, ist die Haltefrist irrelevant. Alle Gewinne gelten als Betriebseinnahmen und unterliegen der Besteuerung nach § 4 Abs. 1 ff. EStG (Gewinnermittlung durch EÜR oder Bilanzierung).


PS: Danke auch an dieser Stelle auf den Verweis auf das Schreiben vom Bundesfinanzministerium. 👍


MaxMueller
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January 25, 2025, 03:14:55 PM
 #9

Schöne Übersicht!

2. Gewerbliches Mining

Merkmale eines Gewerbebetriebs: 

Die Kriterien wann eine Tätigkeit als gewerblich einzustufen ist, ergeben sich aus § 15 Abs. 2 EStG: 
- Selbstständigkeit 
- Nachhaltigkeit 
- Gewinnerzielungsabsicht 
- Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr 
 
Wenn diese Merkmale erfüllt sind, wird das Mining als gewerbliche Tätigkeit eingestuft, mit folgenden Konsequenzen:
- Die Einkünfte werden als gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) behandelt.
- Gewerbesteuerpflicht: Überschreitet der Gewinn den Freibetrag von 24.500 €, fällt Gewerbesteuer an (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG).

(Den Vergleich auf Seite 11 Abs. 33 i.V.m. Seite 12 Abs. 37 werde ich mir gerne gesondert nochmals anschauen müssen.) 

Knackpunkte sind hier aus meiner Sicht die Gewinnerzielungsabsicht und die Nachhaltigkeit.

Gewinnerzielungsabsicht kann man wohl zumindest subjektiv bejahen (jeder Miner hofft auf einen Blockfund), objektiv sieht es da schon schwieriger aus. Lotto-Miner die Ihre Hashrate verkaufen würden (=nach Erwartungswert entlohnt werden) erreichen i.d.R. nie ein ROI, weshalb das auch keine macht, sondern alle solo minen.
Und selbst bei den "großen" Antminern wäre ja noch eine spannende Frage auf welchen Zeithorizont sich die Nachhaltigkeit bezieht, denn jeder Miner wird durch das Ansteigen der Difficulty zwangsläufig irgendwann unwirtschaftlich, der eine ist es von Beginn an (z.B. weil er zu teuer gekauft wurde und die Abschreibung zu hoch ist), der andere wird es halt erst nach 3-5 Jahren (je nach Stromkosten)....

 
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March 18, 2025, 01:27:34 PM
 #10

Kann das jemand mal bitte zusammenfassen ? Grin

Ich gehe mal davon aus, dass die meisten hier der gewerbliche part nicht betrifft  Smiley Was wäre demnach empfehlenswert, wenn jemand glücklicherweise einen Blockfund geschafft hat?

- auf der Wallet 1 Jahr liegen lassen oder spielt das keine Rolle ?
- auf eine Börse transferieren und in EUR umwandeln und anschließend aufs Bankkonto überweisen ?
- wie in der Steuererklärung angeben?


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MaxMueller
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March 19, 2025, 08:09:50 PM
 #11

Kann das jemand mal bitte zusammenfassen ? Grin

Ich gehe mal davon aus, dass die meisten hier der gewerbliche part nicht betrifft  Smiley Was wäre demnach empfehlenswert, wenn jemand glücklicherweise einen Blockfund geschafft hat?

- auf der Wallet 1 Jahr liegen lassen oder spielt das keine Rolle ?
- auf eine Börse transferieren und in EUR umwandeln und anschließend aufs Bankkonto überweisen ?
- wie in der Steuererklärung angeben?

Der EUR-Wert des Blockfundes ist als Einkünfte aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) angesehen und mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Da bei Halten >1 Jahr nur die Kursgewinne steuerfrei sind macht es erstmal keinen Unterschied ob hodlen oder verkaufen.
Allerdings sollte man nicht vergessen, dass BTC aus einer Coinbase Transaktion die wohl bestmögliche Coinhistorie haben und es daher sinnvoll sein könnte die geminten BTC zu halten und stattdessen gekaufte BTC wieder zu verkaufen.

 
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