Eine direkte Mitteilungspflicht der Bank an das Finanzamt existiert nicht.
Die Bank könnte verpflichtet sein, nach § 11 des Geldwäschegesetzes eine entsprechende Verdachtsmeldung an das Bundeskriminalamt (Zentralstelle für Verdachtsmeldung) und die zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu machen. Je nach Würdigung der Strafverfolgungsbehörde könnte dann eine Weitermeldung an das Finanzamt erfolgen.
Dann bedarf Es einer sorgfältigen Prüfung durch die zuständige Finanzbehörde.
Eine Beweislastumkehr existiert auch bei Geldwäsche nicht.
Geldwäscheermittlungen sind Sache der Staatsanwaltschaft und der Polizei.
Bei einer strafbaren Geldwäsche sind (in Deutschland) zweigleisige Ermittlungen erforderlich.
A. muss die Geldwäschehandlung bewiesen werden,
B. muss die Ursprungstat, aus der die inkriminierten Gelder stammen bewiesen werden. (Die Ursprungstat muss außerdem eine Katalogstraftat des § 261 StGB sein.)
Beweisen woher die Bitcoins kommen mußt du keinem, auch dem Finanzamt nicht.
Im Schlimmsten Fall wird der gesammte Verkaufspreis einer etwaigen Besteuerung zu Grunde gelegt werden.
Im Ergebnis könnte dann seitens des Finanzamts eine Nachversteuerung für all diejenigen Veranlagungszeiträume vorgenommen werden,
für welche die Festsetzungsfrist (§ 169 AO) nach den Gegebenheiten des Einzelfalls noch nicht abgelaufen ist.
Musst dann vielleicht die hälfte abdrücken aber bist ja immer noch Millionär
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