Die Stellschraube dient dazu, dass man die Klinge z.B. mit dem Daumen leichter aus der Raste im Heft bekommt. Man überwindet damit den leichten Widerstand, der die Klinge im Heft hält und kann sie dann mit einem Schwung komplett öffnen. Dieses Plättchen ist auf die Klinge aufgeschraubt und kann auch entfernt werden. Allerdings lässt sich die Klinge alleine durch die Aussparung immer noch einhändig öffnen.
Die Klingenlänge ist mit ca. 8cm unproblematisch, das Problem ist die einhändige Bedienmöglichkeit und die arretierbare Klinge durch den Linerlock. Die Rechtslage in DE ist hier leider völlig schwammig. Der Besitz ist erlaubt, aber das führen in der Öffentlichkeit ist eine echte Grauzone. Zuerst mal ist es Interpretationssache, ob die Messerfunktion oder die Rettungsfunktion bei diesem Messer überwiegt. Wenn die Messerfunktion überwiegt, ist es Interpretationssache, ob für das Führen ein berechtigtes Interesse (WaffG §42 Abs. 2 Punkt 3) vorliegt.
Wenn Du mit dem Messer in der Öffentlichkeit einem unter der Nase herumfuchtelst, wirst Du damit garantiert ein Problem bekommen. Da ich z.B. beim Grillen ein ordentliches einhändig bedienbares Messer benötige, aber kaum in das Schema "halbstarker Messerstecher" fallen dürfte, habe ich dort trotzdem immer mein altes Einhandmesser dabei und lasse es darauf ankommen. Manchmal habe ich sogar ein Kochmesser oder ein Brotmesser dabei, welche durch die feststehende Klinge > 12cm die gleichen Probleme verursachen könnten.
Waffengesetz (WaffG)
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.