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Author Topic: [B] Rettungsmesser mit Clip, Glasbrecher und Gurtschneider  (Read 858 times)
real1510 (OP)
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May 14, 2015, 12:24:13 PM
 #1


Hallo,

ich verkaufe ein neues, unbenutztes Rettungsmesser / Einhandmesser / Taschenmesser von Herbertz. In DE bitte je nach Wohnort beachten, ob das Messer von den lokalen Behörden als Werkzeug/Rettungsmesser oder als Einhandmesser (Führen in der Öffentlichkeit u.a. nur zu "sozial annerkannten" Zwecken) betrachtet wird.

Festpreis 0.095 BTC inklusive Versand. Multisig Escrow wird selbstverständlich aktzeptiert.





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Borpf
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May 14, 2015, 01:19:50 PM
 #2

Sieht schick aus!
Darf ich mal fragen, wozu die kleine "Stellschraube" am Klingenschaft ist?
Oder dient das lediglich als Daumenablage beim Schnitzen?

Ich überlege ja echt, es mir zuzulegen als Begleiter in meinem Rucksack.
Bin da schon fast "mobiler Prepper" und habe z.B. auch immer ein kleines
Set von Needul Things dabei wie z.B. Mobile USB Powerbank, Taschenlame,
Tabletten, div, PCMCIA Karten, USB Stick, Schweizer Messer, Feuerzeug,
Batterien ...

Aber wie ist das denn mit der Klingenlänge und dem mitführen in Deutschland?
Zählt das als Multifunktionswerkzeug oder als Messer/Waffe?
Möchte ungern mit gespreizten Beinen die Hände auf ein blaues Autodach legen müssen.
Weißt Du da was zu den Bestimmungen hierzulande?

Je kleiner der IQ, desto größer die Bildschirmdiagonale
tomxtc1979
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May 14, 2015, 05:12:14 PM
 #3

@Borpf:

Das kommt in erster Linie auf die Widmung des Herstellers
bzgl des Messers an:

Bundeswehr --> Kampfmesser --> Waffe
Sonstiger --> Baseball-Schläger --> Sportgerät
WMF --> Küchenmesser --> Haushaltsutensil
Herbertz --> Multitool / Messer --> Outdoor-Artikel

Wie du siehst, können alle o.g. Gegenstände in einem Kampf
recht schnell tödlich wirken,... Trotzdem ist es nicht verboten,
mit nem "normalen" Messer in der Tasche zu wandern...

In einer Kontrollsituation mit den weiß-blauen Freunden würde ich
jedoch sicherheitshalber darauf hinweisen, dass du einen sog.
gefährlichen Gegenstand mitführts, das erspart das "Liegen" auf
der Motorhaube eines Streifenwagens :-)))))

MfG Tom
real1510 (OP)
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May 14, 2015, 05:13:13 PM
 #4

Die Stellschraube dient dazu, dass man die Klinge z.B. mit dem Daumen leichter aus der Raste im Heft bekommt. Man überwindet damit den leichten Widerstand, der die Klinge im Heft hält und kann sie dann mit einem Schwung komplett öffnen. Dieses Plättchen ist auf die Klinge aufgeschraubt und kann auch entfernt werden. Allerdings lässt sich die Klinge alleine durch die Aussparung immer noch einhändig öffnen.

Die Klingenlänge ist mit ca. 8cm unproblematisch, das Problem ist die einhändige Bedienmöglichkeit und die arretierbare Klinge durch den Linerlock. Die Rechtslage in DE ist hier leider völlig schwammig. Der Besitz ist erlaubt, aber das führen in der Öffentlichkeit ist eine echte Grauzone. Zuerst mal ist es Interpretationssache, ob die Messerfunktion oder die Rettungsfunktion bei diesem Messer überwiegt. Wenn die Messerfunktion überwiegt, ist es Interpretationssache, ob für das Führen ein berechtigtes Interesse (WaffG §42 Abs. 2 Punkt 3) vorliegt.

Wenn Du mit dem Messer in der Öffentlichkeit einem unter der Nase herumfuchtelst, wirst Du damit garantiert ein Problem bekommen. Da ich z.B. beim Grillen ein ordentliches einhändig bedienbares Messer benötige, aber kaum in das Schema "halbstarker Messerstecher" fallen dürfte, habe ich dort trotzdem immer mein altes Einhandmesser dabei und lasse es darauf ankommen. Manchmal habe ich sogar ein Kochmesser oder ein Brotmesser dabei, welche durch die feststehende Klinge > 12cm die gleichen Probleme verursachen könnten.

Quote
Waffengesetz (WaffG)
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Borpf
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May 17, 2015, 09:27:25 PM
 #5

Entschuldigung, dass ich mich jetzt erst melde. Habs ganz vergessen.
Ich hab mir nochmal Gedanken dazu gemacht.
Bin viel auch zu Fuß Nachts unterwegs und werde doch das ein oder andere mal nach Einbruchwerkzeug gefilzt.
Zwar ist meine Weste sauber, aber mit der Grauzone des Waffenrechtes ist mir hier in DE nicht wohl damit.
Man muss nur mal den "falschen" Beamten dazwischen haben und schon bin ich Terrorist.
In der heutigen Zeit bin ich da mittlerweile vorsichtiger.

Einen Morgenstern bei dem die einzelnen Zacken nicht angespitzt und nicht länger als 12 cm sind
darf ich im übrigen mit mir herumführen habe ich in Erfahrung gebracht.
Verrückte Welt...

Trotzdem ein tolles Angebot das ich leider ablehnen muss.

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cagrund
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CTO für den Bundesverband Bitcoin e. V.


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May 19, 2015, 02:36:51 PM
 #6

Wenn wir uns auf 0.085 BTC einigen könnten, würde ich es gerne kaufen.

Gruß Carsten.

real1510 (OP)
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May 19, 2015, 03:12:53 PM
 #7

Wenn wir uns auf 0.085 BTC einigen könnten, würde ich es gerne kaufen.

OK, dann haben wir uns geeinigt.

Alles weitere dann per PN.
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