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Author Topic: "Hannover wird Bitcoin-Zentrum" - was ist draus geworden?  (Read 4231 times)
manfred87 (OP)
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September 01, 2015, 07:17:13 PM
 #1

Letzten Dezember hat der NDR verkündet "Hannover wird Bitcoin-Zentrum".

http://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/hannover_weser-leinegebiet/Hannover-wird-Bitcoin-Zentrum,bitcoins108.html

mit eigener App zum bezahlen: www.pey.de

Aber was ist daraus geworden? gibt es Leute die das nutzen? sogar deswegen nach Hannover kommen? mich würde es reizen.. aber würd gern mal wissen ob die Läden immer noch im Bitcoin-Fieber sind.. oder aus Interessemangel die Terminals wieder weg gepackt haben..

viele Läden scheinen die üblichen Bitcoin-Verdächtigen zu sein.. Werbeagentur, Software, Hardware etc.. nützt mir nix wenn ich Hannover erleben will! was ich an nützlichem auf der pey-Webseite zähle: Eine Friseurkette mit 5 Filialen, 1 Kabarett, 1 Konzertlocation und immerhin 9 Bars/Restaurants..

Also kann jemand was über die aktuelle Lage in Hannover berichten? Oder hat jemand Bock auf eine Besichtigung mit Haarschnitt, Essen und Trinken für Bitcoin? Cheesy



edit: immerhin ist man noch atkiv dort! es werden bitcoins verschenkt:
http://t3n.de/magazin/startup-pey-bitcoins-239359/?utm_content=buffer0656b&utm_medium=social&utm_source=twitter.com&utm_campaign=buffer
dsattler
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September 02, 2015, 06:09:28 AM
 #2

Und ich dachte, die BAFIN hätte alle Bitcoin-Automaten verboten! Ich habe vor kurzem noch recherchiert, welche Automaten es in D gibt und nur einen gefunden, der in einem Verein steht und nur Vereinsmitgliedern zugängig ist. Was machen die Hannoveraner anders, warum haben die eine Zulassung bekommen?

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September 02, 2015, 07:42:02 AM
 #3

Und ich dachte, die BAFIN hätte alle Bitcoin-Automaten verboten!
Kurze Richtigstellung:
Weder die BaFin noch irgendeine andere Behörde in Deutschland hat Bitcoin-Geldautomaten zu irgendeinem Zeitpunkt verboten.

Allerdings ist das Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland in aller Regel erlaubnispflichtig, darunter fällt nach gängiger Einschätzung eben auch das Betreiben eines solchen Automaten.
Eine Erlaubnis zu erhalten ist an sich kein Problem, jedoch an gewisse, teilweise recht hohe Bedingungen geknüpft, die von einem privaten oder kleinunternehmerischen Betreiber faktisch nicht erfüllt werden können.

Es gibt potentiell die Möglichkeit, Finanzdienstleistungen bestimmter Art als erlaubnisfreie Nebentätigkeit auszuüben.
Das ist beispielsweise beim Geldwechsel in Hotels der Fall.
Ob und wie weit das auch auf den Betrieb eines Bitcoin-Geldautomaten zutreffen könnte, ist allerdings bisher nicht geklärt, es gibt jedoch an sich keine guten Gründe, die dagegen sprechen würden. Somit wäre der Betrieb eines Bitcoin-Geldautomaten im Rahmen einer anderen betrieblichen Haupttätigkeit vermutlich möglich, wenn er denn lediglich Mittel zum Zweck der Erbringung der eigentlichen Leistungen ist.

Um es ganz konkret zu machen, ist es vermutlich zulässig, in einer Kantine Zahlungen in Bitcoin anzunehmen und dazu einen Automaten aufzustellen, an dem sich die Kantinen-Besucher ihre Handys mit Bitcoins aufladen können.

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September 02, 2015, 06:47:08 PM
 #4

ja es scheint ja nur one-way zu sein.. ( gibt nur bitcoin aus )
Geld auszugeben wäre vermutlich wesentlich stärker reglementiert..

hatte auch mal bei der bafin angefragt.. man braucht quasi eine banklizenz wenn man bitcoins wechselt.. das zu beantragen kostet mindestens 2500 Euro und viel papierkram.. hab daher Inetresse verloren.. aber vielleicht haben die sich das ja geleistet?
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September 02, 2015, 09:29:14 PM
 #5

Und ich dachte, die BAFIN hätte alle Bitcoin-Automaten verboten!
Kurze Richtigstellung:
Weder die BaFin noch irgendeine andere Behörde in Deutschland hat Bitcoin-Geldautomaten zu irgendeinem Zeitpunkt verboten.

Allerdings ist das Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland in aller Regel erlaubnispflichtig, darunter fällt nach gängiger Einschätzung eben auch das Betreiben eines solchen Automaten.
Eine Erlaubnis zu erhalten ist an sich kein Problem, jedoch an gewisse, teilweise recht hohe Bedingungen geknüpft, die von einem privaten oder kleinunternehmerischen Betreiber faktisch nicht erfüllt werden können.

Es gibt potentiell die Möglichkeit, Finanzdienstleistungen bestimmter Art als erlaubnisfreie Nebentätigkeit auszuüben.
Das ist beispielsweise beim Geldwechsel in Hotels der Fall.
Ob und wie weit das auch auf den Betrieb eines Bitcoin-Geldautomaten zutreffen könnte, ist allerdings bisher nicht geklärt, es gibt jedoch an sich keine guten Gründe, die dagegen sprechen würden. Somit wäre der Betrieb eines Bitcoin-Geldautomaten im Rahmen einer anderen betrieblichen Haupttätigkeit vermutlich möglich, wenn er denn lediglich Mittel zum Zweck der Erbringung der eigentlichen Leistungen ist.

Um es ganz konkret zu machen, ist es vermutlich zulässig, in einer Kantine Zahlungen in Bitcoin anzunehmen und dazu einen Automaten aufzustellen, an dem sich die Kantinen-Besucher ihre Handys mit Bitcoins aufladen können.

Nope. Bericht aus der Praxis der Firma "Bitcoins Berlin":

Quote
In anderen Ländern lässt man Dinge also laufen und kümmert sich danach um die Lizenz …

Ja. Wir halten alle Regularien ein, wir haben Anwälte beschäftigt, wir sind weiß Gott niemand, der unüberlegt irgendwelche Dinge tut. Und trotzdem wird uns von Ämtern immer nur gesagt, dass bestimmte Dinge nicht gehen, und wir werden in halbkriminelle Ecken gestellt. Es gibt ein Beispiel, in Berlin haben ein paar Enthusiasten versucht, einen Bitcoin-Geldautomat aufzustellen. Innerhalb weniger Wochen hat die BaFin jeden bekannten Berliner Bitcoiner angeschrieben, auch uns, obwohl wir damit gar nichts zu tun hatten, und ihnen gesagt, dass der Automat sofort weg muss. In London habe ich dagegen während eines kurzen Stadtrundgangs gleich 3 Bitcoin-Automaten gesehen. Dort sagt man halt, stellt das Ding auf, und wenn ihr damit Geld verdienen könnt, schauen wir es uns genauer an.

In Deutschland dagegen haben wir einen großen Enthusiasmus, aber so gut wie keine Bitcoin-Firmen.
Ja, es sind echt viele unterwegs, wir treffen oft andere Bitcoin-Fans, uns alle klagen über die gleichen Probleme. Das ist ein spezielles deutsches Grundproblem, es gibt nur Ämter wie die BaFin, die restriktiv sind. Sie sind angehalten, bestimmte Dinge zu verbieten. Dagegen gibt es kein Amt, das angehalten ist, Dinge zu fördern. In anderen Ländern ist das viel einfacher, da bekommt man Hilfe. Hier werden einem Steine in den Weg gelegt.
Quelle: http://bitcoinblog.de/2015/07/01/irgendwann-hat-man-die-wahl-man-hort-auf-oder-wandert-aus/


Bitcoin-Automaten in Kantinen? Wieder nope. Das ginge nur, wenn die Coins lediglich in den Geschäftsräumen des Unternehmens benutzt werden könnten. Bei allgemeingültigen Gutscheinen/Zahlungsmitteln wie Bitcoins greift das leider nicht.

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September 03, 2015, 11:15:16 AM
Last edit: September 03, 2015, 11:49:03 AM by qwk
 #6

Es gibt potentiell die Möglichkeit, Finanzdienstleistungen bestimmter Art als erlaubnisfreie Nebentätigkeit auszuüben.
[...]
Nope. Bericht aus der Praxis der Firma "Bitcoins Berlin":
Quote
[...]Es gibt ein Beispiel, in Berlin haben ein paar Enthusiasten versucht, einen Bitcoin-Geldautomat aufzustellen. Innerhalb weniger Wochen hat die BaFin jeden bekannten Berliner Bitcoiner angeschrieben, auch uns, obwohl wir damit gar nichts zu tun hatten, und ihnen gesagt, dass der Automat sofort weg muss.
[...]
Das ist ein spezielles deutsches Grundproblem, es gibt nur Ämter wie die BaFin, die restriktiv sind. Sie sind angehalten, bestimmte Dinge zu verbieten.
Bitcoin-Automaten in Kantinen? Wieder nope. Das ginge nur, wenn die Coins lediglich in den Geschäftsräumen des Unternehmens benutzt werden könnten. Bei allgemeingültigen Gutscheinen/Zahlungsmitteln wie Bitcoins greift das leider nicht.
Du verwechselst hier die Praxis der BaFin mit den rechtlichen Gegebenheiten.
Ja, die BaFin ist extrem restriktiv. Ob das nun gut oder schlecht ist, sei mal dahingestellt, schließlich hat sie ja die Aufgabe, in bestimmten Bereichen sehr streng zu sein. Dass sich die BaFin pauschal erst einmal gegen Bitcoin-Automaten ausspricht, ist also absolut nachvollziehbar.
Der Anfangsverdacht ist ja durchaus begründet, dass ein Automat aufgestellt wird, um damit Gewinn zu erwirtschaften, und dann handelt es sich in der Tat um eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung.

Im Fall der Kantine muss ich dir widersprechen. Es ist für die Einschätzung, ob es sich um eine erlaubnisfreie Nebentätigkeit handelt, völlig unerheblich, ob die Bitcoins in anderen Geschäften ausgegeben werden können oder nicht.
Wenn du in deiner Western- und Country-Kneipe aus "Coolness" ausschließlich US-Dollars akzeptierst, weil Greenbacks einfach stylischer sind, darfst du am Eingang eine Wechselstube betreiben, die Euros in Dollar wechselt. Das ist erlaubnisfrei.
Wenn du allerdings in deiner Wechselstube tatsächlich erheblich mehr Dollars wechselst als für deinen Geschäftsbetrieb erforderlich sind, weil ständig Leute zur Tür reinkommen, die einfach nur Geld wechseln wollen, ohne aber einen Pitcher an der Bar zu bestellen, und du dann mit dem Geldwechsel auch noch einen erheblichen Teil deines Gewinns erwirtschaftest, sieht die Sache ganz eindeutig anders aus.

Es gibt in dieser Frage leider keine "harte" Grenze, ab der man eindeutig erkennen könnte, ob die Erlaubnisfreiheit greift. Weshalb man im Einzelfall argumentieren muss. Dein Gegner in der Argumentation ist in dem Fall eben leider die BaFin, die im Zweifelsfall eben erst einmal mit der Keule droht.
Ich kann daher jeden Kaufmann verstehen, der den Betrieb des Automaten einfach gleich einstellt, schließlich verdient er damit ja ohnehin kein Geld und warum sollte man sich als Unternehmer mit der BaFin streiten, wenn man nichts davon hat?

P.S. im Falle der Country-Kneipe würde ich mir potentiellen Ärger mit der BaFin dennoch ersparen, indem ich einfach selbstgedruckte Fake-Dollars verwende. Wink
Edit:
P.P.S. die BaFin schätzt Bitcoins derzeit als Rechnungseinheiten ein, was nicht unumstritten ist. Für den Fall, dass es bei dieser Einordnung bleibt, was spätestens dann nicht mehr haltbar ist, wenn Bitcoins von einem einzigen Land der Weld als Währung anerkannt werden, gilt die Erlaubnisfreiheit nicht.

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September 03, 2015, 12:56:15 PM
 #7

PEY hat 300k Euro VC eingestrichen  Roll Eyes
Interessant. Vor allem der letzte Absatz hat es in sich.
Bitcoins als Sachlohn seinen Mitarbeitern zuzustecken, ist ein Idee, auf die ich noch gar nicht gekommen bin Smiley
Wenn das bei ein paar Unternehmen Schule macht, ist das eine verdammt gute Möglichkeit der Verbreitung.
Mit Pey  erhalten Mitarbeiter demnach eine „innovative Alternative eines steuerfreien Sachlohns, der für individuelle Zwecke eingesetzt werden kann.“ Bitcoins sind bis zu einem Geldwert von 44 Euro im Monat steuerbefreit, da sie - ebenso wie Essens- oder Benzingutscheine - als Sachlohn und geldwerter Vorteil gelten. Für die Beta-Phase des Gehaltsauszahlung-Modells von Pey registrierten sich 40 Unternehmen in der Region Hannover. Noch in diesem Herbst soll der Rollout deutschlandweit erfolgen.

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September 03, 2015, 01:03:33 PM
 #8

stimmt. Wenn das großflächig möglich wird, sollten wir alle unsere Arbeitgeber nerven, dass wir das bekommen! Vermutlich werden das Bitcoin-Gutscheine die genauso einfach wie Benzingutscheine bestellbar sind, sollte also jeder Arbeitgeber hinkriegen! Wenn also 1000 Bitcoin-Nerds jeden Monat 44 Euro automatischer Kauf-Order generieren, ist das schonmal ein guter Anfang  Smiley
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September 03, 2015, 02:59:05 PM
 #9

stimmt. Wenn das großflächig möglich wird, sollten wir alle unsere Arbeitgeber nerven, dass wir das bekommen! Vermutlich werden das Bitcoin-Gutscheine die genauso einfach wie Benzingutscheine bestellbar sind, sollte also jeder Arbeitgeber hinkriegen! Wenn also 1000 Bitcoin-Nerds jeden Monat 44 Euro automatischer Kauf-Order generieren, ist das schonmal ein guter Anfang  Smiley
Ich könnte mir vorstellen, dass es da durchaus Arbeitgeber gibt, die dafür empfänglich sind.
So IT-Firmen könnten damit doch ihren Coolness-Faktor deutlich erhöhen Wink

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September 03, 2015, 04:02:24 PM
 #10

Ich hatte vor ca 2 Monaten Kontakt mit den Kollegen von pey. Ich wollte wissen ob die noch an deren Konzept arbeiten oder aufgegeben haben. Habe schnell eine Rückmeldung bekommen und auch eine Bestätigung das sie noch daran arbeiten.
Die wollen auch nach Hannover noch in andere Städte weiter expandieren.

Das mit den 44€ find ich auch echt eine gute Idee. Damit bringt man zwangsläufig einige mit Bitcoin in Berührung.
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September 03, 2015, 09:15:02 PM
 #11

Es gibt potentiell die Möglichkeit, Finanzdienstleistungen bestimmter Art als erlaubnisfreie Nebentätigkeit auszuüben.
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Quote
[...]Es gibt ein Beispiel, in Berlin haben ein paar Enthusiasten versucht, einen Bitcoin-Geldautomat aufzustellen. Innerhalb weniger Wochen hat die BaFin jeden bekannten Berliner Bitcoiner angeschrieben, auch uns, obwohl wir damit gar nichts zu tun hatten, und ihnen gesagt, dass der Automat sofort weg muss.
[...]
Das ist ein spezielles deutsches Grundproblem, es gibt nur Ämter wie die BaFin, die restriktiv sind. Sie sind angehalten, bestimmte Dinge zu verbieten.
Bitcoin-Automaten in Kantinen? Wieder nope. Das ginge nur, wenn die Coins lediglich in den Geschäftsräumen des Unternehmens benutzt werden könnten. Bei allgemeingültigen Gutscheinen/Zahlungsmitteln wie Bitcoins greift das leider nicht.
Du verwechselst hier die Praxis der BaFin mit den rechtlichen Gegebenheiten.
Ja, die BaFin ist extrem restriktiv. Ob das nun gut oder schlecht ist, sei mal dahingestellt, schließlich hat sie ja die Aufgabe, in bestimmten Bereichen sehr streng zu sein. Dass sich die BaFin pauschal erst einmal gegen Bitcoin-Automaten ausspricht, ist also absolut nachvollziehbar.
Der Anfangsverdacht ist ja durchaus begründet, dass ein Automat aufgestellt wird, um damit Gewinn zu erwirtschaften, und dann handelt es sich in der Tat um eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung.

Im Fall der Kantine muss ich dir widersprechen. Es ist für die Einschätzung, ob es sich um eine erlaubnisfreie Nebentätigkeit handelt, völlig unerheblich, ob die Bitcoins in anderen Geschäften ausgegeben werden können oder nicht.
Wenn du in deiner Western- und Country-Kneipe aus "Coolness" ausschließlich US-Dollars akzeptierst, weil Greenbacks einfach stylischer sind, darfst du am Eingang eine Wechselstube betreiben, die Euros in Dollar wechselt. Das ist erlaubnisfrei.
Wenn du allerdings in deiner Wechselstube tatsächlich erheblich mehr Dollars wechselst als für deinen Geschäftsbetrieb erforderlich sind, weil ständig Leute zur Tür reinkommen, die einfach nur Geld wechseln wollen, ohne aber einen Pitcher an der Bar zu bestellen, und du dann mit dem Geldwechsel auch noch einen erheblichen Teil deines Gewinns erwirtschaftest, sieht die Sache ganz eindeutig anders aus.

Es gibt in dieser Frage leider keine "harte" Grenze, ab der man eindeutig erkennen könnte, ob die Erlaubnisfreiheit greift. Weshalb man im Einzelfall argumentieren muss. Dein Gegner in der Argumentation ist in dem Fall eben leider die BaFin, die im Zweifelsfall eben erst einmal mit der Keule droht.
Ich kann daher jeden Kaufmann verstehen, der den Betrieb des Automaten einfach gleich einstellt, schließlich verdient er damit ja ohnehin kein Geld und warum sollte man sich als Unternehmer mit der BaFin streiten, wenn man nichts davon hat?

P.S. im Falle der Country-Kneipe würde ich mir potentiellen Ärger mit der BaFin dennoch ersparen, indem ich einfach selbstgedruckte Fake-Dollars verwende. Wink
Edit:
P.P.S. die BaFin schätzt Bitcoins derzeit als Rechnungseinheiten ein, was nicht unumstritten ist. Für den Fall, dass es bei dieser Einordnung bleibt, was spätestens dann nicht mehr haltbar ist, wenn Bitcoins von einem einzigen Land der Weld als Währung anerkannt werden, gilt die Erlaubnisfreiheit nicht.


Da muss ich Dir widersprechen. Wenn Du "E-Geld" ausgibst, das universell einsetzbar ist, wirst Du als "E-Geld-Institut" erlaubnispflichtig. Nicht jedoch, wenn Du dieses "E-Geld" nur in den eigenen Geschäftsräumen ausgeben kannst:

Quote
5. Begriff des E-Geld-Instituts
Als E-Geld-Institut ist ein Unternehmen anzusehen, das das E-Geld-Geschäft betreibt (§ 8a Abs. 1 ZAG).

a) E-Geld-Geschäft ist:

E-Geld-Geschäft ist die Ausgabe von E-Geld (§ 1a Abs. 2 ZAG).

E-Geld ist jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird (§ 1a Abs. 3 ZAG).

Darunter fällt beispielsweise das Geldkartengeschäft, die Ausgabe vorausbezahlter, wieder aufladbarer Karten, es sei denn, der Kartenemittent ist auch der Leistungserbringer, der die Zahlung aus der Karte erhält, und das Netzgeldgeschäft, die Verwaltung von elektronischen Zahlungseinheiten in Rechnernetzen.

b) Kein E-Geld ist:

Kein E-Geld ist gemäß § 1a Abs. 5 ZAG ein monetärer Wert, der auf Instrumenten im Sinne des § 1 Abs. 10 Nr. 10 ZAG gespeichert ist oder für Zahlungsvorgänge nach § 1 Abs. 10 Nr. 11 ZAG eingesetzt wird.

Kein E-Geld im diesem Sinne ist somit ein monetärer Wert, der auf Instrumenten gespeichert ist, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur in den Geschäftsräumen des Ausstellers oder im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Aussteller entweder nur für den Erwerb innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern oder nur für den Erwerb einer begrenzten Anzahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden kann. Dasselbe gilt für einen monetären Wert, der für Zahlungsvorgänge verwendet wird, die über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen an ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät geliefert werden und mittels eines solchen genutzt werden sollen, vorausgesetzt, dass der Betreiber des Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Systems oder -Netzes nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert.

Quelle: http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_120921_registergerichte.html

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September 04, 2015, 02:08:32 PM
 #12

Wenn Du "E-Geld" ausgibst, das universell einsetzbar ist, wirst Du als "E-Geld-Institut" erlaubnispflichtig. Nicht jedoch, wenn Du dieses "E-Geld" nur in den eigenen Geschäftsräumen ausgeben kannst:
Bitcoins sind kein E-Geld. Das ist ziemlich unstrittig. Es fehlt die Forderung gegenüber einer ausgebenden Stelle.
Die Frage, was Bitcoins denn nun eigentlich sind, ist ja leider die Crux an der Sache, und leider nicht so einfach zu beantworten.

Die BaFin beantwortet das momentan mit "Rechnungseinheiten", was so ziemlich die ungünstigste Einstufung ist, die man sich hätte ausdenken können. Und zwar deswegen, weil mit diesem Begriff eigentlich niemand so recht etwas anfangen kann. Es fehlt eine vernünftige Definition, es fehlt die juristische Praxis.
Abgesehen davon ist die Einstufung von Bitcoins als Rechnungseinheiten faktisch nicht haltbar, da alle sonst bekannten Rechnungseinheiten Wesensmerkmale aufweisen, die auf Bitcoin nicht zutreffen. Insbesondere sind Rechnungseinheiten nicht geeignet, um Forderungen direkt zu begleichen, sondern stellen lediglich den Wertmaßstab für die Begleichung einer Forderung in beispielsweise Euros dar. Das trifft auf Bitcoins nicht zu. Vielmehr verwendet man im Bitcoin-Alltag Fiat-Währungen behelfsweise als Rechnungseinheit, um die Forderung in Bitcoins zu begleichen.

Ich selber tendiere dazu, Bitcoins als digitales Bargeld einzustufen, wofür es aber keine formaljuristische Definition gibt, hier besteht wahrscheinlich einfach in Zukunft Nachbesserungsbedarf seitens des Gesetzgebers.
Wären Bitcoins aber eine national anerkannte Währung, könnte das Guthaben auf einer Adresse auch im weiteren Sinne als Devisen aufgefasst werden. Dafür wäre aber ebenfalls eine Klarstellung seitens des Gesetzgebers vonnöten. Devisen beziehen sich nämlich üblicherweise ausdrücklich auf Bankguthaben, und eine Bank ist das Bitcoin-Netzwerk ja nun auch wieder nicht. Roll Eyes

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September 04, 2015, 07:18:10 PM
 #13

Wenn Du "E-Geld" ausgibst, das universell einsetzbar ist, wirst Du als "E-Geld-Institut" erlaubnispflichtig. Nicht jedoch, wenn Du dieses "E-Geld" nur in den eigenen Geschäftsräumen ausgeben kannst:
Bitcoins sind kein E-Geld. Das ist ziemlich unstrittig. Es fehlt die Forderung gegenüber einer ausgebenden Stelle.
Die Frage, was Bitcoins denn nun eigentlich sind, ist ja leider die Crux an der Sache, und leider nicht so einfach zu beantworten.

Die BaFin beantwortet das momentan mit "Rechnungseinheiten", was so ziemlich die ungünstigste Einstufung ist, die man sich hätte ausdenken können. Und zwar deswegen, weil mit diesem Begriff eigentlich niemand so recht etwas anfangen kann. Es fehlt eine vernünftige Definition, es fehlt die juristische Praxis.
Abgesehen davon ist die Einstufung von Bitcoins als Rechnungseinheiten faktisch nicht haltbar, da alle sonst bekannten Rechnungseinheiten Wesensmerkmale aufweisen, die auf Bitcoin nicht zutreffen. Insbesondere sind Rechnungseinheiten nicht geeignet, um Forderungen direkt zu begleichen, sondern stellen lediglich den Wertmaßstab für die Begleichung einer Forderung in beispielsweise Euros dar. Das trifft auf Bitcoins nicht zu. Vielmehr verwendet man im Bitcoin-Alltag Fiat-Währungen behelfsweise als Rechnungseinheit, um die Forderung in Bitcoins zu begleichen.

Ich selber tendiere dazu, Bitcoins als digitales Bargeld einzustufen, wofür es aber keine formaljuristische Definition gibt, hier besteht wahrscheinlich einfach in Zukunft Nachbesserungsbedarf seitens des Gesetzgebers.
Wären Bitcoins aber eine national anerkannte Währung, könnte das Guthaben auf einer Adresse auch im weiteren Sinne als Devisen aufgefasst werden. Dafür wäre aber ebenfalls eine Klarstellung seitens des Gesetzgebers vonnöten. Devisen beziehen sich nämlich üblicherweise ausdrücklich auf Bankguthaben, und eine Bank ist das Bitcoin-Netzwerk ja nun auch wieder nicht. Roll Eyes

Du hast Recht, ich hatte Bitcoins immer zu E-Geld gezählt. Wenn das nicht stimmt, dann entfällt auch die Erlaubnispflicht als E-Geld-Institut. Hätte sonst schön gepasst.  Sad

Ich glaube ja, dass eine Regulierung des Bitcoin von der EU ausgehen wird. Das kann aber noch lange dauern.

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September 06, 2015, 09:37:45 AM
 #14

hm was ich mich nochmal gefragt habe: wenn man einen automaten von z.b. coinbase aufstellt.. und den ohne eigenen Gewinn betreibt.. ( oder simpler: Geld in bar annimmt und es zu 100% online in den USA umtauscht ).. dann wäre doch die eigene Dienstleistug nur "Euros ohne Gewinnerzielungsabsicht in die USA weiterleiten". In den USA findet dann "Tausch von Euros gegen Bitcoin, Versand von Bitcoin" statt ( Bitcoins gehen von Coinbase direkt an den Kunden) .  wäre das vielleicht ein sinnvoller Weg?
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September 06, 2015, 11:36:23 AM
 #15

hm was ich mich nochmal gefragt habe: wenn man einen automaten von z.b. coinbase aufstellt.. und den ohne eigenen Gewinn betreibt.. ( oder simpler: Geld in bar annimmt und es zu 100% online in den USA umtauscht ).. dann wäre doch die eigene Dienstleistug nur "Euros ohne Gewinnerzielungsabsicht in die USA weiterleiten". In den USA findet dann "Tausch von Euros gegen Bitcoin, Versand von Bitcoin" statt ( Bitcoins gehen von Coinbase direkt an den Kunden) .  wäre das vielleicht ein sinnvoller Weg?
Die Gewinnerzielungsabsicht ist kein Definitionsmerkmal für einen Finanzdienstleister.
Im Bereich Bitcoin kommt man meistens sehr schnell an den Punkt, wo man unter eine der unten genannten Definitionen fällt.
Dein Beispiel würde da wohl unter (1a) 1. oder 2. fallen.
Quote from: Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind
1. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),
1b. der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems),
2. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung),
4. das
a) kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Verkaufs von Finanzinstrumenten an einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zu selbst gestellten Preisen,
b) häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems, indem ein für Dritte zugängliches System angeboten wird, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen,
c) Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oder
Immer vorausgesetzt natürlich, dass es sich bei Bitcoins um Finanzinstrumente handelt, was nicht unumstritten ist, von der BaFin derzeit aber so vertreten wird und damit vorläufig rechtsverbindlich ist.

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