bezüglich Ihrer Anfrage möchte ich Ihnen die Wertgrenzen bzw. den Ablauf im
Postverkehr näher erläutern.
Werden Waren von einem Absender aus einem Drittland entgeltlich an einen Empfänger im
Zollgebiet der Gemeinschaft
versandt, können die Waren bis zu einem Warenwert von 150 Euro zollfrei belassen werden.
Bei der Beurteilung dieser
Freigrenze ist lediglich der Warenwert einschließlich ausländischer Umsatzsteuer
maßgebend. Hinzurechnungen und Abzüge
(z. B. Beförderungskosten, ausländische Umsatzsteuer) erfolgen nicht.
Die Freigrenze von 150 Euro bezieht sich jedoch ausschließlich auf Zölle.
Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt lediglich eine Freigrenze von 22 Euro.(Von dieser Befreiung sind im Übrigen alkoholische Erzeugnisse, Parfums und Eau de
Toilette, Tabak und Tabakwaren
generell ausgeschlossen.)
Wird folglich die Wertgrenze von 22 Euro überschritten, wird die Einfuhrumsatzsteuer
erhoben. Wird zudem die Freigrenze
von 150 Euro überschritten, ist zusätzlich Zoll zu zahlen. Die Einfuhrabgaben entstehen
jeweils auf den Gesamtwert der
Sendung und nicht nur von dem die Freigrenze übersteigenden Wertanteil.
Der Zollsatz der Ware ist abhängig von der genauen Art und Beschaffenheit der Ware. Die
Einreihung in den Zolltarif und
die Ermittlung des Zoll-, Einfuhrumsatzsteuer- und bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren
die Höhe des
Verbrauchsteuersatzes können Sie selbstständig in der Auskunftsanwendung des
Elektronischen Zolltarifs nachvollziehen
bzw. durchführen. Die Auskunftsanwendung finden Sie auf unserer Internetseite
http://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html unter:
Elektronischer Zolltarif (linke Spalte) < zur Einfuhr < Einreihung < Warennomenklatur
oder Stichwortverzeichnis
Das Stichwortverzeichnis bietet Ihnen eine entsprechende Hilfe beim Einreihen
Ihrer Ware. Haben Sie die 11stellige Zolltarifnummer (sog. Codenummer) gefunden (weißes Blatt
mit blauer Weltkugel vor der Warenbeschreibung), können Sie unter "Übersicht (Maßnahmen)"
für die jeweilige Ware die Höhe des Drittlandszolls, der Einfuhrumsatzsteuer
und bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Höhe der Verbrauchsteuer ermitteln.
Prozessoren gehören in das Kapitel 84 und sind zollfrei.
Es fällt nur die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19% an.Die Einfuhrabgaben werden sodann wie folgt berechnet:
A) Abgabenbetrag Zoll
Rechnungsbetrag umgerechnet in Euro (1)
+ Kosten bis zur Grenze der Europäischen Gemeinschaft
(insbesondere ausländische Frachtkosten bzw. Porto (2) , Versicherung usw.)
= Zollwert x Zollsatz = zu zahlender Zoll
B) Abgabenbetrag Einfuhrumsatzsteuer
Zollwert
+ Abgabenbetrag Zoll aus A)
= Einfuhrumsatzsteuerwert x Einfuhrumsatzsteuersatz = zu zahlende Einfuhrumsatzsteuer
C) Gesamtabgaben
Betrag aus A) + Betrag aus B) = Gesamtabgaben
(1) Anmerkung: aktuelle Umrechnungskurse können Sie wie folgt ermitteln:
http://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html linke Seite "Umrechnungskurse"
(2) Für im Postverkehr beförderte Waren werden grundsätzlich die gesamten Portokosten bis
zum Bestimmungsort in den
Zollwert einbezogen. Ausnahme: Ist die Ware für Ihren persönlichen Gebrauch bestimmt,
werden die Portokosten nur
hinzugerechnet, wenn diese in der Zollanmeldung angemeldet sind. Als Zollanmeldung gilt
u.a. die vom Versender
ausgefüllte Zollinhaltserklärung, die der Sendung beizufügen ist. Zum Postverkehr gehören
nur Beförderungen durch die
Deutsche Post AG, aber nicht durch den Kurierdienst DHL. Bei Kurier- und Expressdiensten
werden die Beförderungskosten,
also die ausländischen Frachtkosten, immer zum Zollwert hinzugerechnet.
Das Abfertigungsverfahren stellt sich wie folgt dar:
Anlässlich der Aufgabe des Paketes bei der ausländischen Postverwaltung ist eine
Zollinhaltserklärung vom Absender
abzugeben. Diese wird im internationalen Postverkehr außen auf dem Paket/Päckchen
angebracht. Es sollte dort vermerkt
werden, welche Waren in dem Paket enthalten sind. Die entsprechende Rechnung ist vom
Absender dem Paket/Päckchen
beizulegen bzw. außen an der Sendung anzubringen.
Die Postsendungen werden nach Ankunft in Deutschland in eine der bundesweit vier sog.
Internationalen
Auswechslungsstellen der Deutschen Post AG verbracht. Dort fertigt die zuständige
Zollstelle die Sendung grundsätzlich
zollrechtlich ab, sofern der Sendung alle erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen beigefügt
sind und die Einfuhr der
enthaltenen Waren keinen Verboten und Beschränkungen unterliegt. Die Deutsche Post AG
erledigt hierbei alle
Zollförmlichkeiten in gesetzlicher Vertretung für den Empfänger. Nach Abschluss der
zollrechtlichen Abfertigung liefert
die Deutsche Post AG die Sendung dem Empfänger direkt aus. Gegebenenfalls entstandene
Einfuhrabgaben, für die die
Deutsche Post AG Vorkasse geleistet hat, verlangt sie bei der Auslieferung der Sendung vom
Empfänger zurück.
Kann die Sendung ausnahmsweise nicht abschließend an den Internationalen
Auswechslungsstellen abgefertigt werden (z.B.
wegen fehlender Rechnung), wird die Sendung an das für den Wohnsitz des Empfängers
zuständige Zollamt weitergeleitet.
Die Deutsche Post AG benachrichtigt den Empfänger mit der Benachrichtigung über den
Eingang einer Sendung mit Drittlandsware von der Weiterleitung an das
Zollamt (mit der Angaben der Anschrift und der Öffnungszeiten des Zollamtes) und fordert
ihn mit der Mitteilung über die
Zollbehandlung einer Postsendung auf, die Zollanmeldung selbst bei der Zollstelle unter
Vorlage der fehlenden Unterlagen (z.B. Rechnung) nachzureichen.
Nach Erledigung der zollrechtlichen Förmlichkeiten und Entrichtung der Einfuhrabgaben in bar
können Sie Ihre Waren direkt von der Zollstelle mitnehmen.
Sofern die Waren über einen Kurier- bzw. Expressdienst versandt werden, hat der Absender
ebenfalls alle erforderlichen
Angaben zur Sendung dem Kurier- bzw. Expressdienst bei der Abholung mitzuteilen. Die
Sendung wird anschließend bei der
Eingangszollstelle in Deutschland durch den Kurier- bzw. Expressdienst für Sie
abgefertigt. Sollten sich bei der
Abfertigung Unstimmigkeiten ergeben, erfolgt jedoch keine Weiterleitung an das für Sie
zuständige Zollamt. Der Kurier-
bzw. Expressdienst wird in diesen Fällen direkt mit Ihnen in Verbindung treten und weitere
Angaben bzw. Nachweise zur
Sendung verlangen. Auch die Kurier- und Expressdienste gehen für die entstandenen
Einfuhrabgaben in Vorkasse und
verlangen diese bei der Auslieferung von Ihnen zurück. In diesem Zusammenhang möchte ich
allerdings darauf aufmerksam
machen, dass Kurier- und Expressdienste in der Regel Gebühren für ihre
Abfertigungsleistungen verlangen. Über die Höhe
der Gebühren können Ihnen aber nur die entsprechenden Kurier- bzw. Expressdienste Auskunft geben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Aus rechtlichen Gründen kann diese Auskunft nur unverbindlich erteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Mario Lellek