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October 07, 2013, 08:09:18 PM |
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Kommt wohl auch drauf an, wie man so einen Geldautomaten sieht. In meinen Augen handelt es sich im Wesentlichen um ein Sortengeschäft, was eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung darstellt.
Allerdings gibt es eine kleine Lücke, das Sortengeschäft ist zulassungsfrei, wenn es sich dabei um eine erlaubnisfreie Nebentätigkeit handelt. So z.B. in Hotels oder Kaufhäusern, die die Bezahlung in Fremdwährungen ermöglichen wollen.
Somit wäre es möglicherweise rechtlich möglich, einen Bitcoin-ATM aufzustellen, wenn der Zweck der Geschäftstätigkeit nicht im Geldwechseln in Bitcoins besteht, damit z.B. kein, bzw. lediglich ein unerheblicher Gewinn erwirtschaftet wird, sondern der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen gegen Bitcoins klar im Vordergrund der Geschäftstätigkeit steht.
Praktisch gesehen dürfte es problematisch werden, da der erste Betreiber eines Bitcoin-ATMs wohl damit rechnen muss, dass viele Kunden nur des Geldwechsels wegen zu ihm kommen. Er müsste also den Wechsel künstlich beschränken auf eine dem Einkaufswert angemessene Summe.
Die Frage, ob es sich tatsächlich um ein Sortengeschäft oder nicht doch eher eine andere Finanzdienstleistung handelt, hängt sicherlich auch davon ab, wie der Bitcoin-ATM tatsächlich funktioniert. Werden z.B. vorgefüllte Paper-wallets ausgespuckt, ist es wohl eindeutiger ein Sortengeschäft, als wenn der Geldeinwurf eine Transaktion von Bitcoins von einem wallet auf ein anderes auslöst.
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