Die Schlussfolgerung, dass aus dem "unvermeidlichen Beisein von schwer zugänglichen unerwünschten Inhalten" eine Rechtsfolge im Sinne des Verbots der Speicherung der Blockchain folgen könnte, ist juristisch nicht haltbar.
Was macht dich da so sicher?
Die Post kann auch nicht dafür belangt werden, dass Briefe Kinderpornographie enthalten können.
Ein Cloud-Speicher-Service kann nicht dafür belangt werden, wenn dort Kinderpornographie gespeichert wird.
Der Bundestag kann nicht dafür belangt werden, dass in den Archiven der Kommunikation seiner Abgeordneten Kinderpornografie liegt.
Willst du noch mehr Beispiele?
Es gibt einfach juristisch einen erheblichen Unterschied zwischen "speichern und zugänglich machen" als Kern einer Tätigkeit und dem "unvermeidlichen Beisein von Speicherung und Verbreitung bzw. Veröffentlichung".
Man kann das auch anders angehen:
die fraglichen Inhalte sind in der Blockchain nicht bestimmungsgemäß gespeichert.
Es ist möglich, bestimmte Software so einzusetzen, dass sie Daten in einer Form ausgibt, dass sich diese in der Blockchain speichern lassen.
Umgekehrt kann die selbe Software aus den in der Blockchain enthaltenen Daten wiederum Daten in einer bestimmten anderen Form generieren.
Wenn dies bedeuten würde, dass es sich bei den in der Blockchain enthaltenen Daten um inhaltsgleiche Daten zu den "wiederhergestellten" Daten handelt, wäre auch die folgende Annahme korrekt:
Ich schreibe ein Perl-Script, das aus dem String "covfefe" ein kinderpornographisches Bild im JPEG-Format erzeugt.
Schon habe ich "bewiesen", dass der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika Kinderpornographie auf Twitter verbreitet.