Noch ein paar weitere Informationen:
PSD2 (
https://de.wikipedia.org/wiki/Zahlungsdiensterichtlinie)
Die Zahlungsdiensterichtlinie (Abkürzung PSD von englisch Payment Services Directive) – genauer Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG, ersetzt durch die zweite Zahlungsdiensterichtlinie (EU) 2015/2366 (Abkürzung PSD2) – ist eine EU-Richtlinie der Europäischen Kommission im Zahlungsdiensterecht zur Regulierung von Zahlungsdiensten und Zahlungsdienstleistern in der gesamten Europäischen Union (EU) und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Ziel der Richtlinie ist es, den europaweiten Wettbewerb und die Teilnahme an der Zahlungsbranche auch von Nichtbanken zu erhöhen und durch die Harmonisierung des Verbraucherschutzes und der Rechte und Pflichten für Zahlungsdienstleister und Nutzer gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.
Die PSD2 soll auch Finanz-Start-ups (so genannte FinTechs) stärken. Die Banken werden verpflichtet, Schnittstellen einzurichten, über die Drittdienstleister auf die Zahlungskonten der Bankkunden zugreifen können (Open Banking). Manche Banken sehen in Open Banking eine strategische Chance und öffneten sich frühzeitig über die regulatorischen Vorgaben der PSD2 hinaus, beispielsweise in Form von zusätzlichen Schnittstellen, die den Zugriff auf Kreditkarten- und Depotdaten ermöglichen. Andere ringen mit Fintechs um die richtige Auslegung – und die Frage, wie sie auf Kundendaten zugreifen dürfen. Die Banken beharren darauf, dass künftig nur noch Daten über spezielle Schnittstellen und nicht mehr per Screen Scraping der Onlinebanking-Oberfläche abgefragt werden. Nach einer Übergangsperiode müssen ASPSPs (Account Servicing Payment Service Provider bzw. kontobezogener Zahlungsdienstleister oder Banken) jedoch ab dem 14. September 2019 allen Drittanbietern entweder eine eigene dedizierte Schnittstelle bieten oder sie dieselbe nutzen lassen, wie sie ihren eigenen Kunden bereitstellen. Nur für den Fall, dass diese versagen, darf als Fallback-Szenario noch auf das Screen Scraping zurückgegriffen werden.
Am 27. November 2017 verabschiedete die EU-Kommission entsprechende technische Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation, die elektronische Zahlungen in Geschäften und im Internet sicherer machen sollen. Diese technischen Regulierungsstandards legen unter anderem fest, wie Drittanbieter und kontoführende Zahlungsdienstleister sicher elektronisch miteinander zu kommunizieren haben. Nach Annahme der regulatorisch technischen Anforderungen (RTS) durch die Kommission hatte das Europäische Parlament und der Rat drei Monate Zeit, um diese zu prüfen. Sie wurden schließlich am 13. März 2018 als Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 zur starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation im Amtsblatt veröffentlicht. Diese Verordnung gilt ab 14. September 2019. Bis dahin haben nun alle Beteiligten Zeit, die technischen Regulierungsstandards umzusetzen.
Die PSD2 hat zwei neue Gruppen von Zahlungsdiensteanbietern geschaffen:
- A. Account Information Service Providers (AISPs) ‚Kontoinformationsdienste‘
AISPs sind berechtigt auf Zahlungs- und Abrechnungskonten des Kunden zuzugreifen und ihm konsolidierte Kontoinformationen bereitzustellen. - B. Payment Initiation Services Providers (PISPs) ‚Zahlungsauslösedienste‘
PISPs sind berechtigt elektronische Zahlungsvorgänge im Namen des Kunden einzuleiten.
- Beispiel A: Martina möchte einen Überblick über ihre Finanzen bekommen. Wie viel Geld nimmt sie monatlich mit ihrem Onlineshop ein, wie viel Zins und Tilgung zahlt sie für ihr Darlehen, wie hoch sind ihre Kreditkartenabrechnungen etc. Dazu nutzt sie einen AISP, der die benötigten Informationen von den verschiedenen Konten und Banken besorgt und zusammenführt.
- Beispiel B: Jan möchte etwas aus dem Onlineshop von Martina bestellen. Er besitzt keine Kreditkarte, nutzt kein paydirekt und eine TAN für eine Überweisung hat er auch nicht zur Hand. Er kann jedoch durch das Übermitteln von zus. Informationen (z. B. IBAN) eine Zahlung über einen PISP an Martina einleiten, so dass diese ihre Ware gefahrlos versenden kann.
DSGVO (
https://dsgvo-gesetz.de/art-6-dsgvo/)
Ich gehe mal davon aus, dass sich Art. 6 Abs. 1 lit. c des DSGVO auf "Die Banken werden verpflichtet, Schnittstellen einzurichten [...]". Dann ist das Ganze wohl rechtmäßig?!