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Author Topic: Handel auf Börsen mit Hauptsitz in Steueroasen  (Read 233 times)
c_lab (OP)
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February 18, 2020, 09:07:39 PM
 #1

Hallo,
von der EU wurden aktuell neue Länder in die schwarze Liste von Steueroasen aufgenommen: Seychellen, Panama, Palau und die Kaimaninseln.
https://de.reuters.com/article/eu-steueroasen-idDEKBN20C15H
Besteht im Allgemeinen irgendein Risiko, wenn man auf Krypto-Börsen mit Hauptsitz in Ländern auf der schwarzen Liste handelt oder gehandelt hat, trotz ordnungsgemäßer Angaben der Trades beim Finanzamt?
Gruss
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thandie
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February 18, 2020, 10:24:51 PM
 #2

Hallo,
von der EU wurden aktuell neue Länder in die schwarze Liste von Steueroasen aufgenommen: Seychellen, Panama, Palau und die Kaimaninseln.
https://de.reuters.com/article/eu-steueroasen-idDEKBN20C15H
Besteht im Allgemeinen irgendein Risiko, wenn man auf Krypto-Börsen mit Hauptsitz in Ländern auf der schwarzen Liste handelt oder gehandelt hat, trotz ordnungsgemäßer Angaben der Trades beim Finanzamt?
Gruss

Interessante Frage.
In der Regel nutzen ja Leute solche Angebote, um eben Steuern zu vermeiden.
Wenn du beim Finanzamt deine steuerelevanten Sachen angibst und die damit verbundenen Steuern auch begleichst, würde ich kein Problem sehen.
Es könnte vielleicht sein, daß die Kunden solcher Steueroasen dann von den betreffenden Finanzbehörden besonders unter die Lupe genommen werden, rein theoretisch...
Serpens66
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February 19, 2020, 09:20:39 AM
 #3

soweit ich weiß ist für dich der Hauptsitz der Börse völlig egal, deine steuern zahlst du in deinem Wohnsitzland, das hat mit der Börse nichts zu tun.

Mit Cointracking (10% Rabatt) behältst du die Übersicht über all deine Trades und Gewinne. Sogar ein Tool für die Steuer ist dabei Wink                          
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binance.com hat nun auch SEPA und EUR Paare! Mit dem RefLink bekommst du 5% Rabatt auf die Tradinggebühren!
Jakob@Phemex
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March 05, 2020, 04:30:54 AM
 #4

Moin hier ist Jakob von Phemex, der schnellsten und vertrauenswürdigsten Handelsplattform für Kryptoderivate!
Als Nutzer unserer Plattform musst du dich lediglich an die Besteuerungsgesetze der Bundesrepublik halten.

Wichtig bei der Besteuerung sind diese zwei Werte:  
  • Der Ertrag bzw. der Gewinn, den du mit dem Verkauf deiner Bitcoins erzielt hast.
  • Die Zeitspanne, in der du die Bitcoins besessen hast.

Befanden sich die erwirtschafteten BTC über ein Jahr lang in deinem Besitz, ist der Verkauf steuerfrei. Die Höhe des Gewinns spielt dabei keine Rolle und du musst diesen auch nicht in deiner Steuererklärung angeben.  

Hast du die Bitcoins innerhalb von zwölf Monaten nach dem Kauf wieder verkauft, sind Gewinne bis zu einer Freigrenze von 600 Euro steuerfrei. Ab 600 Euro muss der Gewinn in voller Höhe versteuert werden. Ist dein Gewinn auch nur um 1 Euro höher, musst du den kompletten Gewinn versteuern.

Dies ändert sich auch nicht mit den neuen Richtlinien der BaFin zur Verwahrung von Kryptowährungen, die kürzlich in Kraft getreten sind. Phemex hat seinen Sitz in Singapur und hält sich an die dortigen regulatorischen Bedingungen. Wer weitere Fragen oder Lust auf einen Plausch bezüglich der Plattform hat, kann gerne unserer deutschen Telegram-Gruppe beitreten.

Beste Grüße,
Jakob

Phemex, Trade Simple.
bct_ail
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March 05, 2020, 09:27:33 AM
 #5

Dies ändert sich auch nicht mit den neuen Richtlinien der BaFin zur Verwahrung von Kryptowährungen, die kürzlich in Kraft getreten sind. Phemex hat seinen Sitz in Singapur

Schön wärs, aber das wird die BaFin anders sehen. Ihr benötigt eine Erlaubnispflicht des Kryptoverwahrgeschäfts.
Quote
Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der BaFin, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will
Quelle: Erlaubnispflicht des Kryptoverwahrgeschäfts
Jakob@Phemex
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March 05, 2020, 12:38:10 PM
 #6

Dies ändert sich auch nicht mit den neuen Richtlinien der BaFin zur Verwahrung von Kryptowährungen, die kürzlich in Kraft getreten sind. Phemex hat seinen Sitz in Singapur
Schön wärs, aber das wird die BaFin anders sehen. Ihr benötigt eine Erlaubnispflicht des Kryptoverwahrgeschäfts.
Quote
Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der BaFin, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will
Hier hier bitte dann aber auch alles zitieren:
Quote
Unter den Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Abs. 1 KWG fällt das Geschäft nur, wenn es (auch) im Inland betrieben wird. Das Geschäft wird im Inland betrieben, wenn das Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, auch wenn es das Geschäft gezielt aus dem Inland heraus nur mit Nicht-Gebietsansässigen betreibt. Das Geschäft wird auch im Inland betrieben, wenn das Unternehmen hier eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung errichtet oder eine andere physische Präsenz unterhält, von der aus es die Geschäfte - und sei es auch nur gezielt mit Nicht-Gebietsansässigen - betreibt.

Ein Inlandsbezug besteht schließlich, wenn sich das Angebot aus dem Ausland unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln ausschließlich im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, ohne den Unterhalt eines Vermittlernetzes oder einer physischen Präsenz auch und gerade an juristische oder natürliche Personen richtet, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nähere Hinweise gibt das Merkblatt „Hinweise zur Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Abs. 1a KWG von grenzüberschreitend betriebenen Bankgeschäften und/oder grenzüberschreitend erbrachten Finanzdienstleistungen“.
Wir beoabchten die regulatorische Situation in Deutschland sehr genau, da wir den hiesigen Markt als sehr wichtig erachten. Wir möchten hier alles richtig machen und es uns keineswegs mit der BaFin verscherzen.
Souri
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March 05, 2020, 12:47:14 PM
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 #7

Dies ändert sich auch nicht mit den neuen Richtlinien der BaFin zur Verwahrung von Kryptowährungen, die kürzlich in Kraft getreten sind. Phemex hat seinen Sitz in Singapur
Schön wärs, aber das wird die BaFin anders sehen. Ihr benötigt eine Erlaubnispflicht des Kryptoverwahrgeschäfts.
Quote
Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der BaFin, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will
Hier hier bitte dann aber auch alles zitieren:
Quote
Unter den Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Abs. 1 KWG fällt das Geschäft nur, wenn es (auch) im Inland betrieben wird. Das Geschäft wird im Inland betrieben, wenn das Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, auch wenn es das Geschäft gezielt aus dem Inland heraus nur mit Nicht-Gebietsansässigen betreibt. Das Geschäft wird auch im Inland betrieben, wenn das Unternehmen hier eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung errichtet oder eine andere physische Präsenz unterhält, von der aus es die Geschäfte - und sei es auch nur gezielt mit Nicht-Gebietsansässigen - betreibt.

Ein Inlandsbezug besteht schließlich, wenn sich das Angebot aus dem Ausland unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln ausschließlich im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, ohne den Unterhalt eines Vermittlernetzes oder einer physischen Präsenz auch und gerade an juristische oder natürliche Personen richtet, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nähere Hinweise gibt das Merkblatt „Hinweise zur Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Abs. 1a KWG von grenzüberschreitend betriebenen Bankgeschäften und/oder grenzüberschreitend erbrachten Finanzdienstleistungen“.
Wir beoabchten die regulatorische Situation in Deutschland sehr genau, da wir den hiesigen Markt als sehr wichtig erachten. Wir möchten hier alles richtig machen und es uns keineswegs mit der BaFin verscherzen.
Wir führen ja eine ähnliche Diskussion neben an (https://bitcointalk.org/index.php?topic=5230094) auch gerade und ich fürchte dieser Satz:
Quote
Ein Inlandsbezug besteht schließlich, wenn sich das Angebot aus dem Ausland unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln ausschließlich im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, ohne den Unterhalt eines Vermittlernetzes oder einer physischen Präsenz auch und gerade an juristische oder natürliche Personen richtet, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
trifft auch auf einen Exchange in Singapore zu, wenn er beispielsweise eine deutschsprachige Seite unterhält, auf deutsch wirbt (also zB hier) oder für den KYC deutsche Dokumente akzeptiert. Daher wäre wieder eine BaFin Genehmigung notwendig.

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