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Author Topic: [02.03.2020] Merkblatt: Hinweise zum Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts  (Read 244 times)
Souri (OP)
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March 03, 2020, 02:04:45 PM
 #1

Den Begriff Kryptoverwahrgeschäft hat ja inzwischen vermutlich jeder im deutschsprachigen Raum inzwischen gehört und seit gestern gibt es auch das entsprechende Merkblatt der BaFin dazu. Wer also Spass daran hat sowas zu lesen (Look at Life, look at choices  Wink ) findet das Dokument unter:

https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_200302_kryptoverwahrgeschaeft.html

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March 03, 2020, 03:04:10 PM
 #2

Wow, starker Tobak. Ich liebe ja solche Texte wo man einen Satz zig Mal lesen muss um den auch nur im Ansatz verstehen zu können Grin

Vlt könnte jemand mit etwas mehr Rechtsverständnis (und Ausdauer sowas zu lesen) kurz zusammenfassen ob Punkte dazugekommen sind, die nicht bereits bekannt waren?


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March 04, 2020, 08:55:34 AM
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 #3

[...]
und Ausdauer sowas zu lesen) kurz zusammenfassen ob Punkte dazugekommen sind, die nicht bereits bekannt waren?

Mit der Ausdauer kann ich zumindest etwas dienen. Ich habe mich da gerstern mal durchgearbeitet und das auch ganz kurz mit einem Anwalt besprochen, mehr im Detail vermutlich erst in der nächsten Woche. Denke auch die Crypto Asset Conference in Frankfurt am Anfang der nächsten Woche wird da sicherlich in einem der Panels was dazu machen.

Was mir sofort als neu ins Auge gesprungen ist ist der Passus:
Quote
Unter Sicherung ist sowohl die als Dienstleistung erbrachte digitale Speicherung der privaten kryptografischen Schlüssel Dritter, als auch die Aufbewahrung physischer Datenträger (z. B. ein USB-Stick oder ein Blatt Papier), auf denen solche Schlüssel gespeichert sind, zu verstehen.
Dies erweitert in meinen Augen den Kreis der Leute, die Kryptoverwahrgeschäfft betreiben noch einmal ein bisschen um Leute, die das vielleicht nicht auf dem Schirm hatten. Auch noch zu klären ist natürlich ob sie Kenntnis haben mussten was auf dem Blatt oder dem USB Stick ist, ob sie das aus Sorgfaltspflicht hätten prüfen müssen oder wenn sie es nicht wussten doch keine Kryptoverwahrer sind.

Quote
Nicht erfasst ist auch die bloße Herstellung oder der Vertrieb von Hard- oder Software zur Sicherung der Kryptowerte oder der privaten kryptografischen Schlüssel, die von den Nutzern eigenverantwortlich betrieben wird, soweit die Anbieter keinen bestimmungsgemäßen Zugriff auf die damit vom Nutzer verwahrten Kryptowerte oder privaten kryptografischen Schlüssel haben.
Klärt eindeutig, dass beispielsweise Ledger und Trezor von dieser Richtlinie nicht betroffen sind, was absolut sinnvoll ist ein Safebauer ist ja auch kein Geldverwahrer. Was aber interessant werden könnte ist inwieweit Hersteller von Loaded Coins (oder anderen Loaded Objects) betroffen sind, da die ja theoretisch die privaten Schlüssel haben. Wenn sie die Objekte gegen Fiat verkaufen wird eventuell Kryptoverwahrgeschäft nicht mal ausreichen.

Quote
Die bloße Zurverfügungstellung von Speicherplatz, z. B. durch Webhosting- oder Cloudspeicher-Anbieter, ist nicht tatbestandsmäßig, solange diese ihre Dienste nicht ausdrücklich für die Speicherung der privaten kryptografischen Schlüssel anbieten.
Macht klar, dass beispielsweise Google Drive oder Backup-Anbieter auch wenn sie Schlüssel mit speichern nicht betroffen sind, ich denke das ist eine sinnvolle und wichtige Unterscheidung.

Quote
Entscheidend ist daher stets die durch die Obhut über den privaten kryptografischen Schlüssel gegebene Zugriffsmöglichkeit auf die öffentlichen Adressen, unter denen die Kryptowerte dezentral gespeichert werden.
Das verwirrt mich ehrlich gesagt nur. Da es ja die Konstellation geben kann, dass ich jemanden einen Key verwahren lasse, er also eigentlich Kryptoverwahrer ist, aber da es sich um ein Multi-Sig Wallet handelt er mit diesem Key noch keinen Zugriff auf die Kryptowerte hat. Denke aber persönlich hier würde trotzdem Verwahrung vorliegen.

Ansonsten grenzt das Papier wie erwartet noch viel von anderen Tätigkeiten (z.B. Depotbetreiber) ab, das wird dann aber jeder im Detail prüfen müssen, wenn er den vorhat das gewerblich zu machen und eventuell mehr als nur Crypto anbieten will. (Römisch Zwei)

Ansonsten ist für den ein oder anderen (z.B. Bitpanda) noch interessant, dass anders als bei Finanzdienstleistungen es nicht reicht in einem anderen europäischen Land zertifiziert zu sein:
Quote
Die für Institute aus dem Europäischen Wirtschaftraum bei anderen Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen bestehende Möglichkeit zur grenzüberschreitenden Tätigkeit auf der Grundlage eines Notifizierungsverfahrens („Europäischer Pass“) gibt es beim Kryptoverwahrgeschäft (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG) nicht.
Was vermutlich bedeutet, dass viele Anbieter wieder erst einmal Deutschland ausschließen werden.


So das ist erst mal das was ich aus dem Merkblatt alles gelernt habe, wenn ich noch auf mehr stosse lasse ich es euch wissen.

Disclaimer: Ich bin kein Anwalt, dies ist keine Rechtsberatung und wenn ihr euer gewerbliche Rechtsberatung auf anonyme Foreneinträge von Menschen aus dem Internet aufbaut solltet ihr über euer Leben nachdenken. Wink

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March 05, 2020, 09:33:42 AM
 #4

Ansonsten ist für den ein oder anderen (z.B. Bitpanda) noch interessant, dass anders als bei Finanzdienstleistungen es nicht reicht in einem anderen europäischen Land zertifiziert zu sein:
Quote
Die für Institute aus dem Europäischen Wirtschaftraum bei anderen Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen bestehende Möglichkeit zur grenzüberschreitenden Tätigkeit auf der Grundlage eines Notifizierungsverfahrens („Europäischer Pass“) gibt es beim Kryptoverwahrgeschäft (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG) nicht.
Was vermutlich bedeutet, dass viele Anbieter wieder erst einmal Deutschland ausschließen werden.
Ja, die müssen laut aktuellem Stand entweder mit jemand zusammenarbeiten, die schon eine Lizenz in Deutschland hat (oder bekommen wird) oder einen weiteren Sitz in Deutschland aufmachen. Mit Geschäftsführer und weiteren Auflagen. Mal schauen, wer das alles leisten kann.
Ich hatte irgendwo dazu ein pdf, aber da mein PC verkackt hat und meine sessionstore-Datei vom Firefox kaputt ist, muss ich mir das erst wieder mühsam zusammensuchen.
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March 05, 2020, 09:43:10 AM
 #5

Also so wie ich das verstehe braucht man nicht zwingend einen Sitz in Deutschland (auch wenn es die Sache sicherlich leichter machen wird), da man sich auch aus dem Ausland um eine BaFin Zulassen bewerben kann. Das Merkblatt klärt das in II Abs. 5:
Quote
Ein Inlandsbezug besteht schließlich, wenn sich das Angebot aus dem Ausland unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln ausschließlich im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, ohne den Unterhalt eines Vermittlernetzes oder einer physischen Präsenz auch und gerade an juristische oder natürliche Personen richtet, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Es könnte also ein ausländisches Unternehmen, wenn es sich an Deutsche richtet unter die Regelung fallen und sich dann in meinen Augen auchdafür bei der Bafin um die Genehmigung bewerben.

Ob es nicht einfacher ist den Weg zu gehen hier eine Niederlassung zu gründen kann ich nicht beurteilen vermute es aber stark.

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March 05, 2020, 10:41:23 AM
 #6

Hab das pdf gefunden. Ist die Ansicht der Bitkom.

Quote
Danach bleiben ausländischen Anbietern letztlich nur zwei Optionen. Zum einen können sie eine deutsche Tochtergesellschaft gründen, die dann als deutsches Unternehmen mit deut-schem Sitz und Hauptverwaltung im Inland einen Erlaubnisantrag stellt. Die Alternative dazu ist die Gründung einer Zweigstelle in Deutschland. Bei einer solchen Zweigstelle handelt es sich um eine Filiale der ausländischen Gesellschaft, ohne dass eine deutsche GmbH, AG oder sonstige Gesellschaft in Deutschland für den Betrieb der Gesellschaft gegründet wird. Die Zweigstelle ist also rechtlich unselbständig und verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Nach dem Kreditwesengesetz gelten Zweigstellen trotz fehlender eigener Rechtspersönlichkeit als Institut, wenn sie die Kryptoverwahrung oder sonstige erlaubnispflichtige Tätigkeiten erbringen. Deshalb würde in dieser Variante die Zweigstelle den Erlaubnisantrag bei der BaFin stellen
https://www.bitkom.org/sites/default/files/2020-02/200212_infopapier_regulatorischeanforderungenfurkryptoverwahrer_web.pdf


Bin mir jetzt gar nicht mehr so sicher, ob ich das hier wirklich irgendwo gelesen habe, weil ich dazu keine Quelle mehr finde:
entweder mit jemand zusammenarbeiten, die schon eine Lizenz in Deutschland hat (oder bekommen wird)
  Huh Huh Huh
Souri (OP)
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March 05, 2020, 10:59:54 AM
 #7

Ich habe jetzt noch mal ein bisschen gelesen und ich glaube tatsächlich mein Vorschlag ginge doch nicht und es ist entweder eine nicht selbständige Zweigstelle oder eine Niderlassung notwendig so wie es der Bitkom hier aufzählt, da
Quote
Grundsätzlich richtet sich das Erlaubnisverfahren für das Kryptoverwahrgeschäft nach § 32 Abs. 1 KWG
und dazu gibt es ja das
Quote
Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Absatz 1 KWG
was in Nummer 5 die Regelungen für die Bewerbung aus dem Ausland regelt. Dort wäre eine Möglichkeit ohne Niederlassung immer nur gegeben, wenn die Regulatorik des anderen EWG Landes übertragbar wäre, was ja aber für Kryptoverwahrgeschäfte explizit nicht gilt. Damit bliebe nur noch, wie der Bitkom richtig sagt, die Einrichtung einer Niederlassung oder Zweigstelle in Deutschland.
Ich nehme also alles zurück was ich gesagt habe und behaupte das Gegenteil. Wink


Das mit der Zusammenarbeit kann ich mir zumindest vorstellen. Die Solaris Bank macht das ja auch so, dass sie ihre Bankenlizenz der BaFin as a service anbieten und damit beispielsweise Bitwala ermöglichen. Meines Wissens nach hat sich die Solaris auch schon um diese Voranmeldung für Kryptoverwahrgeschäfte gekümmert und wird sicherlich ausloten wie sie hier auch wieder anderen Marktteilnehmern ohne eigene Lizenz Services anbieten können.

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March 06, 2020, 12:00:17 AM
 #8

Was mir sofort als neu ins Auge gesprungen ist ist der Passus:
Quote
Unter Sicherung ist sowohl die als Dienstleistung erbrachte digitale Speicherung der privaten kryptografischen Schlüssel Dritter, als auch die Aufbewahrung physischer Datenträger (z. B. ein USB-Stick oder ein Blatt Papier), auf denen solche Schlüssel gespeichert sind, zu verstehen.
Da dürfte vom Prinzip her die gleiche Grundlage vorliegen wie hier:

Quote
Die bloße Zurverfügungstellung von Speicherplatz, z. B. durch Webhosting- oder Cloudspeicher-Anbieter, ist nicht tatbestandsmäßig, solange diese ihre Dienste nicht ausdrücklich für die Speicherung der privaten kryptografischen Schlüssel anbieten.
Macht klar, dass beispielsweise Google Drive oder Backup-Anbieter auch wenn sie Schlüssel mit speichern nicht betroffen sind, ich denke das ist eine sinnvolle und wichtige Unterscheidung.
Also wenn jemand Garagen vermietet und in die Garage lagert jemand neben diversem anderen Material auch einen USB-Stick mit privaten Schlüsseln, dann ist der Garagenbereitsteller kein Kryptoverwahrer, sofern er nicht  mit der Verwahrung von Kryptowerten geworben hat. Also wie oben im Text beschrieben "solange diese ihre Dienste nicht ausdrücklich für die Speicherung Lagerung der privaten kryptografischen Schlüssel anbieten", dürfte es kein Kryptoverwahrer sein.


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May 18, 2020, 02:08:11 PM
 #9

Zusätzlich zum von mir verlinkten Merkblatt hat die BaFin die Tage noch zusätzliche Hinweise für die Besonderheiten im Bezug auf das Geldwäschegesetz bei der Verfahrung von Kryptowerten herausgegeben.
Wer an sowas Spass hat kann sich das ganze unter: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Auslegungsentscheidung/A/ae_200512_krypto_gw.html?nn=9021442 ansehen.

In meinen Augen steht da aber eigentlich nur drinnen, dass bitteschön das Geldwäschegesetz zu beachten ist.

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May 19, 2020, 08:11:40 AM
 #10

Zusätzlich zum von mir verlinkten Merkblatt hat die BaFin die Tage noch zusätzliche Hinweise für die Besonderheiten im Bezug auf das Geldwäschegesetz bei der Verfahrung von Kryptowerten herausgegeben.
Wer an sowas Spass hat kann sich das ganze unter: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Auslegungsentscheidung/A/ae_200512_krypto_gw.html?nn=9021442 ansehen.

In meinen Augen steht da aber eigentlich nur drinnen, dass bitteschön das Geldwäschegesetz zu beachten ist.

Sowas macht aber keinen Spass zu lesen. Es zeigt nur nochmal eindeutig, wie die Institutionen einen bei jeder Transakton auf die Finger schauen.
Quote
    die Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person (Nr. 1)

    die Abklärung und Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten (Nr. 2)

    die Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck und die Art der Geschäftsbeziehung (Nr. 3)

    die Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person („PeP“) handelt (Nr. 4)

    die kontinuierliche Überwachung (Monitoring) der Geschäftsbeziehung und die Aktualisierung der erfassten Dokumente, Daten und Informationen (Nr. 5)
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Auslegungsentscheidung/A/ae_200512_krypto_gw.html?nn=9021442
Souri (OP)
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May 19, 2020, 08:31:48 AM
 #11

Ja aber mit dieser überhaupt nicht bedenklichen Überwachung im Zuge der Anti-Geldwäschegesetzte wird doch zuverlässig Terrorismus, Kinderpornographie und schlechtes Wetter verhindert. /s

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May 19, 2020, 10:02:31 AM
 #12

Anti-Geldwäschegesetzte

Wieso Anti? Es heißt doch Geldwäschegesetz.... Also ein Gesetz zur Geldwäsche. Oder habe ich da etwas falsch verstanden?
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May 29, 2020, 02:56:31 PM
 #13

Anti-Geldwäschegesetzte

Wieso Anti? Es heißt doch Geldwäschegesetz.... Also ein Gesetz zur Geldwäsche. Oder habe ich da etwas falsch verstanden?
Ne ich glaube du hast das absolut richtig verstanden. In Deutschland ist schließlich alles geregelt, auch wie man ordentlich Geld wäscht. Wink

Bei Bestechungen war das wirklich mal so, dass das Finanzamt erklärt hat wie diese korrekt in der Steuererklärung zu vermerken sind.

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June 03, 2020, 12:38:39 PM
 #14

Bei Bestechungen war das wirklich mal so, dass das Finanzamt erklärt hat wie diese korrekt in der Steuererklärung zu vermerken sind.

Das ist so irre, dass ich es direkt recherchieren musste Grin
Und tada... Auszug von Wikipedia:
Quote
Steuerliche Behandlung von Bestechungsgeldern

Früher konnte man in Deutschland „Zuwendungen im Geschäftsverkehr“ (Bestechungsgelder) steuerlich absetzen. Diese Zuwendungen wurden mancherorts als „nützliche Aufwendungen“ (N.A.) verbucht. Seit 1. September 2002 sind alle Schmiergeldzahlungen deutscher Firmen an ausländische Geschäftspartner strafbar – und damit steuerlich nicht mehr absetzbar. Bis dahin galt dies nur für den inländischen Geschäftsverkehr oder die Bestechung ausländischer Amtsträger.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Bestechung#Steuerliche_Behandlung_von_Bestechungsgeldern

Diese nützlichen Aufwendungen gibt es natürlich noch immer aber sehr schade, dass sie nichtmehr absetzbar sind Grin

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July 22, 2020, 03:47:38 PM
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 #15

Da ihr euch ja sicher alle gefragt haben wie viele Unternehmen den nun den Status als Cryptoverwahrer anstreben, könnt ihr euch nun freuen. Es gibt eine Antwort auf diese Frage und zwar in Form einer Antwort auf eine kleine Anfrage. Ich zitieren:

Quote
„Wie viele Kryptoverwahrer haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung bei der BaFin registriert?
a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Höhe der seitens der Kryptoverwahrer verwalteten Mittel?“
Quote
Bisher sind bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) insgesamt fünf Erlaubnisanträge für das Kryptoverwahrgeschäft eingegangen. Allerdings hat die BaFin bisher keine Erlaubnis für das Cryptoverwahrgeschäft i. S. d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 des Kreditwesengesetzes erteilt. Insgesamt 55 Unternehmen haben eine Absichtsanzeige nach § 64y des Kreditwesengesetzes eingereicht. Diese Unternehmen
können ihre Geschäfte vorläufig fortführen und haben spätestens bis zum 30. November 2020 einen vollständigen Erlaubnisantrag bei der BaFin einzureichen. Da diese Unternehmen derzeit noch im Rahmen der Übergangsbestimmung und bis zur abschließenden Entscheidung über den noch zu stellenden Erlaubnisantrag lediglich vorläufig erlaubt tätig sind, lässt sich aus der Zahl der Absichtsanzeigen nicht ableiten,
dass sämtliche dieser Unternehmen auch nach Ablauf der Übergangsbestimmung als sog. „Kryptoverwahrer“ von der BaFin beaufsichtigt werden. Vor diesem Hintergrund liegen der BaFin auch keine Kenntnisse über die Höhe der seitens der Kryptoverwahrer verwalteten Mittel vor.

Unter https://www.frankschaeffler.de/wp-content/uploads/2020/02/Antwort-Kryptogesch%C3%A4fte-in-Deutschland.pdf hat der Fragende Abgeordnete auch noch einmal die vollständige Antwort und Anfrage veröffentlicht.

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July 29, 2020, 01:07:11 PM
 #16

Da ich mich gerade aus anderem Grund mal wieder mit der Thematik beschäftige ist mir noch aufgefallen, dass für die Unternehmen vermutlich eine reine Anmeldung als Kryptoverwahrer nicht ausreichen wird, sondern vermutlich auch noch die Regulatorik im Bereich MaRisk und ggf. auch die BAIT zu beachte sind.
Ich vermute das trifft zu, da die Marisk auf alle Unternehmen im Sinne des KWG zutrifft und der Paragraph §33KWG ja die "organisatorischen Vorkehrungen" vorschreibt, die meines Wissens nach als MaRisk und BAIT ausgelegt werden. Dies könnte, gerade für junge Unternehmen, einiges an zusätzlich aufzubauender Bürokratie bedeuten.

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 #17

Aktuell gibt es einen Referentenentwurf, der einen "Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren" enthält. Wenn dies so umgesetzt werden würde würde dies die Ausgabe von "echten" Wertpapieren per Blockchain in Deutschland/nach deutschem Recht ermöglichen, da die eigentlich sonst geforderte Wertpapierurkunde nun rein digital ausreichen würde.
Ihr könnt euch den ganzen Entwurf z.B. unter https://media-exp1.licdn.com/dms/document/C561FAQHxi8_nhjx1ig/feedshare-document-pdf-analyzed/0?e=1597129200&v=beta&t=t3AL_qkCxMqxBFTw3XCr6iZD32qNOZnGwk-EvMPiFAs angucken.


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