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Author Topic: [25.08.20] WELT - Die EU entdeckt den Bitcoin und will ihn mit Bürokratie zähmen  (Read 368 times)
d5000
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September 24, 2020, 04:50:44 PM
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 #21

Hab mal die neue Version des Gesetzesentwurfs kurz überflogen, ein paar Dinge scheinen upgedatet bzw. korrigiert worden sein. So wird z.B. die Ausnahme für die  Prospekt/Whitepaper-Pflicht, die für Bitcoin gelten würde, umformuliert:

Quote from: EU Gesetzentwurf, Art. 4
the crypto-assets are automatically created through mining as a reward for the maintenance of the DLT or the validation of transactions;
Vorher stand da noch "or similar technology" dabei, das ist also weg ... das könnte bedeuten, Staking ist nicht eingeschlossen. Wobei man bestimmte Arten des Staking auch als Mining ansehen kann, weil auch Hashes gesucht werden, aber das ist nicht bei allen Stakingformen der Fall.

Was mir aber jetzt auffällt, ist dass für "crypto asset issuers" ("Herausgeber" oder "Offerenten") auch im Fall von geminten Coins folgendes gilt:

- es muss sich um eine "legal entity" handeln
- Artikel 13 muss beachtet werden. Dieser enthält Pflichten wie "professionelles" und "faires" Handeln, Einhalten von Sicherheitsstandards, das Klarstellen von Interessenkonflikten, eine gleiche Behandlung aller Investoren (wenn dies nicht im Whitepaper anders klargestellt wird) und eine Rückgabe von eingesammelten Funds, wenn der Coin-Start fehlschlägt.

Neben ICOs ("offer to the public") wird in der Einleitung von Artikel 4 auch explizit der Fall genannt, dass man die Erlaubnis zum Trading bei einer Crypto-Exchange einholt. Dann gilt man auch als "issuer" und muss eine "legal entity" sein. Das darf dann wohl nicht mehr anonym gemacht werden. Aber was, wenn die Crypto-Plattform selbst (oder z.B. auf Basis einer Umfrage, wie es häufig bei kleinen Altcoinexchanges geschieht) entscheidet, einen Coin aufzunehmen? Ich denke dieser Fall ist immer noch ohne Pflichten eines "Issuers" möglich (wo ein "Issuer" auch keinen Sinn ergeben würde).

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