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December 22, 2022, 05:20:10 PM |
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Nochmal zur Zusammenfassung:
Für Deutschland gilt folgendes: die Krankenkassenbeiträge für nicht über den Arbeitgeber/Eheparther/… versicherte (also Selbständige/Vermieter/…) werden laut Gesetz aus dem SteuerBESCHEID berechnet, den dürfen die Krankenkassen als Nachweis verlangen. Das bedeutet im Umkehrschluß, daß für alle Kryptogewinne jeweils die steuerlichen Regelungen gelten und mit Zeitversatz berechnet wird, also die Beiträge werden immer nach dem letzten übermittelten Bescheid angepaßt und gegebenenfalls nachträglich korrigiert, aber nicht rückwirkend zu Gunsten des Beitragszahlers, wenn jener die Bescheide nicht rechtzeitig einreicht (also am besten gleich nach Erhalt des neuesten, zumindest, wenn der für eine Minderung gegenüber dem vorherigen sorgt).
Es KANN sein, daß die eine oder andere Krankenkasse auch andere Unterlagen annimmt, aber vorgesehen ist das nicht.
Der „offizielle“ Sinn der Regelung ist, daß das, was das Finanzamt ohnehin schon prüft, dann nicht erneut durch die Krankenkassen aus denselben Unterlagen geprüft zu werden braucht. Aus Kostengründen ist das sinnvoll, aus datenschützerischen „je nachdem“ (in den meisten Fällen dürften die ganzen Einzelbelege mehr Rückschlüsse zulassen als der Steuerbescheid).
Wer keine Steuern zahlt, zahlt den Mindestbeitrag (und ja – der ist zu hoch, verglichen mit finanziell gleichgestellten Arbeitnehmern). Das Schlupfloch ist: wer mit Kryptogewinnen (oder eben anderen „privaten Veräußerungsgeschäften“) durch Verkäufe jenseits der Haltefrist in Saus und Braus lebt, kommt da preisgünstig weg, alle anderen krankenkassenmäßig eher nicht.
Das gilt alles nur für die gesetzliche Krankenversicherung, nicht für „Privatpatienten“.
Grüße, Christoph
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