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Author Topic: Bitcoin & die Steuer - FAQ (AT)  (Read 16216 times)
HeRetiK
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April 25, 2022, 09:54:11 PM
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 #41

Also kurz gesagt echtes staking sind POS etc. und unechtes sind defi/lending Zinsen auf zB. auf BTC?

Hätte ich auch so verstanden. Konkret wird im Gesetz folgendes unterschieden:


(2) Zu den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen gehören
 1. Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen

Wird wie bisher mit der ESt versteuert und dürfte auf "unechtes" Staking (das eigentlich Lending ist) zutreffen.


Keine laufenden Einkünfte stellen die erworbenen Kryptowährungen dar, wenn
 – die Leistung zur Transaktionsverarbeitung vorwiegend im Einsatz von vorhandenen
Kryptowährungen besteht (Staking)

Wird mit der neuen Gesetzesfassung mit der KESt versteuert und trifft nur auf "echtes" Staking zu, also solches mit dem auch tatsächlich Transaktionen verarbeitet werden.


Wer also zB. bereits ETH staked ist eigentlich ESt steuerpflichtig da das Staking ja noch nicht live ist (außer ich habs komplett verschlafen, korrigiert mich falls ich falsch liege).



Echtem staking beteiligt man sich da direkt also einem Pool und beim unechtem der Betreiber (zB. BitPanda) betreibt einen Pool und man erhält anteilig Rewards?

Das ist eine super spannende Frage. Selbst wenn Ethereum Staking mal live ist wäre ja rein technisch gesehen nur Solo oder Pool-Staking richtiges Staking. Wenn ich mich recht erinnere können ja Coins nicht einfach nach belieben Ge- und Entstaked werden was bedeuted das Coins die auf einem Exchange zum staken gelassen werden rein technisch gesehen ja nur verborgt und verzinst werden um das ins Staking gebundene Kapital auszugleichen. Was wiederum bedeuted das diese Einkünfte ESt und nicht KESt-pflichtig wären.



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Buchi-88
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May 05, 2022, 12:39:44 PM
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 #42

Weiß nicht ob der offizielle Link zum Finanzamt schon gepostet wurde, also kein Entwurf mehr oder Spekulation. Dies zählt auch der Zufluss von staking, Bounties "unwesentliche sonstige Leistungen" (fallen da 50 Posts pro Monat im Forum rein? Grin)und Airdrop ist geregelt mit Zufluss 0.

Quote
Alle laufenden Einkünfte unterliegen im Zuflusszeitpunkt der Besteuerung, wobei der Wert der bezogenen Kryptowährungen bzw. sonstigen Entgelte zu diesem Zeitpunkt als Bemessungsgrundlage anzusetzen ist. Dieser Wert stellt künftig auch die Anschaffungskosten von den erhaltenen Kryptowährungen dar.

Hingegen liegen in folgenden Fällen keine laufenden Einkünfte vor:

- wenn die Leistung zur Transaktionsverarbeitung vorwiegend im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen besteht (Staking);
- wenn Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder für lediglich unwesentliche sonstige Leistungen (Bounties) übertragen werden;
- wenn Kryptowährungen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain zugehen (Hardfork).

In diesen Fällen erfolgt im Zuflusszeitpunkt keine Besteuerung. Die erhaltenen Kryptowährungen sind allerdings mit Anschaffungskosten in Höhe von Null anzusetzen, wodurch im Zuge einer späteren Veräußerung der gesamte Wert der Kryptowährungen besteuert wird.

Hinweis

Die Ausnahme für Kryptowährungen, die im Rahmen von klassischen Staking-Vorgängen erzielt werden, bezieht sich ausschließlich auf Leistung, die zur Transaktionsverarbeitung („Blockerstellung bzw. -validierung“) zur Verfügung gestellt werden. Werden Vorgänge, die tatsächlich Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen darstellen, als „staking“ bezeichnet, fallen diese nicht unter die Ausnahmeregelung und führen daher bereits im Zuflusszeitpunkt zur Besteuerung.

Alle Details:

https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/sparen-veranlagen/steuerliche-behandlung-von-kryptowaehrungen.html

Quote
Letzte Aktualisierung: 14. Februar 2022

Sollte im ersten Post eventuell hinzugefügt werden.

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May 05, 2022, 02:12:56 PM
 #43


angenommen jemand hat seit x Jahren 10 ETH, dann sind die ja steuerfrei.

Wenn der die jetzt ab heute in das staking gibt ist der Zufluss ebenfalls steuerfrei; - allerdings dann bei Realisierung mit 27,5% zu versteuern.
Jedoch nur der Zufluss und die ursprünglichen 10 ETH bleiben steuerfrei oder?

Buchi-88
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May 05, 2022, 02:34:02 PM
 #44


angenommen jemand hat seit x Jahren 10 ETH, dann sind die ja steuerfrei.

Wenn der die jetzt ab heute in das staking gibt ist der Zufluss ebenfalls steuerfrei; - allerdings dann bei Realisierung mit 27,5% zu versteuern.
Jedoch nur der Zufluss und die ursprünglichen 10 ETH bleiben steuerfrei oder?


Ist dann so geregelt.

Quote
Werden Kryptowährungen, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden („Altvermögen“), jedoch nach dem Inkrafttreten der Neuregelung zur Erzielung laufender Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27b Abs 2 EStG oder zum Erwerb von Kryptowährungen im Rahmen von Staking, einem Airdrop oder Bounty bzw. einem Hardfork (§ 27b Abs 2 zweiter Satz EStG) verwendet, kommt für die Erwerbsvorgänge bereits die Neuregelung zur Anwendung. Die erworbenen Kryptowährungen gelten jedenfalls als Neuvermögen.

https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/sparen-veranlagen/steuerliche-behandlung-von-kryptowaehrungen.html

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May 05, 2022, 03:00:10 PM
Merited by Buchi-88 (1)
 #45

Weiß nicht ob der offizielle Link zum Finanzamt schon gepostet wurde, also kein Entwurf mehr oder Spekulation. Dies zählt auch der Zufluss von staking, Bounties "unwesentliche sonstige Leistungen" (fallen da 50 Posts pro Monat im Forum rein? Grin)und Airdrop ist geregelt mit Zufluss 0.

Ich denke Signaturkampagnen lassen sich je nach Ausmaß der Einnahmen steurrechtlich in beide Richtungen argumentieren, wobei ich's tatsächlich eher in die Kategorie "unwesentliche sonstige Leistungen" -- also die KESt-Ecke -- stecken würde. Signaturkampagnen sind ja auch wesentlicher Bestandteil vieler Bountiekampagnen. Ob da jetzt Bitcoin oder Hundegroschen ausbezahlt werden sollte irrelevant sein.


Quote
Hinweis

Die Ausnahme für Kryptowährungen, die im Rahmen von klassischen Staking-Vorgängen erzielt werden, bezieht sich ausschließlich auf Leistung, die zur Transaktionsverarbeitung („Blockerstellung bzw. -validierung“) zur Verfügung gestellt werden. Werden Vorgänge, die tatsächlich Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen darstellen, als „staking“ bezeichnet, fallen diese nicht unter die Ausnahmeregelung und führen daher bereits im Zuflusszeitpunkt zur Besteuerung.

Gut mitgedacht das die tatsächlich explizit darauf hinweisen.

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May 05, 2022, 03:57:43 PM
 #46

Sollte im ersten Post eventuell hinzugefügt werden.

Danke für das Update Buchi!
Habe die Daten gern in den ersten Beitrag übernommen und werde dort demnächst auch neu formatieren damit das wieder ahnsehnlich und auf Letztstand ist Smiley

@HeRetiK
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May 06, 2022, 08:11:15 AM
Merited by mole0815 (1)
 #47

Sollte im ersten Post eventuell hinzugefügt werden.

Danke für das Update Buchi!
Habe die Daten gern in den ersten Beitrag übernommen und werde dort demnächst auch neu formatieren damit das wieder ahnsehnlich und auf Letztstand ist Smiley

@HeRetiK
Schließe mich deiner Signatur = Bounty und KESt. Meinung an Cool
Hoffentlich behalten wir Recht.


Wie geschrieben es ist vermutlich Auslegungssache, aber ich sehe es nicht als Arbeit an 50 Posts pro Monat in einem Forum zu verfassen wo man sonst auch schreibt. Bei überzogenen Bedingungen könnte es am Finanzamt eventuell jemand anders sehen, aber das könnte man mit der Posthistorie belegen das dies "Standard" ist und nicht unter Arbeit fällt.

Nach längerem Nachdenken und Öfteren durchlesen, dieser Part ist wirklich "schwui" geschrieben...

Quote
Werden Kryptowährungen, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden („Altvermögen“), jedoch nach dem Inkrafttreten der Neuregelung zur Erzielung laufender Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27b Abs 2 EStG oder zum Erwerb von Kryptowährungen im Rahmen von Staking, einem Airdrop oder Bounty bzw. einem Hardfork (§ 27b Abs 2 zweiter Satz EStG) verwendet, kommt für die Erwerbsvorgänge bereits die Neuregelung zur Anwendung. Die erworbenen Kryptowährungen gelten jedenfalls als Neuvermögen.

Würde ich so auslegen das hier mit Neuvermögen nur die neu generierten Coins zählen nicht die alten, oder will ich das nur so lesen?


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Merited by mole0815 (1)
 #48

Nach längerem Nachdenken und Öfteren durchlesen, dieser Part ist wirklich "schwui" geschrieben...

Quote
Werden Kryptowährungen, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden („Altvermögen“), jedoch nach dem Inkrafttreten der Neuregelung zur Erzielung laufender Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27b Abs 2 EStG oder zum Erwerb von Kryptowährungen im Rahmen von Staking, einem Airdrop oder Bounty bzw. einem Hardfork (§ 27b Abs 2 zweiter Satz EStG) verwendet, kommt für die Erwerbsvorgänge bereits die Neuregelung zur Anwendung. Die erworbenen Kryptowährungen gelten jedenfalls als Neuvermögen.

Würde ich so auslegen das hier mit Neuvermögen nur die neu generierten Coins zählen nicht die alten, oder will ich das nur so lesen?

Würd ich so auslegen wie du. Erstens ist das die konsistentere und sinnvollere Auslegung, zweitens ist beim "Altvermögen" von "angeschaffter" Kryptowährung die Rede während bei den Staking-Gewinnen wie beim Neuvermögen von "erworbenen" Kryptowährungen die Rede ist.

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 #49

Wie geschrieben es ist vermutlich Auslegungssache, aber ich sehe es nicht als Arbeit an 50 Posts pro Monat in einem Forum zu verfassen wo man sonst auch schreibt. Bei überzogenen Bedingungen könnte es am Finanzamt eventuell jemand anders sehen, aber das könnte man mit der Posthistorie belegen das dies "Standard" ist und nicht unter Arbeit fällt.

Yes ist Auslegungssache aber da das Wort Bounties extra erwähnt wird sollten wir das schon richtig verstanden haben.
Klar die Frage bleibt ab wann es als Arbeit gilt aber eine Signatur kann eig. nur Bounty bleiben.

Außer es geht in Richtung vermietung einer Digitalen Fläche. Dann wird das schon wieder ein spannendes Thema Grin

Würde ich so auslegen das hier mit Neuvermögen nur die neu generierten Coins zählen nicht die alten, oder will ich das nur so lesen?

Das lese ich auch unvoreingenommen so wie du und HeRetiK. Wird mMn. auch so gemeint gewesen sein.

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May 07, 2022, 06:02:48 AM
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Falls die Österreicher nur noch hier und nicht mehr in den deutschen Steuerthread schauen, quote ich mich mal selbst:

Ich glaube es wäre sehr sinnvoll, wenn wir zum Thema Staking/Lending mal alle die Börsen/Anbieter unserer Wahl anschreiben würden, und nach so einem Modell wie vom ETH Staking bei rocketpool fragen. Folgenden Text hab ich selbst schon an bitpanda und sinngemäß an Kraken geschrieben. Wenn das noch mehr von uns tun, könnte uns das alle sehr viel Steuern sparen:

Quote
Soweit ich informiert bin, wird Staking bei bitpanda für Österreicher eher als Lending eingestuft und unterliegt damit bei Zufluss der Einkommenssteuer.
In Deutschland wird es genauso behandelt.
Doch ich habe mit "rocketpool" eine sehr gute Möglichkeit gefunden, wie man sehr viel Steuer sparen kann beim Staking:
https://docs.rocketpool.net/guides/staking/overview.html#tax-implications

Anstatt dass man täglich Zinsen bekommt, wird stattdessen ein Hilfstoken immer mehr wert und erst beim Verkauf von diesem fallen Steuern an.
Also wenn ich ETH bei bitpanda staken will, dann tausche ich die ETH gegen einen neuen von Bitpanda erstellten Token ein, nennen wir ihn PandaETH.
Am Anfang beträgt der Wechselkurs 1:1 man gibt 1 ETH hin und erhält 1 PandaETH von bitpanda. Mit den ETH betreibt Bitpanda Staking und die Stakingzinsen fließen NICHT direkt an die Nutzer weiter, sondern schlagen sich in dem von bitpanda vorgebenen Wechselkurs nieder. Nachdem bitpanda zb 10% Zinsen generiert hat, ist der Wechselkurs 1,1 ETH gegen 1 PandaETH. Sobald dann ETH2 fertig released ist, kann man die PandaETH zu dem aktuellem Wechselkurs gegen ETH2 tauschen und realisiert dann erst seine Gewinne.

In Deutschland wären diese Gewinne aufgrund der Haltefrist steuerfrei. In Österreich würde immerhin nur noch KAP Steuer anfallen. Und auch viele andere Länder mit Long Term Tax Regeln profitieren davon.
Außerdem wären dadurch die Staking/Lending Einnahmen die gleiche Einkunftsart und könnten mit Trading Gewinnen/Verlusten verrechnet werden, was aktuell nicht erlaubt ist.

Hier mal die Einschätzung von Winheller dazu:
https://www.winheller.com/bankrecht-finanzrecht/bitcointrading/bitcoinundsteuer/besteuerung-von-staking/rocket-pool-staking.html

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May 09, 2022, 09:40:50 AM
 #51

Würde ich so auslegen das hier mit Neuvermögen nur die neu generierten Coins zählen nicht die alten, oder will ich das nur so lesen?

Das lese ich auch unvoreingenommen so wie du und HeRetiK. Wird mMn. auch so gemeint gewesen sein.

Finde ich schwierig zu lesen. Gibt es irgendwo im Ö-Steuergesetz eine Erklärung zur Definition "erworben"?
Erhaltene Coins durch Staking sind ja nicht erworben.
Aber ich könnte es auch so lesen, dass die "alten" Coins dann plötzlich als neu erworben gelten. Man würde somit automatisch bei einem Airdrop in die neue Regelung fallen.
Wenn es um Steuergeld bekommen geht, ist der Staat kreativ.
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May 09, 2022, 11:43:30 AM
 #52

Finde ich schwierig zu lesen. Gibt es irgendwo im Ö-Steuergesetz eine Erklärung zur Definition "erworben"?
Erhaltene Coins durch Staking sind ja nicht erworben.
Aber ich könnte es auch so lesen, dass die "alten" Coins dann plötzlich als neu erworben gelten. Man würde somit automatisch bei einem Airdrop in die neue Regelung fallen.
Wenn es um Steuergeld bekommen geht, ist der Staat kreativ.


Ich kann mich auch täuschen aber ich glaube das eine wäre "anschaffen" wie in "Anschaffungskosten" und das andere "erwerben" wie in "Erwerbstätigkeit".

Generell scheint zumindest im Deutschen Recht "Erwerb" etwas umfassender zu sein als "Anschaffung" ("ein entgeltliches Rechtsgeschäft, bei dem ein Wirtschaftsgut von einem anderen Rechtssubjekt erworben wird"), ich gehe mal davon aus das es in Österreich ähnlich sein wird:

Pendant zur Anschaffung im Zivilrecht ist der Erwerb, der – anders als die Anschaffung – nicht nur durch Rechtsgeschäft, sondern auch kraft Gesetzes, im Wege der Zwangsvollstreckung und auch ohne Gegenleistung stattfinden kann. Deshalb ist die Erbschaft zivilrechtlich ebenso ein Erwerb wie die Schenkung.

Insofern sind alle Coins die nicht "angeschafft" wurden (dh. gekauft) automatisch "erworben".

(wenn man Coins nicht kauft sondern als Zahlungsmittel für eine Dienstleistung oder ein Wirtschaftsgut annimmt zählen die wahrscheinlich nur deswegen als "angeschafft" weil dieser Fall steurrechtlich so geregelt ist das der EUR-Gegenwert als steuerpflichtiges Einkommen zählt und somit gleichzeitig die Anschaffungskosten darstellt. Bounties und geringfügige Wirtschaftsdienstleistungen sind ja mit der neuen Regelung davon explizit ausgenommen.)

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May 09, 2022, 08:36:17 PM
 #53

Finde ich schwierig zu lesen. Gibt es irgendwo im Ö-Steuergesetz eine Erklärung zur Definition "erworben"?
Erhaltene Coins durch Staking sind ja nicht erworben.
Aber ich könnte es auch so lesen, dass die "alten" Coins dann plötzlich als neu erworben gelten. Man würde somit automatisch bei einem Airdrop in die neue Regelung fallen.
Wenn es um Steuergeld bekommen geht, ist der Staat kreativ.


Ich kann mich auch täuschen aber ich glaube das eine wäre "anschaffen" wie in "Anschaffungskosten" und das andere "erwerben" wie in "Erwerbstätigkeit".

Generell scheint zumindest im Deutschen Recht "Erwerb" etwas umfassender zu sein als "Anschaffung" ("ein entgeltliches Rechtsgeschäft, bei dem ein Wirtschaftsgut von einem anderen Rechtssubjekt erworben wird"), ich gehe mal davon aus das es in Österreich ähnlich sein wird:

Pendant zur Anschaffung im Zivilrecht ist der Erwerb, der – anders als die Anschaffung – nicht nur durch Rechtsgeschäft, sondern auch kraft Gesetzes, im Wege der Zwangsvollstreckung und auch ohne Gegenleistung stattfinden kann. Deshalb ist die Erbschaft zivilrechtlich ebenso ein Erwerb wie die Schenkung.

Insofern sind alle Coins die nicht "angeschafft" wurden (dh. gekauft) automatisch "erworben".

(wenn man Coins nicht kauft sondern als Zahlungsmittel für eine Dienstleistung oder ein Wirtschaftsgut annimmt zählen die wahrscheinlich nur deswegen als "angeschafft" weil dieser Fall steurrechtlich so geregelt ist das der EUR-Gegenwert als steuerpflichtiges Einkommen zählt und somit gleichzeitig die Anschaffungskosten darstellt. Bounties und geringfügige Wirtschaftsdienstleistungen sind ja mit der neuen Regelung davon explizit ausgenommen.)

Ich würde es auch so sehen wie du, aber es stimmt es ist etwas schwammig geschrieben... Mal sehen eventuell gibt es da noch etwas genaueres bald.

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September 14, 2022, 07:53:28 AM
 #54

Da das Thema ETH-Merge vermutlich so gut wie jeden heir betrifft ein Auszug aus dem aktuellen Blockpit Newsletter:

Quote
Österreich: Hardfork Coins haben einen Anschaffungspreis von 0 EUR. Der Hardfork selbst ist kein steuerpflichtiges Event, aber die spätere Veräußerung dieser Coins könnte eine 27,5%ige Kapitalertragssteuer auf den Erlös auslösen.
Quelle: https://blockpit.io/blog/steuerliche-auswirkungen-des-ethereum-merge/

Alle Infos zu Staking Rewards etc. findet ihr im verlinkten Blogbeitrag.

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December 07, 2022, 08:19:20 AM
Merited by mole0815 (1)
 #55

Habe heute das Blockpit Newsletter bekommen, sind für Österreicher sicher einige interessante Dinge dabei.

Quote
Hallo xxx,

in Österreich trat am 1. März 2022 ein neues Gesetz in Kraft, das Krypto-Steuern weitestgehend reguliert. Erstmals vollständig veröffentlicht wurde es als Teil der Ökosozialen Steuerreform am 14. Februar 2022 im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich.

Seitdem werden die meisten Krypto Transaktionen pauschal mit dem Sondersteuersatz von 27,5 % besteuert.

Steuerguide Österreich

Quote
Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:

- Neues österreichisches Steuerframework in Blockpit implementiert
- Krypto zu Krypto Transaktionen (wie z.B. Bitpanda Swaps) sind jetzt steuerfrei
- Anwendung der Kapitalertragsteuer (KESt) bei Veräußerung von Krypto gegen Fiat mit einem Steuersatz von 27,5%
- Airdrops und Staking-Rewards sind nun bei Zufluss nicht steuerbar und erst bei Veräußerung mit 27,5% zu versteuern
- Privates Mining und Lending-Rewards sind nun direkt bei Zufluss und ebenfalls bei späterer Veräußerung mit 27,5% zu versteuern
- Alle weiteren Infos und Details kannst du in unserem Krypto-Steuerguide 2022 für Österreich nachlesen!

Steueroptimierungs-Feature

Quote
In Österreich kannst du Verluste mit Gewinnen aus demselben Steuerjahr ausgleichen. Seit der Steuerreform 2022 ist es möglich, Aktiengewinne und andere Kapitalmarktgewinne zum Ausgleich deiner Krypto-Verluste anzuwenden. Nutze unser Blockpit Steueroptimierungs-Feature um noch vor Jahresende Steuern zu sparen.

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December 21, 2022, 04:53:29 AM
Merited by mole0815 (1)
 #56

Da das Thema ETH-Merge vermutlich so gut wie jeden heir betrifft ein Auszug aus dem aktuellen Blockpit Newsletter:
Lt meinem Steuerberater könnte das durchaus tragisch für Langzeit ETH Hodler sein. ETH wurde beim Splitting über Börsen ja in der Regel in ETHS und ETHW (oder ETF, ...) aufgesplitted, das sind aber jeweils neue Coins und die Steuerfreiheit wäre "weg". Da kommts im Fall des Falles leider sehr aufs Finanzamt an wie die das bewerten, einheitlich geregelt dürfte das noch nicht sein ...

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December 22, 2022, 09:23:14 AM
Merited by EFS (2), mole0815 (2)
 #57

Ich habe mir jetzt gerade Gedanken gemacht bezüglich der Vereinfachung von der Bounty bei Roobet, laut dem Steuerguide von Blockpit (Danke für's teilen) brauche ich mich bis zur Veräußerung nichts denken da der Zufluss nebensächlich ist.

Quote
Nicht bei Zufluss zu versteuern sind jedoch Einkünfte aus (delegated) Staking, Airdrops, Bounty- oder Affiliate-Rewards oder Hardforks. Die Anschaffungskosten sind mit null anzusetzen. Erst bei der späteren Veräußerung gegen Fiatwährungen, gilt der besondere Steuersatz (27,5 %).

Aber Gedanken habe ich mir darüber trotzdem gemacht und bei Blockchair habe ich dazu ein nützlcihes Tool gefunden, eventuell kann es wer gebrauchen, da wir ein Report über deine BTC gemacht auch wird dort der Zufluß Wert in EUR angezeigt.

Da meine Roobet Bounty Adresse sowieso öffentlich einsehbar ist, brauche ich da nichts schwärzen.

Zuerst oben auf Deutsch und Euro umstellen danach Wallet Übersicht anklicken



Zeitraum auswählen



Dieser Auszug sollte ja auch beim Finanzamt gültig sein oder auch wenn man sich den Betrag einmal auf Bitpanda senden will als Herkunftsnachweis?


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December 22, 2022, 11:38:05 AM
 #58

wenn man sich den Betrag einmal auf Bitpanda senden will als Herkunftsnachweis?

Für den ein oder anderen der diese Funktion bei blockchair noch nicht kennt, wirklich sinnvoll. Aber ob es als Herkunftsnachweis taugt? Herkunftsnachweis ist doch ein Nachweis, woher die geldlichen Mittel für den Kauf der Kryptowährungen kommt. Jedenfalls kenne ich es so. Aber vielleicht sieht Bitpanda das auch anders.

Allerdings sollte sich jeder überlegen, ob es sinnvoll ist, seinen bitcointalk Account mit einem KYC Account zu verknüpfen.
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December 22, 2022, 11:45:17 AM
 #59

Für den ein oder anderen der diese Funktion bei blockchair noch nicht kennt, wirklich sinnvoll. Aber ob es als Herkunftsnachweis taugt? Herkunftsnachweis ist doch ein Nachweis, woher die geldlichen Mittel für den Kauf der Kryptowährungen kommt. Jedenfalls kenne ich es so. Aber vielleicht sieht Bitpanda das auch anders.

Allerdings sollte sich jeder überlegen, ob es sinnvoll ist, seinen bitcointalk Account mit einem KYC Account zu verknüpfen.

Das ist wirklich eine berechtigte Frage, aber wie sollte man sich sonst das (wenn man einmal will) Bounty Geld auf sein Konto auszahlen lassen ohne KYC Börse wird das eher schwierig oder meinst du einfach BTC Peer to Peer mit zum Beispiel einem Forumsmitglied tauschen?

Herkunftsnachweis hätte ich gemeint, da könnte man auf das Bounty sheet verweisen und auch den Blockchain Nachweise dazu geben, für das Finanzamt sollte es auf jeden Fall ausreichen zur Nachweispflicht/Herkunftspflicht? Eventuell etwas schlecht ausgedrückt.

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March 02, 2023, 03:55:21 PM
 #60

Habe auf meinem Blog auf Steemit einen Teil was die Krypto Steuer betrifft. Siehe signature.

Da hätte ich nur diesen einen Beitrag gefunden Nathan:
https://steemit.com/hive-121566/@symptoms/4lwvym-besteuerung-von-krypto-in-italien-seit-01-jaenner-2023

Und der handelt von Italien... vielleicht möchtest du uns noch den Direktlink zu den von dir angesprochenen Infos hinterlassen Wink

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