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Author Topic: Steuer und Bitcoin  (Read 95 times)
virginorange (OP)
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August 22, 2024, 07:08:45 PM
Last edit: August 23, 2024, 10:48:18 AM by virginorange
 #1

Nach deutschem Steuerrecht sind die Gewinne aus Bitcoin nach 12 Monaten steuerfrei.
Wer seine Bitcoin innerhalb der Frist von 12 Monaten eintauscht (egal ob n EUR, USDT oder ETH) muss seine Gewinne versteuern.

Fälle
a) on-chain Bitcoin zu Kraken Bitcoin
b) on-chain Bitcoin zu Lightning Bitcoin
c) on-chain Bitcoin zu Liquid Bitcoin
d) on-chain Bitcoin zu Fedimint eCash Bitcoin
e) on-chain Bitcoin zu Wrapped Bitcoin

Sind all diese Transkationen steuerfrei?

Meine Vermutung vor Recherche:
grün = ja
gelb = evtl.
rot = nein

a) on-chain Bitcoin zu Kraken Bitcoin
b) on-chain Bitcoin zu Lightning Bitcoin

c) on-chain Bitcoin zu Liquid Bitcoin
d) on-chain Bitcoin zu Fedimint eCash Bitcoin

e) on-chain Bitcoin zu Wrapped Bitcoin

Chat GTP vermutet
a) on-chain Bitcoin zu Kraken Bitcoin
b) on-chain Bitcoin zu Lightning Bitcoin
c) on-chain Bitcoin zu Liquid Bitcoin

d) on-chain Bitcoin zu Fedimint eCash Bitcoin
e) on-chain Bitcoin zu Wrapped Bitcoin

Auf Google habe ich zu Liquid und Fedimint nichts konkretes zum deutschen Steuerrecht gefunden.

Anhang von ChatGPT
Du bist ein Senior Steuerberater mit langjähriger Erfahrung in der Besteuerung von Kryptowährungen. Ist ein Umtausch von Bitcoin zu Bitcoin Lightning steuerpflichtig?

Der Umtausch von Bitcoin in Bitcoin Lightning ist nach aktueller deutscher Steuergesetzgebung grundsätzlich nicht steuerpflichtig. Bitcoin und Bitcoin Lightning sind beide als dieselbe Kryptowährung zu betrachten, wobei Bitcoin Lightning lediglich eine zweite Schicht (Layer 2) auf dem Bitcoin-Netzwerk darstellt, die zur schnelleren und günstigeren Abwicklung von Transaktionen verwendet wird.

Da es sich hierbei um keine Veräußerung oder einen Tausch gegen eine andere Kryptowährung, Fiatwährung oder ein Wirtschaftsgut handelt, sondern lediglich um eine technische Umwandlung innerhalb derselben Kryptowährung, löst dieser Vorgang keine steuerpflichtigen Tatbestände wie etwa die Veräußerung von Wirtschaftsgütern aus.

Wichtig ist jedoch, dass die steuerlichen Auswirkungen im Detail von der konkreten Umsetzung und der jeweiligen Handhabung durch die Finanzbehörden abhängen. Sollten zukünftige Änderungen in der Gesetzgebung oder neue Verwaltungsanweisungen veröffentlicht werden, könnte sich die steuerliche Behandlung ändern. Für eine konkrete Beratung oder bei Unsicherheiten empfehle ich, einen Steuerberater zu konsultieren, der sich mit der aktuellen Rechtslage bestens auskennt.


Ist der Umtausch von Bitcion zu Liquid Bitcoin steuerpflichtig?

Der Umtausch von Bitcoin in Liquid Bitcoin ist nach aktueller deutscher Steuergesetzgebung in der Regel nicht steuerpflichtig.

Liquid Bitcoin (L-BTC) ist eine tokenisierte Version von Bitcoin auf der Liquid Sidechain, einem zusätzlichen Netzwerk, das von Blockstream entwickelt wurde, um schnellere und vertraulichere Transaktionen zu ermöglichen. Liquid Bitcoin repräsentiert jedoch weiterhin den gleichen Wert wie der ursprüngliche Bitcoin, sodass dieser Umtausch als technischer Vorgang innerhalb derselben Kryptowährung betrachtet werden kann.

Da hier keine Veräußerung oder ein Tausch gegen eine andere Kryptowährung, Fiatwährung oder ein Wirtschaftsgut stattfindet, ist dieser Vorgang nicht steuerpflichtig. Der Vorgang ähnelt in der steuerlichen Betrachtung dem Umtausch von Bitcoin in Bitcoin Lightning.


Die steuerliche Behandlung dieser Transaktionen hängt von der Art der umgetauschten Vermögenswerte ab. Hier ist eine Übersicht zur steuerlichen Einordnung der genannten Szenarien nach deutschem Steuerrecht:

a) On-Chain Bitcoin zu Kraken Bitcoin
Wenn "Kraken Bitcoin" bedeutet, dass die Bitcoin lediglich auf eine Börse (z. B. Kraken) übertragen werden, ohne dass ein Verkauf oder Tausch stattfindet, ist dies steuerfrei. Es handelt sich hierbei nur um eine Übertragung innerhalb derselben Kryptowährung, ohne eine wirtschaftliche Realisation. Sofern die Bitcoin auf der Börse verbleiben und nicht gegen eine andere Währung getauscht werden, entsteht kein steuerlicher Vorgang.

b) On-Chain Bitcoin zu Lightning Bitcoin
Der Umtausch von On-Chain Bitcoin zu Lightning Bitcoin ist in der Regel steuerfrei. Lightning Bitcoin ist eine Layer-2-Lösung, die auf dem Bitcoin-Netzwerk basiert, und wird als dieselbe Kryptowährung wie Bitcoin angesehen. Da es sich hierbei um eine technische Transformation innerhalb derselben Kryptowährung handelt, wird dieser Vorgang nicht als steuerpflichtiger Tausch gewertet.

c) On-Chain Bitcoin zu Liquid Bitcoin
Auch der Umtausch von On-Chain Bitcoin zu Liquid Bitcoin gilt in der Regel als steuerfrei. Liquid Bitcoin (L-BTC) ist eine tokenisierte Version von Bitcoin auf der Liquid Sidechain, repräsentiert aber weiterhin den gleichen Bitcoin-Wert. Daher wird auch dieser Vorgang als Umwandlung innerhalb derselben Kryptowährung betrachtet und ist steuerfrei.

d) On-Chain Bitcoin zu Fedimint eCash Bitcoin
Fedimint eCash Bitcoin ist eine relativ neue Technologie. Grundsätzlich gilt jedoch: Wenn Fedimint eCash Bitcoin als eine Art Token oder Repräsentation von Bitcoin betrachtet wird, die auf einem zusätzlichen Netzwerk betrieben wird, könnte dies ähnlich wie bei Lightning oder Liquid Bitcoin steuerfrei sein. Wichtig ist hier die rechtliche und technische Ausgestaltung, da diese bestimmt, ob es sich um dieselbe Kryptowährung handelt oder nicht. Für eine definitive Aussage sollte ein Steuerberater konsultiert werden, der sich mit den technischen Details und der aktuellen rechtlichen Situation auskennt.

e) On-Chain Bitcoin zu Wrapped Bitcoin (WBTC)
Der Umtausch von On-Chain Bitcoin zu Wrapped Bitcoin (WBTC) könnte steuerpflichtig sein. Wrapped Bitcoin ist ein auf der Ethereum-Blockchain ausgegebener Token, der den Wert von Bitcoin repräsentiert, aber technisch gesehen ist WBTC ein ERC-20 Token und kein Bitcoin im ursprünglichen Sinn. Da WBTC eine andere Blockchain (Ethereum) nutzt, könnte dies als Tausch von Bitcoin in einen anderen Vermögenswert angesehen werden, was eine steuerpflichtige Veräußerung darstellt.

Zusammenfassung
Steuerfrei: On-Chain Bitcoin zu Kraken Bitcoin (wenn keine Veräußerung), Lightning Bitcoin, Liquid Bitcoin.
Unklar/Potentiell Steuerpflichtig: Fedimint eCash Bitcoin (abhängig von rechtlicher und technischer Ausgestaltung).
Steuerpflichtig: On-Chain Bitcoin zu Wrapped Bitcoin (WBTC).


Es wäre aber ziemlich unlogisch ähnliche Sachverhalte unterschiedlich zu besteuern.

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lassdas
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August 23, 2024, 09:29:05 AM
Merited by virginorange (1)
 #2

Ich bin kein Steuerexperte, aber...

vorrausgesetzt, die Tx finden <12 Monaten statt, ist eigentlich nur a) wirklich unproblematisch, weil Du da nur Coins von einer Adresse (Deiner lokalen Wallet) an eine andere "Deiner" Adressen (Kraken Wallet) schickst.

b) ist schon kniffliger,
öffnest Du mit deinen Bitcoins selbst einen Lightning-Channel, dürfte die Sache ähnlich gelagert sein, wie bei a),
swap'st Du Deine Bitcoins jedoch bei nem Dienstleister gegen Lightning-Sats, könnte man Dir durchaus schon ne "Veräußerung" vorwerfen.

Letzteres gilt auch für c-e, da Du in diesen Fällen Deine Coins gegen andere Coins tauscht.

Sind also all diese Transkationen steuerfrei? Nicht unbedingt.
Alles ne Frage der Argumentation und Interpretation.
Turbartuluk
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August 23, 2024, 10:08:32 AM
Merited by virginorange (1)
 #3

b) ist schon kniffliger,
öffnest Du mit deinen Bitcoins selbst einen Lightning-Channel, dürfte die Sache ähnlich gelagert sein, wie bei a),
swap'st Du Deine Bitcoins jedoch bei nem Dienstleister gegen Lightning-Sats, könnte man Dir durchaus schon ne "Veräußerung" vorwerfen.

Letzteres gilt auch für c-e, da Du in diesen Fällen Deine Coins gegen andere Coins tauscht.

Würde ich vom Gefühl her ähnlich vermuten, stecke aber ehrlicherweise auch zu wenig drin als dass ich wüsste wie die 2nd-Layer Lösungen technisch funktionieren.
Aber zumindest das BFM Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen wollte ich nochmal erwähnen, auch wenn ich darin nix thematisch passendes finden konnte (was ja aber auch eine Erkenntnis ist).

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August 23, 2024, 10:17:36 AM
 #4

Im Lightmode ist der Text von dir leider unlesbar, siehe Foto:



Wäre schön wenn du das anpassen könntest. Gelb auf Hellgrau ist leider nicht die perfekte Kombi!

lassdas
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August 23, 2024, 12:32:34 PM
 #5

Im Lightmode ist der Text von dir leider unlesbar,..
Also ich fands gut und dachte ehrlichgesagt auch, es wäre absichtlich "unlesbar"
handelt sich schließlich um ChatGPT, und das erzählt Dir nur, was es so im Internet findet und da steht bekanntlich ziemlich viel Unfug.
Das muss man nich unbedingt lesen können.

Klare Regelungen dazu gibt es vermutlich keine, ich bezweifle gar, daß sich das BFM darüber schon mal Gedanken gemacht hat, bzw überhaupt versteht, was das alles bedeutet.
Daher wird man auch keine klare Antwort auf die Frage erhalten.

Man kann sich vorbereiten, sich Argumente zurechtlegen, aber die Möglichkeit, daß das FA das anders sieht und die Argumente nicht akzeptiert, bleibt bestehen.
Sicher is man erst, wenn man das mal vor Gericht ausgefochten hat.


Das alles setzt natürlich vorraus, daß das FA überhaupt davon erfährt und wie sollte es, wenn Du ihm nicht davon erzählst, was Du nicht musst, wenn Du der ist-keine-Veräußerung-Argumentation folgst?

 
virginorange (OP)
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August 23, 2024, 03:22:00 PM
Last edit: August 23, 2024, 06:17:58 PM by virginorange
 #6

Also ich fands gut und dachte ehrlichgesagt auch, es wäre absichtlich "unlesbar"
handelt sich schließlich um ChatGPT, und das erzählt Dir nur, was es so im Internet findet und da steht bekanntlich ziemlich viel Unfug.
Das muss man nich unbedingt lesen können.

Ich habe es tatsächlich absichtlich halb-unsichtbar gemacht.

Wen es interessiert, der könnte es markieren und lesen. Wer kein aktives Intresse hat, der kann es einfach überlesen / überspringen.

Klare Regelungen dazu gibt es vermutlich keine, ich bezweifle gar, daß sich das BFM darüber schon mal Gedanken gemacht hat, bzw überhaupt versteht, was das alles bedeutet. Daher wird man auch keine klare Antwort auf die Frage erhalten.

Man kann sich vorbereiten, sich Argumente zurechtlegen, aber die Möglichkeit, daß das FA das anders sieht und die Argumente nicht akzeptiert, bleibt bestehen.
Sicher is man erst, wenn man das mal vor Gericht ausgefochten hat.

Sowohl der Finanzbeamte als auch das Gericht wird sich in dieser Thematik aktuell noch kaum auskennen.

Das alles setzt natürlich vorraus, daß das FA überhaupt davon erfährt und wie sollte es, wenn Du ihm nicht davon erzählst, was Du nicht musst, wenn Du der ist-keine-Veräußerung-Argumentation folgst?

Grundsätzlich versuche ich, mich an die Gesetze zu halten und eher marginal überzuerfüllen. Ich habe daher auch einen Auszug aus dem Cointracking als Nachweis eingereicht. Dort sind auch die Gewinne außerhalb der 12 Monate aufgeführt, die eigentlich nicht steuerpflichtig sind. Das stammt aber noch aus einer Zeit, in der ich außerhalb von Bitcoin aktiv war und Dienste wie Blockfi genutzt habe. Perspektivisch werde ich aber wahrscheinlich erst in einigen Jahren Gewinne erzielen und schon gar nicht innerhalb von 12 Monaten. Dann fülle ich auch nichts in der Steuererklärung aus. Und ohne steuerpflichtige Gewinne gibt es auch keinen Grund für das Finanzamt, den Kontoauszug von Cointracking (das ich mittlerweile gekündigt habe) anzufordern.

Ob das für das Finanzamt nachvollziehbar ist? Ich würde das nicht riskieren. Wenn die Bitcoins mit KYC gekauft wurden, dann steht ja sowieso dein Name drauf. Da wird man in den nächsten Jahren schon viel nachvollziehen können. Wenn nur die IP an der Transaktion hängt, dann fliegst du nicht unbedingt auf. Ein weiterer Einflussfaktor, ob du auffliegst, ist vielleicht, ob jemand sowieso hinter dir her ist. Wenn man politisch aktiv ist, z.B. als Veranstalter bei einer Demonstration, könnte man durchleuchtet werden, um etwas zu finden. Zu 90 Prozent Wahrscheinlichkeit könnte ich vermutlich einen Teil meiner Transaktionen verbergen. Aber ich habe eine Familie, kleine Kinder, jeden Tag genug zu essen. Deshalb bin ich risikoscheu.

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August 24, 2024, 07:23:55 AM
 #7

...dann fliegst du nicht unbedingt auf...
Meine letzte Anmerkung sollte definitiv nicht falsch verstanden werden, das sollte keine Aufforderung zur Steuerhinterziehung sein,
aber es is halt schon ein Problem, sich an Regeln zu halten, die nicht existieren.

Wenn man davon ausgeht, daß ein Tausch von BTC in wrapped- oder L-BTC eine Veräußerung der BTC ist, muss man das angeben,
geht man hingegen davon aus, daß dem nicht so ist, gibts auch nichts anzugeben und das Amt erfährt entsprechend auch nichts.
Um "aufzufliegen" müsste das Amt ja schon irgendwie nen Anfangsverdacht haben und Ermittlungen anstellen.

In vorrauseilendem Gehorsam dem Amt Dinge mitzuteilen, die es nichts angehen, halte ich persönlich für den falschen Weg,
aber das soll jeder für sich selbst entscheiden.
Lakai01
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August 26, 2024, 10:57:09 AM
 #8

In vorrauseilendem Gehorsam dem Amt Dinge mitzuteilen, die es nichts angehen, halte ich persönlich für den falschen Weg,
aber das soll jeder für sich selbst entscheiden.
Hier muss man denke ich schon etwas aufpassen. Die Mittel und Wege der Blockchain-Analysen und damit auch der Transaktionsnachverfolgung werden auch bei den Steuerbehörden immer besser. Hier wäre mir das Risiko zu groß, dass es dann in ein paar Jahren zu Nachforderungen oder gar Anzeigen kommt wenn ich jetzt schon weiß, dass es sich bei Thematik X um ein unklares Vorgehen handelt.

Weiß man also jetzt schon, dass man sich in einem (dunkel-)Graubereich bewegt, dann würde ich das vorher lieber abklären und ggfs. eine verbindliche Aussage zu der Thematik beim jeweiligen zuständigen Finanzamt einfordern. Deren Aussagen hierzu sind dann auch verbindlich und du kannst dich drauf verlassen.

Man kann sich ja nach der Aussage immer noch entscheiden, ob man die Daten dann angibt oder nicht. Man weiß dann aber definitiv woran man ist. Manche Ämter (bspw. in München) sind übrigens hier nicht nur verdammt schnell mit der Antwort sondern sind in der Tat auch sehr gut in der Thematik drinnen.


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