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Author Topic: AWV-Meldepflicht beachten - neue Regelungen 2025  (Read 124 times)
Skerberus (OP)
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September 24, 2025, 10:17:27 AM
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 #1



Das wichtigste:
-Aktuell ist man verpflichtet bestimmte Zahlungen von und ins Ausland zu melden. Das gilt auch für den Tausch von Kryptowährungen auf ausländischen Börsen oder Dexes!
-Seit Januar sind nach Außenwirtschaftsverordnung Beträge ab 50.000 Euro meldepflichtig .
-Ignorierst man die Meldepflicht können Bußgelder von bis zu 30.000 Euro anfallen (kommt in der Praxis aber wohl gerade bei Privatpersonen kaum vor, also keine Panik).
-Man muss Trades die in die oben genannte Kategorie fallen bis zum 7. des Folgemonats per Telefon oder über das Portal melden (für letzteres muss man sich dort anmelden).
-Die Daten werden wohl zu statistischen Zwecken von der Bundesbank erhoben.
-Der Transfer zwischen eigenen Wallets ist nicht meldepflichtig.


Hier mal ein aktuelles Merkblatt speziell für Kryptowährungen, das einem etwas dabei helfen kann herauszufinden was man wie melden muss:
https://www.bundesbank.de/resource/blob/963964/cb66a51c47c970a85cc4c1b6a2566c4b/472B63F073F071307366337C94F8C870/awvzkn-2025-data.pdf

Generell habe ich es so verstanden, dass eine Überweisung oder Auszahlung von Euro vom eigenen! Konto zu oder von einer Börse (auch dort eigenes Konto) nicht gemeldet werden muss. Wenn man dann aber z. B. auf Kraken, Binance oder einer DEX eine Kryptowährung kauft und 50.000 Euro überschreitet ist das für den Monat meldepflichtig. Das gilt auch für Trades zwischen Kryptowährungen, also ETH zu BTC + Gegenwert > 50.000 Euro .


Habt ihr damit schon Erfahrungen gemacht? Habe ich etwas übersehen?
mole0815
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September 24, 2025, 02:45:17 PM
 #2

Wie du sagst sind auch Verschiebungen von/zu Börsen davon betroffen.

Quote
Mit der aktuellen Anpassung werden erstmals Kryptowerte ausdrücklich erwähnt. Damit gilt bei Erreichen der Schwellenwerte auch die Übertragung von Kryptowerten als meldepflichtige Zahlung. Für die Definition von Kryptowerten verweist § 67 Abs. 3 Nr. 2 AWV auf § 1 Abs. 11 S. 4 des Kreditwesengesetzes, das wiederum auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte verweist. Unter „Kryptowert“ ist danach die digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts zu verstehen, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann.

Meldepflichtige Transaktionen sind insofern der Umtausch von Kryptowerten in Fiat-Währungen wie Euro oder US-Dollar oder in andere Kryptowerte und umgekehrt. Auch der bloße Transfer zwischen Wallets stellt ebenso bereits eine meldepflichtige Transaktion dar wie das Erhalten sogenannter Airdrops (welche als eine Art Schenkung verstanden werden können). Da viele Kryptobörsen, auf denen diese Werte gehandelt werden können, im Ausland ansässig sind, ist hier besondere Aufmerksamkeit geboten. Die Bundesregierung hat bislang nicht klargestellt, ob die Übertragung von einem eigenen Wallet auf ein anderes eigenes Wallet von der Meldepflicht ausgenommen ist. Da in solchen Fällen regelmäßig kein Auslandsbezug angenommen werden dürfte, sprechen die besseren Argumente dafür, dass solche Transaktionen nicht unter die AWV-Meldepflicht fallen.

Die Meldepflichten der AWV für Kryptowerte können indes gerade für Privatanwender, bei denen sich Kryptowerte zunehmender Beliebtheit erfreuen, aufgrund fehlender Fachkenntnisse im Außenwirtschaftsrecht schnell zu einem Fallstrick werden. Zwar bleiben Transaktionen mit Inlandsbezug weiterhin von der Meldepflicht ausgeschlossen. Gerade bei dezentralen und pseudonymisierten Wallets oder Kryptobörsen stellt es jedoch bereits eine Herausforderung dar, einen Auslandsbezug überhaupt festzustellen.

Mit Inkrafttreten der neuen Regelungen wurden zudem neue Kennzahlen für Kryptowerte eingeführt, die eine präzisere Zuordnung ermöglichen, je nachdem, ob mit den Kryptowerten korrespondierende Verbindlichkeiten einhergehen, es sich um aus- oder inländische Kryptowerte oder um Nonfungible Token (NFT) handelt.

Trotz dieser Klarstellung wird der Umgang mit Kryptowährungen bei den verschiedenen Meldearten weiter komplex bleiben und daher gesteigerte Sorgfalt auf Seiten der Rechtsanwender erfordern.

Quelle: https://legal.pwc.de/de/news/fachbeitraege/erleichterungen-im-bereich-awv-meldepflichten

Ich habe noch nichts davon gehört, aber in den nächsten Tagen (wenn der Thread Anklang findet) wird sich das wohl ändern.

Lakai01
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September 24, 2025, 02:48:43 PM
 #3

Generell habe ich es so verstanden, dass eine Überweisung oder Auszahlung von Euro vom eigenen! Konto zu oder von einer Börse (auch dort eigenes Konto) nicht gemeldet werden muss. Wenn man dann aber z. B. auf Kraken, Binance oder einer DEX eine Kryptowährung kauft und 50.000 Euro überschreitet ist das für den Monat meldepflichtig. Das gilt auch für Trades zwischen Kryptowährungen, also ETH zu BTC + Gegenwert > 50.000 Euro .
Das muss doch mit 1.1.2026 sowieso gemeldet werden, oder verstehe ich das jetzt falsch?

Quote
Ab 2026 müssen Krypto-Börsen aufgrund von CARF und DAC8 die Transaktionsdaten ihrer Nutzer automatisch an Steuerbehörden melden.
Neben KYC-Daten werden auch Transaktionen und Wallet-Informationen übermittelt.
Eine proaktive und korrekte Dokumentation mit einem Tool wie Blockpit ist entscheidend, um zukünftige Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden und Strafen für Steuerhinterziehung zu umgehen.

Quelle

Wäre also spannend, wo hier der Unterschied liegt. Bezüglich Freibeträge, die nicht gemeldet werden müssen, hätte ich hier noch nichts gelesen, sieht also so aus, als ob ALLE Transaktionen an die jeweiligen Finanzämter gemeldet werden ... und dann spätestens 2027 auch dort eintreffen und weiterverarbeitet werden.

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September 24, 2025, 04:54:23 PM
Merited by 5tift (1), mole0815 (1)
 #4

Wie du sagst sind auch Verschiebungen von/zu Börsen davon betroffen.

Quote
... Auch der bloße Transfer zwischen Wallets stellt ebenso bereits eine meldepflichtige Transaktion dar wie das Erhalten sogenannter Airdrops (welche als eine Art Schenkung verstanden werden können). Da viele Kryptobörsen, auf denen diese Werte gehandelt werden können, im Ausland ansässig sind, ist hier besondere Aufmerksamkeit geboten. ....

Quelle: https://legal.pwc.de/de/news/fachbeitraege/erleichterungen-im-bereich-awv-meldepflichten

Ich habe noch nichts davon gehört, aber in den nächsten Tagen (wenn der Thread Anklang findet) wird sich das wohl ändern.
Das stimmt wenn du einen Airdrop bekommst, der einen höheren Wert als 50k hat aber nicht wenn du einfach zwischen deinen Wallets transferierst (Sowohl privat als auch zwischen Börsen), wobei ich mich natürlich irren kann, ich bin ja auch kein Fachmann. In der Primärquelle der Bundesbank, die ich oben verlinkt habe steht ausdrücklich:
Quote
Reine Kontoüberträge ohne Eigentumsübergang, z.B. Übertragung von Kryptowerten von
einer Wallet eines Inländers im Ausland auf seine Wallet im Inland (oder umgekehrt), oder
Übertragung/Überweisung von Euro von einem (Bank-)Konto des Inländers im In- oder
Ausland auf das eigene Konto bei seinem Serviceprovider für Kryptowerte im In- oder
Ausland, sind nicht meldepflichtig
, sofern es sich dabei um kurzfristige Forderungen handelt
(siehe § 67 Abs. 2 Satz 3 AWV).

Bei der Recherche zu dem Thema habe ich auf diversen Anwaltseiten widersprüchliche Informationen erhalten, weshalb ich mich dabei nur noch auf die Aussagen der Bundesbank verlasse. ChatGPT auf höchstem Thinking Modus sieht das wie ich (auch das natürlich keine Garantie auf Richtigkeit).


@Lakai01: Wir reden hier rein von der AWV-Meldepflicht an die Bundesbank, das hat erstmal nichts mit dem Finanzamt zu tun.

Lakai01
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September 25, 2025, 07:19:53 AM
 #5

@Lakai01: Wir reden hier rein von der AWV-Meldepflicht an die Bundesbank, das hat erstmal nichts mit dem Finanzamt zu tun.
Mir gings hier eher um die Tatsache der Meldepflichtigkeit ansich.
Nachdem ja ab 1.1. sowieso bereits von den Börsen alles mögliche an die Finanzämter gemeldet werden muss stellt sich hier für mich schon die Frage, warum ich dann als Bürger nochmal extra eine Meldung zu machen habe und ggfs. auch recht hart bestraft werde, wenn ich diese versäume. Die Daten hat das Finanzamt ja, dass hier die Bundesbank ebenfalls darauf zugreift ist weder technisch noch organisatorisch eine Hürde (und wird vmtl. so oder so gemacht Wink ).

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September 25, 2025, 02:32:57 PM
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 #6

Mir kommt die AWV ehrlich gesagt eher wie eine aus der Zeit gefallene Vorschrift vor, die aufgrund fehlender Praktikabilität nicht angewendet wird aber eben auch noch nicht aufgehoben wurde.

Wenn ich innerhalb der EU über regulierte Börsen oder deren zugelassene Zahlungsdienstleister agiere, dann würde ich als Privatkunde schon davon ausgehen, dass das alles seine Richtigkeit hat und alles was zu melden ist dann auch automatisch gemeldet wird.

Bin da also ganz bei @Lakai01 : wenn die irgendwelche Informationen haben wollen, dann sollen sie die doch bitte da abrufen wo sie automatisch erhoben werden...  Roll Eyes

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