Es bringt nichts, richtige Beiträge dadurch zu disqualifizieren, in dem man sie mit den eigenen falschen Beiträgen versucht richtigzustellen.
Unterlasse das bitte künftig.
Hier gehts es darum, was das Finanzamt im Regelfall tun könnte und was Gesetz ist und nicht was Du einmal in deinem kurzen Leben mitbekommen hast.
Fakt ist.
Greift § 370 AO nicht, weil Vorsatz nicht festgestellt werden kann, so ist eine leichtfertige Tat gem. § 378 AO in Betracht zu ziehen.
Soweit richtig, der rest ist allerdings kompletter blödsinn.
Auch wenn der Schade über 50000€ ist greift § 370 AO immer noch nicht.
Es kann nicht automatisch vom Vorliegen eines Vorsatzes allein aufgrund der Höhe der steuerlichen Auswirkung oder Unrichtigkeit der abgegebenen Erklärung ausgegangen werden.
Eine direkte Mitteilungspflicht der Bank an das Finanzamt existiert nicht.
Die Bank
könnte verpflichtet sein, nach § 11 des Geldwäschegesetzes eine entsprechende Verdachtsmeldung an das Bundeskriminalamts (Zentralstelle für Verdachtsmeldung) und die zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu machen. Je nach Würdigung der Strafverfolgungsbehörde
könnte dann eine Weitermeldung an das Finanzamt erfolgen.
Dann bedarf Es einer sorgfältigen Prüfung durch die zuständige Finanzbehörde womit wir wieder bei § 15 StGB sind, der über dem § 370 AO steht.
Eine Beweislastumkehr existiert auch bei Geldwäsche nicht.
Geldwäscheermittlungen sind Sache der Staatsanwaltschaft und der Polizei.
Bei einer strafbaren Geldwäsche sind (in Deutschland) zweigleisige Ermittlungen erforderlich.
A. muss die Geldwäschehandlung bewiesen werden,
B. muss die Ursprungstat, aus der die inkriminierten Gelder stammen bewiesen werden. (Die Ursprungstat muss außerdem eine Katalogstraftat des § 261 StGB sein.)
Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung setzt außerdem voraus, dass der Strafrichter voll überzeugt davon ist, dass der Angeklagte die Tat tatsächlich begangen hat. Volle Überzeugung bedeutet hierbei keine hundertprozentige Gewissheit; ausreichend ist vielmehr, dass ihm kein vernünftiger Zweifel mehr bleibt.
Sofern solche Zweifel verbleiben, gilt der Satz „in dubio pro reo”: Im Zweifel für den Angeklagten.
Dies gilt auch dann, wenn das Gericht keine volle Überzeugung davon erlangen konnte, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat.Bei Airdrops, Siganturkampen, Stakes, Ethereum, Tokens, waves und onions usw. ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen das der Strafrichter gewisse zweifel haben wird,
falls er nicht verzweifelt
![Cheesy](https://bitcointalk.org/Smileys/default/cheesy.gif)
Quellen:
https://revision-strafrecht.com/154/steuerhinterziehung-vorsatz-vs-leichtfertigkeithttps://www.anwalt.de/rechtstipps/steuerhinterziehung-einzelheiten-der-gesetzlichen-regelung_073702.html