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401  Local / Off-Topic (Deutsch) / Re: GEZ sparen on: October 21, 2016, 01:23:08 PM
1. Auch wenn es mich wirklich freuen würde, dass diese Wegelagerer eine Abfuhr bekommen würde, bin ich in der Thematik nicht tief genug drin, dich hier angemessen vertreten zu können.

2. Wieso wendest Du Dich nicht an den Kollegen Lindeau, der auch Häring vertritt.

3. Ja, es wird jeder "Knallerbenstreit" verhandelt, daher wundert es mich umso mehr, dass Du keinen Rechtsbeistand findest.

4. Ich vermute sehr stark, dass Herr Häring unterliegen wird. Sein Verhalten ist rechtsmißbräuchlich. Er sucht sich die Barzahlung aus, weil er hofft, dass die GEZ diesen nicht bedienen kann oder er die GEZ dann aufgrund des gesteigerten Aufwandes schädigt. Der Zahlungsweg selbst hat keinen Vorteil für ihn, im Gegenteil. Ein solches Verhalten ist nicht zulässig.

5. Nicht falsch verstehen, ich bin gegen die GEZ. Für mich liegt das Problem woanders: Früher wurde der Beitrag mit einem Empfangsgerät verknüpft. Das war auch ok, da man Empfanggeräte nur dazu verwenden konnte staatliche Sender zu empfangen. Spätestens seit es den Kanal "Premiere" gibt, wäre es den Öffentlich-rechtlichen möglich gewesen, technisch den Empfang der Sendung an Nichtbeitragszahler zu verhindern. Dies ist jedoch nicht gewünscht. Gerade zu pervertiert wurde das System, indem man alle internetfähigen Geräte als Empfangsgeräte definiert hat. Ja, man kann das, aber das wäre genauso logisch, wie wenn den städtischen Schwimmbäder einen Beitrag für den Besitz einer Badehose verlangen, oder ein Bäcker einen Korb Brötchen auf die Straße stellt und dann von allen Vorbeifahrenden Wegezoll verlangt, weil sie ja die Möglichkeit hätten, sich an den Brötchen zu bedienen.

Dieser Punkt wird aber in den obigen Verfahren nicht geprüft, sondern nur, ob die Behörde im Rahmen der bestehenden Gesetze richtig gehandelt hat.

402  Local / Off-Topic (Deutsch) / Re: GEZ sparen on: October 20, 2016, 12:25:08 PM
Bisher haben alle Einzelanwälte, kleineren Kanzleien und auch bereits zwei grosse bundesweit tätige Kanzleien eine Vertretung in meinem Fall abgelehnt.
...
Das ist übrigens der Trick im System. Es gibt zwar eine Anwaltspflicht seitens des Gerichts, es gibt aber keine Vertretungsverpflichtung für Anwälte. Diese sind also frei, sich ihre Mandanten auszusuchen oder eben abzulehnen. So einfach versperrt man Rechtsweg für unliebsame Personen/Sachverhalte.

Das ist Käse. Es gibt 163.772 Rechtsanwälte in Deutschland. Wenn man alle (europ.) Anwälte hinzuzählt, die jemanden auch vertreten dürften, dürfte man auf knapp eine Mio kommen (ob das Sinn macht, ist wieder etwas anderes).

Wenn man da keinen Rechtsanwalt finden kann, der einen vertritt und das, obwohl die Rechtsanwälte sich honorarmäßig mit dieser Haltung ins eigene Fleisch schneiden, liegt das an etwas anderen als einem Systemtrick.

Der Anwaltszwang ist auch Schutz der Bürger vor sich selbst. Und wenn man schon keinen Rechtsbeistand finden kann, ist das ein gewichtiges Indiz über die Erfolgsaussichten in der Sache selbst.

@Kassiopeia: Du hast selbst geschrieben, dass Du Widerspruch (nicht Einspruch) eingelegt hast. Dieses Verfahren ist kostenlos. Wieso ist es Dir dort nicht gelungen, der Stadt mitzuteilen, dass Du nicht mehr Eigentümer bist? Zu einer Klage kann es ja nur kommen, wenn Du im Widerspruchsverfahren geschlafen hast, oder wenn Du in Bayern lebst und direkt Klage erhoben hast. In beiden Fällen trifft dich eine Mitschuld, denn Du hättest den Rechtsstreit auch ohne Anrufung eines Gerichtes beilegen können. Ein Telefonat vor Bestandskraft des Bescheides beim Amt hätte das wahrscheinlich gelöst. Und wenn "die" dann immer noch nicht reagiert hätten, hättest Du den Fall auch zu 100% gewonnen.

403  Alternate cryptocurrencies / Announcements (Altcoins) / Re: [ANN][LSK] Lisk | Blockchain Application Platform for JavaScript Developers on: October 19, 2016, 10:48:55 AM
@bigKush

1. How can the ability to transfer money qualify or not qualify, if it has to be taxed or not? If it would be so easy, I would just settle up a company in Dubai, Delaware or so, pay someone a salary there and ask all my clients to pay me offshore.

You are normally taxed, where you are working or where your income appeared and not, where you transfer the money later.

2. It is mandatory, that the business decisions are made in Dubai etc. How it makes ("nominee director" or current CEO) doesn't matter. But some straw man director doesn't work and the shareholders are also not allowed to be representative, because otherwise you would have a operational site in Germany again.

3. If - as you tell - you settle in Dubai and you are doing business outside of Dubai, how you can proof, that it is not in Germany. Which you need to proof in this case and which make everything much more worse.

3. For further discussion please check § 50d EStG, AStG and the DBAs between Germany and V.A.E. before.
404  Alternate cryptocurrencies / Announcements (Altcoins) / Re: [ANN][LSK] Lisk | Blockchain Application Platform for JavaScript Developers on: October 19, 2016, 08:55:25 AM
In case that Lisk will have to pay the tax for all ICO donations:

- Would it be 19%?
- 19% of all donations converted into EURO with the value it had on the last ICO day? Or how would this be calculated?

Approx. 35-64% (Income/Corporation Tax, trade tax, maybe VAT)

Quote
If the point is to save on taxes, why the hell did your lawyer recommend you to open up a gGmbh in Germany? There are so many difficulties. Just open a company in Dubai in Free zone, you'll get 0% tax on capital gain, thin capitalization, no VAT,no stamp duty , simple pay 2000 AED per year and that's it! And you can do it within 2 weeks, including time to residence visa approval for the manager.

Because such wannabe offshore is not working. You must move at least the business to Dubai. Means, that the (main) staff need to be there too. If the staff stays in Germany, if the CEO works/operates from Germany, it will harm the tax-extemptness of your construct. It can be, that the tax office qualifiy the Dubai company as a "Zwischengesellschaft" and they will be compledly taxed or that the part of work, which is done in Germany, qualify to a "operational site" in Germany and "just" this part will be taxed.

Because of this, I recommend in such cases this gGmbh, even if it took some month longer than expected and there are some risks left, like all the time, if you do something new.

Btw. as the ICO started in Germany, it is not so easy to take the money and go somewhere.
405  Alternate cryptocurrencies / Announcements (Altcoins) / Re: [ANN][LSK] Lisk | Blockchain Application Platform for JavaScript Developers on: October 18, 2016, 02:57:11 PM
@BigKush: The point isn't establishing a company. But to proof to the German tax office, that the maintainment of a cryptocurrency is non-profit and because of this, it should tax-extempt, is a bit more difficult.

It is nothing "out-of-the-box". The Argumentation took some time.
406  Local / Anfänger und Hilfe / Re: Müssen Bitcoins bei der Bezahlung eines VPN-Anbieters versteuert werden? on: October 17, 2016, 06:20:14 AM
Wenn Du mit den gekauften BTC eine Wertsteigerung erzielt hast, bedeutet das Bezahlen des VPN eine Realisierung dieser Gewinne und diese sind grds. als sonstige Einkünfte steuerpflichtig.

Ausnahmen: Freibetragsgrenze von 600 EUR p.a. oder die BTC wurden länger als 1 Jahr gehalten.

Als Privatperson musst du grds. nicht die Umsatzsteuer abführen, wenn das deine Frage war.
407  Local / Off-Topic (Deutsch) / Re: Fragen zu Reddit on: October 14, 2016, 06:26:58 AM
@poly

Was versprichst Du dir von reddit? Welchen Mehrwert hat es für dich zu z.B. einem eigenen Blog oder so?
408  Local / Biete / Re: Biete BTC Rhein Main Gebiet on: September 30, 2016, 01:25:12 PM
hallo NCN,

hab ne PM geschrieben.

Wenn es für dich nicht mehr interessant ist, wäre etwas feedback ganz nett.

VG
Iudica
409  Local / Deutsch (German) / Re: Steuerhinterziehung on: September 28, 2016, 10:06:04 AM
Sofern ich also nicht dazu aufgefordert werde, werde ich sicherlich erstmal nichts deklarieren/versteuern, da der Bürokratieaufwand in meinem Fall einfach viel zu hoch wäre. Aber ganz im Ernst, ich denke mal diese Beträge interessieren den Fiskus eh noch nicht, lohnend wird's für die erst bei mehreren Millionen.

Zudem habe ich sowieso schon ziemlich viel an die Börsen gezahlt, bei so viel Handelsvolumen kommt da schon einiges an Fees zusammen, und die werden ja sowieso schon von den Börsen versteuert. Gewissensmäßig denke ich nicht, dass ich irgendwem was schulde.

Man kann es sich auch schön reden. Eine Argumentation, mir war es zu aufwändig, all die Millionen sauber zu verbuchen, liest sich wie "wie soll ich bei 200km/h noch lesen können, dass es hier ne Geschwindigkeitsbegrenzung von 80km gab" und

das mit den Fees sind nun einmal die Steuern der Börsen. Wäre ja genauso, wenn jeder andere sein Schwarzgeld mit Autos, Nutten und Alkohol durchbringt und sich dann rausredet, dass der Autohändler, die gewerblichen Damen und Kneipen ja ebenfalls steuerpflichtig seien.

Also jegliche Steueroptimierung (egal ob deine illegale oder meine legale) hat immer eine moralische Komponente. Es ist selbstgefällig und schlicht falsch, das zu negieren.
410  Local / Biete / Re: Kunst Bitcoin on: September 28, 2016, 08:13:51 AM
Ich hoffe der Urheber verklagt dich dann darauf.

Wegen was?

Die generelle Idee, den BTC-Chart nachzuschnitzen, hat keine schützenswerte Schöpfungshöhe (auch wenn die Idee als solche gut ist).

Und auf die konkrete Ausführung (Farbe, Material, Anordnung etc.) legt der Kunde wahrscheinlich keinen Wert.
411  Local / Off-Topic (Deutsch) / Re: GEZ sparen on: September 27, 2016, 11:22:00 AM
Iudica, siehst du denn als unabhängiger Rechtsverdreher, eine Möglichkeit, aus dieser Miesere raus zu kommen?

Legales fällt mir da leider nicht ein.

Aufgrund der Datenflut sind die Prüfungen allerdings am Anfang noch recht lasch, so dass viele die Sachbearbeiter gut täuschen können. Wenn man allerdings schon auf der Ebene einer Zwangsmaßnahme ist, wird es schwieriger.

Einige sind dann genervt umgezogen...
412  Local / Off-Topic (Deutsch) / Re: GEZ sparen on: September 27, 2016, 07:33:52 AM
Etwas für mezzo:

http://www.nickles.de/c/n/ard-zdf-lg-tuebingen-erklaert-zwangsvollstreckung-fuer-unzulaessig-11005.html

Ist zwar jetzt kein "Heilsbringer" aber ein Schritt in die richtige Richtung.
413  Local / Mining (Deutsch) / Re: Bitcoinvest.de | Bitcoin Cloud Mining | Testbericht on: September 22, 2016, 12:32:49 PM
Ich würde gerne noch darauf hinweisen das ich diesen Post ins Leben gerufen habe weil ich hier auch von euch als Bitcoin Community ernste Testberichte wollte.

Ja, die Dame hat echt Humor.


Der Webauftritt ist und bleibt rechtwidrig. Das Angebot ist rechtlich und technisch unseriös. Elementare Dinge wurde wiederholt nicht beachtet (soviel zum "Verbessern"). Günstigstenfalls versucht sich irgendein Möchtegern als Unternehmer, schlimmstenfalls ist es ein Ponzi.

"Laura", hier wirst Du wenig Erfolg haben. Geh zu irgendwelchen MLM-Sammelbecken, wo man mit dummen Versprechen schnell und einfach reicht zu werden, sein "Klientel" melken kann. Am Besten Facebook  Grin

414  Local / Trading und Spekulation / Re: Gewerbe anmelden wenn man mit Bitcoins handelt? on: September 22, 2016, 11:35:07 AM
Vlt. kann man als vorläufiger Fazit festhalten, dass wir von einem erlaubnispflichtigen gewerblichen Handeln beim Crypto-Daytrading wahrscheinlich sehr weit entfernt sind, die Einschätzung als gewerbliches Handeln jedoch auf die je konkreten Umstände ankommt, in aller Regel aber ebensowenig zutreffen wird. Dies sollte jedoch jeder für sich genauer prüfen und hierzu ggf. fachlich versierte Beratung einholen.

Gutes Fazit!

Quote
Was haltet ihr davon einen Text mit dem genauen Sachverhalt zu formulieren und beim Finanzamt auf verbindliche Auskunft einzureichen? Das Finanzamt ist verpflichtet eine verbindliche Auskunft, die bindend ist zu erteilen.

Nicht viel. Kostet Geld, Aufwand und ist unsicher.

Wenn ich es darauf anlegen würde, würde ich im ersten Jahr absichtlich Verluste machen (z.B. in dem ich einfach meine Betriebsausgaben vorziehe). Und dann das als Gewerbe deklarieren. Aufgrund der Verlustes werden die es in Kapital-/ sonstige Erträge umdeuten. Wenn man den Umfang der Tätigkeit beibehält, wird der Sachbearbeiter Schwierigkeiten haben, über seine bisherige Argumentation zu springen (quasi "faktischer" Bestandschutz im "Unrecht").

Quote
Was haltet ihr davon sich vorsorglich eine Rechtsschutzversicherung zu holen, wenn im Falle des Falles das ganze vor Gericht geht.
Nicht viel.
1. Die Hürde für gewerbl. Daytrading ist sehr hoch, an diese Grenzen kommen die meisten hier nicht ansatzweise.
2. Selbst wenn es gewerblich werden würde, dann erhöht sich teilweise die Abgabenlast (z.B. Gewerbesteuer). Das ist nicht das Ende der Welt.
3. Wenn man gewinnt, dann kostet es einen fast nichts und wenn man unterliegt, übernimmt die Rechtschutz es dann doch nicht, weil ja gewerblich. (Es sei denn, du schließt eine gewerbliche RS ab oder klärst das vorab in den Versicherungsvereinbarungen.)
415  Local / Mining (Deutsch) / Re: MINING SCHALLDÄMPFER?! on: September 22, 2016, 06:28:04 AM
Aktiver Schallschutz: Leisere (idr größere) Lüfter. Wenn aktiv schon alles ausgereizt ist, passiver Schallschutz.

Schall breitet sich grundsätzlich geradlinig aus. D.h. Du kannst den Miner entkoppelt in eine schallisolierte Kiste setzen, ein Be- und Entlüftungsrohr, welches selbst den Schall absorbiert einsetzen und dieses sollte rechtwinklig abgeknickt sein. Das schluckt schon einmal sehr viel.
416  Local / Mining (Deutsch) / Re: Bitcoinvest.de | Bitcoin Cloud Mining | Testbericht on: September 22, 2016, 06:20:28 AM
Schaut hier https://bitcointalk.org/index.php?topic=1607314.0

und dann Finger weg!

417  Local / Trading und Spekulation / Re: Gewerbe anmelden wenn man mit Bitcoins handelt? on: September 21, 2016, 01:30:26 PM
Wie ist das denn bei Spekulation?
Ich verstehe nicht wirklich, warum jemand Millionen Euro umsetzen und Gewinne machen und täglich wild rumspekulieren kann, sodass man den Überblick verliert (war doch so bei Hoeneß oder?) und das dann kein Gewerbe sein soll (geh ich jetzt mal von aus, dass das kein Gewerbe benötigt, auch wenn iudicas aussagen nach was anderes klingen)
Ja, soweit man nur sein eigenes Vermögen "gut anlegt".

Quote
Während wenn jemand sich eine Strategie ausdenkt, dann plötzlich ein Gewerbe nötig sein soll.
Alles kann identisch sein, aber nur weil einer eine Strategie verwendet (sei es daytrading, pinpong oder was auch immer), ist es dann aufeinmal ein Gewerbe?
Die Strategie macht es nicht, es bedarf zusätzlich noch einer gewerblichen Prägung. Die hat man dann typischerweises im Hochfequenzhandel, wo über den eigenen Kaptialeinsatz auch noch Investitionen in Hardware, Software, Zeit etc. unternommen werden.

Quote
Also ich verstehe wirklich noch nicht, wo da eine Abgrenzung sein soll. So wie iudica es zurzeit schreibt, klingt es für mich so, als würde jeder Bitcoiner der mind. einen Trade die Woche macht, ein Gewerbe benötigen.
Das reicht sicherlich nicht, auch 1 Trade pro Tag nicht.

Quote
Also ist Deine Position: Regelmäßiger Arbitragehandel ist immer ein Anzeichen für gewerbliches Handeln,

Ja, die Einkünfte resultieren ja nicht primär aus der Fruchtziehung, sondern aus dem Agieren am Markt.

Quote
kommt ein Bot zum Einsatz, dann ist die Einschätzung als gewerbliches Handeln (mehr oder weniger) zwingend.

Nein, aber es ist ein weiteres Zeichen. Wenn ich mir bei github einen Bot runterlade und unmotiviert laufen lasse, dann nicht. Inverstiere ich aber nennenswert Kapital zum Erwerb dieses Bots, schaffe Strukturen (z.B. Inet mit geringer Latenz) oder erarbeite eine ausgeklügelte Tradingstruktur, spricht vieles für ein Gewerbe.

Quote
Das leitet sich aber nicht aus dem Wertpapierhandelsgesetz ab, sondern eben aus der Tatsache, dass der Boteinsatz ein auf Dauer angelegtes Streben nach Gewinnmaximierung samt entsprechender "Geschäftsausstattung" impliziert, das über die reine private Vermögensverwaltung eindeutig hinausgeht. Korrekt?
Ja

Quote
Spielt es echt eine Rolle ob offline oder online?
Laut BaFin ja. Das liegt vielleicht daran, dass man durch das "Reisen" offline den Markt erst einmal herstellt (und meist damit gut verdient) und die Einkünfte dieser Reisetätigkeit und somit den gewerblichen Einkünften zugeordnet wird.

Quote
Versuchen wir das auf das botgestützte Arbitragehandel anzuwenden, dann bleibt nur noch die Frage ob es sich um "algorithmischen Handel" handelt.
Was macht ein Bot anderes, als einem bestimmten Algorithmus zu folgen.

Quote
Als nicht gewerbesteuerpflichtiger Daytrader handelt derjenige, der folgende Merkmale erfüllt:
• Keine Erlaubnis als Finanzdienstleistungsinstitut nach dem KWG
• Keine Erlaubnis als Wertpapierhandelshaus nach dem WpHG (Hinweis: Wer keine KWG-Erlaubnis hat, kann auch keine nach dem WpHG bekommen)
• Keine Tätigkeit als Finanzunternehmen nach § 1 Abs. 3 KWG
• Kein direkter Handel mit anderen Marktteilnehmern (Gemeint ist: keine Teilnahme am Börsenhandel als nach § 19 BörsG zugelassener Börsenhändler)
• Einsatz ausschließlich des eigenen Vermögens

Ist m.E. ein Zirkelschluss, denn um sich nach diesen Gesetzen als z.B. ein Finanzdienstleistungsinsitut zu qualifizieren, bedarf es doch schon eines kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, was ja mit einem Gewerbe annähernd parallel läuft und man zur Vermögensverwaltung zwangsläufig eigenes Vermögen braucht.

Der Beschluss vom 24.06.2008, Az. X R 38/07 hilft auch nicht weiter, weil es hier lediglich um eine formelle Verfristung ging und inhaltlich nichts entschieden wurde.

Quote
Unschädlich sind bei dieser Einstufung:
• Daytrading
• Leerverkäufe
• Geschäftsmäßige Organisation (Argument des Gerichts: Jeder Privatmann verfüge schließlich über PC, Internet, Handels-Software, Telefon et cetera)
• Berufliche Vorbildung (solange nicht im Rahmen der berufl ichen Tätigkeit mit anderen institutionellen Händlern Geschäfte getätigt werden)

Halte ich für eine riskante These. Gerade Leerverkäufe bedeuten doch, dass man Sachen verkauft, die man nicht hat und es somit sich nicht um Vermögensanlage handelt. Und unter geschäftsmäßiger Organisation verstehe ich nicht "Telefon und PC", darüber hinaus hat nicht jeder eine Handelssoftware.

Ich würde den Artikel mit Vorsicht genießen.

Quote
Ich kann das weiterhin nicht wirklich sehen, aber iudica scheint in dieser Richtung zu argumentieren.
Nein, wir sind hier gestartet:

Wenn du lediglich auf vorhandenen börsen handelst, ist das definitiv nicht gewerbepflichtig.

Stimmt nicht ganz. Wenn Du Hochfrequenzhandel betreibst, also den Bereich der eigenen Vermögensverwaltung verlässt, dann wird es auch ein Gewerbe. Typischer Fall: softwaregestützes Daytrading.

Es ging um "nur auf vorhandenen Börsen handeln" = "nicht gewerbesteuerpflichtig". Es gibt allerdings den Fall, dass man die reine Vermögensverwaltung verlässt. Als typischen Fall habe ich das softwaregestützes Daytrading genannt. Wenn man echter Daytrader ist, dann überwiegt schon.

Das FG Berlin-Brandenburg (29.08.2007 - 3 K 5109/03 B) sieht das deutlich anders:
Quote
Seit Juni 1999 begann der Kläger im Zimmer seines elterlichen Haushalts in größerem Umfang  Wertpapierankäufe und Wertpapierverkäufe zu tätigen. Das Geschäftskonzept des Klägers beruhte darauf, auf Börsenplätzen in Deutschland (Frankfurt am Main, Hamburg, Düsseldorf, München, Hannover, Stuttgart und Bremen), den Computerbörsen in New York (der National Association of Securities Dealer Automated Quotation –NASDAQ-  und New York Stock Exchange –NYSE-) sowie in Tokio aus einer Vielzahl dort gehandelter Wertpapiere solche zu erwerben, die während eines Handelstages hohe Kursschwankungen erwarten ließen, um sie auf diesen oder anderen Börsenplätzen zu einem höheren Kurs zu veräußern und in Höhe der Differenz zwischen An- und Verkaufspreis einen Gewinn  zu erzielen. In gleicher Weise beabsichtigte der Kläger auch an fallenden Kursen zu partizipieren. In der Erwartung, ein von ihm ausgewähltes Wertpapier werde an Wert verlieren, veräußerte er diese nicht in seinem Besitz befindlichen Wertpapiere fiktiv auf einem der  Börsenplätze zum bestehenden (möglichst hohen) Kurswert. Anschließend erwarb er nämliches Wertpapier auf einem der Börsenplätze zu einem gegenüber dem Verkaufspreis niedrigeren  Kurswert und gab es seiner Bank zurück (so genannte „Leerverkäufe“ oder „short sale“). Um unvorhersehbare Entwicklungen zu einem für den Kläger ungünstigen Kursverlauf zu vermeiden, tätigte er die geschilderten Wertpapierankäufe und Wertpapierverkäufe in der Regel taggleich (so genanntes day-trading). Auf diese Weise befanden sich am Ende eines Börsentages in der Regel keine Wertpapiere in seinem Wertpapierdepotkonto.

Zur Umsetzung seiner Anlagestrategie erwarb der Kläger hochleistungsfähige Computer und Monitore und entsprechende Spezialsoftware (Tradingsoftware, vgl. Aufstellung der Werbungskosten vom 27. Februar 2002, S. 1, „Software Sonderanfertigung“, Anschaffungskosten 5000,- DM, „BNV-Akte) und bediente sich verschiedener entgeltlicher Börseninternetinformationsdienste. Diese stellten ihm die für seine schnellen An- und Verkaufsgeschäfte erforderlichen weltweiten Wirtschafts- und Kursdaten über Internet ohne Zeitverzögerung in Echtzeit („Realtime“) zur Verfügung. Unter Zuhilfenahme von spezieller Computersoftware und geeigneten Brokern schaffte der Kläger sich die Möglichkeit, seine im Streitjahr etwa 800-mal und im darauf folgenden Jahr etwa 11.000-mal teils per Internet oder teils per  Telefon erteilten Kauf- und Verkaufsaufträge sekundenschnell und präzise am jeweiligen Börsenplatz zu platzieren. Sein Startkapital in Höhe von 50.000,- DM hinterlegte er bei einem Broker  als Sicherheit für seine in den USA getätigten Leerverkäufe (so genanntes „margin“). Die Abrechnung seiner Wertpapiergeschäfte erfolgte zunächst über die … Bank AG und später über die ...KGaA .

Nach Abzug der Aufwendungen für Telefon, die Inanspruchnahme von Börseninternetdiensten, Abschreibungen auf Anlagevermögen, Transaktionskosten, Gebühren und Provisionen für  1999 in Höhe von 47.890,- DM (Bl. 17 ESt.-Akte Bd. I) und entsprechender Kosten für 2000 in Höhe von 342.233,- DM (Bl. 10 ES-Akte Bd. II) erzielte der Kläger aus seinen börsentäglichen vorgenommenen An- und Verkäufen von  Wertpapieren im Streitjahr einen Überschuss in Höhe von 874.548,- DM sowie im Jahre 2000 einen Überschuss in Höhe von 5.428.749,- DM . Diese Überschüsse erfasste der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen für 1999 und 2000 als private Veräußerungsgeschäfte bei den sonstigen Einkünften gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz -EStG-.

Das war für die kein gewerblicher Handel, weil...

Quote
Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Kläger mit seiner Beschäftigung nicht den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschritten.

Bei der gebotenen Abgrenzung ist entscheidend ist, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, dass nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (Großer Senat des BFH, Beschluss vom 10. Dezember 2001, GrS 1/98, BStBl. II 2002, 291 mit weiteren Nachweisen). Hierbei ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen (vgl. etwa BFH, Urteile vom 30. Juli 2003, X R 7/99, BStBl. II 2004, 408 und 26. Juni 2007, IV R 49/04).  Nach der Rechtsprechung des BFH überschreiten  An- und Verkäufe von Wertpapieren – selbst in erheblichem Umfang – regelmäßig nicht  den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung, und zwar selbst dann, wenn sie gar keinen laufenden Gewinn gewähren, sondern die Anschaffung allein aus Gründen der Realisierung von Kursgewinnen erfolgt. Bei Wertpapieren liegt es in der Natur der Sache, den Bestand zu verändern, schlechte Papiere abzustoßen, gute zu erwerben und Kursgewinne zu realisieren (BFH a. a. O.). Die Rechtsprechung hat deshalb aus Gründen einer die Gleichheit der Rechtsanwendung gewährleistenden Zuordnung zum Bild des Gewerbebetriebs bzw. zum Gegentypus der privaten Vermögensverwaltung Beweisanzeichen entwickelt. Hierbei orientiert sie sich unmittelbar an den der Lebenswirklichkeit entlehnten Berufsbildern. Auf diese Weise soll der Entwicklung der Verhältnisse und der damit einhergehenden sich ändernden Verkehrsanschauung Rechnung getragen werden. Der An- und Verkauf von Wertpapieren überschreitet deshalb die Schwelle der privaten Vermögensverwaltung, wenn die entfaltete Tätigkeit dem gesetzlichen Leitbild eines Wertpapierdienstleistungsun-ternehmens oder  eines Finanzunternehmens gleicht oder andere für eine private Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweisen vorliegen (vgl. auch FG München, Urteil vom 15. März 2006, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2006, 264; Deutsches Streuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2007, 743). In Anwendung dieser Grundsätze gelangt der Senat unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Streitfalles zu der Auffassung, dass die vom Kläger im Echtzeithandel getätigten taggleichen An- und Verkäufe von Wertpapieren, bei denen es  sich überwiegend um so genannte Leergeschäfte handelte, noch nicht den Rahmen der privaten Ver-mögensverwaltung überschritten hatten und deshalb nicht als gewerblich Einkünfte zu qualifizieren sind.

richtig krass wird es hier:

Quote
Da der Kläger mit seiner Tätigkeit nicht einem Wertpapierhändler vergleichbar tätig wurde, verneint der Senat im Ergebnis auch eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr mangels Leistungs- und Güteraustausches, soweit der Kläger Leergeschäfte tätigte. Zutreffend hebt der Kläger insoweit hervor, dass die Leergeschäfte nicht auf die Erfüllung von Lieferpflichten gerichtet waren, sondern die Kontrahenten lediglich auf die Differenz zwischen Basispreis und aktuellem Marktpreis (Börsenkurs) des betreffenden Wertpapiers in Gestalt eines Barausgleichs spekulierten. Insofern stehen diese Geschäfte den Termingeschäften gleich (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, Kommentar zum EStG, 26. Aufl., Rz. 24 zu § 15 mit weiteren Nachweisen).

Auch wenn ich anderer Ansicht bin, ist es eine weit verbreitete Meinung (vgl. Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Schäffer-Poeschel)):

Quote
Der professionelle Händler ist – im Gegensatz zum privaten Anleger – unabhängig von beruflichen Vorkenntnissen (s BFH v 11.07.1968, BStBl II 1968, 775) dadurch gekennzeichnet, dass er (wie Wertpapierhandels- o Finanzunternehmen)
-   an professionelle Handelssysteme angeschlossen ist (dazu Bornheim, Stbg 2002, 260, 264): BFH v 30.07.2003, aaO, unter II.3. b.aa. u BFH v 28.11.2007, BFH/NV 2008, 774, zu 2. e.bb. und
-   am Handel mit anderen Marktteilnehmern über die Präsenzbörse o den Börsenhandel kraft besonderer Zulassung professionell iSd § 1 Abs 3d S 2, § 1 Abs 3 KWG teilnimmt,
-   für fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 S 2 Nr 4 KWG) tätig wird (untergewichtig für nahe Angehörige ist unschädlich; BFH v 19.08.2009, BFH/NV 2010, 844).

Nach diesen Kriterien ist der private Daytrader zu Recht nicht einem gewerblichen Wertpapierhändler vergleichbar, auch wenn er mit hochleistungsfähiger Hard- u Software eine geschäftsmäßige Organisation unterhält, selbst wenn er  Leerverkäufe  tätigt, soweit er nur im eigenen Namen u auf eigene Rechnung (o sonst nur für nahe Angehörige) handelt: FG Mchn v 28.07.2009, 13 K 1717/07, Haufe-Index 2 236 770, für einen StPfl, der in seinem häuslichen Arbeitszimmer ausschließlich auf eigene Rechnung und in eigenem Namen als sog Daytrader im Echtzeithandel nachhaltig Ankäufe und Verkäufe von Wertpapieren allein mit EK tätigte u seine Order über Online-Broker platzierte. Dem steht nicht entgegen, dass daneben keine Tätigkeit ausgeübt wird (Urteilsfall: täglich bis zu 300 Käufe und Verkäufe mit mindestens 50 unterschiedlichen Positionen). Die gegenteilige Auffassung in der Literatur, dass ein Daytrader Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, hielt das FG nicht für zutreffend; zB sind Nach Schmidt-Liebig, INF 1999, 641, 646, Daytrader insb wegen ihres großen persönlichen Arbeitseinsatzes gewerblich (mE nach der maßgeblichen allg Verkehrsauffassung dennoch kein gewerblicher "Händler"). Somit dürfte es schwierig sein, den BFH davon zu überzeugen, dass im Verlustfall gewerbliche Einkünfte iSv § 15 Abs 2 EStG vorgelegen haben.

Es liegt wohl im Interesse des Fiskus, die semiprofessionellen Trader nicht gewerblich zu machen, weil diese gesamt betrachtet Verluste machen und diese Verluste bei der Vermögensverwaltung nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden dürfen (Gewerbe schon).

Fazit: Die Hürde zum gewerblichen Handel ist wahnsinnig hoch (schaut euch nur mal das Volumen und den Einsatz in dem besprochenen Fall an). Sie wird immer höher, weil Bots, Software, Rechner etc. immer mehr "Standart" von Privatpersonen werden.
418  Local / Biete / Re: iPhone 7 128GB Diamantschwarz "Ausverkauft" eventuell Lotterie? on: September 21, 2016, 08:37:09 AM
Für ein Freilos, spiele ich gerne den Treuhänder :-)

Damit wäre die Neutralität des Treuhänder dann gesichert!  Roll Eyes
419  Alternate cryptocurrencies / Announcements (Altcoins) / Re: [PRE-ANN] OPAIR | Unmoderated thread on: September 21, 2016, 06:31:52 AM
 Grin  Or is his alt.


The accounts
  • wasserman99
  • frankopair
  • opairfrank
  • kooke
  • tomsmith26
  • Isildur (official)
  • Dank Frank

have some strange connection.

newbies I didn't count here and the list is not complete.

Maybe investing less in buying account will leave some time and money for an hangout interview?


Lol it isn't untill now I notice this post, dude if you want to investigate stuff, better learn how to first.  Cheesy

About you and Isildur I was hesitating a lot. But I think kooke is clear now (and burnt and because of this silent), tomsmith26 is still shilling in a very strange way. Rest is "offical".
420  Local / Trading und Spekulation / Re: Gewerbe anmelden wenn man mit Bitcoins handelt? on: September 19, 2016, 03:12:46 PM
Aber sind wir bei den ganzen oben zitierten Ausführungen der BaFin zum Hochfrequenzhandel im Steuerrecht oder im Kapitalmarktrecht?

Gewerbeanmeldung/Gewerbliche Einkünfte ist für mich nicht Kapitalmarktrecht, sondern eine Stufe "tiefer".

 
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Oder kann man das nicht so leicht voneinander abgrenzen, wie offensichtlich von Serpens66 und mir unterstellt? Wie Du in Deinem oben verlinkten Beitrag ja selbst ausführst, ist es eine wichtige Differenzierung, ob ein gewerbliches Handeln vorliegt oder ein erlaubnispflichtiges gewerbliches Handeln.

Sollte abgrenzbar sein, ich habe die Ausgangsfrage nach "gewerblichem" und nicht nach "erlaubnispflichtigem" Handel verstanden.

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Mit kurzfristig ist hier also gemeint, dass man eher eine Art Hotel oder Pension betreibt, wenn man sein Haus in Griechenland immer wieder an Urlauber vermietet, dafür Werbeanzeigen schaltet usw.?
Ja, Hotel/Pension. Ferienwohnung als reine Vermietungsleistung wird kein Gewerbe.

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Also kommt es nicht auf den Bot an, sondern die je konkrete Art des nachhaltigen Geschäfts? Wo ist denn dann konkret der Unterschied zwischen Arbitrage und Zinsen?
Zinsen sind immer Fruchziehung aus dem Kapital und somit Vermögensverwaltung. Bei Arbitrage ist das eingesetzte Kapital nebensächlich. Gehandelt wird hier das Delta von 2 Märkten. Wenn ich wenig Kapital habe, kann ich immer noch die Frequenz zur Gewinnmaximierung erhöhen, also mehr "Arbeitseinsatz".


Im Ergebnis wird es immer eine Gesamtschau sein müssen.

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Wenn ich nur mal hier und da ein paar Coins kaufe und verkaufe, liegt sicher kein Gewerbe vor.

Sicherlich nicht. Typischerweise bedarf es bei einem reinen Handel an einer Börse ein gewisses Invest (Software, Datenanbindung, Hardware, eingesetze Zeit). Bei Offlinehandel war die BaFin übrigen schon recht schnell bei einem gewerblichen und dann auch erlaubnispflichtigem Handel (Ich glaube 25 nachgewiesene Trades).
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