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1  Local / Deutsch (German) / Re: Umsatzsteuer auf Kryptowährungen - Bitcoins, Altcoins und Token - on: March 03, 2018, 12:55:38 PM
Es geht nicht darum, dass man "mit" der Blockchain eine Dienstleistung anbietet, sondern dass die Funktionalität der Blockchain im spezifischen Fall selbst eine Leistung gegen Entgelt darstellen bzw. enthalten kann.
In dem Fall greift dann die einfache Logik "Token als Zahlungsmittel" einfach zu kurz.
Was das nun für steuerliche Folgen hat (und ob überhaupt welche), ist eben auch nach dem Schreiben vom BMF unklar.
@qwk, danke dir sehr für deine Erläuterung und Klarstellung. Genau da liegt das Problem, ich sags mal untechnisch, dass einige Token neben der Zahlungsfunktion offenbar noch andere Funktionen besitzen und der EuGH das in Hedqvist auch gesehen hat. Sonst hätte er doch nicht die Voraussetzung "reine Zahlungsfunktion" statuiert. Der EuGH ging also schon von potentiell auch anderen Funktionen bestimmter Token aus. Und das BMF hat einfach abgeschrieben, sieht sich jetzt aber einem Differenzierungsproblem gegenüber.

Das darf einen insofern auch nicht wundern, als vermutlich niemand im BMF auch nur ansatzweise verstehen dürfte, wovon ich hier gerade rede Grin
Ist derzeit anzunehmen. Werden sich aber damit beschäftigen müssen, weil sie's sich selbst eingebrockt haben.

In diesem Zusammenhang mache ich mir gerade Gedanken über eine vernünftige Klassifizierung, die im Einzelfall weiterhilft. Dabei habe ich mich daran erinnert, dass du @twbt ja in diesem Zusammenhang auf die Anstrengungen der BaFin hingewiesen hast, die einzelnen Token nach Aufsichtsrecht zu klassifizieren. Das ist ja höchst aktuell und erst kürzlich in einem Hinweisschreiben der BaFin vom 20.02.2018 niedergelegt worden > https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/WA/dl_hinweisschreiben_einordnung_ICOs.pdf?__blob=publicationFile&v=2.

Dabei bin ich auf einen interessanten Umstand gestoßen: Die BaFin ordnet laut Hinweisschreiben bestimmte Token als Wertpapier nach WpPG ein. Unterstellt, man könnte diese Klassifizierung ins Umsatzsteuerrecht übernehmen, dann ergäbe sich folgende Situation: Das Wertpapier-Token würde gemäß BMF-Schreiben zwar nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr.8 Buchst.b UStG fallen, da (auch) anderer Zweck als reine Zahlungsfunktion. Man könnte es aber unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr.8 Buchst.e UStG subsumieren (Steuerbefreiung für Geschäfte mit Wertpapieren).

Was ich damit sagen will: Könnte in den BaFin-Klassifizierungen nicht der "Hebel" liegen, um über das aktuelle BMF-Schreiben hinaus viel weiträumiger zu Umsatzsteuerbefreiungen zu kommen?
2  Local / Deutsch (German) / Re: Bitcoin & die Steuer - FAQ on: March 02, 2018, 10:22:52 AM
@ twbt:
Ich sags mal ohne Ironie: Die ertragsteuerliche Sicht wird der umsatzsteuerlichen Folgen, sprich, Coins/Token werden bei der Verwendung als Zahlungsmittel gesehen und, da sie wohl kaum den Gütern des täglichen Bedarfs zuzurechnen sind auch weiter in § 23 EStG eingestuft. Ich könnte mir allerdings vorstellen, dass aus der Entwicklung heraus, eine Änderung in § 20 erfolgt und die Dinger, vergleichbar mit Aktien u.ä. unter die Abgeltungssteuer fallen. Das wäre allerdings Zukunftsmusik.
Mag ja sein, dass die ertragsteuerliche Sicht der umsatzsteuerlichen folgen wird. Die Frage ist aber: Was ist denn die umsatzsteuerliche Sicht der Finanzverwaltung? Und insoweit teile ich deinen Optimismus ausdrücklich nicht, dass die Finanzverwaltung Coins/Token generell als Zahlungsmittel sieht bzw. in künftigen Fällen sehen wird. Das stimmt so pauschal doch definitiv nicht. Denn das BMF-Schreiben sagt ganz klar: Gleichstellung, SOWEIT ....  (siehe nachfolgenden Quote). Man kann da mE wirklich nicht vertreten, dass alle Coins/Token generell gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt sind. Wäre ja schön, widerspricht aber dem Schreiben.
 
Was aber diese kryptische (passt hier ganz gut  Wink) BMF-Formulierung "keinem anderen Zweck (...)" bedeutet und wie man da sinnvollerweise differenzieren kann, darüber sprechen wir ja gerade im Umsatzsteuerthread, deshalb mache ich insoweit hier nicht damit weiter.

Quote BMF-Schreiben:
"Sog.  virtuelle  Währungen  (Kryptowährungen,  z.B.  Bitcoin)  werden  den  gesetzlichen  Zahlungsmitteln gleichgestellt,  soweit  diese  sog.  virtuellen  Währungen  von   den  an   der   Transaktion   Beteiligten   als   alternatives   vertragliches und unmittelbares  Zahlungsmittel  akzeptiert  worden  sind  und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen (...)."
3  Local / Deutsch (German) / Re: Umsatzsteuer auf Kryptowährungen - Bitcoins, Altcoins und Token - on: March 01, 2018, 05:26:36 PM
Anschlussfrage an @twbt: Kann ich denn bei allen Altcoins undifferenziert davon ausgehen, dass die ausschließlich Zahlungsfunktion erfüllen? Oder gibts da auch Unterschiede?
Ich denke, der Begriff "Altcoin" führt uns immer wieder auf Abwege. Letztlich ist das ja ein Schmähbegriff, der aus der Bitcoin-Szene kommt. Alles, was nicht Bitcoin ist und was mit Blockchains zu tun hat, ist ein Altcoin. Besser ist es deshalb wohl, erstmal "neutral" von Token zu reden. Bitcoins sind klar Currency-Token. Sie lassen sich protokollbedingt zu nichts anderem nutzen als transferiert zu werden. Das gilt auch für Litecoin, Dogecoin, Bcash, Tether usw. Aber, was ist mit z.B. Dash? Dash kann ich nutzen, um Dash-Masternodes zu betreiben. Habe ich 1000 Dash und betreibe einen Masternode, dann sorge ich für einen Teil der Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Dash-Netz. Dafür brauche ich einen Rechner, der mindestens 23 Stunden am Tag einsatzbereit ist und eine feste IP-Adresse.
für mich war die abgrenzung coin/token bisher so (aber vermutlich zu simpel):
  • ein coin ist "etwas" mit einer eigenen chain (btc, eth, waves)
  • ein token ist "etwas", dass die chain eines anderen coins nutzt, also z.b. erc20-tokens, tokens auf der waves-chain usw.
Das ist wohl auch die übliche Differenzierung in der Szene, siehe z.B. Coins, Tokens & Altcoins: What’s the Difference? Für unsere Betrachtung hier ist es aber ziemlich gleichgültig, ob eine eigene Blockchain vorliegt oder nicht (wie bei Dash oder anderen Masternode-"Coins"). Würden die Cryptokitties auf einer eigenen Blockchain angesiedelt, wären sie dennoch keine Zahlungsmittel. Und ERC-20-Token könnten natürlich umgekehrt reine Zahlungsmittel sein.

Ok, die Konsequenz daraus lautet für mich: Im Hinblick auf die reine Zahlungsfunktion, die das BMF im Gefolge des EuGH-Urteils (da stammt das ja her) als entscheidend ansieht, kommen wir mit der Klassifizierung Bitcoin, Altcoins und Token nicht weiter. Wir müssen uns vielmehr jeweils das konkrete - ich sag jetzt mal - "digitale Asset" anschauen. So, und dann bin ich zunächst wieder bei meinem Ausgangsproblem, dass ich jedesmal mit dem Whitepaper zum Finanzamt rennen muss, um nachzuweisen, dass mein gehandeltes Stück reine Zahlungsfunktion besitzt, oder?

ALLERDINGS hat uns iudica auf eine eventuell andere Sichtweise aufmerksam gemacht:

Ja, das ist ein Problem, weil bei einem Coin die Grenze zwischen Tausch und "Entgelt" teilweise fragwürdig wird. Aber es wird umgekehrt ein Schuh daraus. Es ist entscheidend, dass bei der konkreten Transaktion es sich um einen entgeltlichen Leistungsaustausch gehandelt hat und nicht um einen Tausch.

Darüber muss ich aber erstmal nachdenken ....
4  Local / Deutsch (German) / Re: Umsatzsteuer auf Kryptowährungen - Bitcoins, Altcoins und Token - on: March 01, 2018, 09:20:04 AM
Glaube kaum, dass der BMF Lust hat, differenzierungen zwischen den einzelnen Coins zu treffen, im Erlass ist das ja nun geregelt.

Es geht dabei nicht um "Coins", sondern grundsätzlich um "Token". Da haben sich mehr oder weniger wohl drei Grundunterscheidungen etabliert: Currency-Token (~= Zahlungsmittel),  Utility-Token (~= Gutschein) und Security-Token (~= Wertpapier). Damit haben sich jüngst eher die Aufsichtsbehörden im Rahmen von ICOs rumgeschlagen, siehe: FINMA und BaFin. Es folgen aber auch eben Steuerfragen (nicht nur Umsatzsteuerfragen).

Ich hab auch ein bisschen Mühe zu verstehen, wie du @Kryptotaxpert das gemeint hast, wenn du schreibst, die Finanzverwaltung hat keine Lust, zwischen den Coins zu differenzieren. Das mag ertragsteuerlich ja grundsätzlich so sein, weil nach herrschender Meinung dort alle Coins/Token (also ohne nähere Differenzierung) ein "digitales Asset" (="Wirtschaftsgut") darstellen und deshalb im Ergebnis generell die Besteuerungsnormen für private Veräußerungsgeschäfte des § 23 EStG gelten.

Aber umsatzsteuerlich? Ich gehe mal vom BMF-Schreiben aus: Da steht ja ganz klar, dass die Steuerbefreiung nur für solche Kryptowährungen gilt, die "keinem  anderen  Zweck  als    der    Verwendung    als    Zahlungsmittel    dienen". Uups - wenn sich hier mal nicht das wahre Armageddon verbirgt. Man muss unterscheiden zwischen Währungen, die allein als Zahlungsmittel fungieren und solchen, die (auch) einen anderen Zweck verfolgen. Richtig?

Wenn das so ist, dann ist doch die Prognose erlaubt, dass wir in Zukunft in der Diskussion mit der Steuerverwaltung zumindest bei den Token genau die Differenzierung bekommen werden, die @twbt oben gepostet hat.

Insgesamt gilt dann doch folgendes: Außer vielleicht bei BTC, der umsatzsteuerrechtlich jetzt durch das EuGH-Urteil und die anschließende Diskussion ausgelutscht und flächendeckend in der Finanzverwaltung bekannt sein dürfte, muss ich mich doch bei jedem Coin/Token folgendes fragen: Kennt die Finanzverwaltung denn die genaue Funktions- und Einsatzweise? Wohl kaum. Im Zweifel muss ich doch für jeden gehandelten Coin/Token (außer BTC) das Whitepaper vorlegen und nachweisen, wie ich die Transaktion umsatzsteuerlich eingeordnet habe, oder?

Worauf ich hinaus will: Das BMF-Schreiben zwingt uns, für jeden Coin/Token (außer BTC) erstmal die Arbeit zu machen und zu dokumentieren, dass der ausschließlich als Zahlungsmittel verwendet wird, um der Umsatzsteuerpflicht zu entgehen. Oder wie seht ihr das?

Anschlussfrage an @twbt: Kann ich denn bei allen Altcoins undifferenziert davon ausgehen, dass die ausschließlich Zahlungsfunktion erfüllen? Oder gibts da auch Unterschiede?
5  Local / Deutsch (German) / Re: Umsatzsteuer auf Kryptowährungen - Bitcoins, Altcoins und Token - on: March 01, 2018, 06:36:20 AM
Das mit der "rein EDV-technischen Abwicklung" beruht wohl auf einer ganz gruseligen Vermengung von zwei Rechtsprechungssträngen: Abgrenzung zwischen steuerbefreiten Finanzdienstleistungsumsätzen und regelbesteuerten rein technischen (!) Dienstleistungen  auf der einen Seite sowie auf der anderen Seite Ausschluss von untergeordneten Teilleistungen aus dem Begriff der "Vermittlung" in den Steuerbefreiungen. Dazu gibt es jeweils umfangreiche Rechtsprechung des BFH und des EuGH, die hat das BMF wohl in sehr eigensinniger Weise zusammengeworfen, um zu seiner Aussage im BMF-Schreiben zu kommen. Aber wir wollen ja nicht der Arbeit der Steuerberater und -anwälte von bitcoin.de vorgreifen ...

Vielen Dank dafür! - Wir wollen nicht die Arbeit von bitcoin.de und Beratern machen, sehe ich auch so. Wenn ich es recht sehe, siehst Du es aber auch so, dass da irgendwas ganz schräg ist an diesem Passus und das durchaus bitcoin.de noch beschäftigen wird müssen?

Yep. Aus meiner Sicht ist der Passus im Ergebnis rechtlich kaum haltbar aufgrund der bestehenden Rechtsprechung. Wie gesagt, die Handelsplattformen führen Käufer und Verkäufer zusammen, sie ermöglichen und führen zum Trade hin. Also "Vermittlung" im Sinne des UStG.
6  Local / Deutsch (German) / Re: Umsatzsteuer auf Kryptowährungen - Bitcoins, Altcoins und Token - on: February 28, 2018, 08:02:41 PM
mich würde eher das Spendenaufkommen interessieren^^

 Smiley
7  Local / Deutsch (German) / Re: Umsatzsteuer auf Kryptowährungen - Bitcoins, Altcoins und Token - on: February 28, 2018, 08:01:14 PM
§ 4 8b USTG:
b)    die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden.
Jetzt darf man sich also darüber streiten, ob die "Zurverfügungstellung" einer elektronischen Handelsplattform die Vermittlung von Umsätzen ermöglicht...
@twbt:
ich mache mir da eigentlich keinen Kopf, ich befürchte eher, dass die Verfasser auch etwas unsicher in dem Thema sind. Für mich dient ein elektronischer Handelsplatz zur Vermittlung von Umsätzen. Sind die Umsätze steuerbefreit § 4 Nr. 8b UStG ist auch die Vermittlung befreit.

Vielleicht noch mal kurz dazu und zum möglichen "Schicksal" von bitcoin.de, ist ja nicht uninteressant:

Das BMF mag in dem Schreiben in der Tat auf Handelsplattformen wie bitcoin.de abgezielt haben, bei denen der Betreiber gegenüber den Kunden nicht selbst als Gegenpartei auftritt (wie übrigens etwa Herr Hedqvist). Ich bezweifle aber wie ihr auch, ob das BMF blickt, was Handelsplattformen wie bitcoin.de wirklich machen. Geht doch ganz klar über "rein EDV-technische Abwicklung" hinaus. Das hört sich ja mehr nach "Backoffice" an, also eher nach Clearing und Settlement.

Den elektronischen Handelsplattformen ist aber doch gemeinsam, dass sie überhaupt erst einmal Verkäufer und Käufer zusammenbringen, wie auch immer das technisch im Detail ausgestaltet ist. Und dieses "Zusammenbringen" ist doch definitiv keine "rein EDV-technische Abwicklung", sondern Ermöglichung und Hinführung zum Hauptgeschäft, also Vermittlung von Trades.

Das mit der "rein EDV-technischen Abwicklung" beruht wohl auf einer ganz gruseligen Vermengung von zwei Rechtsprechungssträngen: Abgrenzung zwischen steuerbefreiten Finanzdienstleistungsumsätzen und regelbesteuerten rein technischen (!) Dienstleistungen  auf der einen Seite sowie auf der anderen Seite Ausschluss von untergeordneten Teilleistungen aus dem Begriff der "Vermittlung" in den Steuerbefreiungen. Dazu gibt es jeweils umfangreiche Rechtsprechung des BFH und des EuGH, die hat das BMF wohl in sehr eigensinniger Weise zusammengeworfen, um zu seiner Aussage im BMF-Schreiben zu kommen. Aber wir wollen ja nicht der Arbeit der Steuerberater und -anwälte von bitcoin.de vorgreifen ...
8  Local / Deutsch (German) / Re: Umsatzsteuer auf Kryptowährungen - Bitcoins, Altcoins und Token - on: February 28, 2018, 07:41:43 PM
Deckt sich mit meiner Erfahrung. Das Finanzamt und auch alle übergeordneten Stellen geben keine Auskünfte zu steuerlichen Fragen. Ich nehme mir auch aus diesem Grund das Recht, meine Erklärung mit allen aus meiner Sicht steuerrelevanten Tatsachen selbst zu erstellen. Das FA hat diese Erklärung dann exakt so zu aktzeptieren - was bisher auch sehr gut funktioniert.

Nun man kann einen schriftlichen 'Antrag auf verbindliche Auskunft' bei FA's stellen.
Nur sind die Antragsvoraussetzungen sehr restriktiv, also zB keine Klärung abstrakter Rechtsfragen, keine Würdigung bereits verwirklichter Sachverhalte, erhebliche steuerliche Auswirkungen etc. Also "einfach mal schriftlich fragen" geht nicht.

Bist du der TomsInvest aus bitcoinblog.de? Wenn ja, kannst du uns was über den aktuellen Stand in dem Bonner Fall berichten, der Auslöser für die ganze Aufregung war?
9  Local / Deutsch (German) / Re: Umsatzsteuer auf Kryptowährungen - Bitcoins, Altcoins und Token - on: February 27, 2018, 11:31:35 PM
Seit eben ist die Sache geklärt. Das BMF hat die EMail-Korrespondenz gegenüber Kryptotaxpert endlich freigegeben. Ist nebenan im Steuerthread gepostet: https://bitcointalk.org/index.php?topic=1976285.msg30767971#msg30767971

BMF erkennt also Umsatzsteuerbefreiung gemäß dem Hedqvist-Urteil des EuGH vom 22.10.2015 entgegen anderslautender Mutmaßungen einzelner Steuerberater, Anwälte und Blogs ausdrücklich an. Auf diese E-Mail (schon komisch in einem Rechtsstaat, oder?) sollte sich dann einstweilen jeder gegenüber der Steuerverwaltung berufen, bis die offizielle Verwaltungsanweisung die Finanzämter dann auch formell verpflichtet, so zu verfahren.
[...]
Übrigens sieht es das BMF juristisch genauso, wie ich gepostet hatte (siehe oben): Finanzämter müssen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr.8 Buchst.b UStG richtlinienkonform auf den Bitcoin erstrecken, ihn also umsatzsteuerrechtlich den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichstellen.
Jetzt muss das nur noch durchsickern.

Hast du da Zweifel? Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Nr.8 Buchst.b UStG steht ja jetzt ausdrücklich im heutigen BMF-Schreiben. Die OFDen, an die das BMF-Schreiben gerichtet ist, geben dieses jetzt an die Finanzämter weiter, dann können die es anwenden.

Ob das alles entscheidende Hedqvist-Urteil des EuGH aus 2015 bei diesem Kontakt mit dem FA Höxter von den Steuerberatern überhaupt thematisiert wurde, wage ich mal zu bezweifeln. In seinem Post im Coinforum hat der Nutzer Baldus zweifelsfrei nachgewiesen, dass die Steuerberater den genauen Inhalt des EuGH-Urteils nicht kennen > https://coinforum.de/topic/12169-finanzamt-fordert-umsatzsteuer-f%C3%BCr-bitcoinverk%C3%A4ufe/?do=findComment&comment=244763

Demgemäß wussten die ja nicht einmal, dass die damals umsatzsteuerfreundliche Auffassung der deutschen Regierung in dem Hedqvist-Verfahren vorgetragen wurde, die Richter dann aber in Kenntnis der deutschen Auffassung klar dagegen entschieden haben. Die Steuerberater haben noch vor ein paar Tagen im Coinforum ins Blaue hinein gemutmaßt, dass die deutsche Haltung vor Gericht nicht gehört wurde und Deutschland deshalb jetzt sozusagen zum großen Gegenschlag ausholt. Dabei hat Baldus ganz klar durch Textstellen im Urteil und in den Schlussanträgen der Generalanwältin nachgewiesen, dass und wie Deutschland in diesem Verfahren argumentiert hat.


Verstehe ich nicht. Baldus hat in dem gequoteten Post im Coinforum auf folgendes hingewiesen: 1. Aus dem EuGH-Urteil folgt ausweislich des Rubrums, DASS die deutsche Regierung beteiligt war. 2. Aus den Schlussanträgen folgt, ebenfalls DASS und darüber hinaus, WIE (mit welchen Argumenten) sie beteiligt war. Die Sache ist doch ganz einfach: Baldus hat offensichtlich besser recherchiert als die Steuerberater und deren Behauptung ad absurdum geführt, die Rechtsauffassung der deutschen Regierung sei in dem Hedqvist-Verfahren nicht gehört worden. Klar ist sie gehört worden, kann man doch in beiden Dokumenten nachlesen.

Ich will "Baldus" da nicht in Schutz nehmen, aber die Bundesregierung hat es nicht gerade an die große Glocke gehängt, dass man damals eine Schlappe hinnehmen musste.

Verstehe ich nicht, wie man Baldus damit in Schutz nehmen könnte, wenn man sagt, dass das Unterliegen der deutschen Regierung im Hedqvist-Streit von dieser nicht besonders bekannt gemacht wurde. Allenfalls die Steuerberater, denen dies entgangen war, nähme man doch damit in Schutz ?!?

Alles in allem: Ich verstehe nicht, worauf du hinaus willst, sorry.
10  Local / Deutsch (German) / Re: Umsatzsteuer auf Kryptowährungen - Bitcoins, Altcoins und Token - on: February 27, 2018, 08:22:35 PM
wenn ich unter dem von dir genannten Link Bitcoin eingebe, dann finde ich folgende aktuelle Publikation vom 27.02.2018

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2018-02-27-umsatzsteuerliche-behandlung-von-bitcoin-und-anderen-sog-virtuellen-waehrungen.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Sollte eigentlich erst einmal alle Fragen klären, oder?

Guter Link, stimmts? Als ich heute dort geschaut habe, war das Schreiben allerdings leider noch nicht hochgeladen, sonst hätte sich mein Post ja erübrigt.
11  Local / Deutsch (German) / Re: Umsatzsteuer auf Kryptowährungen - Bitcoins, Altcoins und Token - on: February 27, 2018, 03:18:45 PM
ich habe gestern mit 2 finanzbeamten gesprochen und die sagten mir, es gab bis mitte 2017 die Anweisung, Crypto-Währungen als Umsatzsteuerfrei zu behandeln. Diese Anweisung wäre mitte 2017 widerrufen worden, da es eine bundeseinheitliche Regelung geben soll (was ja den aktuellen entwicklungen entspricht).
Interessant ist, dass diese beiden in anderen Bundesländern als NRW arbeiten. Persönlich war mir nicht klar, dass dort auf Länderebene solche unterschiede herrschen. Ich dahcte immer, dass wäre bundesweit (im rahmen des ermessungspielraums) gleich.

Danke zunächst für den wertvollen Hinweis.

Ja, da sprichst du sozusagen ein "weites Feld" an: Die dezentrale Organisation, man könnte auch sagen "Zersplitterung" der deutschen Steuerverwaltung mit BMF, Landesfinanzministerien, den regionalen OFDen und den einzelnen örtlichen Finanzämtern. Damit diese Organisation einigermaßen einheitlich funktioniert und nicht dazu führt, dass gleiche Fälle von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich entschieden werden, gibt es die Praxis der sog. BMF-Schreiben, in denen das BMF deutschlandweit festlegt, wie bestimmte Rechtsvorschriften und Gerichtsurteile zu verstehen und damit die geregelten Sachverhalte im Ergebnis zu entscheiden sind. So auch hier bei der Umsatzsteuer. Diese BMF-Schreiben sind übrigens kein gut gehütetes Geheimnis, sondern werden hier veröffentlicht: http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Publikationen/BMF_Schreiben/bmf_schreiben.html

Wenn diese Schreiben aber wie in unserem aktuell diskutierten Fall nicht (rechtzeitig) kommen, müssen die Finanzämter ja trotzdem entscheiden und da kann es eben zu regionalen Unterschieden kommen. Wir hatten hier im Thread ja schon vermutet, dass das Finanzamt Bonn-Innenstadt fälschlicherweise Umsatzsteuer gefordert hat, weil das erwartete Kryptoschreiben des BMF noch nicht erschienen ist und das FA auch nicht die inzwischen geänderte Rechtsauffassung des BMF kannte. Aktuelle Entscheidungen anderer Finanzämter sind bislang nicht bekannt.

Quote
ich habe gestern mit 2 finanzbeamten gesprochen und die sagten mir, es gab bis mitte 2017 die Anweisung, Crypto-Währungen als Umsatzsteuerfrei zu behandeln. Diese Anweisung wäre mitte 2017 widerrufen worden, da es eine bundeseinheitliche Regelung geben soll (was ja den aktuellen entwicklungen entspricht).

Das ist sehr interessant. @Kryptotaxpert hatte ja laut seinem Eingangspost ganz oben hier im Thread von einer Stelle in der Finanzverwaltung die Auskunft erhalten, dass es trotz Hedqvist-Urteil des EuGH bislang KEINE neue Verwaltungsanweisung gegeben habe. Jetzt hast du - von einer anderen Stelle - die gegenteilige Auskunft. Zunächst einmal nichts erstaunliches - siehe oben, Stichwort "Zersplitterung".

Was aber hat die Behörde in deinem Fall (wahrscheinlich eine OFD), die die Anweisung zuerst erlassen und dann Mitte 2017 wieder aufgehoben hat, denn angeordnet, was bis zum Erscheinen des zu erwartenden BMF-Kryptoschreibens passieren soll? Die erlassen zuerst (offenbar aufgrund des Hedqvist-Urteils) eine Verwaltungsanweisung und heben die dann wieder auf, ohne dass etwas an deren Stelle tritt? Auf welcher Grundlage sollen denn die dortigen Finanzämter Fälle entscheiden, die bis zum Erscheinen des BMF-Schreibens entstehen? Antworten auf diese Fragen würden vielleicht etwas Licht in den Steuer- und Zuständigkeitsdschungel bringen ...

Falls du die Möglichkeit hast, dort nochmal nachzufragen, sag vorher kurz hier Bescheid, vielleicht kann ich dir noch etwas input liefern ...
12  Local / Deutsch (German) / Re: Bitcoin & die Steuer - FAQ on: February 27, 2018, 02:10:44 PM
ich habe gestern mit 2 finanzbeamten gesprochen und die sagten mir, es gab bis mitte 2017 die Anweisung, Crypto-Währungen als Umsatzsteuerfrei zu behandeln. Diese Anweisung wäre mitte 2017 widerrufen worden, da es eine bundeseinheitliche Regelung geben soll (was ja den aktuellen entwicklungen entspricht).
Interessant ist, dass diese beiden in anderen Bundesländern als NRW arbeiten. Persönlich war mir nicht klar, dass dort auf Länderebene solche unterschiede herrschen. Ich dahcte immer, dass wäre bundesweit (im rahmen des ermessungspielraums) gleich.

@raetsch

Habe deinen interessanten Post leider erst jetzt gesehen, weil er hier leider zwischen einige Posts zu einer anderen Diskussion gerutscht ist. Ich quote deinen wichtigen Hinweis mal rüber in den Umsatzsteuerthread, dann können wir uns dort weiter unterhalten, ok?
13  Local / Deutsch (German) / Re: Umsatzsteuer auf Bitcoins - das BMF schlägt mit einer E-Mail zurück on: February 24, 2018, 10:01:18 PM
Das geht jetzt vielleicht etwas weiter und betrifft auch nur bereits gewerblich Tätige, die zB Coins als Zahlungsmittel akzeptieren. Hier ist die Veräußerung von Coins in der Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung sehr wohl anzugeben und zwar als steuerfreie Umsäze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (Zeile 38 im freien Feld 4 8b eintragen und dahinter der Wert des Umsatze. Für die Veräußerung von selbstgeminten Coins gilt das übrigens ebenso, aber twbt will mir ja Mining gelegentlich nochmal erklären Wink

Danke, wichtige Ergänzung, in der Tat. Habs unter meinen Post aufgenommen.
14  Local / Deutsch (German) / Re: Bitcoin & die Steuer - FAQ on: February 24, 2018, 07:26:30 PM
Alles macht auf mich den Eindruck das man es nur auf diese Erstberatungsgespräche abgesehen hat.

Glaube ich bei dem Laden eher nicht. Bist du da als Privatperson hingegangen, also nicht als Unternehmner(in)? Hört sich jedenfalls so an. Da hätte ich ne andere Theorie.
15  Local / Deutsch (German) / Re: Umsatzsteuer auf Bitcoins - das BMF schlägt mit einer E-Mail zurück on: February 24, 2018, 12:39:01 PM
Bzgl. Umsatzsteuer muss man aber sicher mein recht pauschales "Urteil" relativieren: Dazu erzählt die gute Frau ja durchaus sinnvolles. Und man merkt ohne Zweifel insgesamt, dass sie sich mit den Kryptothemen hinlänglich gut auskennt. Was mich aber wirklich ankotzt: Diese gebetsmühlenartige Wiederholung, dass das alles so unglaublich komplex ist und so viele Fragen offen. Und dass man deshalb unbedingt einen Steuerberater braucht - auf keinen Fall darf man da selbst handanlegen! Das kann nur nach hinten losgehen. Und dann drohen diese ganzen schlimmen Strafen. Also, lieber die Kohle vorsorglich auscashen und für die Experten von Winheller bereithalten. Die regeln das dann alles mit dem Finanzamt. Natürlich in einem zeitraubenden Verfahren. Aber, dafür hat man die Kohle ja schließlich auch. - Abartig.

Für mich bleibt aber auch nach dieser Podcast-Episode folgende Konsequenz: Wenns nur um Umsatzsteuer für An- und Verkauf allein von Bitcoin geht, fällt unter keinen denkbaren Bedingungen Umsatzsteuer an. Das wird in der Episode etwas anders dargestellt. Diese andere Darstellung, es sei problemtisch und man solle "aufpassen", ist aber nach allem, was wir hier im Thread gesagt haben, nicht richtig. Nochmal Leute: Das ist vom EuGH verbindlich entschieden und braucht nicht nochmal problematisiert zu werden, nur weil diese Kunde noch nicht in Bonn und Höxter angekommen war. Deshalb muss ich, wenn ich mir in steuerlicher Hinsicht allein wegen dieser Sache Sorgen mache, nicht zum Steuerberater. Ich darf - ist doch auch schön - einfach mal in Sachen Steuer nichts machen. Vor allem keine Steuernummer für die Umsatzsteuer beantragen, keine Umsatzsteuer voranmelden, keine Umsatzsteuer abführen etc. etc. Sollte mich (wider allen Erwartens) doch ein Umsatzsteuerbescheid treffen (was sehr unwahrscheinlich ist), zücke ich das EuGH-Urteil und die aktuelle BMF-Auffassung, lege Einspruch ein, beantrage Aussetzung der Vollziehung und habe sehr sehr hohe Erfolgsaussichten. Ist (noch) kein Bescheid ergangen, das Finanzamt stellt aber wegen der Umsatzsteuer blöde Fragen, kann ich mit dem Finanzamt sprechen und dabei auf das klare EuGH-Urteil und die aktuelle Auffassung des BMF verweisen. Dann müssen die begründen, weshalb sie trotzdem Umsatzsteuer wollen - und das können sie nicht in rechtmäßiger Weise. War eigentlich auch klar, aber noch mal wichtig zu erwähnen.

Wichtige Ergänzung:
Das geht jetzt vielleicht etwas weiter und betrifft auch nur bereits gewerblich Tätige, die zB Coins als Zahlungsmittel akzeptieren. Hier ist die Veräußerung von Coins in der Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung sehr wohl anzugeben und zwar als steuerfreie Umsäze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (Zeile 38 im freien Feld 4 8b eintragen und dahinter der Wert des Umsatze. Für die Veräußerung von selbstgeminten Coins gilt das übrigens ebenso, aber twbt will mir ja Mining gelegentlich nochmal erklären Wink

16  Local / Deutsch (German) / Re: Umsatzsteuer auf Kryptos on: February 24, 2018, 10:35:34 AM
Welchen Betrag soll ich den mit dem begriff Bitcoin ergänzen, bitte Link, bin zu faul zu suchen.

Haste ja schon selbst gefunden, sehe ich, perfekt, danke! Jetzt sollte die Platzierung besser werden.
17  Local / Deutsch (German) / Re: Umsatzsteuer auf Kryptos on: February 24, 2018, 10:22:29 AM
Mal als Kurzinfo:
Ich hab Männergrippe und wollte mich mal ein wenig mit anderem als Kryptobesteuerung beschäftigen...

Quote: "Über die Männergrippe wird zu Unrecht gelacht - das belegen nun Immunologen. Eine aktuelle Studie zeigt, Männer trifft es bei Grippe im Durchschnitt härter als Frauen. Sie leiden demnach nicht nur mehr, sondern sind auch wirklich kränker."
 
Smiley
18  Local / Deutsch (German) / Re: Umsatzsteuer auf Kryptos on: February 24, 2018, 10:14:54 AM
Hätte nichts gegen eine Einführung der Steuerberaterpflicht bei Einkünften aus Kryptos  Grin
Das allerletzte was wir brauchen sind noch mehr Monopole, die von der Steuerberater- und Rechtsanwaltskaste ausgebeutet werden können!  Angry

Welche Kaste? Schon mal aufgefallen: Die konkurrieren zum Glück miteinander und wir können uns informieren und selbst entscheiden, ob wir zu den Geldschneidern laufen oder zu den Anständigen.
19  Local / Deutsch (German) / Re: Bitcoin & die Steuer - FAQ on: February 24, 2018, 09:14:06 AM
@ Kryptotaxpert

Hi Kryptotaxpert, schön, dich wieder hier zu haben.

@twbt hatte gestern auf dem parallelen Umsatzsteuer-Thread den Vorschlag, dass du dort den Titel deines Eingangspost ganz am Anfang des Threads änderst, vielleicht auf "Umsatzsteuer und Kryptos (Bitcoin, Altcoins und Token)". Wegen der Suchmaschinen. Es ist nämlich leider immer noch so, dass bei der Eingabe der Worte Umsatzsteuer und Bitcoin an den ersten Stellen Mr. Q, Armageddon & friends erscheinen. Ginge das?
 
20  Local / Deutsch (German) / Re: Umsatzsteuer auf Bitcoins - das BMF schlägt mit einer E-Mail zurück on: February 24, 2018, 12:46:22 AM
Bzgl. Umsatzsteuer muss man aber sicher mein recht pauschales "Urteil" relativieren: Dazu erzählt die gute Frau ja durchaus sinnvolles. Und man merkt ohne Zweifel insgesamt, dass sie sich mit den Kryptothemen hinlänglich gut auskennt.

Ich finde nur, dass unsere Version, die wir hier und nebenan im Steuerthread erarbeitet haben, einfach plausibler ist: Es geht dem FA Bonn nicht um eine gesetzgeberische Umsetzung des Richtlinienrechts oder - europarechtlich in solchen Fällen gar nicht vorgesehen: des EuGH-Urteils, weil es eben unmittelbar gilt. Das FA Bonn sagt (implizit, weil sies wegen der Hackordnung nicht offen können): Wir haben schon erkannt, dass es das EuGH-Urteil gibt, wir dürfens aber nicht anwenden, weil der Anwendungsbefehl von oben fehlt und zwar meint oben hier nicht den Gesetzgeber, sondern das BMF. Zuerst, in meinem ersten Post, bevor ich den Prüfbericht kannte, dachte ich noch, die haben verkannt, dass man hier die Befreiungsvorschrift des deutschen UStG richtlinienkonform auslegen muss. Aber das war nicht der Punkt. Das hatten die erkannt. Die sagen stattdessen im Passiv: Auch eine richtlinienkonforme Auslegung "ist nicht erfolgt" oder so ähnlich. Was soll das heissen? Leute, Auslegung ist eine Sache, die ihr machen müsst, ihr müsst das Recht anwenden, das ist euer tägliches Geschäft. Juristisch ausgedrückt: Der Auslegungstenor von EuGH-Urteilen ist von allen staatlichen Behörden sofort nach Verkündung zu beachten. Du kennst das, siehe weiter oben im parallelen Steuerthread. Die meinen aber, sie brauchen die Erlaubnis dazu von oben, also eine Verwaltungsanweisung. Und du hattest ja erkannt, dass dasselbe für den Anwendungsvorrang gilt. Die meinen doch allen Ernstes, den Anwendungsvorrang müsste noch jemand anordnen  Roll Eyes (Und die Stellungnahme von Dr. Meister vom BMF - BT-Drucksache 19/370 - kannten sie nicht, das hatte Kryptotaxpert recherchiert.) Genau das sind die europarechtlichen Fehler, wobei wir wieder bei unserer Diskussion wären, dass hier eine Kollision zwischen Europarecht und interner deutscher Verwaltungspraxis vorliegt. - Kryptotaxpert gähnt.

Aber wenn man das erkannt hat, dann verliert die ganze Frage seinen Schrecken und es ist gar nichts mehr problematisch. Es ist dann nur die Frage, welche Behörde (FA oder BMF) für die Anwendung des EuGH-Urteils sorgt, DASS es gilt und anzuwenden ist, ist nicht zweifelhaft. Das Ergebnis kann also nur Umsatzsteuerbefreiung lauten, die Frage ist nur, wann das BMF es endlich anordnet (obwohl diese Praxis ja - ich wills hier nur nochmal erwähnen - gegen Europarecht verstößt und der Grund der ganzen Posse um das FA Bonn ist), darüber haben wir ja im Steuerthread schon lang und breit diskutiert. Also muss ich mir gar keine Gedanken um die Umsatzsteuer machen. Die Umsatzsteuerbefreiung ist seit 2015 da, sie muss nur noch bei allen Finanzämtern ankommen, übergangsweise ist sie das mit der E-Mail des Dr. Hufen bereits, förmliches BMF-Schreiben folgt. Und dass die Finanzverwaltung zum grossen Gegenschlag ausholt und die Machtprobe mit dem EuGH sucht, ist ein Märchen: Eine angebliche, unbewiesene Aussage des FA Höxter, mags gegeben haben, wird aber alte, überholte Verwaltungspraxis von 2014 gemeint haben, sonst völlig unplausibel in dem Kontext, null weitere Indizien.

Fortsetzung folgt ....
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