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Author Topic: Umsatzsteuer auf Kryptowährungen - Bitcoins, Altcoins und Token -  (Read 1809 times)
raetsch
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February 27, 2018, 03:27:11 PM
 #81

ich müsste tatsächlich noch mal nach details nachfragen. glaube aber, dass die aussage war, pro umsatzsteuer.

ragga1986
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February 27, 2018, 04:08:52 PM
 #82




Ja, da sprichst du sozusagen ein "weites Feld" an: Die dezentrale Organisation, man könnte auch sagen "Zersplitterung" der deutschen Steuerverwaltung mit BMF, Landesfinanzministerien, den regionalen OFDen und den einzelnen örtlichen Finanzämtern. Damit diese Organisation einigermaßen einheitlich funktioniert und nicht dazu führt, dass gleiche Fälle von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich entschieden werden, gibt es die Praxis der sog. BMF-Schreiben, in denen das BMF deutschlandweit festlegt, wie bestimmte Rechtsvorschriften und Gerichtsurteile zu verstehen und damit die geregelten Sachverhalte im Ergebnis zu entscheiden sind. So auch hier bei der Umsatzsteuer. Diese BMF-Schreiben sind übrigens kein gut gehütetes Geheimnis, sondern werden hier veröffentlicht: http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Publikationen/BMF_Schreiben/bmf_schreiben.html


wenn ich unter dem von dir genannten Link Bitcoin eingebe, dann finde ich folgende aktuelle Publikation vom 27.02.2018

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2018-02-27-umsatzsteuerliche-behandlung-von-bitcoin-und-anderen-sog-virtuellen-waehrungen.pdf?__blob=publicationFile&v=1


Sollte eigentlich erst einmal alle Fragen klären, oder?
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February 27, 2018, 04:23:09 PM
 #83

wenn ich unter dem von dir genannten Link Bitcoin eingebe, dann finde ich folgende aktuelle Publikation vom 27.02.2018

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2018-02-27-umsatzsteuerliche-behandlung-von-bitcoin-und-anderen-sog-virtuellen-waehrungen.pdf?__blob=publicationFile&v=1


Sollte eigentlich erst einmal alle Fragen klären, oder?

Danke für den Link. Ich habe allerdings eine Frage.  Wink Cheesy

In dem Schreiben wird wie in dem Podcast von der Winheller Anwältin die Einschränkung gemacht, dass die Befreiung nur gilt, wenn BTC oder Altcoins als reines Zahlungsmittel dienen.

Quote
Die Verwendung von Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit nicht steuerbar.

Quote
Angesichts der Urteilsgründe und unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes werden auch andere sog. virtuelle Währungen den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit diese Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen. Dementsprechend ist der Umtausch solcher sog. virtuellen Währungen in gesetzliche Zahlungsmittel und umgekehrt steuerbefreit.

Wäre das Verleihen von Coins oder Staking anders zu betrachten?
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February 27, 2018, 04:38:06 PM
 #84

Danke an ragga1986 erstmal für den Hinweis auf das heutige Schreiben! Damit ist das Thema Umsatzsteuer auf BTC-Verkäufe nun ganz offiziell vom Tisch. - Was aber neu auf den Tisch kommt:

Die sog. „Miner“ erfüllen in dem auf mathematischen Algorithmen beruhenden Programm des Bitcoin-Systems eine zentrale Aufgabe, da die Leistung ihrer Rechnernetzwerke Grundvoraussetzung für die Aufrechterhaltung des Systems ist. Miner stellen für das „Schürfen“ von Bitcoin dem sog. Miningpool ihre Rechnerleistung zur Verfügung, zeichnen Transaktionen in einem sog. „Block“ auf und transferieren diesen anschließend in die sog. „Blockchain“.

Ups. Das hatten wir hier ja schon - tja, und das BMF hat das offensichtlich bis heute nicht begriffen. Pool-Miner tun genau das nicht. Smiley

Quote
Bei den Leistungen der Miner handelt es sich um nicht steuerbare Vorgänge. Die sog. Transaktionsgebühr, welche die Miner von anderen Nutzern des Systems erhalten können, wird freiwillig gezahlt und steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen der Miner. Auch die Entlohnung in Form des Erhalts neuer Bitcoin durch das System selbst ist nicht als Entgelt für die Minerleistungen anzusehen, da die Minerleistungen nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht werden. Dieses setzt neben dem Leistenden das Vorhandensein eines identifizierbaren Leistungsempfängers voraus.

Das ist schön für die Solo-Miner.

Quote
Soweit Anbieter für die digitalen Wallets eine Zahlung von Gebühren verlangen, liegen auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG vor, die nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 bzw. Abs. 5 Satz 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig sind, soweit der Leistungsort im Inland liegt (vgl. hierzu auch Abschnitt 3a.9a Abs. 1 bis 8 UStAE).

Oha. Wallet-Anbieter müssen für die TX-Gebühren Umsatzsteuer abführen. Das wird noch lustig.

qwk
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February 27, 2018, 04:50:47 PM
 #85

Ich finde nicht, dass ich dramatisiere. In meinen Augen wäre eine Verumsatzsteuerung von Bitcoin-Verkäufe das schlimmste, was der Entwicklung von Bitcoin in Deutschland passieren könnte. Darüber bestand vor dem EUGH-Urteil Konsens in der deutschen Szene.
Kleine Korrektur am Rande: auch vor dem Hedqvist-Urteil gab es überwiegend keine Sorgen, dass Bitcoins "an sich" MwSt. auslösen würden.
Das war schon seit 2013 vom BMF in irgendeinem Schreiben, das ich jetzt auf die Schnelle nicht hervorkramen konnte, bestätigt.
Darin war die Rede von irgendwas bei "bloßer Hingabe" von Bitcoins zu Zahlungszwecken oder so.
Die "Hingabe" ist mir seither im Gedächtnis geblieben Wink

Hedqvist 2015 war eigtl. ein Fall, in dem es darum ging, ob der Handel mit Bitcoins umsatzsteuerbefreit ist, analog zum Wertpapierhandel o.ä.
Es ging also darum, ob der Herr Hedqvist Steuer auf die Gebühren zahlen müsste, die er auf seinem Handelsplatz verlangt hat.

Das Urteil war dann insofern richtungsweisend, als sich der EuGH ziemlich umfangreich zum Thema geäußert hat und damit eine ordentliche Einstufung von Bitcoin im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vorgenommen hat.

Das alles jetzt mehr oder weniger aus dem Gedächtnis, also bei Bedarf nochmal nachrecherchieren Wink


Es gibt in Ämtern Personen, die Bitcoin lieber tot als lebendig sehen wollen, und es ist nicht so extrem abwegig, zu spekulieren, dass diese Personen die ihnen zur Verfügung stehenden Hebel benutzen, um mithilfe ihres Apparats Bitcoin-Usern das Leben zur Hölle zu machen.
[...]
Anonsten könnten wir auch eine Statement des BVB holen, sofern qkt für ihn noch stellvertretend "Bullshit" sagen darf.
Ich nehme mal an, mit "qkt" bin ich gemeint, Cphitsroh? Angry
Stellvertretend für den BvB nehme ich dazu keine Stellung.

Aber aus meiner Erfahrung in meiner Tätigkeit für den BvB kann ich mal ein wenig aus dem Nähkästchen plaudern:
Klar ist das eine reine Verschwörungstheorie. Aber das es überhaupt möglich ist, dass ein FA die eindeutige Entscheidung des EUGH missachtet - ich hätte nicht gedacht, dass so etwas passieren kann - macht die Verschwörungstheorie ein Stückchen weniger unmöglich ...
Deine Verschwörungstheorie ist weniger weit hergeholt, als manch einer sich vorstellen möchte.

Wir haben im BMF einen Herrn F. sitzen, der es sich zur Lebensaufgabe gemacht hat, Bitcoin zu kriminalisieren und nach Möglichkeit zu verbieten.
Dem wirst du auf diversen Podiumsdiskussionen immer mal wieder begegnen, wo er sein Gift aus Terrorfinanzierung, Geldwäsche und Steuerhinterziehung speit.

Da darf es nicht Wunder nehmen, wenn das BMF dann einerseits Amicus Curiae im Hedqvist-Fall ist und hinterher bei der Umsetzung schläft.
Um es deutlicher zu sagen, das BMF wusste seit dem Tag der Urteilsverkündung unmittelbar, dass es Handlungsbedarf in der Umsetzung gibt, hat aber offenkundig bis heute die Finanzämter nicht informiert.
Honi soit qui mal y pense.

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February 27, 2018, 04:51:19 PM
 #86

Als roten Faden erkenne ich, dass sowohl die Expertenwelt als auch Behörden, Gerichte noch nicht so richtig wissen wie sie mit der neuen Thematik umgehen sollen.
Der EuGH, die BaFin und das Finanzministerium haben unterschiedliche Auffassung über die Einordnung der Krypto Währungen. Deshalb kann es auch noch keine einheitliche steuerliche Reglung geben.
Der EuGH hat eine Auffassung, die ohnehin verbindlich ist. Ob nun in Steuerfragen oder auch anderweitig.

Die BaFin ist sich bis heute offensichtlich nicht so recht sicher, wie sie das ganze leidige Thema "Krypto" angehen soll.
Daher gab es eine vorläufig rechtsverbindliche Einstufung von Bitcoins als Rechnungseinheiten, von der die zuständigen Sachbearbeiter innerhalb der BaFin aber selbst wissen, dass sie einem juristischen Beschuss nicht standhalten wird. Aber man hat wenigstens mal vorläufig "den Deckel drauf" und erklärt sich einfach mal für zuständig. Das ist an sich auch nicht verkehrt.
Umgekehrt hat die BaFin vor ein paar Tagen in Sachen ICOs den Schwanz eingezogen und will diese in jedem Einzelfall prüfen. Woher die das Personal dafür nehmen wollen, erschließt sich mir allerdings nicht so recht Wink Da hätte man sich wenigstens mal eine Einstufung gewünscht, die als Mindestanforderung mal die Prospekthaftung mit sich bringt. Aber hätte, hätte, Fahrradkette.

Das BMF wiederum würde gerne, kann aber eigentlich gar nix. Denn das BMF hat glücklicherweise keinerlei Kompetenzen, festzulegen, was Bitcoins in steuerlicher Hinsicht denn eigentlich sind. Das ist immer noch Aufgabe der Legislative, nicht der Exekutive.

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February 27, 2018, 04:58:18 PM
 #87

Seit eben ist die Sache geklärt. Das BMF hat die EMail-Korrespondenz gegenüber Kryptotaxpert endlich freigegeben. Ist nebenan im Steuerthread gepostet: https://bitcointalk.org/index.php?topic=1976285.msg30767971#msg30767971

BMF erkennt also Umsatzsteuerbefreiung gemäß dem Hedqvist-Urteil des EuGH vom 22.10.2015 entgegen anderslautender Mutmaßungen einzelner Steuerberater, Anwälte und Blogs ausdrücklich an. Auf diese E-Mail (schon komisch in einem Rechtsstaat, oder?) sollte sich dann einstweilen jeder gegenüber der Steuerverwaltung berufen, bis die offizielle Verwaltungsanweisung die Finanzämter dann auch formell verpflichtet, so zu verfahren.
[...]
Übrigens sieht es das BMF juristisch genauso, wie ich gepostet hatte (siehe oben): Finanzämter müssen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr.8 Buchst.b UStG richtlinienkonform auf den Bitcoin erstrecken, ihn also umsatzsteuerrechtlich den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichstellen.
Jetzt muss das nur noch durchsickern.

Wie kann es dennsein, dass die oberste Behörde der Finanzen, also das BMF, dermaßen chronisch unterbesetzt ist, dass sie seit Jahren zwar irgendeine Meinung über die Blockchchain "verteilen", aber - "die umsatzsteuerliche Würdigung des Mining wird noch geprüft" - offensichtlich niemanden dort haben, der ansatzweise eine Ahnung hat, was mit dieser Technik möglich ist, geschweige denn, die aktuellen steuerlich relevanten Dinge einzuordnen
Da könnte Absicht dahinterstehen. Aber andererseits kann es natürlich auch Zufall sein.

Ob das alles entscheidende Hedqvist-Urteil des EuGH aus 2015 bei diesem Kontakt mit dem FA Höxter von den Steuerberatern überhaupt thematisiert wurde, wage ich mal zu bezweifeln. In seinem Post im Coinforum hat der Nutzer Baldus zweifelsfrei nachgewiesen, dass die Steuerberater den genauen Inhalt des EuGH-Urteils nicht kennen > https://coinforum.de/topic/12169-finanzamt-fordert-umsatzsteuer-f%C3%BCr-bitcoinverk%C3%A4ufe/?do=findComment&comment=244763

Demgemäß wussten die ja nicht einmal, dass die damals umsatzsteuerfreundliche Auffassung der deutschen Regierung in dem Hedqvist-Verfahren vorgetragen wurde, die Richter dann aber in Kenntnis der deutschen Auffassung klar dagegen entschieden haben. Die Steuerberater haben noch vor ein paar Tagen im Coinforum ins Blaue hinein gemutmaßt, dass die deutsche Haltung vor Gericht nicht gehört wurde und Deutschland deshalb jetzt sozusagen zum großen Gegenschlag ausholt. Dabei hat Baldus ganz klar durch Textstellen im Urteil und in den Schlussanträgen der Generalanwältin nachgewiesen, dass und wie Deutschland in diesem Verfahren argumentiert hat.
Das geht aus dem Urteil an sich auch nicht hervor, wenn ich das richtig sehe:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=170305&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Sondern erst aus den Schlussanträgen, und vermutlich aus Protokollen etc.
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=165919&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=442458

Ich will "Baldus" da nicht in Schutz nehmen, aber die Bundesregierung hat es nicht gerade an die große Glocke gehängt, dass man damals eine Schlappe hinnehmen musste.


Ich finde nur, dass unsere Version, die wir hier und nebenan im Steuerthread erarbeitet haben, einfach plausibler ist: Es geht dem FA Bonn nicht um eine gesetzgeberische Umsetzung des Richtlinienrechts oder - europarechtlich in solchen Fällen gar nicht vorgesehen: des EuGH-Urteils, weil es eben unmittelbar gilt. Das FA Bonn sagt (implizit, weil sies wegen der Hackordnung nicht offen können): Wir haben schon erkannt, dass es das EuGH-Urteil gibt, wir dürfens aber nicht anwenden, weil der Anwendungsbefehl von oben fehlt und zwar meint oben hier nicht den Gesetzgeber, sondern das BMF. Zuerst, in meinem ersten Post, bevor ich den Prüfbericht kannte, dachte ich noch, die haben verkannt, dass man hier die Befreiungsvorschrift des deutschen UStG richtlinienkonform auslegen muss. Aber das war nicht der Punkt. Das hatten die erkannt. Die sagen stattdessen im Passiv: Auch eine richtlinienkonforme Auslegung "ist nicht erfolgt" oder so ähnlich. Was soll das heissen? Leute, Auslegung ist eine Sache, die ihr machen müsst, ihr müsst das Recht anwenden, das ist euer tägliches Geschäft. Juristisch ausgedrückt: Der Auslegungstenor von EuGH-Urteilen ist von allen staatlichen Behörden sofort nach Verkündung zu beachten. Du kennst das, siehe weiter oben im parallelen Steuerthread. Die meinen aber, sie brauchen die Erlaubnis dazu von oben, also eine Verwaltungsanweisung. Und du hattest ja erkannt, dass dasselbe für den Anwendungsvorrang gilt. Die meinen doch allen Ernstes, den Anwendungsvorrang müsste noch jemand anordnen  Roll Eyes (Und die Stellungnahme von Dr. Meister vom BMF - BT-Drucksache 19/370 - kannten sie nicht, das hatte Kryptotaxpert recherchiert.) Genau das sind die europarechtlichen Fehler, wobei wir wieder bei unserer Diskussion wären, dass hier eine Kollision zwischen Europarecht und interner deutscher Verwaltungspraxis vorliegt.
[...]
Die Umsatzsteuerbefreiung ist seit 2015 da, sie muss nur noch bei allen Finanzämtern ankommen, übergangsweise ist sie das mit der E-Mail des Dr. Hufen bereits, förmliches BMF-Schreiben folgt. Und dass die Finanzverwaltung zum grossen Gegenschlag ausholt und die Machtprobe mit dem EuGH sucht, ist ein Märchen
Bullshit eben Wink

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February 27, 2018, 05:57:23 PM
 #88

Mal ein paar erste Anmerkungen in Bezug auf das heutige BMF-Schreiben:

1. Umtausch von konventionellen Währungen in Bitcoin und umgekehrt umsatzsteuerfrei

2. Verwendung von Bitcoin als Entgelt nicht steuerbar
aber, kleine Falle: "soll die Umrechnung zum letzten veröffentlichen Verkaufskurs ... erfolgen. Dieser ist vom leistenden Unternehmer zu dokumentieren". Daraus ergibt sich also eine Dokumentationspflicht des Bitcoin-Wechselkurses bei Leistungsabgabe durch den Empfänger von Bitcoin-Zahlungen.

3. Mining
a) die Leistungen von Minern sind nicht steuerbar
b) die Transaktionsgebühr steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen der Miner, ist also kein Entgelt.
D.h. Transaktionsgebühr auch nicht steuerbar? Da fehlt irgendwie eine Klärung.
c) Block-Reward ist kein Entgelt für Miner-Leistungen.
D.h. auch nicht steuerbar?
Interessant, dass das BMF offensichtlich nicht ganz den Unterschied zwischen Solomining und Poolmining verstanden hat, aber das nur am Rande.

4. Wallet-Betreiber, die für ihre Leistungen Gebühren verlangen, erbringen eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung, soweit der Leistungsort im Inland liegt. Das betrifft jetzt nicht wirklich irgendjemanden, aber das würde bedeuten, dass Online-Wallets in Deutschland einen deutlichen Wettbewerbsnachteil gegenüber Anbietern im Ausland hätten.

5. Handelsplattformen, die lediglich Käufer und Verkäufer zusammenbringen, sind nicht steuerbefreit nach §4 Nr. 8 UStG. Das klingt fast nach einer gezielten Definition, die bitcoin.de treffen könnte. Muss man natürlich klären.

6. Handelsplattformen, die selbst handeln, sind steuerbefreit. Soweit einfach die Umsetzung des Hedqvist-Urteils. Aber, ein ganz klein wenig unglücklich ausgedrückt ist das schon, das könnte man auch so interpretieren, dass Börsen, die keinen Marketmaker beschäftigen, in den Augen des BMF nicht steuerbefreit sind?

7. Umsätze, die sich auf andere virtuelle Währungen beziehen
a) andere Kryptos werden so wie Bitcoin den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt
aber nur
b) sofern diese "keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen".
D.h. Ethereum, Ripple & Co., die ausdrücklich primär anderen Verwendungen dienen, sind Bitcoin in den Augen des BMF zunächst nicht gleichgestellt.

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February 27, 2018, 06:12:57 PM
 #89

4. Wallet-Betreiber, die für ihre Leistungen Gebühren verlangen, erbringen eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung, soweit der Leistungsort im Inland liegt. Das betrifft jetzt nicht wirklich irgendjemanden, aber das würde bedeuten, dass Online-Wallets in Deutschland einen deutlichen Wettbewerbsnachteil gegenüber Anbietern im Ausland hätten.

Naja, wie oben schon zitiert:

Quote
Die „Wallets“ (elektronische Geldbörsen) werden auf dem Computer, Tablet oder Smartphone gespeichert und dienen der Aufbewahrung der sog. virtuellen Währung. Eine Wallet kann z. B. eine App für ein Smartphone sein, die aus einem Appstore heruntergeladen werden kann. Soweit Anbieter für die digitalen Wallets eine Zahlung von Gebühren verlangen, liegen auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG vor, die nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 bzw. Abs. 5 Satz 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig sind, soweit der Leistungsort im Inland liegt (vgl. hierzu auch Abschnitt 3a.9a Abs. 1 bis 8 UStAE).
 

Das tut jeder Wallet-Anbieter, der TX-Gebühren bei der Transaktion von BTC "verlangt". Also auch bitcoin.de oder Bitwala.

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February 27, 2018, 06:20:01 PM
 #90

Naja, wie oben schon zitiert:
Quote
Die „Wallets“ (elektronische Geldbörsen) werden auf dem Computer, Tablet oder Smartphone gespeichert und dienen der Aufbewahrung der sog. virtuellen Währung. Eine Wallet kann z. B. eine App für ein Smartphone sein, die aus einem Appstore heruntergeladen werden kann. Soweit Anbieter für die digitalen Wallets eine Zahlung von Gebühren verlangen, liegen auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG vor, die nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 bzw. Abs. 5 Satz 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig sind, soweit der Leistungsort im Inland liegt (vgl. hierzu auch Abschnitt 3a.9a Abs. 1 bis 8 UStAE).
 
Das tut jeder Wallet-Anbieter, der TX-Gebühren bei der Transaktion von BTC "verlangt". Also auch bitcoin.de oder Bitwala.
Das beißt sich aber mit der Einschätzung im Schreiben, dass TX-Gebühren aus Miner-Sicht kein Entgelt sind.
Damit lässt sich also zumindest argumentieren, dass die reine TX-Gebühr auch keine Gebühr im Sinne der Wallets sind.
Ich sehe da eher keine Gefahr, aber wie so oft, das Schreiben wirft am Ende mehr neue Fragen auf als es beantwortet Grin

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February 27, 2018, 06:30:13 PM
 #91

Das beißt sich aber mit der Einschätzung im Schreiben, dass TX-Gebühren aus Miner-Sicht kein Entgelt sind.
Damit lässt sich also zumindest argumentieren, dass die reine TX-Gebühr auch keine Gebühr im Sinne der Wallets sind.
Ich sehe da eher keine Gefahr, aber wie so oft, das Schreiben wirft am Ende mehr neue Fragen auf als es beantwortet Grin

Ja, hatte ich zunächst auch gedacht. Aber, die verschiedenen Exchanges-/Wallet-Anbieter haben sich ja inzwischen ein Geschäftsfeld damit erschlossen, Standardgebühren zu erheben, die nichts mit den tatsächlichen Gebühren der konkreten Transaktionen zu tun haben.

Ich sehe da eher keine Gefahr, aber wie so oft, das Schreiben wirft am Ende mehr neue Fragen auf als es beantwortet Grin

Ja. Wir können eigentlich feststellen, dass man sich den Wisch "rein fachlich" auch hätte sparen können. (Mal abgesehen davon, dass man jetzt auch offiziell Bullshit sagen darf, sollte es nochmal um den Anwendungsvorrang des EU-Rechts gehen bzgl. Umsatzsteuer auf BTC-Verkäufe. Ob das Schreiben für andere Kryptos eine mittelschwere Katastrophe darstellt, wie Du oben richtig ins Spiel bringst, darf uns nun wieder Herr Quermann erläutern.)

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February 27, 2018, 06:35:37 PM
Last edit: February 27, 2018, 06:46:46 PM by qwk
 #92

Ob das Schreiben für andere Kryptos eine mittelschwere Katastrophe darstellt, wie Du oben richtig ins Spiel bringst, darf uns nun wieder Herr Quermann erläutern.)
Naja, so interpretiere ich das erstmal. Mehrwertsteuer auf Ethereum, Ripple & Co. Ganz klar Cool


edit: mir ist gerade eingefallen, dass ich vor ein paar Monaten meine Ripple aus dem Giveaway verkauft habe. Shit. Ohne Bull.

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February 27, 2018, 06:41:58 PM
 #93

Ob das Schreiben für andere Kryptos eine mittelschwere Katastrophe darstellt, wie Du oben richtig ins Spiel bringst, darf uns nun wieder Herr Quermann erläutern.)
Naja, so interpretiere ich das erstmal. Mehrwertsteuer auf Ethereum, Ripple & Co. Ganz klar Cool

Hehe. Bin ich natürlich ganz bei Dir. Wir hatten das übrigens schon irgendwo in dieser verschlungenen Diskussion angerissen, dass das strenggenommen aus dem EuGH-Urteil folgt. Cool

zumal die steuerliche Behandlung bei allen Coins gleich sein dürfte. Ich hab mich hier jetzt allerdings eingelebt und werde hier meinen "Senf" dazugeben, der auch für "Altcoins" gelten soll. Fühle mich hier auch ganz wohl mit Euch Wink.

Es gibt schon reichlich Unterschiede im Detail - und ich denke, mancher könnte auch durchaus bzgl. der umsatzsteuerlichen Behandlung relevant sein. Das EuGH-Urteil z.B. bezieht sich zunächst ja ausdrücklich auf Bitcoins. Das spielt aber mE keine sonderliche Rolle, man kann (und muss) das gut auf Altcoins/Token in Analogie übertragen. Allerdings hebt das EuGH-Urteil bzgl. der Umsatzsteuerfreiheit beim Tausch von Bitcoins gegen Fiat darauf ab, dass Bitcoins hier als Zahlungsmittel verwendet werden. Das genau könnte man aber evtl. bei bestimmten Token-Typen anders sehen.

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February 27, 2018, 07:27:32 PM
 #94

Ich bin schon etwas stolz darauf, dass mein Hinweis an den Referatsleiter Umsatzsteuer beim BMF, virtuelle Währungen in der steuerlichen Behandlung den konventionellen (gesetzlichen) Zahlungsmitteln gleichzusetzen, einer eindeutigen Regelung bedarf, sogar in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (der ist mit einer gesetzlichen Regelung vergleichbar) aufgenommen wurde.

Abschnitt 4.8.3 Absatz 3a ... der Densch wars^^

Hätte ich keine Grippe, ginge ich jetzt feiern.

@ qwk - starke Aussage: ...wir haben beim BMF einen, der Kryptowährungen verteufelt, einen Herrn F.  Ich werde Morgen Herrn Dr. H und Herrn K. anrufen und nach besagtem Herrn F. fragen, Herrn T. vom LMfS Düsseldorf werde ich nächste Woche fragen. Date in DUS.

Wenn ich mir hier so manch Kommentar durchlese, wird mir schummerig. Sorry. Schönen Abend noch.

@ qwk:  Steuerberater bist Du offensichtlich nicht, arbeitest Du beim BMF (weil Du schreibst... wir haben...), als was?


Zu den "Interpretationen": ist lesen so schwer? "Sog.  virtuelle  Währungen  (Kryptowährungen,  z.B.  Bitcoin)  werden  den 
gesetzlichen  Zahlungsmitteln  gleichgestellt,  soweit  diese  sog.  virtuellen  Währungen 
von   den   an   der   Transaktion   Beteiligten   als   alternatives   vertragliches   und   
unmittelbares  Zahlungsmittel  akzeptiert  worden  sind  und  keinem  anderen  Zweck 
als    der    Verwendung    als    Zahlungsmittel    dienen"

Wie kommt hier eine drauf dass ETH etc... nun nicht von der Regelung betroffen sind? Differenziert doch mal die Leistung der Blockchain von der Verwendung als Zahlungsmittel, dann müsste es doch klicken.

Gruß
C. Densch - "Kryptotaxpert"
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February 27, 2018, 07:48:59 PM
 #95

Man kann diesen Absatz mMn auf zwei Arten interpretieren.

1) Die Transaktion an sich darf ausschließlich zu Zahlungszwecken erfolgen. Der verwendete Coin ist dann unerheblich.

2) Der Coin an sich darf nur den Zweck haben als Zahlungsmittel eingesetzt zu werden.

Die Kommentatoren vorher haben wohl zu Variante 2 tendiert.
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February 27, 2018, 07:53:06 PM
 #96

Wie kommt hier eine drauf dass ETH etc... nun nicht von der Regelung betroffen sind? Differenziert doch mal die Leistung der Blockchain von der Verwendung als Zahlungsmittel, dann müsste es doch klicken.

Du verstehst den Funfaktor bei bestimmten Spitzen hier noch nicht, Kryptotaxpert. Wie häufiger betont: das ist ein Bitcoin-Forum. Alle Krypto-Häretiker werden hier erstmal für den Scheiterhaufen vorgesehen, gerne auch umsatzsteuerpflichtig. Wink - Aber, mal ernsthaft: Wir hatten das ja schon. Ich denke da auch nicht an Ether, sondern an bestimmte Token-Typen, die schlicht nicht primär oder überhaupt als Zahlungsmittel dienen, z.B. Utility-Tokens. Das Schreiben weist ja beispielhaft auf sowas hin:

Quote
Dies gilt nicht für virtuelles Spielgeld (sog. Spielwährungen oder Ingame-Währungen, insbesondere in Onlinespielen), da dieses kein Zahlungsmittel i. S. d. MwStSystRL darstellt.

Hinzu tritt aber eben, dass die Formulierung "und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen": recht interpretationsoffen ist.

Man kann diesen Absatz mMn auf zwei Arten interpretieren.

1) Die Transaktion an sich darf ausschließlich zu Zahlungszwecken erfolgen. Der verwendete Coin ist dann unerheblich.

2) Der Coin an sich darf nur den Zweck haben als Zahlungsmittel eingesetzt zu werden.

Die Kommentatoren vorher haben wohl zu Variante 2 tendiert.

Genau.

qwk
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February 27, 2018, 07:58:26 PM
 #97

@ qwk:  Steuerberater bist Du offensichtlich nicht, arbeitest Du beim BMF (weil Du schreibst... wir haben...), als was?
Nein, ich bin weder Steuerberater, noch Anwalt, noch sonst etwas in der Art.
Dass du mich nicht kennst, wundert mich insofern ein wenig, als du schon direkt von unserer Homepage verlinkt hast Wink
Aber lassen wir das, es geht hier nicht um Personen, sondern um Steuern.

Zu den "Interpretationen": ist lesen so schwer? "Sog.  virtuelle  Währungen  (Kryptowährungen,  z.B.  Bitcoin)  werden  den 
gesetzlichen  Zahlungsmitteln  gleichgestellt,  soweit  diese  sog.  virtuellen  Währungen 
von   den   an   der   Transaktion   Beteiligten   als   alternatives   vertragliches   und   
unmittelbares  Zahlungsmittel  akzeptiert  worden  sind  und  keinem  anderen  Zweck 
als    der    Verwendung    als    Zahlungsmittel    dienen"

Wie kommt hier eine drauf dass ETH etc... nun nicht von der Regelung betroffen sind? Differenziert doch mal die Leistung der Blockchain von der Verwendung als Zahlungsmittel, dann müsste es doch klicken.
Nun, ich interpretiere das so: wenn ETH lediglich als Entgelt für eine Leistung zwischen zwei Personen fließen, sind diese umsatzsteuerbefreit.
Werden ETH aber als Token für einen smart contract verkauft, gilt diese Befreiung nicht.
Das würde z.B. bedeuten, dass auf die Coins in einem ICO Mehrwertsteuer anfällt.

Aber wohlgemerkt, das ist meine laienhafte Lesart des vom BMF ausdrücklich hervorgehobenen Unterschieds zwischen Coins als Zahlungsmittel und Coins, die einem anderen Zweck dienen. Warum sonst sollte das BMF diese Unterscheidung überhaupt vornehmen?

Ob das jetzt wiederum rechtens ist, sei mal dahingestellt.

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twbt
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February 27, 2018, 08:08:49 PM
 #98

Aber wohlgemerkt, das ist meine laienhafte Lesart des vom BMF ausdrücklich hervorgehobenen Unterschieds zwischen Coins als Zahlungsmittel und Coins, die einem anderen Zweck dienen. Warum sonst sollte das BMF diese Unterscheidung überhaupt vornehmen?

Ich lese da laienhaft einfach das, was auch der EuGH schon festgestellt hat: es geht um die Eigenschaft als Zahlungsmittel beim konkreten Tausch. Verkaufe ich als gewerbsmäßiger Veranstalter z.B. Utility-Tokens (die ich Concert Coins nenne), die digitale Eintrittskarten für meine Konzertveranstaltungen darstellen, dann ist das natürlich umsatzsteuerpflichtig. Das muss man wahrscheinlich irgendwie abgrenzen. - Stellt sich nur die Frage: Wenn ich jetzt eine Handelsplattform eröffne, auf denen die Concert Coins gehandelt werden können? Oder wenn ich Bitcoin-Coldwallets als Eintrittskarten verwende (wie damals bei der 1000-USD-Party ...)? - Ach, lassen wir das. Wobei: Warum ist eigentlich nochmal der Silberverkauf mehrwertsteuerbehaftet, der Goldverkauf nicht?

Mgsys
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February 27, 2018, 08:22:35 PM
 #99

wenn ich unter dem von dir genannten Link Bitcoin eingebe, dann finde ich folgende aktuelle Publikation vom 27.02.2018

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2018-02-27-umsatzsteuerliche-behandlung-von-bitcoin-und-anderen-sog-virtuellen-waehrungen.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Sollte eigentlich erst einmal alle Fragen klären, oder?

Guter Link, stimmts? Als ich heute dort geschaut habe, war das Schreiben allerdings leider noch nicht hochgeladen, sonst hätte sich mein Post ja erübrigt.
raetsch
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February 27, 2018, 08:27:04 PM
 #100

AAAlso, bei mir setzt es da schon früher aus...


2. Verwendung von Bitcoin als Entgelt nicht steuerbar
aber, kleine Falle: "soll die Umrechnung zum letzten veröffentlichen Verkaufskurs ... erfolgen. Dieser ist vom leistenden Unternehmer zu dokumentieren". Daraus ergibt sich also eine Dokumentationspflicht des Bitcoin-Wechselkurses bei Leistungsabgabe durch den Empfänger von Bitcoin-Zahlungen.

ich habs schon mal gefragt, was heißt das konkret? überall steht ja bisher, das bei einem warenankauf (verkäufer hat ein gewerbe) mit btc dennoch die differenz als Gewinn (oder verlust) zu versteuern ist. für mich klingt das jetzt, als müsste der dienstleister den eingang dokumentieren, weil natürlich durch ihn versteuert werden muss.



7. Umsätze, die sich auf andere virtuelle Währungen beziehen
a) andere Kryptos werden so wie Bitcoin den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt
aber nur
b) sofern diese "keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen".
D.h. Ethereum, Ripple & Co., die ausdrücklich primär anderen Verwendungen dienen, sind Bitcoin in den Augen des BMF zunächst nicht gleichgestellt.

hier wurde ja schon weiter diskutiert, aber als konkretes beispiel, man sendet eth an bitcoin.de und verkauft es dort für €. das wäre für mich interpretiert nutzung als zahlungsmittel und dadurch weiterhin umsatzsteuerfrei.
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