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Author Topic: Hilfe zu meiner rechtlichen Frage - BELOHNUNG!!!  (Read 1262 times)
asxs (OP)
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November 27, 2016, 05:51:11 PM
 #1

Ich weiß, dass der Handel mit Bitcoin an sich legal und von der Bafin gebilligt ist, jedoch werden diese, wie Sie wissen, auch teilweise für den Erwerb von illegalen Gütern verwendet.

Bei dieser Frage geht es rein um präventive Maßnahmen vor dem Verkauf an Privatpersonen.

Wenn ich, Privatperson, Bitcoin an der Börse kaufe und Sie dann, ohne deren Kaufauftrag (also Eigenhandel), weiter an Privatpersonen, welche anonym bleiben wollen, verkaufe, bin ich da, auch wenn ich nichts über diese Personen weiß, insbesondere nichts über den Verwendungszweck der Coins, für deren eventuell illegale Einkäufe verantwortlich? Kann mir Fahrlässigkeit vorgeworfen werden? Wie kann ich mich rechtlich absichern?
Ist dies noch eine rechtliche Grauzone?

Wenn man es mit dem Handel von "normalen" Devisen vergleicht, dann kann man die Verantwortlichkeit bei Unwissenheit von evtl. illegalem Kauf durch diese meines Wissens nach verneinen, doch brauche ich nun Ihre Hilfe um die noch nicht abgeschlossene Gesetzgebung zu alternativen Währungen zu verstehen.


Bitte nennen Sie konkrete Gesetzespassagen aus der deutschen Gesetzgebung, welche Ihre Aussagen belegen und mir dadurch Rechtssicherheit geben.

(Habe ich eins zu eins aus meiner Anfrage bei frag einen Anwalt kopiert, da ich dort noch keine Antwort erhalten habe.)

Danke für Eure Hilfe!
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asxs (OP)
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November 27, 2016, 06:05:27 PM
 #2

Belohnung in BTC Smiley
shorena
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November 27, 2016, 06:40:28 PM
 #3

Ich weiß, dass der Handel mit Bitcoin an sich legal und von der Bafin gebilligt ist, jedoch werden diese, wie Sie wissen, auch teilweise für den Erwerb von illegalen Gütern verwendet.

Bei dieser Frage geht es rein um präventive Maßnahmen vor dem Verkauf an Privatpersonen.

Wenn ich, Privatperson, Bitcoin an der Börse kaufe und Sie dann, ohne deren Kaufauftrag (also Eigenhandel), weiter an Privatpersonen, welche anonym bleiben wollen, verkaufe, bin ich da, auch wenn ich nichts über diese Personen weiß, insbesondere nichts über den Verwendungszweck der Coins, für deren eventuell illegale Einkäufe verantwortlich?

Nein. Wenn ich 100 EUR von der Bank abhebe, mir im Kiosk um die Ecke n Lolli kaufe und mit dem Wechselgeld Crack. Ist der Kioskbesitzer verantwortlich?

Bei Bitcoin würde ich, aufgrund von Geschichten die hier im (englischen/internationalen Teil des) Forum(s) kursieren, sofort abbrechen sobald jemand sagt er will damit Drogen/Waffen/Frauen/DarkNetIrgendwas kaufen. An sich kann man sich aber auch in den Kiosk stellen, den Lolli auspacken und schon mal vom Crackrausch schwärmen ohne Konsequenen fürchten zu müssen. Bitcoin sind überigens auch kein Gegenstand, können also nicht geklaut werden. Also Vorsicht bei der Wahl des Handelspartners.

Kann mir Fahrlässigkeit vorgeworfen werden? Wie kann ich mich rechtlich absichern?
Ist dies noch eine rechtliche Grauzone?

Wenn man es mit dem Handel von "normalen" Devisen vergleicht, dann kann man die Verantwortlichkeit bei Unwissenheit von evtl. illegalem Kauf durch diese meines Wissens nach verneinen, doch brauche ich nun Ihre Hilfe um die noch nicht abgeschlossene Gesetzgebung zu alternativen Währungen zu verstehen.

Bitcoin ist keine Devise. -> https://de.wikipedia.org/wiki/Bitcoin#Steuerliche_Handhabung
Am ehesten trifft es wohl Privatgeld. (siehe Nachweise, selber Link)

Bitte nennen Sie konkrete Gesetzespassagen aus der deutschen Gesetzgebung, welche Ihre Aussagen belegen und mir dadurch Rechtssicherheit geben.

(Habe ich eins zu eins aus meiner Anfrage bei frag einen Anwalt kopiert, da ich dort noch keine Antwort erhalten habe.)

Danke für Eure Hilfe!

Das wird wohl noch ein paar Jahre dauern. Wenn etwas unklar ist Bitcoin mit Kartoffeln, Lollis oder Zigaretten ersetzen, die nur in einem kleinen Kreis überhaupt als gültige Währung gelten, dann gibt sich das meist.

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November 27, 2016, 07:16:27 PM
 #4

Die Sache ist die: Kann es zu der Situtation kommen, dass ich angeklagt werde deswegen? -Ich habe im Internet auch noch nichts zu meiner Fragestellung gefunden, vor allem keinen Fall bei dem etwas vor Gericht gelandet ist.

Ist es besser alle Coins pauschal zu mixen, um das Risiko zu verkleinerm?
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November 27, 2016, 07:25:47 PM
 #5

Ist es besser alle Coins pauschal zu mixen, um das Risiko zu verkleinerm?

Das ist allgemein eine gute Idee, allerdings verlangt effektives mixen sehr viel technisches verständnis.
shorena
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November 27, 2016, 07:31:52 PM
 #6

Die Sache ist die: Kann es zu der Situtation kommen, dass ich angeklagt werde deswegen? -Ich habe im Internet auch noch nichts zu meiner Fragestellung gefunden, vor allem keinen Fall bei dem etwas vor Gericht gelandet ist.

Noch ist der Handel mit Kartoffeln legal.

Ist es besser alle Coins pauschal zu mixen, um das Risiko zu verkleinerm?

Coins mixen erschwert die Analyse von Verbindungen zwischen Adressen. Das ist gut für Bitcoins Fungibilität und schadet nie[1]. Bei den Mitteln die dem Staat im Zweifel zur Verfügung stehen sollte das nicht nötig sein und ich denke auch nicht das die Polizei eine Einheit zur Blockchain Analyse hat. Da hielte ich es eher für wichtiger die IP-Adresse nicht mit dem Namen in Verbindung zu bringen. Zum Beispiel durch die Verwendung von Tor und/oder einem extra Telefon das über einen falschen Namen läuft und nicht mit dem normalen in Verbindung gebracht wird, z.B. über die Position. Beim Abschließen eines Handyvertrags falsche Daten anzugeben scheint mir da aber eher die Variante mit der man sich Ärger mit den Behörden einhandelt. Sind gebrauchte PrePaid SIM-Karten noch legal zu bekommen?

Die Entkoppelung des normalen Leben mit dem des Bitcoin-Händlers ist aber nicht nur sehr aufwendig, sondern auch unnötig. Wie oben erwähnt ist der Handel mit Bitcoin nicht illegal. Ich denke mal sollte eher Maßnahmen treffen nicht ausgeraubt oder bestohlen zu werden. Ansonsten bietet sich wohl eine anständige Buchhaltung der Steuer wegen an.

[1] Mal davon abgesehen das man in der Regel einem Service vertrauen muss und somit ein weiteres Risiko entsteht. Alternaiven wie JoinMarket sind technisch anspruchsvoll, insbesondere bin ich mir unsicher ob das überhaupt sinnvoll mobil umzusetzen ist.

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asxs (OP)
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November 27, 2016, 08:43:59 PM
 #7

Das mit Tor ist in meinem Fall sinnlos, da ich meine Coins an der Börse kaufe.
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November 27, 2016, 09:08:03 PM
 #8

Ich möchte ja nicht anonym sein, ich möchte nur keine Schwierigkeiten durch den Weiterverkauf
asxs (OP)
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November 27, 2016, 09:15:14 PM
 #9

ja hatte ich sowieso vor Wink
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November 28, 2016, 09:17:39 AM
 #10

Aus deiner Fragestellung entnehme ich, das dir bewusst ist, das hier mit den Coins Dinge anonym erworben werden sollen.

Eine mögliche Anklage wird also drauf raus laufen dir dieses Wissen nachzuweisen und dann bist du Mitschuld.

Wie zwar gesagt, kann man nichts dafür wenn mit dem Geld das man weiter gibt, Scheisse gebaut wird. Aber Geldwäsche (und nichts anderes machst du) ist nicht EIN Gesetz sondern ganzes Buch voller Gesetze und 2 Bücher voller Auslegungsvorschriften. Grundessenz des ganze ist: war es bei normaler Intelligenz und Lebensweisheit erkennbar, das Illegale Dinge damit gemacht werden? Wenn ja, musst du deinerseits nachweisen, das du zu Dumm dafür warst.

Am Ende wird dir die Masse an Transaktionen das Genick brechen. Um bei shorenas Beispiel zu bleiben: eine einmalige Aktion kann kaum dazu führen, das du Mittäter wirst. Hier dürfen Menschen auch mal Gutmenschen sein ohne in Gefahr zu kommen. Auch wenn man dabei sich ziemlich naiv gibt.

Am Ende läuft es also drauf raus, das du erklären musst wieso du dachtest, das wäre alles legal. Und wieso dir überhöhte Exchange-Gebühren die dir deine Abnehmer zahlen normal vorgekommen sind. Knowing your Customer. Gilt eigentlich immer. 10 Jahre Aufbewahrungspflicht für Belege. Es gilt dort nicht, wo ein Einzelhandel Ladengeschäft mit Kasse Mitnahmeartikel verkauft gegen Bar. Nur in diesen genau definierten Ausnahmen muss man seinen Kunden nicht kennen.

So wie du das beschreibst, verwendest du btc nicht selbst. Wenn du zb zusätzlich spekulierst, deine Hauptumsätze also mehr aus Spekulation als aus Anonymisieren kommen, wird dir im Falle eine Anklage (und die wird kommen, wenn dein name ins Spiel kommt aus was für Gründen auch immer) die Unwissenheit abgenommen. Das Motiv macht aus einer Handlung eine Erlaubte oder Verbotene.

Wenn ich dich erschiesse weil ich denke das du ein Drogendealer bist und du eine Waffe in der Hand hälst, ist das Mord
Wenn ich dich erschiesse weil ich denke du bedrohst gerade jemanden anderen mit einer Waffe in der Hand, ist das Notwehr.

Optisch dürften beide Situationen extrem ähnlich sein. Ob etwas Notwehr oder Mord ist, ist das Motiv in meinem Kopf. Und es ist Sache der Richter das rauszufinden, im Zweifel für den Angeklagten. Also nicht nur die reine Handlung betrachten. So wie du Angst vor Konsequenzen hast und dich hier versuchst "abzusichern" bin ich mit sicher, das du vor Gericht nicht glaubhaft rüber bringst, das alles nur als Komfort für einige Menschen gemacht zu haben, denen der Aufwand zu groß war, sich zu registieren. Allerdings: solltest du das wirklich glaubhaft machen können, wärst du wieder raus aus der Sache. Da nun dein Motiv einfach nur Geld verdienen war und das ist nicht strafbar.

Welche Gesetze da im einzelnen Betroffen sind...keinen Plan, weil das auf den Einzelfall ankommt und du dich dabei im Bereich Geldwäsche befindest. Geldwäsche ist der umgangssprachliche Begriff. Die Intension dieses Gesetzeswerk ist das aushebeln von Anonymisierung des Geldflusses zu kriminellen Zwecken.
mezzomix
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November 28, 2016, 09:46:40 AM
 #11

Wenn ich, Privatperson, Bitcoin an der Börse kaufe und Sie dann, ohne deren Kaufauftrag (also Eigenhandel), weiter an Privatpersonen, welche anonym bleiben wollen, verkaufe, bin ich da, auch wenn ich nichts über diese Personen weiß, insbesondere nichts über den Verwendungszweck der Coins, für deren eventuell illegale Einkäufe verantwortlich?

Meiner Meinung nach: Nein!

Wie kann ich mich rechtlich absichern?

Indem Du den Behörden vorschreibst, was sie zu tun und zu lassen haben und welche Gesetze sie zu erlassen haben.

Ist dies noch eine rechtliche Grauzone?

Eigentlich nicht. Es ist nur eine enorme Hürde, sich vor Augen zu führen, dass man auf der Seite der Verlierer steht. Die Gewinner und ihr Personal stellen solchen Fragen nämlich gar nicht erst, da sie diese Problemdomäne gar nicht tangiert.
asxs (OP)
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November 28, 2016, 10:58:15 AM
Last edit: November 28, 2016, 11:08:23 AM by asxs
 #12

Naja wenn die Thematik so heikel ist, dann lasse ich es sein und trade weiter an der Börse  Cry
mezzomix
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November 28, 2016, 11:32:07 AM
 #13

Naja wenn die Thematik so heikel ist, dann lasse ich es sein und trade weiter an der Börse  Cry

Ja, das ist eine mögliche Lösung.  Cool

Das Risiko, einer willkürlichen Entscheidung zum Opfer zu fallen, ist deutlich geringer - trotzdem ist es vorhanden.
iudica
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December 01, 2016, 10:50:02 AM
 #14

Bitte nennen Sie konkrete Gesetzespassagen aus der deutschen Gesetzgebung, welche Ihre Aussagen belegen und mir dadurch Rechtssicherheit geben.

(Habe ich eins zu eins aus meiner Anfrage bei frag einen Anwalt kopiert, da ich dort noch keine Antwort erhalten habe.)

30 EUR :-D

Und die Frage ist schlecht gestellt.

Man kann überall legal ein Messer kaufen und auch verkaufen. Wenn dann damit eine Straftat begangen wird, ist der Verkauf dennoch nicht für dich grds. nicht strafbar.

Wenn ich aber ein selbiges besorge, damit jemand anonym bleibt und damit einen Raub, Körperverletzung, Totschlag begeht, habe ich einen Tatbeitrag und somit wahrscheinlich Beihilfe oder Mittäterschaft.

Wo ist der Unterschied, ich muss mindestens Eventualvorsatz haben, die Haupttat zu fördern. Es reicht aus, dass mein Geschäftsmodell diesen Umstand duldend ausnutzt.

(Für 30 EUR schreib ich keine Rechnung, aber ich freue mich über ein Like/Feedback auf FB, Linkedin, yelp oder ein reweet ;-)  )

asxs (OP)
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December 02, 2016, 06:04:36 PM
 #15

Hallo Mois,

hier ist die Antwort:






Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst gehe ich davon aus, dass sie die Bitcoin Gewinne als Steuerrelevantes Einkommen ordnungsgemäß versteuern und sich hier wirklich nur Sorgen um die Strafbarkeit durch Die Nutzung eines Dritten von bei ihnen erworbenen Bitcoins machen.

Wenn sie, egal ob privat oder gewerblich, Bitcoins an andere Personen verkaufen, und diese dann Straftaten mit den Bitcoins finanzieren, so haften sie nicht, denn sie haben die rechtswidrige Tat nicht begangen und auch nicht zu verantworten.

Zunächst kann nur eine Tat verfolgt werden, die im Zeitpunkt der Begehung unter eine Verbotsnorm fiel ( Art. 103 GG, § 1 StGB) . Es gibt aber keine Norm die den Bitcoin-Handel verbietet.

Auch ein Unterlassen kann bestraft werden, aber nur wenn eine Pflicht zum Handeln bestand oder aber wenn das Unterlassen den gleichen Unrechtsgehalt wie eine Aktive Handlung aufweist( § 13 StGB). Es besteht keine Pflicht für sie Käuferdaten zu erheben, um Straftaten zu verhindern.

Weiterhin muss die zu bestrafende Tat auch konkret ihnen vorwerfbar sein, eine Strafbarkeit für das Handeln Dritter gibt es grundsätzlich nicht (Ausnahme: z.B. Verletzung von Aufsichtspflichten, Anstiftung, Mittäterschaft, Beihilfe). Allerdings ist dies nicht in konkreten Normen geregelt, sondern ergibt sich aus dem Tatbestand der Delikte. Eine Strafbarkeit würde regelmäßig an Vorsatz, Kausalität und objektiver Zurechnung scheitern. Das nur Vorsätzliches und nur bei eindeutiger Regelung im Gesetz auch fahrlässige Delikte bestraft werden können, ergibt sich aus § 15 StGB. Das hinzukommen muss, dass der Täter fähig sein muss, das Unrecht seiner Tat einzusehen und hiernach zu handeln ergibt sich aus §§19, 20,21 StGB ( sowie einer Gesamtschau und Auslegung von § 46 StGB und § 28 StGB, sowie Art 20 III GG und Art 103 GG)

Mann muss also dem zu Bestrafenden immer die begangene Straftat auch zur Last legen können, "Andernfalls wäre die Strafe eine mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbare Vergeltung für einen Vorgang, den der Betroffene nicht zu verantworten hat." (vgl. BVerfGE 20, 323 Rn. 31)

Ich versuche dies einmal zu erklären, allerdings geht das schon in die Tiefen des (allgemeinen theoretischen) Strafrechts und ich hoffe, das ich diese umfangreiche Materie halbwegs verständlich erläutern kann:

Für eine strafrechtliche (und grundsätzlich auch zivilrechtliche) Haftung ist immer zunächst eine rechtswidrige Tat erforderlich.

Allein der Verkauf ist kein rechtswidriges Handeln, er kann keine Strafbarkeit auslösen. Es liegt ein sozialadäquates, nicht strafbares Verhalten vor, denn es gibt keine Strafnorm, die den Verkauf von Bitcoins per se verbietet.

Fraglich ist aber, wie sich das Ganze verhält, wenn jemand mit den von ihnen abgekauften Bitcoins eine Straftat finanziert.

1. Gehen wir davon aus, dass er sich mit den Bitcoins Drogen kauft. Dies ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar. Damit hätten wir eine Handlung (den Erwerb von Drogen) die eine Straftat darstellt. Zur Vereinfachung gehen wir davbon aus , dass die Person alle Merkmale erfüllt, und eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat vorliegt, und der Täter auch schuldhaft handelte.

Nun kommen sie ins Spiel. Relevant für sie kann sowohl eine Mittäterschaft ( § 25 StGB) als auch eine Beihilfe ( § 27 StgB) sein.

Zunächst brauchen wir die rechtswidrige Haupttat, die in unserem Beispiel mit den Drogen gegeben ist.

Nun wäre zu prüfen, ob sie sich durch den Verkauf an dem Haupttäter als Mittäter oder Gehilfe strafbar gemacht haben könnten.

Hierfür wäre zunächst ihr Vorsatz bezüglich der Haupttat ( dem Drogenkonsum) oder zu mindest bezüglich der Förderung der Haupttat erforderlich. Vorsatz ist das Wollen des Taterfolgs in Kenntnis all seiner Umstände, wobei auch das Wissen, dass sich der Taterfolg realisieren wird ausreichen kann. Schon dies wäre ihnen nicht nachweisbar, denn sie wollten nur Bitcoins veräußern und wußten vom Drogenkonsum rein gar nichts.

Sie sehen also sie würden bereits beim Vorsatz alle Vorwürfe entkräften können.

2. Fahrlässigkeitsdelikte sind eher die Ausnahme. Hier wird der Vorwurf gemacht, der Täter habe eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen und dass der Täter den Erfolg durch pflichtgemäßes Alternativverhalten hätte abwenden können. Zunächst muss also die Haupttat vorhersehbar gewesen sein und dann muss sie auch noch durch ein zumutbares Verhalten des Täters abgewendet werden können. Hierzu fällt mir kein wirklich praktikables Beispiel bezüglich dem Währungserwerb ein, weil dies Eigentlich nur bei Verkehrsdelikten und Brandstiftung in Betracht kommt. Es gibt sehr wenig Delikte, in denen Fahrlässigkeit strafbar ist.
Allen Delikten ist jedoch Gemein, dass ein Sorgfaltspflichtverstoß vorliegt. Eine Sorgfaltspflichtverletzung begeht, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unberücksichtigt lässt. Anforderungen an die Sorgfalt ergeben sich, aus der Sicht eines objektiven besonnenen und gewissenhaften Dritten. Schon hier habe ich Zweifel, dass der verkauf von Währungen sorgfaltswidrig ist. Aber nur für die Frage gehen wir mal davon aus.
Sodann muss der Erfolg , der aus der Sirgfaltspflichtverletzung entsteht, vorhersehbar sein. Und zwar für jeden objektiven Dritten. Wer rechnet denn bitte damit, dass mit verkauften Bitcoins strafbare Geschäfte abgewickelt werden? Es ist eine Währung und auch mit "normalen" Zahlmitteln können unlautere Geschäfte gemacht werden . Auch bei der Vorhersehbarkeit würden sie also die Strafbarkeit entkräften können.
Daneben muss es ein für sie zumutbares Verhalten geben, bei dem der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen würde. Das einzige zumutbare Alternativverhalten ist der Nichtverkauf. Da aber schon der Verkauf nicht pflichtwidrig ist, kann dies kaum als Alternativverhalten angesehen werden.
Sie sehen also auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf kann nicht ohne weiteres erhoben werden.

3. Aber gegen wir davon aus, dass ihnen vorgeworfen wird, die Tat billigend in Kauf genommen zu haben, weil sie es ahnten und es ihnen egal war, oder dass die Fahrlässigkeitshürde aus irgendeinem Grund überwunden wurde.

Dann würde man schauen ob sie überhaupt für die verübte Straftat kausal waren.

Es gibt einmal die naturwissenschaftliche Kausalität:
Kausal ist jedes Verhalten, dass nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Ohne den Bitcoin -Erwerb wäre der Drogenkauf nicht möglich gewesen. Um die Kausalität allerdings nicht ausufern zu lassen ( Kausal ist auch die Geburt, denn ohne das jemand geboren wurde, könnte er keine Straftat begehen Wink, gibt es hier Einschränkungen. Nämlich z.B. das sozialadäquate Verhalten. Jemand muss bei unstrafbarem Verhalten nicht damit rechnen, dass dies jemand als Basis für eine Straftat nutzt. Eine Verkaufskraft im Schreibwarenladen kann z.B: nicht haftbar gemacht werden, weil der bei ihr gekaufte Bleistift im Auge eines Mitschülers gelandet ist.
Zudem darf nur der konkrete Handlungserfolg (BTM-Erwerb) bewertet werden. Kausal ist hier also nicht der Bitcoin -Erwerb, sondern der weitere Verkaufsvorgang, der Handel mit den BTM. Man kann Folglich würden sie hier mangels Kausalität auch nicht strafbar sein.

Auch unter den weiten Begriff der Kausalität (manchmal auch in einem Extra Punkt) ist sodann die objektive Zurechnung zu prüfen.

Hier wird untersucht, ob dem angeblichen Täter die Tat überhaupt vorgeworfen werden kann:
Zunächst muss das dem Täter vorgeworfene Verhalten unter den Zweck der Verbotsnorm fallen. Beim BTMG wäre das, die Verhinderung von Drogenerwerb. Ein Währungsverkauf ist gerade nicht vom Normzweck umfasst. Hier würde also die Strafbarkeit bereits scheitern.

Weiter wäre aber auch zu prüfen, ob der Täter eine rechtlich mißbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Erfolg realisiert hat. Der Erwerb von virtuellen Währungen ist keine rechtlich mißbilligte Gefahr, sondern der Erwerb von Drogen. Die Drogen haben aber nicht sie erworben, sondern ein Dritter in völliger Eigenverantwortung. Allein mit dem Verkauf der Bitcoins haben sie sich sozialadäquat ( = erlaubt) verhalten und weder eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen noch diese erhöht. Sie sehen also, auch hier würde die Strafbarkeit scheitern.

Fazit: Eine Strafbarkeit weil ein Dritter etwas strafbares macht, gibt es für sie nicht.

Nun kommen wir, um das Bild abzurunden noch zur Unterlassung.

Eine Unterlassung ( Erhebung von Personendaten, Frage nach Zweck des Bitcoin-Erwerbes) kann ihnen nur vorgeworfen werden, wenn sie eine Handlungspflicht trifft oder das Unterlassen den gleichen Taterfolg wie ein aktives Tun hat ( § 13 StGB). Eine solche Verpflichtung zum Handeln kann sich aus der Schaffung einer Gefahrenlage, einem Gesetz oder einer vertraglichen Übernahme sowie aus engen persönlichen Lebensbeziehungen ergeben. Ein Beispiel für eine gesetzlich geregelte strafbare Unterlassung wäre die unterlassene Hilfeleistung.
In ihrem Fall ist eine Handlungspflicht nicht ersichtlich. Dies kann sich natürlich mit der Schaffung neuer Gesetze, wenn es rechtlich verpflichtend ist die Käuferdaten zu speichern und zu melden oder ähnliches zu erfragen, ändern. Zum bisherigen Zeitpunkt gibt es solch eine Verpflichtung jedoch nicht.
Auch steht ihre Unterlassung der Aufnahme der Personalien oder des Erbzweckes keiner aktiven Verwirklichung einer strafrechtlichen Erfolges gleich. Der Verkauf von Bitcoins ist nicht strafbar. Die Eigentumsübertragung an Bitcoins ist nicht strafbar.

Fazit: Sie haben also nichts zu befürchten. Wege sich abzusichern brauchen sie nicht. Es handelt sich auch um keine rechtliche Grauzone, sondern es entspricht den Rechtsstaatprinzipien, dass ihnen eine Tat vorwerfbar sein muss. Sie sind für eigenverantwortliches Handeln Dritter, dass sie nicht fördern und nicht veranlassen nicht verantwortlich.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Doreen Prochnow






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December 03, 2016, 08:58:16 AM
 #16

Was mich wundert: der Anwalt greift in seinem Beispiel Drogenkonsum auf. Das ist nun wirklich genau das Einzige, was in seinem Beispiel nicht illegal ist. Daher ein fehlerhaftes Beispiel, denn eine legale Handlung kann laut seiner eigenen Aussage doch gar nicht strafbar sein?

Ist vermutlich nur eine Kleinigkeit, aber wenn mir so etwas in der Antwort eines Anwalts auffällt, stelle ich auch seine restliche Kompetenz infrage.
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 #17

Was mich wundert: der Anwalt greift in seinem Beispiel Drogenkonsum auf. Das ist nun wirklich genau das Einzige, was in seinem Beispiel nicht illegal ist. Daher ein fehlerhaftes Beispiel, denn eine legale Handlung kann laut seiner eigenen Aussage doch gar nicht strafbar sein?

Ist vermutlich nur eine Kleinigkeit, aber wenn mir so etwas in der Antwort eines Anwalts auffällt, stelle ich auch seine restliche Kompetenz infrage.
Ich würde mein Geld zurück haben wollen.

Gemeint ist ziemlich sicher der Handel mit BTM, ansonsten besteht ja gar kein Zusammenhang mehr zwischen dem Handel mit Bitcoin. Wenns die Drogen umsonst gab kann das ja schlecht was mit den Bitcoins von OP zu tun haben.

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 #18

Sicherlich. Wenn er aber Handel meint, dann soll er bitte auch Handel schreiben. Wink
Alles Andere wirkt meiner Meinung nach eher uninformiert und unprofessionell.

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December 04, 2016, 11:58:50 AM
 #19

Naja ist das gleich wie mit Geld. Du kannst für Geld kaufen und was aber danach mit deinem Geld gemacht wird, dafür kannst du ja nichts, wer weiß wo deine Scheine schon alles waren. Sonst könnten sich ja auch keine Börsen halten oder wäre nicht zugelassen.
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