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Author Topic: Finanzamt sagt FIFO ist anzuwenden  (Read 25960 times)
CoinCrusader
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August 18, 2017, 06:01:33 PM
Last edit: August 18, 2017, 06:19:27 PM by CoinCrusader
 #21

Hallo 4ley,

danke für den interessanten Beitrag.

Falls du aktiv mit deinen Cryptos handelt ist die Frage, ob die Einstufung der Gewinne unter § 20 oder § 23 EStG vorteilhafter für dich ist, grundsätzlich von deinem persönlichen Steuersatz abhängig. Private Veräußerungsgeschäfte (§23 EStG) fließen in dein zu versteuerndes Einkommen ein und werden mit deinem persönlichen Steuersatz versteuert. Kapitalerträge (§ 20 EStG) unterliegen hingegen der Abgeltungssteuer, die 25% beträgt.

Die Einstufung als Kapitaleinkünfte sollte ebenfalls dazu führen, dass alle Gewinne steuerpflichtig sind auch wenn du die Cryptos länger als ein Jahr gehalten hast.

Wenn ich deine Aussage richtig verstehe, hat der Finanzbeamte dir allerdings ein Wahlrecht in Aussicht gestellt?
HermanTheGerman
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August 25, 2017, 11:30:43 AM
 #22

Hallo, wie verhält es sich denn bei Gratisverteilung mit der Steuerpflicht? Geschenke und erträgen aus Glücksspielgewinnen sind ja grundsätzlich erstmal von jegl. Steuern befreit..
Serpens66
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August 25, 2017, 11:36:43 AM
 #23

Hallo, wie verhält es sich denn bei Gratisverteilung mit der Steuerpflicht? Geschenke und erträgen aus Glücksspielgewinnen sind ja grundsätzlich erstmal von jegl. Steuern befreit..
du bist hier im völlig falschen Thread Wink
Bitte stelle diese Frage zb hier https://bitcointalk.org/index.php?topic=1976285.0
oder einem anderen der allgemeinen Steuerfrage threads.

Hier in diesem Thread geht es nur um FiFO/LIFO.

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werner52911
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August 26, 2017, 01:02:02 PM
 #24

Die Auffassung der Finanzämter, dass bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG für den Handel mit Bitcoins die FiFo-Methode anzuwenden ist, ist deren Rechtsauffassung,
weiß hier jemand ob dies durch die Finanzgerichte oder gar den BFH speziell wegen den Bitcoin überprüft wurde oder ob es bereits Urteile gibt?

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Serpens66
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August 26, 2017, 06:01:27 PM
 #25

Die Auffassung der Finanzämter, dass bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG für den Handel mit Bitcoins die FiFo-Methode anzuwenden ist, ist deren Rechtsauffassung,
weiß hier jemand ob dies durch die Finanzgerichte oder gar den BFH speziell wegen den Bitcoin überprüft wurde oder ob es bereits Urteile gibt?
ich denke nicht, dass es dazu schon irgendwas gibt, das wäre sicherlich bekannt.

Mal angenommen es wäre nun tatsächlich so, dass Bitcoin unter diesen Paragraphen fällt (obwohl es keine "Fremdwährung" ist), würde das auch heißen, dass man Kapitalertragssteuer zahlt und keine Einkommenssteuer? Oder zahlt man bei Fremdwährungen wie USD usw auch keine Kapitalertragssteuer?

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Zylon
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September 11, 2017, 09:38:08 PM
 #26

Gibt es schon was Neues zum Thema?
SenSeiSoKo
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September 15, 2017, 11:51:34 AM
 #27

Ok gut aber wie schaut es dann mit Trading aus, nimmt man dann laut dem FIFO Verfahren immer die ersten Bitcoin als Grundlage für die Steuer, besser HODL und Goldstandard setzen
zauce
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September 15, 2017, 09:12:02 PM
 #28

Ok gut aber wie schaut es dann mit Trading aus, nimmt man dann laut dem FIFO Verfahren immer die ersten Bitcoin als Grundlage für die Steuer, besser HODL und Goldstandard setzen

War das jetzt eine Frage, eine Aussage oder die Antwort auf deine eigene Frage?  Huh Cheesy Roll Eyes
kokskarl
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September 16, 2017, 06:47:05 PM
 #29

FIFO ist die (in Deutschland) übliche Methode der Besteuerung. Deswegen wird euer Finanzbeamter diese vermutlich immer wählen, sollte er sich mit der Thematik nicht auskennen...

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iqi94
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September 24, 2017, 11:40:01 AM
 #30

Also das FA handelt auf Anweisung,

Stichwort: Steuerrichtlinien die direkt aus dem Wirtschaftsministerium ausgegeben werden.

Die Vorgaben basieren auf Gesetzen. Das Inteprerieren ob LiFo od FiFo macht nicht dein Sachbebearbeiter sondern
er handelt rein auf Anweisung.

Selbst wenn Lifo vorteilhafter ist für dich, ist es ein weiter und kostenintensiver Weg dies durchsetzen.

Du brauchst einen Hammer StB der mit dir im Ernstfall bis zum Finanzhof klagt.
Ich empfehle dir lieber auf einen Präzedenzfall zu warten bzw. ein Gerichtsurteil  anstatt es selbst zu schaffen.

Laut dem Präsidenten der Steuerberaterkammer aus München (Dr. Schwaab) passiert da bald etwas auf dem Gebiet.

bct_ail
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September 25, 2017, 09:06:56 AM
 #31

Selbst wenn Lifo vorteilhafter ist für dich, ist es ein weiter und kostenintensiver Weg dies durchsetzen.
Hast du dies bezüglich Erfahrung?
Nach Aussagen hier im Forum ist FIFO oder LIFO zulässig.

Laut dem Präsidenten der Steuerberaterkammer aus München (Dr. Schwaab) passiert da bald etwas auf dem Gebiet
Gibt es dafür auch eine Quelle?
iqi94
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October 05, 2017, 02:20:33 PM
 #32

Reicht dir sein Skript als Dozent an der Hochschule für angewandte Wissenschaften in München  als Quelle?

Falls ja schicke  ich es dir gerne privat.

Ja ich habe Erfahrungen, da ich schon Steuererklärungen an das FA verschicken konnte die mit diesem Sachgebiet zusammenhängen.

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iudica
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October 06, 2017, 06:43:43 AM
 #33

Schicke es mir bitte auch.

Ich kann verstehen, dass der Fiskus gerne Fifo oder Lifo hätte und nicht den Durchschnittswert. Aber ohne Gesetzesänderung sehe ich das nicht so ohne weiteres.

kryptomanier
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October 09, 2017, 10:32:53 AM
 #34

Hallo zusammen,

habe nun jetzt die meisten Antworten hier durchgelesen und merke, dass hier nicht wirklich Einigkeit herrscht. Viele berufen sich bezüglich des Verbrauchsfolgeverfahren auf den §23 (Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.)

Meines Erachtens findet dieser hier jedoch keine Anwendung da durch die Bafin Bitcoin klar als Rechungseinheit eingestuft wurde. (,,VC sind dagegen kein gesetzliches Zahlungsmittel und daher weder Devisen noch Sorten. Sie sind auch kein E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), da es keinen Emittenten gibt, der sie, unter Begründung einer Forderung gegen sich, ausgibt". von Bafin Website

Die Erwägung Fifo bzw Lifo zu benutzen ergibt sich meines Erachtes aus einem ganz anderen Kontext. Grundsätzlich gilt das Einzelbewertungsverfahren. Da dies aufgrund von fehlender Transparenz bei Offenlegung gegenüber dem FA m.M.n. fast nicht möglich ist, muss ein anderes Verfahren gegenüber dem Einzelbewertungsverfahren genutzt werden. Hier kommen dann Fifo sowie Lifo ins Spiel. Hier muss natürlich immer geschaut werden welche Option für einen selber steuerlich sinnvoller ist. Lifo hat den Nachteil, dass man eigentlich bei öfteren Traden die Jahresfrist nie erreicht.

Falls mir einer erklären kann wieso  23 Nr. 2 S. 3 angewendet werden sollte würde das die Community wohl in dieser Hinsicht weiterbringen. Ich sehe immer wieder Leute die mit diesem Paragraphen hantieren, jedoch mir nicht erklären können wieso dieser bei Kryptowährungen angewendet werden soll...
iudica
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October 09, 2017, 02:22:20 PM
 #35

Die Einzelbewertung ist nicht möglich, da es sich technisch nicht umsetzen lässt. Fifo lässt sich mit der von dir erwähnten Argumentation genauso ablehnen, aber aus anderen Gründen bejahen.

Lifo gibt es genauso Gründe pro und contra.

Zur Zeit hat dies den Vorteil, dass man mit einer entsprechenden Begründung 3 verschiedene Verbrauchsreihen beim FA durchbekommt. Wie es am günstigsten ist.

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October 09, 2017, 05:11:07 PM
 #36

Die Einzelbewertung ist nicht möglich, da es sich technisch nicht umsetzen lässt. Fifo lässt sich mit der von dir erwähnten Argumentation genauso ablehnen, aber aus anderen Gründen bejahen.

Lifo gibt es genauso Gründe pro und contra.

Zur Zeit hat dies den Vorteil, dass man mit einer entsprechenden Begründung 3 verschiedene Verbrauchsreihen beim FA durchbekommt. Wie es am günstigsten ist.

Aus welchen Argument meinerseits lässt sich Fifo ablehnen und aus welchen Gründen bejahen? Wäre hilfreich wenn dazu immer eine Ausformulierung bestenfalls eine Zitation zum Gesetzestext dabeisteht.





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October 09, 2017, 07:25:27 PM
 #37

Die Einzelbewertung ist nicht möglich, da es sich technisch nicht umsetzen lässt. Fifo lässt sich mit der von dir erwähnten Argumentation genauso ablehnen, aber aus anderen Gründen bejahen.

Lifo gibt es genauso Gründe pro und contra.

Zur Zeit hat dies den Vorteil, dass man mit einer entsprechenden Begründung 3 verschiedene Verbrauchsreihen beim FA durchbekommt. Wie es am günstigsten ist.

Aus welchen Argument meinerseits lässt sich Fifo ablehnen und aus welchen Gründen bejahen? Wäre hilfreich wenn dazu immer eine Ausformulierung bestenfalls eine Zitation zum Gesetzestext dabeisteht.
Man ist sich deswegen "uneinig" weil es keine offiziellen Aussagen gibt. Deine Aussage dass FIFO nicht verpflichtend ist teilen die meisten Steuerberater, aber an diesem Thread siehst du ja, dass das Finanazamt durchaus was anderes sagen kann.
Dies ist noch ein winziger Bruchteil an den ganzen Fragen die Cryptos aufwerfen. Nichts davon ist eindeutig geklärt. Es können nur Meinungen und Interpretationen ausgetauscht werden.

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October 10, 2017, 06:42:33 AM
 #38

Die Finanzämter sagen Fifo, weil man sonst bei der Durchschnittsbewertung hängen bleibt. Das will weder das FA noch der Steuerpflichtige.

Fifo wird über kurz oder lang kommen. Wenn einer meiner Mandanten dann dennoch Lifo haben will, machen wir das über Layer.

Fifo und Lifo ist mit Ausnahme des § 23 I Nr. 2 S. 3 EStG nicht im EStG geregelt, sondern im HGB. Daher ist es ohne weiteres nicht auf Privatpersonen anwendbar. Es ist daher die individuelle Überzeugungsarbeit des Steuerpflichtigen, dem FA zu erklären, weshalb man sich auf das Handelsgesetzbuch berufen kann.

bct_ail
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October 10, 2017, 09:59:26 AM
 #39

Zur Zeit hat dies den Vorteil, dass man mit einer entsprechenden Begründung 3 verschiedene Verbrauchsreihen beim FA durchbekommt. Wie es am günstigsten ist.
FiFO und LIFO und welches ist die 3. Verbrauchsreihe?

Fifo wird über kurz oder lang kommen. Wenn einer meiner Mandanten dann dennoch Lifo haben will, machen wir das über Layer.
Was meinst du mit Layer? Hast du dafür ein Beispiel?
iudica
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October 10, 2017, 02:12:47 PM
 #40

FiFO und LIFO und welches ist die 3. Verbrauchsreihe?

Durchschnittsbewertung

Quote
Was meinst du mit Layer? Hast du dafür ein Beispiel?

Z.B. unterschiedliche Wallets: Z.B. Eins als "Cold Storage" und eins zum Handeln.

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