Gestern hab ich im Forum bitcoin.de gesehen, dass es eine Markenanmeldung (Termin Ende März 2014) für "Bitcoin" gibt in der Klasse 40 (vereinfacht gesagt die Herstellung/Vertrieb von zB Münzen oder auch Bitcoin im T-Shirt Druck).
Da ich Laie bin kann ich hier zu wenig unternehmen.
Es sollte aus meiner Sicht die Bitcoin Gemeinschaft entsprechende Schritte unternehmen, die laufende Markenanmeldung zu stoppen - bevor es zu Abmahnungen kommt !
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Registernummer: 302013006614
Marke eingetragen, Widerspruchsfrist läuft
Stand am: 02.01.2014
Stammdaten Details schließen
INID Kriterium Feld Inhalt
Datenbestand DB DE
111 Registernummer RN 302013006614
210 Aktenzeichen AKZ 3020130066146
540 Wiedergabe der Marke WM BITCOIN
550 Markenform MF Wortmarke
220 Anmeldetag AT 23.09.2013
151 Tag der Eintragung im Register ET 07.11.2013
730 Inhaber INH Reyes, Louis, 97084 Würzburg, DE
740 Vertreter VTR Werdermann / von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, 10117 Berlin, DE
750 Zustellanschrift ZAN Werdermann / von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Oberwallstr. 9, 10117 Berlin
Version der Nizza-Klassifikation NCL10
511 Klasse(n) Nizza KL 40, 14, 25
Aktenzustand AST Marke eingetragen, Widerspruchsfrist läuft
180 Schutzendedatum VED 30.09.2023
450 Tag der Veröffentlichung VT 13.12.2013
Beginn Widerspruchsfrist BWT 13.12.2013
Ablauf Widerspruchsfrist EWT 13.03.2014
510 Waren- / Dienstleistungsverzeichnis WDV Klasse(n) Nizza 14:
Edelmetalle [roh oder teilweise bearbeitet]; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Medaillen; Münzen; Schmuckwaren
Klasse(n) Nizza 25:
Bekleidungsstücke
Klasse(n) Nizza 40:
Änderung von Bekleidungsstücken; Anfertigung von Bekleidungsstücken; Appretierung von Textilien; Bedrucken von Textilien
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Und hier die Info vom Patentamt wie vorzugehen ist:
"wenn Sie ältere Markenrechte besitzen, d.h. wenn Sie eine früher eingetragene Marken haben bzw. durch Benutzung einer Marke ältere Markenrechte erworben haben, können Sie Widerspruch einlegen.
Wie Sie den Sachverhalt schildern, möchten Sie einwenden, dass die Marke nicht eintragungsfähig ist, weil der Name "Bitcoin" ein freizuhaltender Begriff ist.
Sie können einen Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse stellen.
Das Antragsformular W7442 finden Sie unter:
http://www.dpma.de/docs/service/formulare/marke/w7442.pdf.
Der Antrag löst eine Gebühr von 300€ aus. Der Löschungsantrag ist wirksam gestellt, wenn der Antrag per Fax (Faxnummer: 089/2195-4000) oder auf dem Postweg eingeht, und die Gebühr einbezahlt ist.
Die Gebühr wird innerhalb von 3 Monaten ab Antragseingang fällig.
Den Löschungsantrag können Sie innerhalb von 10 Jahren ab Eintragung der Marke stellen.
Liegt der Markenstelle ein wirksamer Lösungsantrag vor, wird nochmals die Markenfähigkeit der Eintragung geprüft.
Die absoluten Schutzhindernissen können Sie in § 8 Markengesetz nachlesen.
§ 8 Absolute Schutzhindernisse
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen lassen.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
1.denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
8.die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
9.deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
10.die bösgläubig angemeldet worden sind.
(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.
Fußnote
(+++ § 8 Abs. 2 Nr. 7: Vgl. Bek. v. 21.11.1995 I 1587, Bek. v. 13.5.1996 I 747 u. Bek. v. 27.8.1996 I 1358 +++)
(+++ § 8 Abs. 2 Nr. 8: Vgl. Bek. v. 13.5.1996 I 747, Bek. v. 27.8.1996 I 1358, Bek. v. 10.3.1997 I 551, Bek. v. 23.9.1997 I 2462, Bek. v. 23.3.1998 I 632, Bek. v. 20.5.1998 I 1216, Bek. v. 10.7.1998 I 1870, Bek. v. 23.9.1998 I 3156, Bek. v. 27.11.1998 I 3538, Bek. v. 14.4.1999 I 767, Bek. v. 20.7.1999 I 1723, Bek. v. 27.3.2000 I 445, Bek. v. 28.4.2000 I 737, Bek. v. 12.9.2002 I 3754 u. Bek. v. 14.10.2009 I 3671 +++)"