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Author Topic: BAFIN VERBIETET GEWERBLICHEN BITCOINHANDEL  (Read 14050 times)
2weiX (OP)
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October 07, 2012, 03:50:34 PM
 #1

Dieses Schreiben ging diese Woche bei einem mir bekannten Bitcoinhändler ein.


discuss.








ElectricMucus
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October 07, 2012, 03:59:32 PM
 #2

Die spinner kann man getrost ignorieren, die sollen statt dessen mal nach "bitcoin site:europa.eu"
googlen.  Grin

2weiX (OP)
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October 07, 2012, 04:45:55 PM
 #3

Die spinner kann man getrost ignorieren, die sollen statt dessen mal nach "bitcoin site:europa.eu"
googlen.  Grin



Lass uns nicht dumm sterben, lern Inhalte zu vermitteln!

Soll heissen: Was meinst Du genau, und warum?
ElectricMucus
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October 07, 2012, 04:49:45 PM
 #4

Naja die EU kommmision und das EU palament beide haben BItcoin bereits wahrgenommen.

Ich hab auch nicht den vollen durchblick, da war etwas von "Bitcoin as Currency Overlay" (wieder, googlen)
Mehr kann ich leider auch nicht dazu sagen.  Embarrassed
Sensemaster
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October 07, 2012, 04:52:06 PM
 #5

Ausserdem hat die Bafin das auf ihrer internet seite im DEZEMBER 2011 bereits erwähnt ihr schnell checker *rofl*

http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_111222_zag.html;jsessionid=F90774E82C19A9DDACBC8BEF287AE912.1_cid241

Code:
b) Definition E-Geld (§ 1a Abs. 3 ZAG)

Mit dem Tatbestand des E-Geld-Geschäfts wird nur das Segment des elektronischen Geldes der Aufsicht unterworfen, das sich rechtlich als E-Geld im Sinne von § 1a Abs. 3 ZAG qualifiziert. E-Geld ist danach „jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Abs. 3 Satz 1 BGB durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird“.
Eine Einstufung als E-Geld im Sinne des ZAG liegt vor, wenn die betreffenden Werteinheiten jedes der folgenden Kriterien erfüllen:

    elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherter monetäre Wert
    in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten,
    der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird,
    um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Abs. 3 Satz 1 BGB durchzuführen,
    und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird


Tatbestandliche Grenzen des E-Geld-Begriffs im ZAG:

Der E-Geld-Begriff ist ein auf der Basis der EU-rechtlichen Vorgaben geschaffener rechtstechnischer Begriff, der typologisch lediglich bestimmte Teile des wirtschaftlichen Phänomens des elektronischen Geldes abbildet. Unabhängig davon, ob computernetz-, server- oder kartengebundene elektronische Werteinheiten in der wirtschaftlichen Realität als Zahlungsmittel fungieren, liegt E-Geld insbesondere nur dann vor, wenn dieses gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird (Nummer 3) Damit sind gesetzliche Zahlungsmittel oder von privater Hand emittierte Zahlungsmittel, die ihrerseits als E-Geld im Sinne des ZAG zu qualifizieren sind, gemeint. E-Geld im Sinne des ZAG leitet sich daher immer von gesetzlichen Zahlungsmitteln oder anderem E-Geld im Sinne des ZAG ab.

Als Zahlungsmittel bestimmte Werteinheiten, die in Barter-Clubs, privaten Tauschringen oder anderen Zahlungssystemen gegen realwirtschaftliche Leistungen, Warenlieferungen oder Dienstleistungen geschöpft oder wie z.B. die Bitcoins gegenleistungslos in Computernetzwerken erschaffen werden, scheiden damit aus dem Tatbestand des E-Geldes aus, auch wenn sie wirtschaftlich die gleiche Funktion wie E-Geld haben und unter Geldschöpfungsgesichtspunkten das eigentliche Potential privat generierter Zahlungsmittel stellen (s. hierzu auch die RegBegr. zu § 1a Abs. 3, BT-Drucks. 17/3023, S. 40). Diese Einschränkung vollzog der nationale Gesetzgeber bereits mit der Umsetzung der Ersten E-Geld-Richtlinie[7] im Rahmen des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes[8]; mit der Streichung des Tatbestandes des Netzgeldgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 KWG in der Fassung der 6. KWG-Novelle; KWG-Novelle 1997, Inkrafttreten 01.01.1998), wurde der Aspekt privater Geldschöpfung ausgeblendet.

Erlaubnisfrei sind insoweit jedoch nur die Schaffung derartiger Werteinheiten und ihr Einsatz als Zahlungsmittel. Wenn unterdessen diese Werteinheiten ihrerseits selbst zum Handelsgegenstand werden, ist das Geschäft je nach seiner Ausgestaltung als Bankgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 oder 10 KWG oder Finanzdienstleistung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 - 4 KWG zu qualifizieren und steht nach § 32 Abs. 1 KWG grundsätzlich unter Erlaubnisvorbehalt. Diese Werteinheiten sind Rechnungseinheiten und fallen als solche ohne weiteres unter die Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG.

E-Geld im Sinne des ZAG liegt im Übrigen nur dann vor, wenn der monetäre Wert eine Forderung gegenüber dem Emittenten verkörpert (Nummer 2). Selbst wenn also elektronisches Geld gegen die Einzahlung von gesetzlichen Zahlungsmitteln oder anderem E-Geld ausgegeben wird, scheidet seine Qualifikation als E-Geld aus, wenn alsdann seine Annahme jedermann, auch dem Emittenten, freigestellt ist.

Hierzu die amtliche Begründung zu § 1a Abs. 3 ZAG (BT-Drucks. 17/3023, S. 40):

„[…] Der Begriff „E-Geld“ wird in der Zweiten E-Geld-Richtlinie technisch neutral definiert. Er soll alle Fälle abdecken, in denen ein Zahlungsdienstleister geldwerte Einheiten gegen Vorauszahlung bereitstellt, die für Zahlungen verwendet werden können, da sie von Dritten als Zahlung akzeptiert werden (vergleiche Erwägungsgrund 7 der Zweiten E-Geld-Richtlinie). Elektronisches Geld im Sinne dieses Gesetzes wird, so gibt es die Definition in der Richtlinie vor, nur im Austausch gegen gesetzliche Zahlungsmittel geschaffen. Die Definition umfasst dabei – wie bisher auch – elektronisches Geld, das sich auf einem Datenträger im Besitz des E-Geld-Inhabers befindet oder auf einem Server gespeichert ist und vom E-Geld-Inhaber über ein spezifisches Zahlungskonto für E-Geld verwaltet wird (vergleiche Erwägungsgrund 8 der Zweiten E-Geld-Richtlinie). Es ist stets eine Frage des Einzelfalles und des jeweiligen E-Geld-Produkts, ob tatsächlich ein Zahlungskonto für die Verbuchung von E-Geld geführt wird oder nicht. E-Geld-Produkte werden am Markt sowohl kontoungebunden als auch kontogebunden angeboten.“
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October 07, 2012, 04:59:13 PM
 #6

Ausserdem hat die Bafin das auf ihrer internet seite im DEZEMBER 2011 bereits erwähnt ihr schnell checker *rofl*

http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_111222_zag.html;jsessionid=F90774E82C19A9DDACBC8BEF287AE912.1_cid241

Code:
b) Definition E-Geld (§ 1a Abs. 3 ZAG)

Mit dem Tatbestand des E-Geld-Geschäfts wird nur das Segment des elektronischen Geldes der Aufsicht unterworfen, das sich rechtlich als E-Geld im Sinne von § 1a Abs. 3 ZAG qualifiziert. E-Geld ist danach „jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Abs. 3 Satz 1 BGB durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird“.
Eine Einstufung als E-Geld im Sinne des ZAG liegt vor, wenn die betreffenden Werteinheiten jedes der folgenden Kriterien erfüllen:

    elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherter monetäre Wert
    in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten,
    der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird,
    um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Abs. 3 Satz 1 BGB durchzuführen,
    und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird


Tatbestandliche Grenzen des E-Geld-Begriffs im ZAG:

Der E-Geld-Begriff ist ein auf der Basis der EU-rechtlichen Vorgaben geschaffener rechtstechnischer Begriff, der typologisch lediglich bestimmte Teile des wirtschaftlichen Phänomens des elektronischen Geldes abbildet. Unabhängig davon, ob computernetz-, server- oder kartengebundene elektronische Werteinheiten in der wirtschaftlichen Realität als Zahlungsmittel fungieren, liegt E-Geld insbesondere nur dann vor, wenn dieses gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird (Nummer 3) Damit sind gesetzliche Zahlungsmittel oder von privater Hand emittierte Zahlungsmittel, die ihrerseits als E-Geld im Sinne des ZAG zu qualifizieren sind, gemeint. E-Geld im Sinne des ZAG leitet sich daher immer von gesetzlichen Zahlungsmitteln oder anderem E-Geld im Sinne des ZAG ab.

Als Zahlungsmittel bestimmte Werteinheiten, die in Barter-Clubs, privaten Tauschringen oder anderen Zahlungssystemen gegen realwirtschaftliche Leistungen, Warenlieferungen oder Dienstleistungen geschöpft oder wie z.B. die Bitcoins gegenleistungslos in Computernetzwerken erschaffen werden, scheiden damit aus dem Tatbestand des E-Geldes aus, auch wenn sie wirtschaftlich die gleiche Funktion wie E-Geld haben und unter Geldschöpfungsgesichtspunkten das eigentliche Potential privat generierter Zahlungsmittel stellen (s. hierzu auch die RegBegr. zu § 1a Abs. 3, BT-Drucks. 17/3023, S. 40). Diese Einschränkung vollzog der nationale Gesetzgeber bereits mit der Umsetzung der Ersten E-Geld-Richtlinie[7] im Rahmen des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes[8]; mit der Streichung des Tatbestandes des Netzgeldgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 KWG in der Fassung der 6. KWG-Novelle; KWG-Novelle 1997, Inkrafttreten 01.01.1998), wurde der Aspekt privater Geldschöpfung ausgeblendet.

Erlaubnisfrei sind insoweit jedoch nur die Schaffung derartiger Werteinheiten und ihr Einsatz als Zahlungsmittel. Wenn unterdessen diese Werteinheiten ihrerseits selbst zum Handelsgegenstand werden, ist das Geschäft je nach seiner Ausgestaltung als Bankgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 oder 10 KWG oder Finanzdienstleistung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 - 4 KWG zu qualifizieren und steht nach § 32 Abs. 1 KWG grundsätzlich unter Erlaubnisvorbehalt. Diese Werteinheiten sind Rechnungseinheiten und fallen als solche ohne weiteres unter die Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG.

E-Geld im Sinne des ZAG liegt im Übrigen nur dann vor, wenn der monetäre Wert eine Forderung gegenüber dem Emittenten verkörpert (Nummer 2). Selbst wenn also elektronisches Geld gegen die Einzahlung von gesetzlichen Zahlungsmitteln oder anderem E-Geld ausgegeben wird, scheidet seine Qualifikation als E-Geld aus, wenn alsdann seine Annahme jedermann, auch dem Emittenten, freigestellt ist.

Hierzu die amtliche Begründung zu § 1a Abs. 3 ZAG (BT-Drucks. 17/3023, S. 40):

„[…] Der Begriff „E-Geld“ wird in der Zweiten E-Geld-Richtlinie technisch neutral definiert. Er soll alle Fälle abdecken, in denen ein Zahlungsdienstleister geldwerte Einheiten gegen Vorauszahlung bereitstellt, die für Zahlungen verwendet werden können, da sie von Dritten als Zahlung akzeptiert werden (vergleiche Erwägungsgrund 7 der Zweiten E-Geld-Richtlinie). Elektronisches Geld im Sinne dieses Gesetzes wird, so gibt es die Definition in der Richtlinie vor, nur im Austausch gegen gesetzliche Zahlungsmittel geschaffen. Die Definition umfasst dabei – wie bisher auch – elektronisches Geld, das sich auf einem Datenträger im Besitz des E-Geld-Inhabers befindet oder auf einem Server gespeichert ist und vom E-Geld-Inhaber über ein spezifisches Zahlungskonto für E-Geld verwaltet wird (vergleiche Erwägungsgrund 8 der Zweiten E-Geld-Richtlinie). Es ist stets eine Frage des Einzelfalles und des jeweiligen E-Geld-Produkts, ob tatsächlich ein Zahlungskonto für die Verbuchung von E-Geld geführt wird oder nicht. E-Geld-Produkte werden am Markt sowohl kontoungebunden als auch kontogebunden angeboten.“



Das ist alt (wurde auch schon ausgiebig hier diskutiert), und darauf beruht(e) auch die Annahme, man könne durch die ein oder andere Lücke mit BTC handeln ohne anzuecken.

Dies wurde jetzt anscheinend slightly uminterpretiert und ist nicht mehr möglich.

Warten wir also auf jemanden mit Durchblick, der was schlaue(re)s beizutragen hat.

Einfach mal beide Texte nebeneinanderlegen und gegeneinanderlesen. Schnelltschecker.
lame.duck
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October 07, 2012, 05:15:11 PM
 #7

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October 07, 2012, 05:22:32 PM
 #8

Ausserdem hat die Bafin das auf ihrer internet seite im DEZEMBER 2011 bereits erwähnt ihr schnell checker *rofl*

http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_111222_zag.html;jsessionid=F90774E82C19A9DDACBC8BEF287AE912.1_cid241

Code:
b) Definition E-Geld (§ 1a Abs. 3 ZAG)

Mit dem Tatbestand des E-Geld-Geschäfts wird nur das Segment des elektronischen Geldes der Aufsicht unterworfen, das sich rechtlich als E-Geld im Sinne von § 1a Abs. 3 ZAG qualifiziert. E-Geld ist danach „jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Abs. 3 Satz 1 BGB durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird“.
Eine Einstufung als E-Geld im Sinne des ZAG liegt vor, wenn die betreffenden Werteinheiten jedes der folgenden Kriterien erfüllen:

    elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherter monetäre Wert
    in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten,
    der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird,
    um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Abs. 3 Satz 1 BGB durchzuführen,
    und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird


Tatbestandliche Grenzen des E-Geld-Begriffs im ZAG:

Der E-Geld-Begriff ist ein auf der Basis der EU-rechtlichen Vorgaben geschaffener rechtstechnischer Begriff, der typologisch lediglich bestimmte Teile des wirtschaftlichen Phänomens des elektronischen Geldes abbildet. Unabhängig davon, ob computernetz-, server- oder kartengebundene elektronische Werteinheiten in der wirtschaftlichen Realität als Zahlungsmittel fungieren, liegt E-Geld insbesondere nur dann vor, wenn dieses gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird (Nummer 3) Damit sind gesetzliche Zahlungsmittel oder von privater Hand emittierte Zahlungsmittel, die ihrerseits als E-Geld im Sinne des ZAG zu qualifizieren sind, gemeint. E-Geld im Sinne des ZAG leitet sich daher immer von gesetzlichen Zahlungsmitteln oder anderem E-Geld im Sinne des ZAG ab.

Als Zahlungsmittel bestimmte Werteinheiten, die in Barter-Clubs, privaten Tauschringen oder anderen Zahlungssystemen gegen realwirtschaftliche Leistungen, Warenlieferungen oder Dienstleistungen geschöpft oder wie z.B. die Bitcoins gegenleistungslos in Computernetzwerken erschaffen werden, scheiden damit aus dem Tatbestand des E-Geldes aus, auch wenn sie wirtschaftlich die gleiche Funktion wie E-Geld haben und unter Geldschöpfungsgesichtspunkten das eigentliche Potential privat generierter Zahlungsmittel stellen (s. hierzu auch die RegBegr. zu § 1a Abs. 3, BT-Drucks. 17/3023, S. 40). Diese Einschränkung vollzog der nationale Gesetzgeber bereits mit der Umsetzung der Ersten E-Geld-Richtlinie[7] im Rahmen des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes[8]; mit der Streichung des Tatbestandes des Netzgeldgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 KWG in der Fassung der 6. KWG-Novelle; KWG-Novelle 1997, Inkrafttreten 01.01.1998), wurde der Aspekt privater Geldschöpfung ausgeblendet.

Erlaubnisfrei sind insoweit jedoch nur die Schaffung derartiger Werteinheiten und ihr Einsatz als Zahlungsmittel. Wenn unterdessen diese Werteinheiten ihrerseits selbst zum Handelsgegenstand werden, ist das Geschäft je nach seiner Ausgestaltung als Bankgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 oder 10 KWG oder Finanzdienstleistung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 - 4 KWG zu qualifizieren und steht nach § 32 Abs. 1 KWG grundsätzlich unter Erlaubnisvorbehalt. Diese Werteinheiten sind Rechnungseinheiten und fallen als solche ohne weiteres unter die Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG.

E-Geld im Sinne des ZAG liegt im Übrigen nur dann vor, wenn der monetäre Wert eine Forderung gegenüber dem Emittenten verkörpert (Nummer 2). Selbst wenn also elektronisches Geld gegen die Einzahlung von gesetzlichen Zahlungsmitteln oder anderem E-Geld ausgegeben wird, scheidet seine Qualifikation als E-Geld aus, wenn alsdann seine Annahme jedermann, auch dem Emittenten, freigestellt ist.

Hierzu die amtliche Begründung zu § 1a Abs. 3 ZAG (BT-Drucks. 17/3023, S. 40):

„[…] Der Begriff „E-Geld“ wird in der Zweiten E-Geld-Richtlinie technisch neutral definiert. Er soll alle Fälle abdecken, in denen ein Zahlungsdienstleister geldwerte Einheiten gegen Vorauszahlung bereitstellt, die für Zahlungen verwendet werden können, da sie von Dritten als Zahlung akzeptiert werden (vergleiche Erwägungsgrund 7 der Zweiten E-Geld-Richtlinie). Elektronisches Geld im Sinne dieses Gesetzes wird, so gibt es die Definition in der Richtlinie vor, nur im Austausch gegen gesetzliche Zahlungsmittel geschaffen. Die Definition umfasst dabei – wie bisher auch – elektronisches Geld, das sich auf einem Datenträger im Besitz des E-Geld-Inhabers befindet oder auf einem Server gespeichert ist und vom E-Geld-Inhaber über ein spezifisches Zahlungskonto für E-Geld verwaltet wird (vergleiche Erwägungsgrund 8 der Zweiten E-Geld-Richtlinie). Es ist stets eine Frage des Einzelfalles und des jeweiligen E-Geld-Produkts, ob tatsächlich ein Zahlungskonto für die Verbuchung von E-Geld geführt wird oder nicht. E-Geld-Produkte werden am Markt sowohl kontoungebunden als auch kontogebunden angeboten.“



Das ist alt (wurde auch schon ausgiebig hier diskutiert), und darauf beruht(e) auch die Annahme, man könne durch die ein oder andere Lücke mit BTC handeln ohne anzuecken.

Dies wurde jetzt anscheinend slightly uminterpretiert und ist nicht mehr möglich.

Warten wir also auf jemanden mit Durchblick, der was schlaue(re)s beizutragen hat.

Einfach mal beide Texte nebeneinanderlegen und gegeneinanderlesen. Schnelltschecker.



Ok ok wenn ich was Zeit habe versuche ich da mich mal durch zu wurschelt ....

Was bedeutet dies nun im genauen ?
Zählt Amazon gutschein für den eigenverbrauch gegen BTC nun als Gewerblich wenn es die "üblichen" Maaßstäbe verletzt ? was ist üblich ?

Muss ich nun eine selbstanzeige erstatten ?

Was darf ich den ohne Probleme weiterhin ?
Miner und geminte coins verkaufen ? Bei der Steuer gewohnt angeben "sonstige Einkünfte" ?

Oder darf ich das auch nicht mehr da regelmässig ect .. ?
klaus
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October 07, 2012, 05:25:34 PM
 #9

Die Überschrift ist 'Bild'-reif, der gewerbliche Handel ist erlaubnispflichtig, verboten ist er nicht.

+1

Ich war auch irritiert. Nach lesen des Briefes (vielen Dank!) ist es aber klar. 'Bildreif' bringt es sehr gut auf den Punkt.

-> bitcoin.de und andere gewerbliche bitcoinbörsen benötigen eine Bafin zulassung. Ehrlich gesagt ist dachte das ist doch selbstverständlich in unserem Paragraphen-Land. Wenn die Betreiber von bitcoin.de nicht darauf vorbereitet sind/waren, sorry dann sollten sie auch keine bitcoins handeln dürfen.

Seite 2, 3ter und 4ter Absatz:

[..] wer gewerbsmässig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert [..]

Ich sehe das ganze positiv. Raus aus der Nische.

bitmessage:BM-2D9c1oAbkVo96zDhTZ2jV6RXzQ9VG3A6f1​
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wareen
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October 07, 2012, 05:47:39 PM
 #10

der gewerbliche Handel ist erlaubnispflichtig, verboten ist er nicht.

Eine BaFin-Lizenz als Zahlungsdienstleister zu bekommen ist allerdings vermutlich nicht so einfach. Da gelten üblicherweise recht strenge Auflagen die für nicht-Banken kaum zu erfüllen sind - bin allerdings mit der diesbezüglichen Rechtslage in Deutschland nicht so vertraut.

Dieses Schreiben ist keineswegs überraschend und bestätigt nur was in der Aussendung vom Dezember schon festgestellt wurde.
Prinzipiell sehe ich es auch positiv dass Bitcoin aus der Nische kommt, die unmittelbare Konsequenz ist jedoch, dass es in Europa wohl bald keine Bitcoin-Börsen mehr geben wird.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das Akzeptieren von Bitcoins als Zahlungsmittel für Waren oder Dienstleistungen für einen Unternehmer keiner Genehmigungspflicht unterworfen ist.

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October 07, 2012, 05:59:34 PM
 #11

http://de.wikipedia.org/wiki/Finanzdienstleistungsinstitut

Für Feierabendwechsel sicher eine herbe Sache, für *Profis' vermutlich eine willkommene 'Marktbereinigung'.

Wechseltätigkeit als Nebentätigkeit  etwa in Geschäften scheint sogar erlaubnisfrei zu sein.
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October 07, 2012, 06:40:12 PM
 #12

ich senfe mal punktuell dabei:


Wechseltätigkeit als Nebentätigkeit  etwa in Geschäften scheint sogar erlaubnisfrei zu sein.
Wechseltätigkeit hat nichts mit Geldwechseln zu tun.

http://de.wikipedia.org/wiki/Finanzdienstleistungsinstitut
Für Feierabendwechsel sicher eine herbe Sache, für *Profis' vermutlich eine willkommene 'Marktbereinigung'.
Die Frage ist ja, ob wir das wollen - daß wir nicht mehr "untereinander" Bitcoins tauschen dürfen.
Insofern ist der Einwand ob der "BILDreifen" Überschrift gerechtfertigt, aber de facto handelt es sich bis zum Auftreten eines "Professionellen" um ein quasi-Verbot des Bitcoinhandels.
Meines Erachtens nach ist in Deutschland noch kein "Profi" in Sicht.
Dies würde entweder eine Bank (die ja Bitcoinhändlern en masse die Konten kündigen) oder ein Unternehmen in der Wechselstubenbranche sein müssen. Sehe ich bislang nicht.

Was bedeutet dies nun im genauen ?
Zählt Amazon gutschein für den eigenverbrauch gegen BTC nun als Gewerblich wenn es die "üblichen" Maaßstäbe verletzt ? was ist üblich ?
Muss ich nun eine selbstanzeige erstatten ?
Was darf ich den ohne Probleme weiterhin ?
Miner und geminte coins verkaufen ? Bei der Steuer gewohnt angeben "sonstige Einkünfte" ?
Oder darf ich das auch nicht mehr da regelmässig ect .. ?
Gute Fragen.
Wenn man's eng interpretiert geht minen und ausgeben, aber verkaufen nur im geringen Umfang (siehe nächster quote).
Wenn Du Amazongutscheine mit BTC kaufst und dann bei Amazon ausgibst - kein Problem.
Der Kauf und Verkauf von Waren gegen BTC ist unproblematisch.
Für mich stellt sich jetzt aber zB die Frage: Was mache ich mit den Bitcoins die ich über meine Webseite einnehme?
Kann ich die in Deutschland nicht mehr verkaufen? MUSS ich jetzt über MtGox und Intersango gehen? Wäre schade.

Die letzte, die ist im Brief "geklärt":
Seite 2, 3ter und 4ter Absatz:
[..] wer gewerbsmässig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert [..]


Eine BaFin-Lizenz als Zahlungsdienstleister zu bekommen ist allerdings vermutlich nicht so einfach. Da gelten üblicherweise recht strenge Auflagen die für nicht-Banken kaum zu erfüllen sind - bin allerdings mit der diesbezüglichen Rechtslage in Deutschland nicht so vertraut.
Für "Feierabendwechsler" unmöglich. Im Link oben kann man ganz gut die Voraussetzungen ablesen.
Nicht zu machen für Otto Normalbürger.

Dieses Schreiben ist keineswegs überraschend und bestätigt nur was in der Aussendung vom Dezember schon festgestellt wurde.
Prinzipiell sehe ich es auch positiv dass Bitcoin aus der Nische kommt, die unmittelbare Konsequenz ist jedoch, dass es in Europa wohl bald keine Bitcoin-Börsen mehr geben wird.
Stimmt leider nicht, denn in der Aussendung vom Dezember wurde in den zitierten Gesetzen Lücken gelassen, die es erlauben hätten sollen (solange man keine automatisierte Börse betreibt) mit Bitcoins zu handeln. Diese Lücken wurden nun vordergründig geschlossen, indem gesagt wird "IT'S VERBOTEN!".

-> bitcoin.de und andere gewerbliche bitcoinbörsen benötigen eine Bafin zulassung. Ehrlich gesagt ist dachte das ist doch selbstverständlich in unserem Paragraphen-Land. Wenn die Betreiber von bitcoin.de nicht darauf vorbereitet sind/waren, sorry dann sollten sie auch keine bitcoins handeln dürfen.
Ich habe die Eigner von bitcoin.de zu diesem Thema ausführlich befragt.
Kurze Zusammenfassung: "Wir handeln nicht mit Bitcoins, sondern führen Angebot und Nachfrage auf einer Plattform zusammen" (leicht paraphrasiert). Bislang also NICHT genehmigungspflichtig (im Sinne der Aussendung von 12/2011). Das kann sich jetzt aber ändern.




chrisLG
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October 08, 2012, 08:36:48 AM
 #13

Mal ehrlich. Ich finde es im Allgemeinen gut, dass Bitcoins aus der rechtlichen Grauzone herauskommen, das private Tauschen scheint ja nicht in diese Regelung zu fallen.

Allen anderen professionelleren gibt dies eine gewisse Rechtssicherheit. Nur sehe ich momentan ähnlich wie 2weiX keinen echten Anbieter in Deutschland am Markt, obwohl es einige Kandidaten gibt.

Ein zu gründendes Finanzdienstleistungsinstitut für den professionellen Handel mit Bitcoin hätte einen Eigenkapitalbedarf von mindestens 125.000 € (wenn es nicht selber handelt) und 730.000 € wenn es selber handelt. Wer will zuerst?

Vielleicht sollten sich einige deutsche Bitcoin-Protagonisten zusammentun und ein entsprechendes Institut gründen. Die Stellung als Marktführer wäre praktisch garantiert.
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October 08, 2012, 10:01:09 AM
 #14

Mal ehrlich. Ich finde es im Allgemeinen gut, dass Bitcoins aus der rechtlichen Grauzone herauskommen, das private Tauschen scheint ja nicht in diese Regelung zu fallen.

Allen anderen professionelleren gibt dies eine gewisse Rechtssicherheit. Nur sehe ich momentan ähnlich wie 2weiX keinen echten Anbieter in Deutschland am Markt, obwohl es einige Kandidaten gibt.

Ein zu gründendes Finanzdienstleistungsinstitut für den professionellen Handel mit Bitcoin hätte einen Eigenkapitalbedarf von mindestens 125.000 € (wenn es nicht selber handelt) und 730.000 € wenn es selber handelt. Wer will zuerst?

Vielleicht sollten sich einige deutsche Bitcoin-Protagonisten zusammentun und ein entsprechendes Institut gründen. Die Stellung als Marktführer wäre praktisch garantiert.


selbst die jungs von bitcoin.de, die immerhin aus ihrer start-up-historie beträchtliches kapital im background haben, haben diesen plan verworfen.
die marge wird sowas nie und nimmer finanzieren.
chrisLG
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October 08, 2012, 12:27:31 PM
 #15

selbst die jungs von bitcoin.de, die immerhin aus ihrer start-up-historie beträchtliches kapital im background haben, haben diesen plan verworfen.
die marge wird sowas nie und nimmer finanzieren.

Das Eigenkapital sitzt ja nur rum -- es ist ja nicht weg. Bei 125.000 € und einer gwünschten Eigenkapitalrendite von 10% müsste das Unternehmen 12.500 € Gewinn im Jahr abwerfen (etwas mehr als 1.000 € im Monat).

bitcoin.de setzte laut bitcoincharts.com im letzten Monat 309.000 Euro um. Bei 1% Provision (0.5% vom Verkäufer und 0.5% vom Käufer) macht das 3.090 € im Monat. Das ist tatsächlich nicht wirklich viel. Ein Umsatz von etwas mehr als 36.000 Euro im Jahr rechtfertigt wohl wirklich keine sechsstellige Investition - es ist ja noch nicht mal die Servermiete bezahlt, von Personal und Steuerberater ganz zu schweigen.

Dennoch wäre es hervorragend, gäbe es ein erstes von der BaFin anerkanntes Finanzdienstleistungsinstitut über dass mit völliger Rechtssicherheit Bitcoin gehandelt werden könnten. Ich glaube, das würde der Verbreitung von Bitcoins gut tun.
Sensemaster
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October 08, 2012, 12:49:09 PM
 #16

Wenn mab auf seine anonymitaet verzichtet mit sicherheit aber der groesste virteil des bitcoin ist eben due dezentralitaet und anonymitaet.
2weiX (OP)
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October 08, 2012, 12:53:18 PM
 #17

selbst die jungs von bitcoin.de, die immerhin aus ihrer start-up-historie beträchtliches kapital im background haben, haben diesen plan verworfen.
die marge wird sowas nie und nimmer finanzieren.

Das Eigenkapital sitzt ja nur rum -- es ist ja nicht weg. Bei 125.000 € und einer gwünschten Eigenkapitalrendite von 10% müsste das Unternehmen 12.500 € Gewinn im Jahr abwerfen (etwas mehr als 1.000 € im Monat).

bitcoin.de setzte laut bitcoincharts.com im letzten Monat 309.000 Euro um. Bei 1% Provision (0.5% vom Verkäufer und 0.5% vom Käufer) macht das 3.090 € im Monat. Das ist tatsächlich nicht wirklich viel. Ein Umsatz von etwas mehr als 36.000 Euro im Jahr rechtfertigt wohl wirklich keine sechsstellige Investition - es ist ja noch nicht mal die Servermiete bezahlt, von Personal und Steuerberater ganz zu schweigen.

Dennoch wäre es hervorragend, gäbe es ein erstes von der BaFin anerkanntes Finanzdienstleistungsinstitut über dass mit völliger Rechtssicherheit Bitcoin gehandelt werden könnten. Ich glaube, das würde der Verbreitung von Bitcoins gut tun.


Du vergisst, daß ein Finanzdienstleister uU in Sicherungsfonds und Versicherungen einzahlen muss - daß er gewissen steuerlichen Auflagen unterliegt...

so echt "netto vom brutto" is da nix.



zudem ist ja der witz bei bitcoin, daß es "peer to peer" und nicht zentralisiert aufgebaut ist.
die beschränkung auf "offizielle, legale" und "vom system kontrollierte" handelshäuser ist da paradox, odernich?
Akka
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October 08, 2012, 01:15:36 PM
 #18

selbst die jungs von bitcoin.de, die immerhin aus ihrer start-up-historie beträchtliches kapital im background haben, haben diesen plan verworfen.
die marge wird sowas nie und nimmer finanzieren.

Das Eigenkapital sitzt ja nur rum -- es ist ja nicht weg. Bei 125.000 € und einer gwünschten Eigenkapitalrendite von 10% müsste das Unternehmen 12.500 € Gewinn im Jahr abwerfen (etwas mehr als 1.000 € im Monat).

bitcoin.de setzte laut bitcoincharts.com im letzten Monat 309.000 Euro um. Bei 1% Provision (0.5% vom Verkäufer und 0.5% vom Käufer) macht das 3.090 € im Monat. Das ist tatsächlich nicht wirklich viel. Ein Umsatz von etwas mehr als 36.000 Euro im Jahr rechtfertigt wohl wirklich keine sechsstellige Investition - es ist ja noch nicht mal die Servermiete bezahlt, von Personal und Steuerberater ganz zu schweigen.

Dennoch wäre es hervorragend, gäbe es ein erstes von der BaFin anerkanntes Finanzdienstleistungsinstitut über dass mit völliger Rechtssicherheit Bitcoin gehandelt werden könnten. Ich glaube, das würde der Verbreitung von Bitcoins gut tun.


Du vergisst, daß ein Finanzdienstleister uU in Sicherungsfonds und Versicherungen einzahlen muss - daß er gewissen steuerlichen Auflagen unterliegt...

so echt "netto vom brutto" is da nix.



zudem ist ja der witz bei bitcoin, daß es "peer to peer" und nicht zentralisiert aufgebaut ist.
die beschränkung auf "offizielle, legale" und "vom system kontrollierte" handelshäuser ist da paradox, odernich?


Bitcoin müsste locker 100mal so groß wie jetzt sein damit sich der aufbau eines "anerkanntes Finanzdienstleistungsinstitut" im BTC Handel rechnet.

Aber wenn das schafbar wäre, hätte das vermutlich eine Kettenreaktion ohne gleichen zur Folge.

Banken würden in 0 komma nix die möglichkeit für Zusatzeinkünfte entdecken und ihre Gier würde die ausbreitung des Bitcoin befeuern (warum Visa/Masterkard gebühren zahlen, wenn man % im Tausch gegen BTC selbs einstreichen kann?) Bald wäre es möglich von seinem Bankkonto direkt in seine BTC Wallet abzuhenbe... träum.

Aber bis dahin ist es noch ein sehr langer weg und den wird es nicht ohne gegenschläge geben.

Ich sehe das ganze positiv, mit einer klar definierten Rechtslage kann man arbeiten. Mit einer schwammigen Grauzohne nicht.

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lonelyminer (Peter Šurda)
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October 08, 2012, 01:24:04 PM
 #19

Benötigt man auch eine BaFin-Lizenz, wenn man auf Forex-Märkten handelt? Wenn man ein Makler ist, dann anscheinend schon, aber wenn man das nicht auf fremde Rechnung macht wohl nicht, ansonsten muesste jeder um Genehmingung bitten, der sich irgendwo beim Online-Makler registriert oder ein Forex-Programm herunterladet.

Man kann auch evtl. argumentieren, dass die Grösse der Tätigkeit zu klein ist, also die Handelsplattformbetreiber keine Dienstleistungen "in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert" (Zitat Gesetz). Die Beweislast liegt am Anbieter, zumindest theoretisch jedoch wäre es denkbar.

Wenn man den Handel nur vermittelt und nicht selbst kauft/verkauft, das alleine ist kein Grund für Ausnahme.

Man sollte also BaFin kontaktieren, und versuchen nachzuweisen dass die Tätigkeit nich mit der Gewinnabsicht betrieben wird und klein ist, da der Markt dafür nicht gross genug ist.
robocoin
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October 08, 2012, 01:27:20 PM
Last edit: October 08, 2012, 02:55:00 PM by robocoin
 #20

Vielen Dank für die Daten!
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