HansHeiner
Newbie
Offline
Activity: 1
Merit: 0
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November 05, 2015, 09:50:20 AM |
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Guten Tag, der EuGH hat vor kurzem entschieden, dass Bitcoin wie ein Zahlungsmittel verwendet wird. (EuGH, 22.10.2015 - C-264/14, http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=170305&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1) D.h. nun ist geklärt, dass der Bitcoin ein Zahlungsmittel ist, was wiederum viele Unternehmen anspricht, die Zahlung mit Bitcoin zu akzeptieren. Daraus ergeben sich zahlreiche Änderung. Wie stellt sich die BaFin bezüglich der Aussage der Finanzinstrumente in Form von Recheneinheiten dazu auf? Bitcoin als Fremdwährung in der Bilanz und nicht als Monopolygeld ;-) ?
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Vaagar
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November 05, 2015, 12:32:52 PM |
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Da die Recheneinheit in der Bilanz Euro mussst du auch quasi diese in Euro zum Stichtag umrechnen am besten im Anhang eine Erläuterung dazupacken, woher und welchen Kurs du als Referenz genommen hast. Würd für Bitcoins ein seperates Unterkonto von Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks anlegen. Die Wertsteigerung / -verlust würde ich zum Stichtag entsprechend buchen:
Bei Wertgewinn: Bitcoin an Erträge aus Währungsumrechnung Bei Wertverlust: Verluste aus Währungsumrechnung an Bitcoin
Die Buchung müsste zwingend erforderlich sein, da sonst deine Bilanzsumme nicht aufgeht.
BaFin hat hier eigentlich nichts zu melden, da du nicht Bitcoins gegen Euro verkaufst oder ähnliches- Kurzum ich würd es wie andere Fremdwährungen behandeln.
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Chefin
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Activity: 1882
Merit: 1108
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November 05, 2015, 02:43:48 PM |
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@minime
Grundsätzlich hast du wohl recht, man kann mit denen reden und das Finanzamt hat noch keine genaue Einschätzung wie sie das am besten Handhaben. Und man kann mit ihnen reden.
Aber das mit dem Steueroase Firmensitz stellen sich alle so leicht vor. Vergessen aber, das sowas nur funktioniert wenn man auch dort hin geht. Solange man weiter in Deutschland bleibt, muss man höllisch aufpassen, wo man sein Geld benutzt und welches Geld das ist. Ist da auch nur ein Euro dabei, der nicht in Deutschland versteuert wurde, bekommt man Stress.
Und auch wenn solche Konstrukte ne Weile gut gehen, das Finanzamt wartet nur auf den Fehler deinerseits um dann überall schnüffeln zu können. Und dann decken sie vieleicht weitere Dinge auf, die du getrickst hast aber sie bisher nicht nachweisen konnten. Steueroase kann also nur jemand machen, der sein Geld auch dort lassen kann oder sich ein Gehalt selbst zahlt, das er ordentlich versteuert(GmbH zb und man ist GeFü und lässt die GmbH reich werden...oder ltd oder was auch immer man wählt).
Dazu muss man aber mehr als ein paar bitcoins nebenbei handeln und ein paar Hunderter Gewinn machen. Da muss schon 6 stelliger Umsatz laufen.
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Serpens66
Legendary
Offline
Activity: 2940
Merit: 1131
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November 05, 2015, 06:04:36 PM |
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ich lass mal einen Link zu einer guten Seite hier, wo auch ein Steuerberater empfohlen wird: http://bitcoin-live.de/steuerberater-ruediger-quermann.php
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iudica
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November 10, 2015, 07:18:06 AM |
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@ Serpens66: Die "News" in dem Link sind m.E. stellenweise veraltet und der Steuerberater stellt überwiegend auf Bitcoins im Privatvermögen ab (§ 23 EStG) Hier wurde aber explizit nach Bitcoins in der Bilanz ( also § 15ff EStG) gefrag. Die Umsatzsteuerfreiheit ist gesichert, Bitcoin wird mittlerweile "wie Geld" von staatlicher Seite behandelt.
@Vaagar: Du aktivierst die Bitcoins den Anschaffungskosten (d.h. Wert + Fee usw.). Wenn es zum Bilanzstichtag einen Wertzuwachs gibt, machst du NICHTS, da es sich um nicht realisierte Gewinne handelt und das Sicherheitsprinzip des HGB das verbietet. Wenn Du zum Bilanzstichtag eine Wertminderung hast, kannst Du das in der Handelsbilanz wertmindernd berücksichtigen. Für die Steuerbilanz muss diese dauerhaft sein, hierzu bitte das BMF-Schreiben berücksichtigen.
Sollte jemand vor dem konkreten Problem stehen, gerne noch mal diesen Thread ausgraben oder mir ne PN schreiben.
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Vaagar
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November 11, 2015, 01:28:44 PM |
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@Vaagar: Du aktivierst die Bitcoins den Anschaffungskosten (d.h. Wert + Fee usw.). Wenn es zum Bilanzstichtag einen Wertzuwachs gibt, machst du NICHTS, da es sich um nicht realisierte Gewinne handelt und das Sicherheitsprinzip des HGB das verbietet. Wenn Du zum Bilanzstichtag eine Wertminderung hast, kannst Du das in der Handelsbilanz wertmindernd berücksichtigen. Für die Steuerbilanz muss diese dauerhaft sein, hierzu bitte das BMF-Schreiben berücksichtigen.
Sollte jemand vor dem konkreten Problem stehen, gerne noch mal diesen Thread ausgraben oder mir ne PN schreiben.
Du hast recht in der Steuerbilanz bleiben diese mit Ihrem Anschaffungspreis stehen! In der Handelsbilanz besteht dennoch die Möglichkeit der Zuschreibung. Bei Wertverfall ist zwingend als außerplanmäßige Abschreibung zu erfassen (hier sind wir uns einig). Steigt jedoch der Wert ist man verpflichtet zuzuschreiben (§253 Abs. 5 HGB). Die Wertobergrenze der Zuschreibung ist jedoch der Kaufpreis (Also Kaufpreis + Fee).
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KingScorpio
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February 27, 2017, 07:03:25 PM |
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Hallo,
wenn eine Firma, die nach HGB bilanziert, bitcoins kaufen möchte, muss der Erwerb der bitcoins ja irgendwie in der Buchhaltung aufgenommen werden. Wie macht man das? Als was bucht man den Erwerb von bitcoins?
Vielen Dank für eure Antworten!
Immaterielle Vermögensgegenstände oder Währungen/Devisen zum aktuell allgemein Annerkannten Börsenwert zum Bilanzstichtag
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iudica
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March 16, 2017, 10:42:54 AM |
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Hallo,
wenn eine Firma, die nach HGB bilanziert, bitcoins kaufen möchte, muss der Erwerb der bitcoins ja irgendwie in der Buchhaltung aufgenommen werden. Wie macht man das? Als was bucht man den Erwerb von bitcoins?
Vielen Dank für eure Antworten!
Immaterielle Vermögensgegenstände oder Währungen/Devisen zum aktuell allgemein Annerkannten Börsenwert zum Bilanzstichtag Gibt es dafür eine "Referenz"? Optimalerweise eine gesetzliche Regelung. zumindest nach dt. Recht dürfte dieser Ansatz falsch sein.
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1337leet
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December 04, 2017, 07:07:55 PM Last edit: December 04, 2017, 07:32:18 PM by 1337leet |
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Bei Wertgewinn: Bitcoin an Erträge aus Währungsumrechnung Bei Wertverlust: Verluste aus Währungsumrechnung an Bitcoin
Nach HGB gilt das Realisationsprinzip i.V. mit dem Anschaffungswertprinzip und dem Niederstwertprinzip. Das bedeutet, dass nicht realisierte Gewinne nicht ausgewiesen werden dürfen. Nicht realisierte Verluste müssen ausgewiesen werden (Wertabschreibung). Aktiva darf maximal mit den Anschaffungs- und Herstellkosten bilanziert werden. Kauft der A in 01 Bitcoins für 100€ muss er diese mit 100€ bilanzieren. Sinkt der Preis zum Sticktag 01 auf 80 € dann muss er eine Abschreibung auf 80€ vornehmen. Ist der Preis zum Stichtag 02 bei 200€ darf maximal auf 100€ der Wert zugeschrieben werden.
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