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Ich persönlich würde keinen F2F-Handel machen, außer mit Leuten, die ich gut kenne. Mir reicht P2P über z.B. Bisq oder Handel auf regulierten Börsen bzw. P2P-Marktplätzen wie bitcoin.de
Dem kann ich nur zustimmen. Neben den Risiken, die Du erwähnst hast, kommt am Ende auch noch in Betracht, dass einem nicht geglaubt wird, dass dieser Trade auch der Anschaffungszeitpunkt war, wenn man die Coins anonym und insbesondere mit Bargeld erworben hat. Dann muss man sich nicht wundern, wenn das schöne steuerfreie Geld plötzlich doch besteuert wird, weil man schlicht nicht beweisen kann, dass man sich das nicht irgendwie selbst überwiesen hat und schon länger im Besitz war und es möglicherweise aus gewerblichen Aktivitäten stammt. Habe das auch
hier nochmal angeschnitten in dem Post.
Die steuerliche Betrachtung, ob die Coins länger als ein Jahr gehalten wurden, ist völlig unproblematisch, wenn man selbst die Coins mindestens Jahr auf der eigenen Adresse gehalten hat. Selbst, wenn das Finanzamt nachfragen sollte, was eher unwahrscheinlich ist, könnte man selbst die Adresse signieren und in der Blockchain sieht man ja, dass der Haltezeitraum auf der Adresse mindestens 1 Jahr war.
Daher ist die Nachweisbarkein der Haltefrist absolut kein Problem.
Da würde ich mir eher Sorgen machen, dass der Handelspartner beim Tausch vor Ort irgendwelche bösen Tricks parat hat, um die Bitcoins / das Bargeld zu stehlen und sich aus dem Staub macht.
Dann muss man sich nicht wundern, wenn das schöne steuerfreie Geld plötzlich doch besteuert wird,
weil man schlicht nicht beweisen kann, dass man sich das nicht irgendwie selbst überwiesen hat und schon länger im Besitz war und es möglicherweise aus gewerblichen Aktivitäten stammt. Habe das auch
hier nochmal angeschnitten in dem Post.
Das ändert ja nichts an der Haltefrist, wenn man nach dem Tausch die Coins mindestens 1 Jahr auf der eigenen Adresse hält.
Alles andere, was vor dem Tausch war, ist sowieso nicht relevant.
Doch das ändert etwas an der Wirksamkeit der Haltefrist, weil die Haltefrist möglicherweise erst nach Übertragung der Einnahme/Einzahlung aus einer gewerblichen Tätigkeit in den privaten Bereich erfolgt ist. Da die Anschaffungsmethode nicht nachweisbar ist (Bargeldzahlung und kein Kaufbeleg), lässt sich nicht zweifelsfrei bestimmen, ob es sich hierbei um Bitcoin aus einer privaten Transaktion zwischen zwei Parteien handelt oder ob man möglicherweise Bitcoin aus einem eigenen Wallet auf wiederum ein eigenes verschoben hat. Damit kenne ich mich in der Tat aus.
Wenn Du hier für 0,2 Bitcoin einen Service erbringst, dann ist das in der Regel zu versteuern und zwar mit dem Äquivalent in EUR zum Einnahmezeitpunkt. Deshalb ist empfohlen, für solche Sachen dann auch getrennte Wallets zu betreiben und eine Ausbuchung auf ein anderes Wallet vorzunehmen (Entnahme), um klarzumachen, dass Bitcoin der gewerblichen Sphäre entnommen wurden.
Aber Du kannst ja ganz schlau sein und keinem sagen, dass Du für 0,2 Bitcoin einen Service erbracht hast und überweist es einfach eine Adresse weiter und sagst dann später, dass Du jemandem Bargeld gegeben hast, kennst den aber nicht und wie man sieht sei das ja schon ein Jahr her. Also bitte steuerfreie Einnahme. Deine Geschichte: Bargeld > Bitcoin von anonymen Verkäufer > Summe egal, weil mehr als ein Jahr her, siehe Zahlungseingang Wallet. Hypothetisch echte Geschichte: Dienstleistung erbracht > Zahlung einmal verschoben auf neue Adresse sicherheitshalber > Summe relevant, weil steuerlich zu erfassen > Falls nicht direkt erneut verschoben, erneut steuerlich zu erfassen bei Entnahme-Transaktion (nur Differenz aus Preis Einzahlungszeitpunkt / Entnahme) >
jetzt erst gilt die Spekulationsfrist > nach einem Jahr steuerfreie Veräußerung möglich.
Problem: Das FA lässt es bei kleineren Beträgen möglicherweise durchgehen, wenn Du mit diesen schleierhaften anonymen Transaktionen kommst, Passiert das zwei mal und in höheren Beträgen und verändert sich der Lebensstil, dann sei versichert, dass man Dich durch die Mangel dreht. Denn "die müssen mir was beweisen" wird dann ganz schnell wacklig, weil man bei bestimmten Summen einfach mal von einer kleinstunternehmerischen Tätigkeit ausgehen kann (auch beim Handel), wenn man jemanden vor sich hat, der meint, dass für ihn oder sie bestimmte Dokumentationspflichten nicht greifen würden. Und ich kann Dir versichern, dass die Unterstellung einer möglichen gewerblichen Tätigkeit auch im kleinstunternehmerischen Bereich (Nebenverdienste, Schwellen sehr niedrig) kein unbeliebtes Mittel ist, um Dokumentationen einzufordern.
Kann man das trotzdem rechtlich gewinnen? Manchmal vielleicht schon ja, aber ob man das will, also den ganzen Weg gehen, das weiß ich nicht so genau.
Das alles gilt in den meisten Fällen nur, wenn jemand von der Steuerfreiheit profitieren will. Mal ganz zu schweigen von anderen Problemen. Ein Verwandter von mir hat kürzlich ein gebrauchtes iPhone über Ebay Kleinanzeigen gekauft. 2 Tage später hat die Polizei geklingelt. War geklaute Ware. Er hatte die Nummer von dem Verkäufer nicht mehr und der Account war bereits gelöscht und hatte keine Bewertungen. Sollte ein Zweithandy sein. Dann musste mein Verwandter auf die Wache und wurde da befragt. Unter anderem musste er glaubhaft darlegen, dass er überhaupt keine Daten mehr hat, dann war noch irgendwas mit PayPal oder so im Argen usw.
Wenn man also generell interessiert daran ist gerade bei größeren Summen steuerfrei und rechtssicher zu verfügen, dann sind Wege, die einem eine glaubhafte und zweifelsfreie Darstellung des Vorgangs ermöglichen, sicher die Wege, die zu bevorzugen wären. Ist halt nur ein gut gemeinter Tipp und den muss natürlich niemand befolgen.
Also weiterhin viel Erfolg bei den verschiedensten Methoden