Disclaimer (da mich hier im Forum mal einer dumm angemacht hat als ich meine Meinung zu einer rechtlichen Sacht geschrieben habe ohne jurist oder Jurastudent zu sein und dies nicht extra erwähnt habe...): ich bin kein Jurist und kein Jurastudent und teile hier nur meine Sicht der Dinge mit.
Die Frage ist, wenn man rausfindet dass Coins die man erhalten hat, aus einem Diebstahl stammen, macht man sich dann strafbar wenn man die in einen Mixer schickt?
Ob man sich Strafbar macht kommt sicher auf einige Umstände an, aber man würde sich meiner Meinung nach nicht nach dem genannten paragraphen strafbar machen, denn dieser sagt eindeutig "Wer einen Gegenstand, der aus einer
in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat[...]".
Schaut mal sich dann mal Satz 2 an, dann merkt man, dass es hier um Bestechung und BTM geht, nicht aber um Diesbstahl. Der Paragraph scheint aus diebstahl also garnicht anwendbar zu sein.
Nun könnten die Coins ja aber aus BTM-Handel stammen. Allerdings würde ich dann in deiner Fragestellung sogar noch etwas hinzufügen, denn Vorsatz ist in dem zitierten Gesetz nicht voraussetzung für eine Begehung der Tat bzw. eine Bestrafung. Die Frage müsste also sein, ob man sich, unabhängig davon, ob man weiß ob die Coins aus Illegalen aktivitäten kommen oder nicht, strafbar macht, da man evtl. nahezu alle coins auf BTM-Handel zurückführen kann.
Dazu würde ich wieder das Gesetz zurate ziehen, das sagt:"Wer einen
Gegenstand[...]".
Nun können Gegenstände zwar im Rechtlichen Sinne auch immaterielle Dinge sein, ob das auf bitcoins allerdings auch zutrifft, kann ich nicht beurteilen, bezweifle das aber mal.
Schaut man sich beide Möglihckeiten an, dann ist man, falls sie keine Gegenstände im rechtlichen sinne sind, schonmal raus, denn das Gesetz greift nur bei Gegenständen.
Also schauen wir uns Möglichkeit 2 an und nehmen hier mal an sie seien ein Gegenstand und gehen das für alle gelisteten Taten durch:
1. verbergen:
Bitcoins verbergen geht schlecht, denn sie sind auf der Blockchain immer sichtbar, also nicht verborgen.
2. Herkunft verschleiern:
Mixen verschleiert ja nicht die Herkunft dieser Coins. Woher sie kommen steht ja bereits ind er Blockchain, hier kann man also die Herkunft nicht verschleiern. Man könnte verschleiern wer sie einem geschickt hat, aber das hat mit Mixen nichts zu tun.
3. Ermittlung der Herkunft vereiteln oder gefährden:
Siehe Punkt 2. Ich sehe hier kein Problem.
4. Das Auffinden vereiteln oder gefährden:
Hier wirds Interessant. Schickt man die Coins an einen Mixer, so hat man sie nichtmehr, sondern der Mixer. Man bekommt zwar neue Coins, aber die haben mit dem hier relevanten "Gegenstand" nichtsmehr zu tun. Das Auffinden des Gegenstanden wird hier auch nicht vereitelt oder gefährdet wenn er nicht zerlegt wird, sondern als ganzes dokumentiert (blockchain) weitergegeben wird. Teils man die Coins, so könnte man dashier zumindest meiner Meinung nach als Verteitelung oder Gefährung des Auffindens des Gegenstandes sehen, weil man ihn ja zerlegt. Wenn der Mixer dann die Coins "zerlegt", dann macht man sich selbst allerdings wohl nichtmehr diesem Vergehen schuldig.
5. Verfall... kann man hier denke ich weg lassen
6. Einziehung oder Sicherstellung vereiteln oder gefährden:
Dashier ist sehr interessant und wahrscheinlich bekommt man einen hier an ehesten dran. Schickt man die Coins nämlich weg, so besteht dadurch die gefahr, dass Sie nichtmehr sichergestellt werden können. Ich denke hier könnte man einen dran kriegen.
Wie gesagt glaube ich aber kaum dass bitcoins im rechtlichen Sinne Gegenstände sein können. Wenn jemand einen Schließfachschlüssel entwendet, dann wird er ja auch nicht wegen verstoß gegen das Waffengesetz verurteilt nur weil in dem Schließfach eine Pistole liegt.
Edit: Jetzt wo ich nochmal drüber nachgedacht habe, fällt mir ein, dass das erzeugen eines neuen outputs, dass den "Gegenstand" mit anderen kombiniert (z.B. 0.1 fragwürdige BTC haben und diese in einer Tx verschicken, die einen weiteren 0.05 BTC Input hat und einen 0.15 BTC output), in einem solchen Fall auf Punkt 4 und 6 zutreffen würde. Man dürfte also garkeine Inputs mehr kombinieren. Das ist doch schon sehr schwer vorstellbar und schon allein deswegen glaube ich, dass dieser Paragraph hier garnicht angewandt werden kann.