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Sukrim
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June 05, 2014, 10:48:05 PM |
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Ich mache halt momentan ziemlich schnell profit (150% in 2 Wochen) und will nicht sobald aufhören damit. In relevantem Volumen oder hast du 10€ auf 25€ vermehrt? Womit machst du denn die Profite? Davon wird's wohl auch im Endeffekt abhängen was wann wo zu versteuern ist... generell klingt das nach Kapitalertrag.
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el_rlee
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June 09, 2014, 05:25:37 AM |
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Da bin ich mal gespannt. Kann mir nicht vorstellen, dass da jemand den Kopf fuer definitive Antworten hinhaelt...
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Sukrim
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June 09, 2014, 08:40:58 AM |
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Diese Anfragen müssen beantwortet werden und zwar im Namen des jeweiligen Ministers. Sie sind zwar nicht rechtlich bindend, allerdings kann man dann (bis mal wirklich irgendwas in Gesetzesform oder als Gerichtsurteil entschieden wird) wohl zumindest schon mal nicht mehr vorsätzlich handeln.
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el_rlee
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June 09, 2014, 09:42:13 AM |
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Diese Anfragen müssen beantwortet werden und zwar im Namen des jeweiligen Ministers. Sie sind zwar nicht rechtlich bindend, allerdings kann man dann (bis mal wirklich irgendwas in Gesetzesform oder als Gerichtsurteil entschieden wird) wohl zumindest schon mal nicht mehr vorsätzlich handeln.
Sind die irgendwie limitiert? Sonst waere das ja, wie bei den Dauerreden, eine DOS luecke. Bin schon sehr gespannt.
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ComCle
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June 17, 2014, 11:31:37 AM |
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Ich erwarte mir von der parlamentarischen Anfrage auch nicht besonders viel. Jeder der ein wenig die österreichische Politik verfolgt weiß, dass Sommerpause im Parlament ist. Noch dazu gibt es kaum jemanden in der Regierung, dem ich den nötigen technischen / wissenschaftlichen Hintergrund zutraue. Im Vergleich zu Deutschland muss man sie für die österreichische Poltik schämen.
Auf der rechtlichen Seite werden sowieso nur die zuständigen Behörden und Rechtsexperten Auskunft über die bestehende Gesetze geben. Da diese ursprünglich nicht auf Kryptowährungen zugeschnitten wurden, werden viele Dinge ungeklärt bleiben. Vermutlich wird man in vielen Jahren einfach die bis dahin etablierte Deutschland-Lösung übernehmen.
In einem meiner älteren Beiträge habe ich auf einen diePresse.at Artikel verwiesen. Ich denke, wenn man sich an die dortige rechtliche Auslegung hält, ist man auf der sicheren Seite, bis es neue Erkentnisse unserer Politiker-Leuchten gibt.
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ComCle
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July 22, 2014, 11:16:06 AM |
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Die erste Antwort vom österreichischen Parlament bzw. vom Minister Dr. Reinhold Mtterlehner ist da. Leider ist sie sehr mager ausgefallen. Fazit: Bitcoin sind Rechnungseinheiten (= keine Ware) und deren Handel unterliegt daher nicht der Gewerbeordnung. http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/AB/AB_01446/imfname_359616.pdf
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kneim
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July 22, 2014, 06:39:36 PM |
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Die Argumentation finde ich plausibel. Ich habe den Bitcoin bisher eher als Rohstoff mit Qualitäten als Zahlungsmittel angesehen. Aber im Gegensatz zu echten Rohstoffen fehlt dem Bitcoin natürlich jeder diesbezügliche Nutzen. Gold kann man z.B. zur Legierung oder zum Vergolden von Kontakten einsetzen. In diesem Sinne hat der Bitcoin keine Funktion eines Rohstoffs, auch wenn er knapp ist.
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BlueBitAUT
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July 23, 2014, 11:51:50 AM |
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Habe mir diese jetzt auch schon mehrfach durchgelesen. Ich weiß noch nicht was ich davon halten soll... Irgendwie steht da einiges drin, was ich nicht so ganz nachvollziehen kann.
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October 12, 2014, 02:42:07 PM |
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Kein Wort verstanden.
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HerrAndreas
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October 21, 2014, 02:34:20 PM |
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Begutachtungsentwurf vom Salzburger Steuer Dialog 2014 (Mai): https://www.bmf.gv.at/steuern/Ergebnisunterlage_ESt_SSD_2014_-_Begutachtungsentwurf.pdfwobei für die Trader unter uns recht interessant sein dürfte: 2.3 Bitcoins als Spekulationsobjekt 2.3.1 Bezughabende Norm §§ 27 Abs. 3, 27a Abs. 1, 31 EStG 1988, EStR 2000 Rz 6143, 6751 ff 2.3.2 Sachverhalt Von einer Privatperson wurden am 31.10.2012 an der Tauschbörse eine bestimmte Anzahl an Bitcoins im Wert von EUR 5.000,- erworben. Dieselbe Anzahl an Bitcoins wurde am 31.1.2014 zum Preis von EUR 7.000,- veräußert. 2.3.3 Fragestellung Wie ist dieser Vorgang einkommensteuerrechtlich zu beurteilen? 2.3.4 Ergebnis Steuerdialog Gemäß § 31 Abs. 1 EStG 1988 sind Spekulationsgeschäfte Veräußerungsgeschäfte von Wirt- schaftsgütern des Privatvermögens, wenn die Einkünfte nicht gemäß § 27 oder § 30 EStG 1988 steuerlich zu erfassen sind und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 EStG 1988 sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der steuerlichen Erfassung ist zu unterscheiden, ob Bitcoins zinstragend veran- lagt werden. Ist das der Fall, stellen sie Wirtschaftsgüter iSd § 27 Abs. 3 EStG 1988 dar. Realisierte Wertänderungen unterliegen daher dem Sondersteuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988. Ist das nicht der Fall, liegt im Falle des Verkaufs von Bitcoins ein Spekulationsgeschäft gemäß § 31 EStG 1988 vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
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It is like the wild west in the movies, like russia in the 90ies. It´s you, revolutionaries, scamers, gangsters, genuises, greedy soon-to-be loosers, billionares, and big business at a global private party. It is bitcoin. http://nakamotoinstitute.org/mempool/dont-panic/
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kalkulatorix
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October 21, 2014, 05:17:38 PM |
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Vielen Dank für das Posten, aber verstehen tu ich das nicht in vollem Umfang.
Die erste, und wichtigste Unterscheidung laut diesem Entwurf ist, ob Bitcoins zinstragend veranlagt werden, im § 27 Abs. 3 EStG 1988 steht dazu:
(3) Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gehören Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 sind (einschließlich Nullkuponanleihen).
In § 27 Abs. 2 EStG 1988 steht dazu sinngemäß
(2) Zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital gehören: Dividenden, Rückvergütungen, Genussrechte, Bezüge aus Anteilen, Zinsen, Diskontbeträge und Gewinnanteile
Also ist zu klären, ob der Besitz von Bitcoins Einkünfte wie in Abs. 2 EStG 1988 bewirkt. Aus Erfahrung wissen wir alle, für den Besitz von Bitcoins gibt es nichts in § 27 Abs. 2 EStG aufgelistes, folglich sind die Einkünfte aus Kurssteigerungen von Bitcoins nicht wie in § 27a Abs. 3 EStG 1988 mit 25% zu versteuern, sondern es kommt § 31 EStG 1988 zum Zuge, da steht
(1) Spekulationsgeschäfte sind Veräußerungsgeschäfte von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, wenn die Einkünfte nicht gemäß § 27 oder § 30 steuerlich zu erfassen sind und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
§ 30 ist zu vergessen, das sind Immobilien, und § 27 hatten wir ja, der trifft nicht zu.
Mit dem Wissen, dass man auf den Besitz von Bitcoins keine Zinsen bekommt, hatte die Anfrage in etwa so konkret beantwortet werden müssen:
Bitcoins sind nicht iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 zinstragend, deswegen treffen § 27 Abs. 2 EStG 1988 und § 27a Abs. 2 EStG 1988 nicht zu. Es liegt auch im iSd § 31 EStG 1988 kein Spekulationsgeschäft vor, da der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr trägt. Der Gewinn von 2000 EUR ist nicht zu versteuern.
Wie seht Ihr das?
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12313123
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kalkulatorix
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October 21, 2014, 08:08:12 PM |
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Und eine weitere Interpretation für den Fall, dass der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr ist: Dann sind die Gewinne voll steuerpflichtig. Steht im EStG §2 Abs. (3) Ziffer 7 Im EStG §31 zu den Spekulationsgewinnen steht ferner: (2) Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Also darf man Werbungskosten abziehen. Computer, Software, Fachliteratur, Reisen zu Kongressen, ... etc (3) Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie insgesamt im Kalenderjahr 440 Euro nicht übersteigen.Für die kleinen Trader eine Erleichterung. (4) Führen Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).Das ist wieder unangenehm. Gewinne versteuern müssen , Verluste nicht ausgleichen dürfen, das geht gar nicht.
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HerrAndreas
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October 28, 2014, 01:32:38 PM |
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... (4) Führen Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).Das ist wieder unangenehm. Gewinne versteuern müssen , Verluste nicht ausgleichen dürfen, das geht gar nicht. Innerhalb des einen Jahres gleichst Du ja voll aus innerhalb der Einkunftsart. Gesamtverluste aus dem Trading aus einem Jahr dann mit Einnahmen zB aus Arbeitsverhältnis oder Landwirtschaft aufzurechnen wäre etwas viel verlangt. 25% Sondersteuersatz (flat) und endbesteuert wäre allerdings auch sehr in Ordnung gewesen. Wobei noch die große Unbekannte bleibt, wie denn das mit der Umsatzsteuer aussehen wird. Bei Börsenhandel wäre das ja ein absoluter Wahnsinn, da man um die Höhe der Umsatzsteuer schlechter dastehen würde als jeder beliebige Nicht-Österreicher. Was die Werbungskosten angeht würd ich die nicht allzuweit fassen. Transaktionsgebühren der Börsen, Überweisungsentgelte, Bankkontogebühren, Internetanschluss, Computer, Elektronisches Sicherheitszeug usw. sollte auf jedenfall drin sein, weil ohne diese Sachen ist Traden nicht wirklich möglich. Reisen, Bücher usw sind da schon eher diskussionswürdig. Aber probieren kann man ja alles. Lieber zuviel angeben, als zuwenig
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HerrAndreas
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October 28, 2014, 01:44:56 PM |
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... Mit dem Wissen, dass man auf den Besitz von Bitcoins keine Zinsen bekommt, hatte die Anfrage in etwa so konkret beantwortet werden müssen:
Bitcoins sind nicht iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 zinstragend, deswegen treffen § 27 Abs. 2 EStG 1988 und § 27a Abs. 2 EStG 1988 nicht zu. Es liegt auch im iSd § 31 EStG 1988 kein Spekulationsgeschäft vor, da der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr trägt. Der Gewinn von 2000 EUR ist nicht zu versteuern.
Wie seht Ihr das?
Die Idee mit der verzinslichen Veranlagung kommt aus einer Webrecherche der FMA/FA. Die haben dann bitfinex oder ähnliches gefunden und gesehen, dass man dort seine Bitcoin als "Swaps" gegen Zinsen (in BTC) verleihen kann. Die Wertsteigerung, die ja besteuert werden soll ist die, die durch die verzinsliche Veranlagung entsteht. Wie und ob Du da ann aber eine Kursveränderung in Bezug auf Deine ursprüngliche Einlage (oder auch die Zinsen in BTC?) versteuerst ist auch mir noch etwas nebulös. p.s.: mit der Jahresfrist ist eher ein Vertipper in der Angabe der Daten bei dem Beispiel. Der Witz liegt imho ja in der Einordnung als Spekulationsgeschäft und damit in den normalen (individuellen) Tarif.
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kalkulatorix
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October 28, 2014, 06:37:30 PM |
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... (4) Führen Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).Das ist wieder unangenehm. Gewinne versteuern müssen , Verluste nicht ausgleichen dürfen, das geht gar nicht. Innerhalb des einen Jahres gleichst Du ja voll aus innerhalb der Einkunftsart. Gesamtverluste aus dem Trading aus einem Jahr dann mit Einnahmen zB aus Arbeitsverhältnis oder Landwirtschaft aufzurechnen wäre etwas viel verlangt. Da hatte ich einen Denkfehler. Wenn der Kurs vom BTC ansteigt, ist ja keine Steuer fällig, erst wenn ich mit Gewinn verkaufe entsteht eine Steuerpflicht. Die fehlende Ausgleichsfähigkeit von Spekulationsverlusten wäre sehr unfair, wenn bereits Kursgewinne versteuert werden müssten. Bei anderen Einkunftsarten besteht sehr wohl eine ausgleichsfähigkeit, insbesondere kann können Verluste aus selbstständigen Einkünften gegen unselbstständige Einkünfte ausgeglichen werden. Aber wenn keine Ausgleichsfähigkeit von Verlusten aus Spekulationen besteht, darf man eben keine Verluste machen.
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