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Author Topic: Fragen an Steurberater - Die Antworten sind da *juhu*  (Read 10330 times)
Serpens66
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August 11, 2013, 03:55:33 PM
 #121


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Klar interessiert sich das Finanzamt dafür.

Gewerblich sind alle Aktivitäten die sich regelmäßig wiederholen und Gewinn erzielen.


Es heisst sogar gewerblich sind alle Tätigkeiten bei denen allein eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden kann.

Ich zitiere mal aus meinem obigen Link:
"Regelmäßige Wertpapieran- und -verkäufe stellen eine gewerbliche Tätigkeit dar, wenn sie eine selbstständige, nachhaltige mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Tätigkeit unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellen. "

Das heißt all diese Faktoren müsen zutreffen, nicht nur die Gewinnerzielungsabsicht.

Doch die Erfüllung der Merkmale Nachhaltigkeit mit Selbstständigkeit und Gewinnerzielungsabsicht allein genügt nicht für eine Qualifizierung als gewerblicher Wertpapierhändler. Alle Merkmale müssen kumulativ vorliegen (§ 15 Abs. 2 EStG). Die Einstufung als gewerblicher Anleger scheitert schon meist an dem Erfordernis der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Eine solche liegt nur vor, wenn der Kapitalanleger mit seinen Wertpapiergeschäften öffentlich in Erscheinung tritt und sich an die Allgemeinheit wendet.

Das ist doch wohl klar der Fall wenn ich beispielsweise auf bitcoin.de Wertpapiere (bitcoins) zu kauf feilbiete, oder nicht? Ich wende mich an die Öffentlichkeit (mein Angebot ist auf bitcoin.de für jeden (die Allgemeinheit) sichtbar). (playing devils advocate here)



Oliver Flaskämper selbst sagte mit diesem Link aus, dass es nicht gewerblic ist, was wir bei bitcoin.de machen ^^  Soll ich den Link dazu mal raussuchen?

Mit Cointracking (10% Rabatt) behältst du die Übersicht über all deine Trades und Gewinne. Sogar ein Tool für die Steuer ist dabei Wink                          
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August 11, 2013, 04:16:53 PM
 #122


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Klar interessiert sich das Finanzamt dafür.

Gewerblich sind alle Aktivitäten die sich regelmäßig wiederholen und Gewinn erzielen.


Es heisst sogar gewerblich sind alle Tätigkeiten bei denen allein eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden kann.

Ich zitiere mal aus meinem obigen Link:
"Regelmäßige Wertpapieran- und -verkäufe stellen eine gewerbliche Tätigkeit dar, wenn sie eine selbstständige, nachhaltige mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Tätigkeit unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellen. "

Das heißt all diese Faktoren müsen zutreffen, nicht nur die Gewinnerzielungsabsicht.

Doch die Erfüllung der Merkmale Nachhaltigkeit mit Selbstständigkeit und Gewinnerzielungsabsicht allein genügt nicht für eine Qualifizierung als gewerblicher Wertpapierhändler. Alle Merkmale müssen kumulativ vorliegen (§ 15 Abs. 2 EStG). Die Einstufung als gewerblicher Anleger scheitert schon meist an dem Erfordernis der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Eine solche liegt nur vor, wenn der Kapitalanleger mit seinen Wertpapiergeschäften öffentlich in Erscheinung tritt und sich an die Allgemeinheit wendet.

Das ist doch wohl klar der Fall wenn ich beispielsweise auf bitcoin.de Wertpapiere (bitcoins) zu kauf feilbiete, oder nicht? Ich wende mich an die Öffentlichkeit (mein Angebot ist auf bitcoin.de für jeden (die Allgemeinheit) sichtbar). (playing devils advocate here)



Oliver Flaskämper selbst sagte mit diesem Link aus, dass es nicht gewerblic ist, was wir bei bitcoin.de machen ^^  Soll ich den Link dazu mal raussuchen?

Schon klar, und Oliver kennt sich aus, keine Frage. Allerdings sollte man bedenken, daß bitcoin.de diese Meinung nützt und daß es eben eine Meinung ist. Ich sag ja auch nicht, daß es nicht so ist, aber mich würde schon die konkretere Argumentation interessieren. Wäre Dir also dankbar, wenn du den Link finden könntest.

Other than that: Oli for Finanzminister!

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August 11, 2013, 04:28:33 PM
 #123

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Denn nach der ständigen BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 2012 unter II.2.b.aa der Entscheidungsgründe) deutet ein Tätigwerden ausschließlich für eigene Rechnung im Regelfall darauf hin, dass der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten wird.
FG München - Urteil vom 28. Juli 2009 · Az. 13 K 1717/07

Serpens66
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August 11, 2013, 05:07:34 PM
 #124



Oliver Flaskämper selbst sagte mit diesem Link aus, dass es nicht gewerblic ist, was wir bei bitcoin.de machen ^^  Soll ich den Link dazu mal raussuchen?

Schon klar, und Oliver kennt sich aus, keine Frage. Allerdings sollte man bedenken, daß bitcoin.de diese Meinung nützt und daß es eben eine Meinung ist. Ich sag ja auch nicht, daß es nicht so ist, aber mich würde schon die konkretere Argumentation interessieren. Wäre Dir also dankbar, wenn du den Link finden könntest.

Other than that: Oli for Finanzminister!


so hier der Link mit dem Post, was er ganz genau geschrieben hat: https://bitcointalk.org/index.php?topic=264832.msg2838745#msg2838745
seine Verlinkung zu dieser Steuerseite wurde wegen einer Verkürzung wohl moderiert Cheesy

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August 11, 2013, 05:25:29 PM
 #125

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Denn nach der ständigen BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 2012 unter II.2.b.aa der Entscheidungsgründe) deutet ein Tätigwerden ausschließlich für eigene Rechnung im Regelfall darauf hin, dass der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten wird.
FG München - Urteil vom 28. Juli 2009 · Az. 13 K 1717/07

sehr interessant, vielen Dank!

aus obigem link (unter #15):

Gewerbebetrieb ist gemäß § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn sie weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal muss hinzukommen, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, unter C.III.3.b.aa; seither ständige Rechtsprechung).



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August 11, 2013, 05:27:47 PM
 #126

so hier der Link mit dem Post, was er ganz genau geschrieben hat: https://bitcointalk.org/index.php?topic=264832.msg2838745#msg2838745
seine Verlinkung zu dieser Steuerseite wurde wegen einer Verkürzung wohl moderiert Cheesy

vielen Dank!

er redet von einer "Grenze" zum gewerblichen, vermutet aber diese würde "hoch liegen".

er sagt auch: "wer sich nicht sicher ist, sollte seinen Steuerberater kontaktieren". Smiley

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August 18, 2013, 02:10:42 PM
 #127

Noch mal einen kleinen Crosslink bzw Zitat

Quote
Schäffler zufolge erkennt die Bundesregierung Bitcoins hingegen als eine Art "privates Geld" an. Für die Nutzer - das dürften in Deutschland bislang aber nur ein paar Tausend sein - bedeutet das zum Beispiel eine größere Rechtssicherheit. So hat das Finanzministerium festgelegt, dass für Kursgewinne, die Bitcoin-User erzielen, keine Abgeltungssteuer anfällt - sofern der Besitzer die Bitcoins mindestens ein Jahr lang besitzt, bevor er sie zurück in Euro rückumtauscht.

Quelle: http://www.tagesschau.de/wirtschaft/bitcoin100.html
Serpens66
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August 19, 2013, 10:49:10 AM
 #128

Weils zum Thema passt, möchte ich mal diesen Thread verlinken:
https://bitcointalk.org/index.php?topic=277437.msg2962291#msg2962291

Das würde also meine Frage, wie genau die Gewinnermittlung zu geschehen hat, damit beantworten, dass dies noch nicht ausreichend geklärt ist und "auf einer der nächsten Sitzungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder" besprochen werden muss.

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September 15, 2013, 02:35:22 PM
 #129

Weils zum Thema passt, möchte ich mal diesen Thread verlinken:
https://bitcointalk.org/index.php?topic=277437.msg2962291#msg2962291

Das würde also meine Frage, wie genau die Gewinnermittlung zu geschehen hat, damit beantworten, dass dies noch nicht ausreichend geklärt ist und "auf einer der nächsten Sitzungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder" besprochen werden muss.

jep, unklar alles. Aber machen muss man was...

mehr infos (war wieder beim Steuerberater) und script für [f|l]ifo-buchhaltung (bisher nur mtgox):

Bitcoin Buchhaltung fifo, lifo,... (scripte etc, work in progress)

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September 15, 2013, 06:51:54 PM
 #130

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May 03, 2017, 06:52:26 AM
 #131

Aber wenn du einen Eigenbeleg für deine Bitcoins ausstellen willst, musst du darauf achten, dass der Betrag nicht über 150 Euro steigt. Ab diesem Betrag fällt die Klienbetragsregelung § 33 UStDV außer Kraft und es wäre dann eine ordentliche Rechnung notwendig, welche durch so einen Ersatzbeleg nicht mehr erstzt werden darf. Auf der Seite http://www.eigenbeleg-vorlage.de/porn/ kannst du mehr dazu lesen, wenns dich interessiert.

Ist Quark und am Thema vorbei, spamme deinen Link bitte woanders.

Man kann auch über 150 EUR Eigenbelege ausstellen, Vorsteuer kann man dann evtl.(!) nicht mehr ziehen. Aber da Bitcoins nicht der Ust unterliegen interessiert das gerade mal niemanden hier im Forum.

Edit: Einen besonderen Backlink schenke ich Dir (siehe quote), darüber freut sich google immer und bestimmt auch dein Auftraggeber.
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