Das hat sich seit dem 01.01.2020 geklärt.
Am 1. Januar 2020 ist das aufgrund der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie novellierte Geldwäschegesetz in Kraft getreten.
In dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie werden in den Verpflichtetenkreis u. a. Dienstleister aus dem Bereich von Kryptowährungen,..... einbezogen,
Somit ist seit dem 01 Januar die BaFin zuständig und es gelten die Regelungen, welche die BaFin definiert.
Ganz so eindeutig ist es (leider) nicht.
Die BaFin hat anno dunnemals erklärt, dass Bitcoins Rechnungseinheiten sind, und sich dadurch selbst für zuständig erklärt.
Mittlerweile gibt es besagte EU-Richtlinie, die sich von der Intention sicherlich auch auf Bitcoin erstrecken soll.
Da die BaFin aber nicht hingehen kann, und nun einfach sagen "sorry, unser Fehler, Bitcoin war nie Rechnungseinheit", kann die BaFin heute auch nicht die in der neuen Regelung definierten Kryptowährungen als den Bitcoin umfassend ansehen.
Deshalb hat die BaFin auch in ihrem
Merkblatt zum Kryptoverwahrgeschäft darauf hingewiesen, dass sich die neuen Regelungen ausdrücklich
nicht auf den Bitcoin beziehen:
Bisher nicht erfasst war der gewerbliche Handel von Kryptowerten, die keine Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 KWG sind und auch nicht unter die sonstigen Kategorien des § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG fielen.
Das muss man so lesen:
bisher nicht erfasst waren "Nicht-Rechnungseinheiten", aber Rechnungseinheiten (wie der Bitcoin) waren schon erfasst, sind also nicht von der neuen Regelung erfasst.
Nun hat aber das Kammergericht Berlin tatsächlich die Auffassung der BaFin, dass Bitcoin Rechnungseinheiten sind, als unzutreffend, und überdies eigenmächtig charakterisiert.
Es bleibt also bei der derzeit vom Kammergericht Berlin bestätigten Rechtsauffassung, dass die BaFin einerseits für Bitcoin nicht zuständig ist, weil Bitcoin keine Rechnungseinheit ist, zugleich sieht sich die BaFin anderweitig allerdings selbst nicht als zuständig.
Einfach gesagt:
1. Die BaFin sieht Bitcoin als Rechnungseinheit
2. Deshalb gelten laut BaFin für Bitcoin nicht die Regelungen für "Kryptowerte"
3. Laut Kammergericht Berlin ist die BaFin nicht für einen Bitcoin zuständig, der kein "Kryptowert" ist
4.
Profit wie üblich, totale Verwirrung im deutschen Paragraphendschungel
Die BaFin muss sich den Vorwurf gefallen lassen, dass sie mit ihrer voreiligen, eigenmächtigen Einstufung von Bitcoin als Rechnungseinheit dafür gesorgt hat, dass Deutschland derzeit wohl das einzige Land in Europa ist, in dem bis heute nicht klar ist, ob und wenn ja wie, Bitcoin der Aufsicht durch Regulierer unterliegen.
Was heißt das jetzt für einen Automatenbetreiber konkret?
Wenn die BaFin ihm das Geschäft mit Bitcoin untersagen will, kann sich der Aussteller darauf berufen, dass die BaFin laut Kammergericht Berlin nicht zuständig ist.
Dennoch wird die BaFin einem Aussteller den Betrieb untersagen, dem kann aber mit dem Urteil des Kammergerichts Berlin entgegnet werden.
Will ihm die BaFin den Handel mit anderen Coins untersagen, kann er sich dagegen kaum wehren, schließlich fallen diese ziemlich eindeutig unter die neue Regelung.
Somit bleibt es dabei: das Aufstellen von (reinen) Bitcoin-Automaten ist in Deutschland faktisch erlaubnisfrei.