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Author Topic: Bitcoin & die Steuer - FAQ  (Read 866349 times)
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Last edit: May 15, 2019, 12:01:18 PM by qwk
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 #1

v. 0.06a 2019-05-15
Vorwort:
Diese FAQ soll häufig gestellte Fragen zum Thema Bitcoin und Steuern von privaten Anwendern beantworten.
Sie bezieht sich auf die steuerliche (und ggf. rechtliche) Situation in Deutschland, und ist nicht ohne weiteres übertragbar auf die Situation z.B. in Österreich oder der Schweiz.
Die FAQ ersetzt nicht die eigene Auseinandersetzung mit dem Thema Steuern an sich und auch nicht den Gang zum Steuerberater, insbesondere wenn größere Summen oder gewerbliche Tätigkeiten im Bereich Bitcoin / Kryptowährungen im Spiel sind.
Grundsätzliche Fragen zum Thema Steuern, also "wie mache ich eine Steuerklärung" sind ausdrücklich nicht Gegenstand der FAQ.
Ich bin kein Steuerberater, diese FAQ soll nur Anhaltspunkte geben, wie grundsätzlich eher einfach gelagerte Fälle zu handhaben sind.

Hinweise:
Erst informieren, dann investieren: diese Grundregel für Geldanlagen sollte man auch in Steuerfragen beherzigen. Es kann einen gewaltigen Unterschied ausmachen, wenn man seine Krypto-Investments nach steuerlichen Gesichtspunkten optimiert. Gerade, weil der Verkauf von Bitcoins in vielen Fällen steuerfrei sein kann, lohnt es sich, sich vor dem Handel mit Bitcoin Gedanken über seine Anlagestrategie zu machen!

Hin und Her macht Taschen leer: auch diese Grundregel für Geldanlagen ist auf Steuern bei Bitcoin übertragbar. "Steuerfreie" Bitcoins hat nur, wer nicht ständig tradet. Viel-Trader werden fast immer alle ihre Coins voll versteuern müssen!

Steuerberater: es ist in vielen Fällen nicht notwendig, einen "ausgewiesenen" Krypto-Experten zu suchen.
Wer lediglich Bitcoins kauft und für die Rente aufbewahrt, wird überhaupt keinen Steuerberater brauchen.
Wer lediglich gelegentlich ein wenig Trading betreibt, wird bei jedem Feld- Wald und Wiesen-Steuerberater gut aufgehoben sein.
Im Zweifelsfall kann man diesem die FAQ als Anhaltspunkt vorlegen, um ihm die entsprechende Einordnung zu erleichtern.


Steuererklärung: für eure Steuererklärung habt ihr bis zum 31.07. Zeit.
Wenn ihr euch einen Steuerberater nehmt, verlängert sich die Frist zur Abgabe bis Ende Februar des Folgejahres.
Da noch immer bestimmte Fragen im Bereich Krypto-Steuer ungeklärt sind, kann es ggf. sinnvoll sein, schon aus diesem Grund einen Steuerberater zu nehmen und die Klärung dieser Fragen abzuwarten.


Steuerfalle: wenn ihr dicke Gewinne z.B. mit Trading eingefahren habt, kann es sein, dass ihr hierfür über 40% Steuern zu bezahlen habt, selbst wenn ihr euch keinen einzigen Euro-Cent aufs Konto habt auszahlen lassen! Diese Steuern müsst ihr dieses Jahr bezahlen. Es kann sein, dass eure Coins, die ihr jetzt noch habt, für diese Steuern nicht mehr ausreichen. Es gibt in solchen Fällen Lösungen. Ihr werdet nicht im Schuldturm landen. Aber ihr solltet euch jetzt mit dem Thema auseinandersetzen. Wenn ihr es versäumt, zu handeln, kann es sein, dass ihr um diese Steuern nicht mehr herumkommt!

Eine Liste von Krypto-Steuerberatern findet ihr hier (die meisten dürften allerdings gut gebucht sein.)


Muss ich beim Verkauf von Bitcoins Steuern zahlen?
Ja und Nein. Es gibt keine Bitcoin-Steuer, die anfällt, wenn man Bitcoins verkauft. Bitcoins sind auch keine Ware, auf die beim Verkauf z.B. Mehrwertsteuer anfällt.
Aber: Gewinne, die man aus der Kurssteigerung von Bitcoin macht, sind prinzipiell mit dem eigenen Einkommenssteuersatz zu versteuern.

Bitcoins sind nach einem Jahr steuerfrei
Wer sich heute Bitcoins kauft, diese über 1 Jahr lang behält, ohne sie zwischendurch z.B. an einer Börse zu handeln, der kann seine Bitcoins steuerfrei verkaufen, auch wenn er dabei Millionengewinne macht. Es handelt sich beim Verkauf von Bitcoins um ein sog. privates Veräußerungsgeschäft. Dieses ist nur steuerbar, wenn es binnen Jahresfrist passiert.
Haltet ihr die Bitcoins länger als 1 Jahr, ist es nicht einmal möglich, diese Gewinne in der Steuererklärung anzugeben. Es gibt dafür einfach kein Feld, schließlich gibt es auch keine entsprechende Steuer!
Einschränkungen: dies gilt nur sicher für gekaufte Coins, bei geminten Coins oder Coins, die man aus einem Airdrop, Faucet, oder anderen Quellen erhält, kann das anders aussehen.
Die Betonung liegt außerdem auf dem privaten Veräußerungsgeschäft. Wer gewerblich handelt, muss damit rechnen, dass diese Regel für ihn nicht anwendbar ist.

Wird die Haltefrist unterbrochen wenn ...
  • ...ich die Coins von einer Wallet auf die andere schicke?
    Nein. Nur eine Realisierung von Gewinnen, also eine Aktion, die einen Wertzuwachs auch tatsächlich wirksam werden lässt, unterbricht die Haltefrist. Wer einen Goldbarren von einem Tresor in den anderen legt, muss dafür auch keine Steuern zahlen.
  • ...ich Coins auf eine Börse schicke, dort aber lediglich aufbewahre?
    Nein.
  • ...ich Altcoins kaufe?
    Ja.
  • ...ich meine Coins auf einer ausländischen Börse trade?
    Ja. Für die inländische Steuerpflicht dürfte das i.d.R. keine Rolle spielen.
  • ...ich Bitcoins auf ein Paperwallet schicke und dieses Paperwallet verkaufe?
    Ja. Wo kein Kläger, da kein Richter, insofern kann dieser Versuch der Steuerhinterziehung vielleicht funktionieren, legal ist er aber natürlich nicht und er ändert nichts an der rein rechtlichen Steuerpflicht.

Muss ich Steuern zahlen, wenn kein Geld aufs EUR-Konto eingeht?
Ja. Grundsätzlich fallen Steuern unabhängig von Währungen an. Das Steuerrecht definiert sog. Steuertatbestände, die eine Steuerpflicht auslösen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.
So ist es z.B. auch ein steuerpflichtiger Gewinn, wenn man mit seinen Bitcoins, die man sich für 1.000.- EUR gekauft hat, heute ein Auto für 10.000.- EUR kauft. Der Gewinn sind 9.000 EUR, die zu versteuern sind. Genau genommen wird diese Steuerpflicht schon ausgelöst, wenn man sich mit Bitcoins eine Pizza kauft, und die Bitcoins zwischen Anschaffung und Kauf der Pizza eine Wertsteigerung hatten.

Muss ich Steuern bezahlen, obwohl meine Coins gestohlen wurden?
Ja. Dem Finanzamt ist es egal, ob man beklaut / gehackt oder betrogen wurde. Ist eine Steuerpflicht entstanden, hat man diese zu erfüllen.

Muss ich Steuern bezahlen, obwohl der Wert meiner Coins jetzt „zu niedrig“ ist?
Ja. Nehmen wir an, man hat im letzten Jahr eine Million Gewinn gemacht, und muss nun 400.000 EUR Steuern bezahlen. Da der Kurs aber gefallen ist, hat man nur noch Coins im Wert von 200.000 EUR. In diesem Fall hat man Pech gehabt. Das Finanzamt wird die volle Summe haben wollen.
Man darf im folgenden Jahr Verluste wiederum mit den Gewinnen verrechnen.
Aber: hierfür ist es notwendig, die Verluste auch tatsächlich zu realisieren! D.h., man muss seine nun "wertloseren" Coins unbedingt einmal vor Ablauf der Haltefrist von einem Jahr verkaufen. Danach darf man diese selbstverständlich wieder zurückkaufen. Behält man die Coins länger als 1 Jahr (nach Kalenderdatum), ist der Verkauf steuerfrei, man macht also auch keinen Verlust mehr, den man verrechnen kann!

Kann ich Verluste aus einem Jahr im nächsten Jahr geltend machen?
Ja. Innerhalb einer Einkunftsart ist ein Verlustvortrag möglich.
Auch ein Verrechnen der Verluste aus einem Jahr mit den Gewinnen aus dem Vorjahr ist möglich (s.o.).

Muss ich Gewinne in meiner Steuererklärung angeben, wenn ich meine Bitcoins über ein Jahr gehalten habe?
Nein. Grundsätzlich geht das Finanzamt nichts an, was keine Steuerpflicht auslöst. Es ist aber sicherlich ratsam, diese Gewinne und die entsprechende Haltefrist für sich selbst zu dokumentieren, um im Falle einer Prüfung Belege zu haben.

Was, wenn ich keinen Nachweis habe, dass ich die Bitcoins gekauft habe?
Hat man die Bitcoins länger als 1 Jahr in einem Wallet gehalten, ist die Haltefrist von einem Jahr überschritten. Insofern gibt es nichts zu versteuern und dem Finanzamt nichts mitzuteilen. Kommt das FA dennoch „dahinter“ und will einen Beleg, kann man ggf. einen Eigenbeleg schreiben. Diesen kann das FA nicht einfach ohne gute Gründe ablehnen. Die Bitcoin-Blockchain kann als Nachweis ausreichen, um das Einhalten der Haltefrist zu belegen.
Man muss ggf. auch belegen können, dass man die Bitcoins erworben, also gekauft hat (und nicht z.B. als Bezahlung für eine Leistung erhalten). Dies kann im Einzelfall schwierig sein.

Haltefrist beim Trading
Auch wer gelegentlich seine Coins tradet, kann unter gewissen Umständen für alle oder einen Teil seiner Coins die o.g. Steuerfreiheit erreichen. Kauft man sich z.B. heute zwei Bitcoins, handelt dann nach einem halben Jahr einen Bitcoin einmal gegen eine Altcoin, verkauft dann nach einem Jahr und einem Tag einen Bitcoin, darf man dem Finanzamt gegenüber geltend machen, dass man den einen Bitcoin in der Haltefrist nicht bewegt hat. Somit ist der Verkauf dieses einen Bitcoins steuerfrei.

Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre
Eine Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre findet weder beim Verleihen von Bitcoins gegen Zinsen noch bei Altcoins mit Zinsen / Dividenden / Gas aus PoS / Staking statt. Dies ist zumindest der Konsens der allermeisten Steuerberater.
(Es ist extrem unwahrscheinlich, dass dies von Gerichten eines Tages anders beurteilt werden könnte, aber nicht unmöglich. Steht man z.B. vor der Wahl, in welche Coin man investiert, kann es aus Gründen der steuerlichen Vorsicht ratsam sein, den Coin ohne PoS zu wählen.

Berechnung der Haltefrist
Für die Berechnung der Haltefrist kann es wichtig sein, zu klären, welchen Bitcoin man zuerst erworben und welchen man zuerst verkauft hat.
Grundsätzlich lässt sich bei Bitcoin für "jeden einzelnen Coin" belegen, wann dieser Erwerb stattgefunden hat. Wenn man dazu in der Lage ist, kann man den Verbrauch der Coins in der richtigen Reihenfolge also tatsächlich dokumentieren.
Es ist ebenso möglich, seine Coins in unterschiedliche „Töpfe“, „Layer“, „Wallets“,  „Depots“ aufzuteilen.
So kann man z.B. für die Coins in einer Paperwallet eine andere Verbrauchsfolge aufzeigen als für Coins, mit denen man auf einer Börse tradet.

FIFO / LIFO
Will oder kann man die Coins nicht individuell oder in „Töpfen“ aufgeteilt verbrauchen, gibt es vereinfachend die beiden Verfahren FIFO und LIFO.
Beide Verfahren stellen Verbrauchsfolgefiktionen dar in Ermangelung der Möglichkeit, die tatsächliche Verbrauchsfolge zu ermitteln.
FIFO (First In, First Out) bedeutet, man verkauft zuerst die Bitcoins, welche man als erste gekauft hat.
In den meisten Fällen erreicht man damit eine besonders lange Haltefrist.
LIFO (Last In, First Out) bedeutet, man verkauft zuerst die Bitcoins, die man als letzte gekauft hat.
Dies kann für Leute sinnvoll sein, die einen Teil ihrer Coins traden, einen anderen Teil aber längerfristig sparen wollen.

Kauft man heute einen Bitcoin, in einem halben Jahr einen weiteren und verkauft nach einem weiteren halben Jahr (plus ein Tag) den ersten Bitcoin, hat dieser die Haltefrist von einem Jahr erreicht.
Wählt man in diesem Fall das FIFO-Verfahren, lässt sich dieser erste Bitcoin steuerfrei verkaufen.
Wählt man aber das LIFO-Verfahren, verkauft man den zweiten Bitcoin, was nicht steuerfrei ist.
Macht man dabei aber keinen Gewinn, weil es keine Wertsteigerung gab, kann auch das sinnvoll sein.


Es ist überwiegend Konsens, dass das LIFO-Verfahren für Bitcoin nicht anwendbar ist.
Ein Steuerberater kann in Einzelfällen möglicherweise LIFO „durchsetzen“.



Altcoins
Die Grundlagen zur Besteuerung von Bitcoin lassen sich auch auf Altcoins übertragen.
Im Detail gibt es vor allem Unterschiede, wenn diese Coins bestimmte Eigenschaften wie z.B. PoS / Staking aufweisen.
Außerdem kann es eine Rolle spielen, woher man seine Coins hat, gekauft, aus einem Airdrop oder als Fork einer Coin.

Ansonsten gibt es eine Reihe von Fragestellungen, die leider bis heute nicht abschließend beurteilt werden können, bzw. von unterschiedlichen Steuerberatern unterschiedlich beantwortet werden.
Ich versuche, die unterschiedlichen Meinungen in der Reihenfolge (a, b, c) aufzuführen, die nach meiner Erfahrung am "verbreitetsten" sind.

Altcoins mit POS / Dividenden / Zinsen etc.
Die Haltefrist verlängert sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf 10 Jahre.
a) Die "Dividenden" sind zum Tag des Zuflusses wertmäßig zu ermitteln und als sonstige Einkünfte zu versteuern.
b) Die "Dividenden" sind möglicherweise auch als Kapitalerträge mit 25% zu versteuern. Dies ist eher unwahrscheinlich.
c) Die "Dividenden" sind analog zu Einnahmen aus Mining zu sehen. Versteuerung siehe unten.

Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre
Eine Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre findet weder beim Verleihen von Bitcoins gegen Zinsen noch bei Altcoins mit Zinsen / Dividenden / Gas aus PoS / Staking statt. Dies ist zumindest der Konsens der allermeisten Steuerberater.
Es besteht prinzipiell dennoch ein minimales Restrisiko, dass dies in der Rechtsprechung anders gesehen werden könnte. In diesem Fall würde sich die Haltefrist auf 10 Jahre verlängern, man könnte also Kursgewinne nicht so bald steuerfrei "mitnehmen".

Coins aus Airdrops / Faucets
a) es handelt sich dabei um Schenkungen, für diese ist ggf. die Schenkungssteuer zu beachten.
b) eine Herstellung der Coins erfolgt nicht. Eine Anschaffungsvorgang liegt in Ermangelung eines Erwerbs von einem Dritten nicht vor. Die Coins "beginnen ihre Existenz überhaupt erst im Vermögen des Halters. Damit liegt keine steuerpflichtige Schenkung vor.

Coins aus Signature-Campaigns / Bounties etc.
Diese sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit, versteuert zum Wert des Zuflusses.

BCash / BGold / Forks der Bitcoin Blockchain
Vermutlich ergeben sich aus dem "Entstehen" von Altcoins wie BCash auf den Private Keys deiner Bitcoins keine steuerlichen Folgen.
Weder kann man hier von einem Zufluss sprechen, noch hat man eine Schenkung erhalten, es ist nichts neues entstanden, es handelt sich nicht um Zinsen / Dividenden oder dergleichen. Entsprechend verlängert sich ziemlich sicher auch nicht die Haltefrist der Bitcoins auf zehn Jahre. Die Ähnlichkeit zu einem Aktiensplit (oder besser: Spin-Off) ist wahrscheinlich noch die beste Annäherung an das Thema.

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June 20, 2017, 05:19:50 PM
Last edit: May 01, 2019, 02:26:00 PM by qwk
 #2

Mining
Die FAQ bezieht sich ausschließlich auf die Fragen von privaten Minern.
Wer gewerblich mint, sollte einen Steuerberater zu Rate ziehen, so wie wohl die meisten Gewerbetreibenden.

Ist Mining gewerblich?
Nein, nicht immer. Mining für den Eigenbedarf, also das Betreiben eines eigenen Rechners zur Herstellung von Bitcoins oder Altcoins für den eigenen Bedarf ist vermutlich nicht gewerblich.
Allerdings unterstellt das Finanzamt die Gewerblichkeit sehr schnell, wenn damit größere Einnahmen erzielt werden.
Kriterien für die Gewerblichkeit:
  • Selbständig (nicht freiberuflich)
  • Nachhaltig (auf Dauer ausgelegt – „auf immer und ewig geplant“)
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Außenwirkung
  • Nicht sittenwidrig
Es müssen alle Kriterien erfüllt sein, um die Gewerblichkeit zu begründen.
Kann man also gut argumentieren, dass eines oder mehrere Kriterien nicht zutreffen, sollte man sich gegen die Unterstellung des Finanzamts wehren.
Es wird von manchen Steuerberatern auch auf den Unterschied abgestellt, ob Mining im Pool oder Solo betrieben wird. Ich teile diese Auffassung ausdrücklich nicht, und noch sind mir keine Fälle bekannt, in denen das Finanzamt dies überhaupt in seine Erwägungen einbezogen hat.

Ich gebe an dieser Stelle einfach zwei Beispiele für Miner, bei denen sicher deutlich wird, wo der Unterschied liegt.
Alice kauft sich einen kleinen USB-Stick-Miner, schließt diesen an ihren Laptop an und mint ein paar Coins. Irgendwann hat sie keine Lust mehr und schmeißt den USB-Stick weg / verkauft ihn auf Ebay. Alice handelt sicher nicht gewerblich (Pool hin oder her).
Bob mietet eine alte Lagerhalle. Er lässt eine 200kW-Stromleitung verlegen. Er importiert aus Asien 100 Miner. Er stellt 5 Leute an, um die Geräte rund um die Uhr zu überwachen. Er informiert sich ständig über die aktuell profitabelsten Coins und Pools und stellt seine Miner entsprechend ein. Bob handelt sicher gewerblich (ebenfalls Pool hin oder her).
Die meisten Privatleute werden irgendwo zwischen diesen beiden Extremen liegen, aber die Frage, ob man gewerblich mint oder nicht, kann man sich oft selbst beantworten.

Keinesfalls sollte man diese Frage übrigens an den Summen festmachen, die man für's Mining ausgibt. Diese sind irrelevant.
Nur weil man zwei, drei Oldtimer kauft, und mal einen restauriert und mit Gewinn veräußert, macht einen das noch lange nicht zum gewerblichen Oldtimer-Händler (und auch eine Steuer auf den Gewinn fällt nur dann an, wenn man das Auto weniger als 1 Jahr hatte).

Haltefrist beim Mining
Wer Bitcoins für den „Eigenbedarf“ mint, muss seine Kurs-Gewinne beim Verkauf nicht versteuern.
Da es keinen Anschaffungszeitpunkt gibt, beginnt auch keine Haltefrist zu laufen.

Steuern auf Coins aus Mining
a) die geminten Coins sind am Tag der Erzeugung als Einnahmen aus sonstigen Leistungen zu besteuern.
b) die geminten Coins sind nicht steuerbar. Man kann sie in der Steuererklärung nicht angeben, und auch keine Steuern dafür bezahlen.

Besteuerung von Cloud Mining
An sich ist Cloud Mining nicht anders zu behandeln als "normales" Mining. Es gibt allerdings auch (genau einen) Steuerberater, der die Auffassung vertritt, beim Cloud Mining handele es sich um eine Kapitalanlage. Das bedeutet, dass die Coins, welche man erhält, mit 25% Kapitalertragsteuer abgegolten werden. Man schafft dann die Coins zum Wert beim Zufluss an. Es beginnt dann wieder die Haltefrist zu laufen.

POS
Da die "Dividenden" beim POS-Staking auch als Belohnung für Mining angesehen werden können (schließlich erfüllt das Staking die selbe Funktion wie "normales" Mining), kann man diese auch einfach wie beim "normalen" Mining steuerlich behandeln.



Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer
Dieser Bereich der FAQ richtet sich ausnahmsweise direkt an Gewerbetreibende. Privatpersonen können diesen Teil ignorieren.

Muss ich beim Verkauf von Bitcoins Umsatz-/Mehrwertsteuer abführen?
Nein. Dies ist bereits seit 2013 abschließend geklärt. Anders lautende Meldungen in den Medien waren lediglich hysterisches "Coinmageddon"-Geschrei.

Berechtigt Mining zum Vorsteuerabzug?
Vermutlich nicht, da man auch beim Verkauf seiner geminten Coins keine Mehrwertsteuer bezahlt.

Muss man auf Coins aus Mining Umsatzsteuer bezahlen?
Auch für die Transaktionsgebühr fällt nach aktueller Auffassung des Finanzministeriums offensichtlich keine Ust. an.
Dies ist (im Detail) umstritten, es ist allerdings unwahrscheinlich, dass sich an dieser Auffassung noch viel ändern wird.



Was ist ein Miner? (ein Leitfaden zur steuerlichen Einordnung) v. 0.01

Grundsätzlich sind vier / (fünf) unterschiedliche Arten von Minern zu unterscheiden:

1. Solo-Miner
  • 1. ist Eigentümer eines Geräts
  • 2. betreibt das Gerät in eigenen (auch angemieteten) Räumen
  • 3. kümmert sich selbst (ggf. auch über einen Dienstleister) um Wartung und Betrieb
  • 4. bezahlt selbst für Strom und Internet (ggf. auch pauschal über ein Rechenzentrum)
  • 5. lädt selbsttätig Daten (Aufgaben) aus der Blockchain, verarbeitet diese
  • 6. übermittelt selbsttätig einen gefundenen Datensatz (Block), der gewisse Kriterien erfüllt ins Bitcoin-Netzwerk
  • 7. erhält die Blockreward, TX-fee, in bestimmten Fällen auch "Gas" aus Smart Contracts

2. Pool-Miner
  • 1.  - 4. wie Solo-Miner
  • 5. lädt selbsttätig Daten (Aufgaben) von einem Pool seiner Wahl
  • 6. übermittelt selbsttätig einen gefundenen Datensatz (Share), der gewisse Kriterien erfüllt an den Pool
  • 7. unterschiedliche Modelle:
  • 7. a) PPS & Co.: erhält sofort eine (vorab vertraglich zugesicherte) Vergütung für den Datensatz vom Pool
  • 7. b) Proportional / P2Pool: erhält erst, nachdem der Pool einen Block gefunden hat, eine Beteiligung an Blockreward, TX-fee, etc.
Bei P2Pool gibt es keinen Pool-Betreiber. P2Pool ist dem Bitcoin-Netzwerk vergleichbar organisiert(?).

3. Cloud-Miner
  • 1. - 4. mietet lediglich Rechenleistung von einem Anbieter
  • 5. - 7. unterschiedliche Modelle:
  • a) ab hier wie Solo-Miner (in der Praxis kenne ich diesen Fall allerdings nicht)
  • b) ab hier wie Pool-Miner (ggf. Pool-Auswahl beschränkt auf Pools des Cloud-Mining-Anbieters)
  • c)
  • 5. hat keine Wahlfreiheit, welche Coin gemint wird, welcher Pool bedient wird
  • 6. fällt weg
  • 7. erhält eine (vorab nicht vertraglich zugesicherte) Vergütung für die geleistet Arbeit

4. Ponzi-Miner
  • 1. - 7. wie Cloud-Miner c)
Echtes Mining findet im Hintergrund nicht statt, der Ponzi-Cloud-Mining-Anbieter täuscht die Aktivitäten lediglich vor.

5. POS-Miner (Proof of Stake)
  • 1. - 4. hält eine bestimmte Menge Coins im Netzwerk zurück, setzt diese nicht für Zahlungen ein
  • 5. - 6. fallen weg
  • 7. erhält die Blockreward
Das sogenannte "Staking" bei Proof of Stake erfüllt aus Sicht des Netzwerks die selbe Aufgabe wie das Mining bei POW (Proof of Work), also bei Bitcoin und Co., bei denen Geräte betrieben werden müssen, um zu minen. Dennoch ist "Mining" bisher nicht üblicher Sprachgebrauch, um "Staking" zu beschreiben.


Wichtig: Solo-Miner und Pool-Miner haben die Wahlfreiheit, jederzeit ganz oder teilweise ins
jeweils andere Modell zu wechseln. D.h. der Solo-Miner kann sich jederzeit einem Pool anschließen,
der Pool-Miner kann jederzeit sein Glück mit Solo-Mining versuchen.

In der Praxis wird es kaum vorkommen, dass jemand gleichzeitig teils Pool- und Solo-Mining betreibt.
Pool-Hopping (also der Wechsel von einem Pool zum anderen) ist allerdings häufig.
Auch gelegentliches Wechseln von Solo zu Pool und umgekehrt kommt vor.



Pool-Betreiber
  • 1. - 4. fallen weg
  • 5. - 7. wie Solo-Miner
  • 8. unterschiedliche Payout-Methoden:
  • 8. a) PPS & Co.: bezahlt dem Pool-Miner eine (vorab vertraglich zugesicherte) Vergütung für den Datensatz
  • 8. b) Proportional: verteilt nach einem (vorab vertraglich zugesicherten) Schlüssel die Erträge
Der lieben Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass "Proportional" wahrscheinlich als ausgestorben gelten kann.

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June 20, 2017, 05:20:35 PM
Last edit: May 01, 2019, 02:32:03 PM by qwk
 #3

Link zur Software:
https://bitcointalk.org/index.php?topic=5066325.msg47734767#msg47734767

Materialsammlung, kommt irgendwann weg:

- Airdrops sind steuerfrei da sie Lottogewinnen ähnlich sind
- gelegentliches privates mining ist steuerfrei (ACHTUNG: Der Übergang zum gewerblichen mining ist fließend und sollte genau geprüft werden)
- zu den Hard-Forks gibt es zwei Aussagen:
1) wie bisher Anschafffung für 0€ und Verkauf voll steuerpflichtig
2) steuerfrei (auch hier ist Vorsicht angesagt)
- ICOs haben einen Anschaffungswert zum Zeitpunkt des ICOs nicht des Börsengangs und die Jahresfrist beginnt auch schon mit dem ICO
Info ist von Robert NACO KG Steuerberatung

Bitte nochmal das Anwendungsschreiben und die Änderung des Umsatzsteuererlasses lesen. Sorry!
Solomining kann nicht steuerfrei sein. Steuerfrei kann nur das sein, was auch steuerbar im Sinne von § 1 UStG ist.
Das sehe ich anders. S.o. Aber unabhängig davon:
Quote
Ich würde sagen, dass 1b und 2b passen können, warum sollte 1b nicht einschlägig sein wenn der Miner seine Exchange zB in USA nutzt?
Hatte ich dazu geschrieben. Coins sind keine Gegenstände. Da kann man nichts liefern
Quote
Aber hier diskutieren wir auf K1 Niveau, ich sprech das nächste Woche im LaFiMi D´dorf an, ist auf jeden Fall ein interessantes Thema, zumal der Verkauf ja erst aus der nicht steuerbaren Leistung entsteht und diese würde den Vorsteuerabzug ja nicht ausschließen.
Wenn man dem BMF folgt (nicht steuerbar) dann fehlt es m.E. schon an der sonstigen Leistung, die ein Unternehmer ausführt -- § 1 I Nr. 1 UStG.
Wenn daher das Mining nicht der USt unterliegt (also generell nicht und nicht nur der Ort der Leistung nicht in der BRD ist) dann wäre es systemwidrig hier Vorsteuerabzug zuzulassen.
Vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 12.02.2009, Rs. C-515/07
Quote
Der Unternehmer (Steuerpflichtiger i. S. d. 6. EG-RL) soll nur dann durch  Vorsteuerabzug  von der Steuer entlastet werden, sofern er die bezogenen Leistungen für Tätigkeiten verwendet, die der Mehrwertsteuer unterliegen.
Anmerk v. Dr. Suse Martin, München zu obigen Urteil.

Noch kurz dazu: Man kann bei Hashnest und CEX.IO (vlt. auch bei anderen) die erworbene Hashrate auch traden. Ob das für die steuerliche Beurteilung eine Rolle spielen mag? Macht das ganze ja sehr ähnlich zu einem Wertpapier mit "Gewinn"ausschüttung.
Die "erworbene Hashrate" ist ein Vertrag über eine Dienstleistung.
Das ist IMHO nicht mit einem Wertpapier zu vergleichen.

Wie versprochen habe ich eine Erläuterung für die Nichtanwendbarkeit der 10 Jahresfrist geschrieben.
https://hellinger.eu/cryptocurrencies-10-jahre-haltefrist-23-estg/
Ein Kollege will hierzu eine gegensätzliche Stellungnahme schreiben. Ich vermute, wir werden dann noch mal gegenseitig verlinken/updaten.

bezüglich Airdrops gibt es eine erfreuliche Nachricht aus der Fachliteratur:
Ich zitiere hier den DWS-Verlag Ausgabe Nr. 1829:

Eine Besonderheit im Bereich der Kryptowährungen sind die sogenannten Airdrops. Airdrops sind Kryptowährungen, die dergestalt entwickelt werden, dass sie automatisch in den Wallets von Nutzern entstehen, die bestimmte Kriterien erfüllen. Der jeweilige Nutzer muss seinerseits nichts dafür tun. Solange er über den privaten Schlüssel seiner Wallet verfügt, kann er die per Adirdrops entstandenen Coins nutzen.

Eine Herstellung der Coins erfolgt also - zumindest durch den Nutzer - nicht. Eine Anschaffungsvorgang kommt zumeist auch nicht in Betracht, da kein Erwerb von einem Dritten vorliegt. Die meisten per Airdrop entstandenen Coins werden nicht aus dem Rechtskreis eines Dritten auf den Nutzer übertragen. Vielmehr beginnen sie ihre "Existenz" überhaupt erst in dessen Vermögen. Daher liegt auch keine steuerpflichtige Schenkung vor.

Damit ähneln Airdrops einem Lottogewinn oder einem Zufallsfund. Mangels Erwerbsvorgangs kommt bei einer anschließenden Veräußerung eine Besteuerung nach § 23 (1) Nr. 2 EStG seinem Wortlauf nach grundsätzlich nicht in Betracht.

Ich hab den Artikel nicht gelesen, da ich diese Zeitschrift nicht habe, ich schieße darum mal ins "blaue". Versteuerung des aus dem Fork neu erhaltenen Coins nach § 22 Nr. 3 EStG bei Verkauf gegen Fiat oder Tausch gegen andere Coins, Steuerfreiheit nach einem Jahr tritt in Ermangelung von Anschaffungskosten nicht ein, keine Rechtsnachfolge aus der "alten" Blockchain, da ein neues Wirtschaftsgut geschaffen wurde. Richtig?

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June 20, 2017, 05:31:09 PM
 #4

Hi, erstmal natürlich vielen Dank an dich für die Arbeit und die Aufbereitung. Auch, wenn ich selbst noch nicht so lange Teil des Forums bin, wird es doch mit diesen ganzen Steuer-Threads langsam etwas unübersichtlich.

Einzig und allein bei diesem Punkt würde ich gerne einklinken:

- ich coins auf eine Börse schicke, dort aber lediglich aufbewahre?

Hierzu konnte ich in den bisherigen Threads auch keine Antwort finden. Um mal beim Goldbarren beispiel zu bleiben: Ich habe Goldbarren im Schließfach bei meiner Bank und kaufe nun "neue" Goldbarren, die ich jedoch ausschließlich dazu verwende, mir irgendetwas damit zu kaufen. Die im Schließfach rühre ich aber nicht an.

Oder bezogen auf Bitcoin: Ich habe meine Bitcoins, die ich für längere Zeit halten möchte, in einem Wallet. Kaufe nun Bitcoins, die NICHT in mein Wallet transferiert werden, um mir damit etwas zu kaufen. Wird beim "Verkauf" der neuen Bitcoins, die nicht im Wallet waren, die Haltefrist der Bitcoins im Wallet angegriffen, wenn ich nach FIFO abrechne? Ergibt für mich wenig Sinn, da ich die "alten" Bitcoins (Goldbarren) nicht anfasse.

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June 21, 2017, 01:38:32 PM
 #5

Ich habe meine Bitcoins, die ich für längere Zeit halten möchte, in einem Wallet. Kaufe nun Bitcoins, die NICHT in mein Wallet transferiert werden, um mir damit etwas zu kaufen. Wird beim "Verkauf" der neuen Bitcoins, die nicht im Wallet waren, die Haltefrist der Bitcoins im Wallet angegriffen, wenn ich nach FIFO abrechne?
Kurze Antwort: Ja.
Lange Antwort: grundsätzlich ja, genau dafür gibt es ja die Wahlfreiheit zwischen FIFO und LIFO.
Eine willkürliche Entscheidung, welche Bitcoins du denn nun hältst und welche du tradest, erlaubt das Finanzamt nicht einfach so.
Wenn es wirklich gute Gründe gibt, die deine Argumentation stützen, weil du z.B. für einen Teil deiner coins eine vermögensverwaltende GmbH gründest oder dergleichen, kann dein Steuerberater das sicherlich auch noch anders gestalten.
Im Falle von deutlich anders gearteten coins kann vielleicht auch eine Argumentation greifen, wonach diese tatsächlich nicht als das selbe Wirtschaftsgut zu betrachten sind, aber ich kann mir da allerhöchstens wirklich Casascius oder andere physikalische Bitcoins vorstellen, die primär als Sammlerobjekte einzustufen sein könnten.

Meine FAQ soll insgesamt eher einfach gelagerte Fälle behandeln. Wer kompliziertere Konstruktionen benötigt, um sich seine Steuerlast schönzurechnen, wird kaum um ein ausführliches Gespräch mit dem Steuerberater rumkommen Wink


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June 23, 2017, 12:03:46 PM
 #6

Ich habe meine Bitcoins, die ich für längere Zeit halten möchte, in einem Wallet. Kaufe nun Bitcoins, die NICHT in mein Wallet transferiert werden, um mir damit etwas zu kaufen. Wird beim "Verkauf" der neuen Bitcoins, die nicht im Wallet waren, die Haltefrist der Bitcoins im Wallet angegriffen, wenn ich nach FIFO abrechne?
Kurze Antwort: Ja.
Lange Antwort: grundsätzlich ja, genau dafür gibt es ja die Wahlfreiheit zwischen FIFO und LIFO.
Eine willkürliche Entscheidung, welche Bitcoins du denn nun hältst und welche du tradest, erlaubt das Finanzamt nicht einfach so.
Wenn es wirklich gute Gründe gibt, die deine Argumentation stützen, weil du z.B. für einen Teil deiner coins eine vermögensverwaltende GmbH gründest oder dergleichen, kann dein Steuerberater das sicherlich auch noch anders gestalten.
Im Falle von deutlich anders gearteten coins kann vielleicht auch eine Argumentation greifen, wonach diese tatsächlich nicht als das selbe Wirtschaftsgut zu betrachten sind, aber ich kann mir da allerhöchstens wirklich Casascius oder andere physikalische Bitcoins vorstellen, die primär als Sammlerobjekte einzustufen sein könnten.

Meine FAQ soll insgesamt eher einfach gelagerte Fälle behandeln. Wer kompliziertere Konstruktionen benötigt, um sich seine Steuerlast schönzurechnen, wird kaum um ein ausführliches Gespräch mit dem Steuerberater rumkommen Wink


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Ich habe jetzt leider keine Quelle parat, aber ich habe gelese, man kann neben FIFO und LIFO seine "Depots" auch getrennt berechnen. D.h. du berechnest "Depot" Börse nach FIFO und Depot "Cold Wallet" nach FIFO.
Ob jetzt das gleiche Verfahren angedwendet werden muss, weiß ich nicht, vermutlich schon. Mir geht es nur darum das eine Trennung von Depots, eventuell möglich ist.

Ich werde versuchen diese Quelle erneut zu finden.

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June 23, 2017, 04:22:48 PM
 #7

Ich habe jetzt leider keine Quelle parat, aber ich habe gelese, man kann neben FIFO und LIFO seine "Depots" auch getrennt berechnen. D.h. du berechnest "Depot" Börse nach FIFO und Depot "Cold Wallet" nach FIFO.
Ob jetzt das gleiche Verfahren angedwendet werden muss, weiß ich nicht, vermutlich schon. Mir geht es nur darum das eine Trennung von Depots, eventuell möglich ist.

Ich werde versuchen diese Quelle erneut zu finden.
Wäre schön.
Ich habe auch irgendwie im Hinterkopf, dass man alternativ zu FIFO und LIFO einfach für jeden "einzelnen" Bitcoin nachweisen kann, dass für diesen die Haltefrist erfüllt ist, also anhand der blockchain, mit Kaufbeleg etc. Eben weil der Bitcoin anhand seiner Transaktionshistorie eindeutig zugeordnet werden kann.
Ob es dann aber zulässig ist, dies für einen Teil seiner coins zu machen und bei einem anderen Teil auf FIFO / LIFO zurückzugreifen, übersteigt meine Kompetenzen Wink Vielleicht kann sich dazu ja mal jemand äußern.

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June 25, 2017, 07:46:51 PM
 #8

Gibt es schon Erfahrungen oder ein Vorgehen wenn man für den Kauf keine Quittung hat? Z.B von MtGox gibts ja nichts mehr, oder die ganzen privat gehandelten gerade in den frühen Tagen des Bitcoin.

Denke das FA wird schon mal fragen. Gerade weil die frühen Holder ja doch einiges an Coins haben könnten.
Wie soll man da beweisen dass man die Coins >1 Jahr hat.
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June 25, 2017, 08:36:01 PM
 #9

Gibt es schon Erfahrungen oder ein Vorgehen wenn man für den Kauf keine Quittung hat? Z.B von MtGox gibts ja nichts mehr, oder die ganzen privat gehandelten gerade in den frühen Tagen des Bitcoin.

Denke das FA wird schon mal fragen. Gerade weil die frühen Holder ja doch einiges an Coins haben könnten.
Wie soll man da beweisen dass man die Coins >1 Jahr hat.
Für den einfachsten Fall, dass man coins länger als ein Jahr z.B. in einer Paperwallet hat, erledigt sich diese Frage eigentlich, da das Nicht-Bewegen der coins Beweis genug sein sollte, die Haltefrist zu belegen.

Eine "Quittung" für den Erwerb braucht es ohnehin nur dann, wenn überhaupt eine Steuerschuld eintritt, weil man erst dann die Differenz aus Einkaufs- und Verkaufspreis versteuern müsste. Überschreitet man aber die Haltefrist nachweislich, gibt es nichts zu versteuern, also auch nichts in der Steuererklärung anzugeben und auch keine Notwendigkeit, den Einkaufspreis zu dokumentieren.

Allenfalls könnte noch das Problem auftreten, dass das Finanzamt die Haltefrist nicht akzeptiert, weil es davon ausgeht, dass die coins nicht erworben wurden, sondern z.B. gemint. Allerdings dürfte das FA dabei selbst in der Beweispflicht sein, wenn es das einfach annimmt(?).

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June 26, 2017, 01:27:44 PM
 #10

Hallo,

ich möchte mir was kaufen, das nur in Kryptowährung zu bezahlen ist (Festpreis in BTC, nicht in EUR). Wenn ich mir BTC zu diesem Zweck kaufe (z.B. über bitcoin.de) und damit einen gewissen Dienst oder eine gewisse Ware online kaufe bzw. bestelle, d.h. die zuvor angeschafften BTC ausgebe (veräußere?), wäre das jetzt steuerpflichtig? Ich habe dabei keinen Gewinn oder Verlust gemacht. Es geht darum, dass die Zahlung nur in Kryptowährung möglich ist.

Vielen Dank im Voraus! :-)
zauce
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June 26, 2017, 02:23:04 PM
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 #11

Hallo,

ich möchte mir was kaufen, das nur in Kryptowährung zu bezahlen ist (Festpreis in BTC, nicht in EUR). Wenn ich mir BTC zu diesem Zweck kaufe (z.B. über bitcoin.de) und damit einen gewissen Dienst oder eine gewisse Ware online kaufe bzw. bestelle, d.h. die zuvor angeschafften BTC ausgebe (veräußere?), wäre das jetzt steuerpflichtig? Ich habe dabei keinen Gewinn oder Verlust gemacht. Es geht darum, dass die Zahlung nur in Kryptowährung möglich ist.

Vielen Dank im Voraus! :-)

Das "Ausgeben" der BTC ist ja gleichzeitig ein Verkauf des BTCs, für den du einen Gegenwert erhältst. Wenn du für deinen BTC den selben Gegenwert erhältst, wie du ursprünglich dafür bezahlt hast, dann ist dieses Geschäft m.M. nicht steuerpflichtig.

Beispiel 1:
Du kaufst einen Bitcoin für einen Preis von $2.500 und musst für deine "Ware" 0.5 BTC bezahlen. Zum Zeitpunkt des Kaufs der Ware haben die 0.5 BTC einen Wert von $1.250, dann ist das Geschäft m.M. nicht steuerpflichtig.

Anders verhält es sich, wenn der Wert steigt.

Beispiel 2:
Du kaufst einen Bitcoin für einen Preis von $2.500 und musst für deine "Ware" 0.5 BTC bezahlen. Zum Zeitpunkt des Kaufs der Ware haben die 0.5 BTC einen Wert von $1.450, dann ist das Geschäft m.M. steuerpflichtig.

So zumindest wäre meine Auffassung der Besteuerung in genau diesem Fall. Außerdem würde es noch darauf ankommen, ob du sonst noch BTC hast und nach FIFO oder LIFO abrechnest.
ffischer
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July 04, 2017, 09:03:46 AM
 #12

In welchem Land gibt es keine Haltefristen für Coins und fallen keine Steuern auf Trading an?
Altersvorsorge ;-)
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July 05, 2017, 10:45:02 AM
 #13

Servus zusammen und Danke qwk für die Zusammenfassung!

Eine Sache wundert mich aber: und zwar woher soll das FA wissen das man BTC gegen EUR getauscht hat? Prinzipiell betrifft das doch nur leute die eine Lohnsteuererklärung machen oder gibt dann die Hausbank bei Gutschriften ein Zeichen ans FA? Das Blick ich nämlich nicht, wäre lieb wenn sich dazu mal jemand äussern könnte!

Ich für meinen Teil habe mich stets fern vom FA gehalten, keine Lohnsteuer oder vergleichbares gemacht.

Gruss

Julian
zauce
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July 05, 2017, 01:13:33 PM
 #14

Eine Sache wundert mich aber: und zwar woher soll das FA wissen das man BTC gegen EUR getauscht hat? Prinzipiell betrifft das doch nur leute die eine Lohnsteuererklärung machen oder gibt dann die Hausbank bei Gutschriften ein Zeichen ans FA? Das Blick ich nämlich nicht, wäre lieb wenn sich dazu mal jemand äussern könnte!

Ich für meinen Teil habe mich stets fern vom FA gehalten, keine Lohnsteuer oder vergleichbares gemacht.

Die Tatsache, dass du beim Drogenhandeln nicht von der Polizei erwischt wirst, macht es das noch lange nicht legaler  Roll Eyes Tongue
Julian1990
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July 05, 2017, 02:27:39 PM
 #15

lol was eine geistreiche Antwort xD

Irgendjemand muss das doch steuern bzw irgendwo muss ja ein Informationsaustausch stattfinden.
Sollte das nicht der Fall sein würde ich direkt behaupten das dem deutschen Staat verdammt viel Geld durch die Lappen geht vielleicht gibts ja bald antatt Steuer CD´s dann Bitcoin CD´s.

Noch was anderes: Hat jemand von euch schon die App Mycellium probiert? Speziell den An-und Verkauf von BTC?
zauce
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July 05, 2017, 04:44:55 PM
 #16

Irgendjemand muss das doch steuern bzw irgendwo muss ja ein Informationsaustausch stattfinden.
Sollte das nicht der Fall sein würde ich direkt behaupten das dem deutschen Staat verdammt viel Geld durch die Lappen geht vielleicht gibts ja bald antatt Steuer CD´s dann Bitcoin CD´s.

Meine erste Antwort war natürlich nur etwas überspitzt formuliert, aber vom Prinzip her richtig. Jetzt mal zurück zur Ernsthaftigkeit: Meines Wissens findet kein Informationsaustausch statt, wie dies bspw. bei deutschen Banken passiert, wenn du dort Aktiengeschäfte durchführst und Steuern direkt abgeführt werden und/oder deine Steuermerkmale abgefragt werden. Deshalb ist es m.M. deine Pflicht, deine Steuern selbst abzuführen, wie du es auch tun müsstest, wenn du Aktien bei einem Nicht-Deutschen Broker/Bank kaufst. Ansonsten bist du nicht besser, als alle anderen prominenten Steuerhinterzieher, außer, dass du vmtl. nicht prominent bist  Roll Eyes Ob man das tut oder nicht, muss jeder selbst für sich entscheiden.
Julian1990
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July 06, 2017, 08:47:17 AM
 #17

Danke für die Antwort zauce!

Nein, ich bin nicht prominent und verpüre auch nicht den Reiz es zu werden  Grin
Ich für meinen Teil werde jedenfalls keine Bitcoin in Euro tauschen und diese auf mein Girokonto buchen lassen.
Na wenn das so ist wird es demnächst ja einen Aufschrei geben wenn sich mal irgend ein schlauer Mensch damit befasst wieviel Milliarden dem deutschen Staat durch dieses wunderbare Hobby durch die Lappen gegangen ist!

Ich werde jetzt nach und nach Bitcoins in diverse, extra angelegte Wallets einzahlen und diese dort ein Jahr ruhen lassen. Parrallel dazu werde ich wohl das ein oder andere Paper Wallet auf ebay zum verkauf stellen sollte ich tatsächlich Geld benötigen.

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Roccker
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July 08, 2017, 04:24:02 PM
 #18

Geniale Zusammenfassung, Danke!!



Ein komplizierterer Fall vielleicht:
Auf Bitfinex und Poloniex kann man bitcoins 'lenden' also, ausleihen, und bekommt dafür sowas wie Zinsen, täglich.
Wie würde man das versteuern?

The Case for Bitcoin:
https://bitcointalk.org/index.php?topic=4882599.msg43979219#msg43979219


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July 08, 2017, 05:16:47 PM
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 #19

Auf Bitfinex und Poloniex kann man bitcoins 'lenden' also, ausleihen, und bekommt dafür sowas wie Zinsen, täglich.
Wie würde man das versteuern?
Wie jedes andere Wirtschaftsgut, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden (§23 EStG).

Die Zinsen sind als Einkommen zu versteuern.
Die Haltefrist der verliehenen Coins beträgt nicht 1, sondern 10 Jahre.
Roccker
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July 08, 2017, 11:52:44 PM
 #20

Super, Danke voll !


Also wenn ich es 10 Jahre lang liegen lasse + währenddessen immer wieder verleihe, dann dürfte ich es steuerfrei verkaufen. (Oder: 10 Jahre ab dem es das letzte mal verliehen wurde?)

Ok, also dann muss ich mich da sowieso fernhalten vom verleihen, weil 10 Bitcoin-Jahre sind lang und wenn ich es mal verkaufe würde dass dann so etwa 40% Einkommenssteuer darauf sein.

The Case for Bitcoin:
https://bitcointalk.org/index.php?topic=4882599.msg43979219#msg43979219


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