Bullethead21
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September 09, 2021, 05:21:25 AM |
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Hintergrund ist, dass ich zwar jetzt bereits mit einer Testtranche von 32ETH stake und für diese Ether dann auch die 10 Jahresfrist für mich zugrunde Läge, ich die Staking Rewards ordnungsgemäß erfasse und versteuere, aber ich am überlegen bin All IN ins Ether Staking zu gehen
Das verstehe ich nicht. Oben schreibst du, dass du ETH verkaufen und gleich wieder verkaufen willst, um zu staken. Und wenn du ins Staking gehst, schwebt das Damoklesschwert der 10 Jahre über dich. Aber wie du geschrieben hast, ist das ja in Ordnung für dich. Aber wenn du sowieso Ether später nicht verkaufen willst, warum fasst du dann deine "alten" ETH überhaupt an? Die Zeit zwischen dem damaligen Kauf und jetzt würde doch auf die 10 Jahre angerechnet werden (wenn es überhaupt zu den 10 Jahren kommt). Ich habe nicht nur ETH aus 2015/2016 sondern unabhängig des Kurses regelmässig aufgestockt. Der Verkauf und Kauf hätte den Vorteil, falls dies nicht als Gestaltungsmissbrauch angesehen wird, dass die Gewinne der Kurssteigerungen der letzten jahre aufjedenfall schonmal steuerfrei wären. Das Thema liegt aber nun bei meiner Steuerkanzlei welche zeitgleich juristisch sehr gut aufgestellt ist. Sobald ich hier Feedback erhalte gebe ich gerne Rückmeldung wie ich weiterhin vorgehen werde.
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4711Austria
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September 14, 2021, 11:32:19 AM |
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Hallo, ein riesiges und wichtiges Thema, ein riesiger Thread! Ist alles was geschrieben ist rein auf D bezogen? Ich wohne in Ö. Ähnlichkeiten kann ich erkennen. Mein Interesse, wenn das alles geregelt ist, wäre Single/Solo-Mining für mich privat. dh ich bin damit nicht gewerblich unterwegs, wenn ich das so richtig lese. Gewinne aus Mining sind auch nicht steuerrelevant. dh ich brauche nichts tun? gibt's doch gar nicht
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Bullethead21
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September 14, 2021, 01:16:45 PM |
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Hallo, ein riesiges und wichtiges Thema, ein riesiger Thread! Ist alles was geschrieben ist rein auf D bezogen? Ich wohne in Ö. Ähnlichkeiten kann ich erkennen. Mein Interesse, wenn das alles geregelt ist, wäre Single/Solo-Mining für mich privat. dh ich bin damit nicht gewerblich unterwegs, wenn ich das so richtig lese. Gewinne aus Mining sind auch nicht steuerrelevant. dh ich brauche nichts tun? gibt's doch gar nicht In DE ist Mining immer gewerblich und gilt zu versteuern.
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4711Austria
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September 15, 2021, 05:26:40 AM |
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Hallo, ein riesiges und wichtiges Thema, ein riesiger Thread! Ist alles was geschrieben ist rein auf D bezogen? Ich wohne in Ö. Ähnlichkeiten kann ich erkennen. Mein Interesse, wenn das alles geregelt ist, wäre Single/Solo-Mining für mich privat. dh ich bin damit nicht gewerblich unterwegs, wenn ich das so richtig lese. Gewinne aus Mining sind auch nicht steuerrelevant. dh ich brauche nichts tun? gibt's doch gar nicht In DE ist Mining immer gewerblich und gilt zu versteuern. Ja, nach durchlesen so manchem Inhalt, wäre für mich nun auch der Schluss, Mining (Solo) ist Gewerbe-pflichtig. dh Gewerbeschein und Anmeldung. Was weiter bedeutet Sozialversicherung und Steuerberaterkosten (Einkommenssteuerausgleich). Die SVS in Ö bedingt als Minimun pro Jahr gut 4500€, dh die Nebenkosten um überhaupt Minen zu dürfen sind 5-6t€/Jahr. Damit ergibt das keinen Sinn als Solo bzw. Klein-Miner zu Werke zu gehen. Um das reinspielen zu können, bedarf es bei BTC einen Invest von geschätzt über 100t, Altcoins per GPU ab 400Mh/s lt. meinen Berechnungen und gut 6500€ HW, um im Jahr positiv zu sein. Break/even der HW inklusive, die Zukunft ist nicht vorhersehbar und Schwankungen bzw. Ausfall nicht absehbar. Wenn es läuft ist das Folgejahr dann lukrativ. Das sind meine akt. Infos und Kalkulationen, kann mich irren und gänzlich falsch liegen! Wie ist das als Pool-Miner, ich gebe meine Power dem Pool und erhalte Fees? Ist das eine gewerbliche Tätigkeit, das konnte ich noch nicht rausfinden?
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Bullethead21
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September 15, 2021, 08:03:50 AM |
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Hallo, ein riesiges und wichtiges Thema, ein riesiger Thread! Ist alles was geschrieben ist rein auf D bezogen? Ich wohne in Ö. Ähnlichkeiten kann ich erkennen. Mein Interesse, wenn das alles geregelt ist, wäre Single/Solo-Mining für mich privat. dh ich bin damit nicht gewerblich unterwegs, wenn ich das so richtig lese. Gewinne aus Mining sind auch nicht steuerrelevant. dh ich brauche nichts tun? gibt's doch gar nicht In DE ist Mining immer gewerblich und gilt zu versteuern. Ja, nach durchlesen so manchem Inhalt, wäre für mich nun auch der Schluss, Mining (Solo) ist Gewerbe-pflichtig. dh Gewerbeschein und Anmeldung. Was weiter bedeutet Sozialversicherung und Steuerberaterkosten (Einkommenssteuerausgleich). Die SVS in Ö bedingt als Minimun pro Jahr gut 4500€, dh die Nebenkosten um überhaupt Minen zu dürfen sind 5-6t€/Jahr. Damit ergibt das keinen Sinn als Solo bzw. Klein-Miner zu Werke zu gehen. Um das reinspielen zu können, bedarf es bei BTC einen Invest von geschätzt über 100t, Altcoins per GPU ab 400Mh/s lt. meinen Berechnungen und gut 6500€ HW, um im Jahr positiv zu sein. Break/even der HW inklusive, die Zukunft ist nicht vorhersehbar und Schwankungen bzw. Ausfall nicht absehbar. Wenn es läuft ist das Folgejahr dann lukrativ. Das sind meine akt. Infos und Kalkulationen, kann mich irren und gänzlich falsch liegen! Wie ist das als Pool-Miner, ich gebe meine Power dem Pool und erhalte Fees? Ist das eine gewerbliche Tätigkeit, das konnte ich noch nicht rausfinden? Solo Mining macht heutzutage noch kaum Sinn. Für D gilt für Poolmining das gleiche.
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4711Austria
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September 16, 2021, 09:38:08 AM |
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Wie ist das mit Mining aus "Spaß" und kein Gewerbe angemeldet. Abhängig vom Gewinn oder entweder/oder? Rechtlich ein No-Go, Grauzone, OK ? Was passiert?
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Bullethead21
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September 17, 2021, 05:32:18 AM |
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Wie ist das mit Mining aus "Spaß" und kein Gewerbe angemeldet. Abhängig vom Gewinn oder entweder/oder? Rechtlich ein No-Go, Grauzone, OK ? Was passiert?
Eine grauzone ist es nicht. Klar geregelt würde ich eher sagen. Was passiert? Je nach Umfang wird vermutlich ein Strafverfahren eröffnet. Wenn Dein Finanzamt Bock auf ein exempel hat wirds teuer.
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4711Austria
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September 17, 2021, 05:41:57 AM Last edit: September 17, 2021, 08:30:02 AM by 4711Austria |
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so, nun ist es auch schon etwas klarer geworden, wenn ich es verstanden habe, in Ö: 1) Solo-Mining Gewerbliche Tätigkeit, Kleingewerbe und SV-Befreiung beantragen, E/A - Rechnung (HW kann abgeschrieben werden und ist Netto) Hier müssen Gewinne erzielt werden um die Anschaffung und Aufwände gegen zu rechnen. Dh. entsprechende Investition um genug Invest und Gewinne zu haben. Ab 35.000.- Umsatz und mehr als ca.5.700.- Gewinn pro Jahr kein Gleingewerbe mehr. (Kosten steigen stark an) Nicht für Einsteiger geeignet. 2) Pool/Cloud Mining Nachweispflicht und innerhalb eines Jahres in der Steuererklärung zu subsumieren bei Veräußerungen. Ab einem Jahr Steuerfrei! Aber die HW und Betriebskosten können nicht abgeschrieben werden bwz. HW nicht Netto angeschafft werden. Hier gibt es anscheinend eine Grenze, ab dann Gewerblich, welche das weiß ich noch nicht? Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob es als gewerblich nicht sogar günstiger wäre, als Steuerfrei und keine Abschreibung. Hier bin ich der Meinung, als Spaß und für Anfänger richtig, mit Gewinnabsicht und entspr. Investition und Gewinne dann gewerblich. Wird das Mining von Kryptowährungen derart betrieben, fehlt es am Kriterium der Nachhaltigkeit sowie teilweise an jenem der Selbständigkeit, welche gem § 28 BAO jedenfalls für das Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb iSd § 23 Abs 1 EStG vorliegen müssen. Die aus dem Mining-Pool resultierenden Einkünfte sind so- dann unter die sonstigen Leistungen iSd § 29 Z 3 EStG zu subsumie- ren.
# der Steuerguide kann bei Blockpit gratis gezogen werden, darum hänge ich ihn hier nicht an (weiß nicht ob ich das dürfte). Quelle: Michael Petritz Florian Wimmer Michael Deichsel - Kryptosteuerguide 2021 Auszug: 4.2. Mining Werden Krypto-Assets durch sogenanntes „Mining“ (in weiterer Folge auch „Schürfen“ bzw Solo-Mining genannt) geschaffen, liegt grund- sätzlich unabhängig von dem Ausmaß der Mining-Tätigkeiten im pri- vaten Bereich eine gewerbliche Tätigkeit vor, die Einkünfte aus Gewer- bebetrieb iSd § 23 Z 1 EStG nach sich zieht. Nach hA im Schrifttum98 handelt es sich beim Mining um einen Herstellungsvorgang, da durch den Einsatz von Ressourcen (Strom, Rechenleistung etc) ein Wirt- schaftsgut entsteht. 4.3. Mining als nicht gewerbliche Tätigkeit Jedoch besteht darüber hinaus die Möglichkeit der Beteiligung an einem Mining-Pool, wobei die PCs mehrerer Miner zusammen- geschlossen werden und so gemeinsam die erforderliche Rechenleis- tung erbracht und der Ertrag aufgeteilt wird. Zusammenschlüsse zu Mining-Pools sind insb bei den meistbenutzten Blockchain-Syste- men zu beobachten, da wegen der hohen Grenzkosten für die Trans- aktionsüberprüfung ein erhöhter Mitteleinsatz (dh Rechenleistung) erforderlich ist. Bei derartigen Mining-Pools ist die Konzentration 97 Unter sinngemäßer Anwendung der EStR 2000 Rz 5432; VwGH 17.9.1997, 93/13/0036. 98 Bspw Hirschler/Stückler in Kirchmayr et al (Hrsg), Konzernsteuerrecht 116 ff. <page43image15314560.png> Kapitel 4: Besteuerung des gewerblichen Handelns mit Kryptowährungen von Einzelkapazitäten und Ressourcen zur Gewinnmaximierung und Rentabilitätssteigerung von vordergründiger Relevanz.99 Aufgrund der Größe der Netzwerke ist insb für Privatpersonen fast ausschließ- lich diese Art des Minings profitabel. Im Gegensatz zum Solo-Mining liegt beim Pool-Mining kein Herstellungs-, sondern ein Anschaffungs- vorgang vor.100 Ebenfalls profitabler für Privatpersonen gestaltet sich das sog Cloud-Mining; dabei wird der gesamte Betrieb der Hard- und Soft- ware an einen Betreiber ausgelagert, welcher den Kauf und die Verwal- tung der Mining-Hardware verantwortet. Der Kunde entrichtet eine einmalige bzw monatliche Zahlung, wofür dieser einen Anteil an der geminten Kryptowährung, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr, gut- geschrieben bekommt. Liegt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise beim Cloud-Mining eine bloße Kapitalhingabe vor, ist dies als Anschaffungsvorgang anzu- sehen.101 Wird das Mining von Kryptowährungen derart betrieben, fehlt es am Kriterium der Nachhaltigkeit sowie teilweise an jenem der Selbständigkeit, welche gem § 28 BAO jedenfalls für das Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb iSd § 23 Abs 1 EStG vorliegen müssen. Die aus dem Mining-Pool resultierenden Einkünfte sind so- dann unter die sonstigen Leistungen iSd § 29 Z 3 EStG zu subsumie- ren.102 Erfolgt eine spätere Veräußerung der dabei zugeflossenen Kryptowährungen, liegen Einkünfte aus Spekulationsgeschäften iSd § 31 EStG vor. Dies bedeutet, dass eine Steuerpflicht lediglich in sol- chen Fällen vorliegt, in denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.103 99 Gorzala/Hanzl, ÖBA 2018, 561 f. 100 Enzinger, SWK 2017, 1017. 101 Enzinger, SWK 2017, 1015 ff. 102 Petutschnig, ÖStZ 2014, 357 zum Mining-Pool; bejahend Jakom/Kanduth-Kristen, EStG13 § 29 Rz 42. 103 § 31 Abs 1 EStG. <page44image15269632.png> Kapitel 4: Besteuerung des gewerblichen Handelns mit Kryptowährungen Die aus dem Cloud-Mining resultierenden Einkünfte sind ebenfalls unter die sonstigen Einkünfte aus iSd § 29 Z 3 EStG zu subsumieren. Erfolgt eine spätere Veräußerung der dabei zugeflossenen Kryptowäh- rungen, liegen wiederum Einkünfte aus Spekulationsgeschäften iSd § 31 EStG vor. Sollten hingegen die Voraussetzungen des § 28 BAO kumulativ er- füllt sein und somit ein Gewerbebetrieb vorliegen, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd § 23 Z 1 EStG vor, auch bei einer späteren Veräu- ßerung. BEISPIEL H Herr A kauft sich am 1.1.2017 in einen Mining-Pool ein und erhält monat- lich eine Ausschüttung seiner anteiligen Bitcoins. Herr A erzielt Einkünfte aus sonstigen Leistungen gem §29 Z3 EStG. Diese Einkünfte sind im Zeitpunkt des Zukommens mit dem ta- gesaktuellen Kurswert von Bitcoin (abrufbar bspw auf www.coinmarket- cap.com) zu erfassen.
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-doubleU-
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September 17, 2021, 08:25:55 AM Merited by qwk (2), mole0815 (1) |
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# der Steuerguide kann bei Blockpit gratis gezogen werden, darum hänge ich ihn hier nicht an (weiß nicht ob ich das dürfte). Auszug: ~
Auch wenn es jetzt hier ein wenig OT ist... Klar ist es hier im Forum erlaubt Infos aus anderen Quellen zu zitieren oder zu verlinken. Aber es ist sehr wichtig dies entsprechend zu kennzeichnen damit es nicht zu Plagiatsvorwürfen kommt welche dich ganz schnell deinen Account hier kosten können. Daher ist es gut das du den Auszug bereits in Quote-Tags gepackt hast, aber ein zusätzlicher Quellenlink unter dem Zitat wäre sehr sinnvoll. Die wichtigen Forenregeln solltest du IMMER im Hinterkopf haben. Zum Thema selbst kann ich dir leider nicht weiterhelfen, da ich das Steuerrecht in AT nicht im Detail kenne. Aber im Zweifel solltest du vielleicht (d)einen Steuerberater zur Sicherheit fragen und dich nicht nur auf Aussagen im Web verlassen.
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4711Austria
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September 17, 2021, 08:31:55 AM |
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OK, habe die Quelle angegeben (Link hab ich dazu nicht).
Mein Steuerberater sieht sich das schon an, allerdings bezweifle ich etwas sein Kompetenz auf diesem Gebiet. Wenn es dann soweit ist, ist ein Anruf beim FA auch nicht aus der Welt, die sind meist freundlich, aber auch nicht immer kompetent.
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bct_ail
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September 17, 2021, 08:44:16 AM |
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Mein Steuerberater sieht sich das schon an, allerdings bezweifle ich etwas sein Kompetenz auf diesem Gebiet.
Dazu gib es einen Thread und in diesem wurden tatsächlich zwei Steuerberater in Österreich genannt. Die kannst du ja mal kontaktieren, wenn du möchtest. Wenn du die kontaktiert hast und mehr Infos hast, dann schreibe die Info gerne hier in der Steuer Thread und auch gerne ein Feedback in den Steuerberaterlistethread. für österreich ist wohl https://www.crypto-tax.at/ ansprechpartner nummer 1. also das team von fr. enzinger wird immer wieder genannt. es gibt auch die möglichkeit termine in wien zu vereinbaren. und auch kurze einheiten á 15 minuten per sykpe sind möglich! nr 2. für österreich wäre dann https://www.martinpfeiffer.at/besteuerung-von-kryptowaehrungen-2/die kanzlei hat 2 standorte in oberösterreich und dürfte eine spur günstiger sein als fr. enzinger. von erfahrungen mit dieser kanzlei habe ich allerdings noch nicht viel gelesen.
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bct_ail
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September 17, 2021, 11:41:56 AM |
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Zweiter Post zur thematischen Trennung.
Ich weiß nicht, ob es hier schon gesagt wurde und ich es überlesen habe. Angenommen, die 10 Jahres Frist wird wirklich so umgesetzt. Dann wäre zumindest ein Vorteil, dass ich einen verlustreichen Coin nur kurz ins Staking geben müsste, um diesen Verlust steuerlich geltend machen zu können. Beispiel: Coin vor 5 Jahren zu 10k€ gekauft, aktueller Preis 1k€. Diesen Coin ins Staking, Rewards abwarten und den Coin verkaufen -> Verlust: 9k€.
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4711Austria
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September 18, 2021, 06:11:50 AM |
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das verstehe ich zwar noch nicht alles, aber kommt Zeit kommt Rat eine Info die ich gerade gelesen habe und D betrifft, hier ist anscheinend auch Mining "nicht" sofort gewerblich: Quelle: Blockpit, weiter unten steht das zum Mining also gleich in Ö damit sind die Meldungen hier mit sofort gewerblich, eigentlich falsch und das sollten sich die diesen Standpunkt vertreten und kund tun mal ansehen.
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dmpfjo
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September 19, 2021, 10:04:15 PM |
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Hallo,
ich habe 2017 für meinen Vater in Kryptowährungen investiert. Diese sollen jetzt vererbt werden.
Freibetrag ist pro Kind 400.000 €, was darüber ist muss versteuert werden. bis 75.000 € mit 7 % bis 300.000 € mit 11 % bis 600.000 € mit 15 %
Nehmen wir einfach mal 900.000 € an, Freibetrag 400.000 €, somit müssten 500.000 € mit 15 % bei Steuerklasse 1 versteuert werden. Macht 75.000 € Steuern.
Wie sieht es dann mit der Haltefrist aus? Muss ein Jahr gehalten werden um nicht nochmals Steuern zu zahlen oder gilt da die Haltefrist nicht?
Leider konnte ich über die Suchfunktion nichts passendes finden.
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-doubleU-
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September 19, 2021, 10:59:53 PM |
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Wie sieht es dann mit der Haltefrist aus? Muss ein Jahr gehalten werden um nicht nochmals Steuern zu zahlen oder gilt da die Haltefrist nicht?
Erbschaften und Krypto sind mal wieder ein besonderes Thema. Die Erbschaftssteuer fällt erst einmal unabhängig von einer Haltefrist von Kryptos an. Das geerbte Vermögen ist ja entscheidend und dabei spielt es ja keine Rolle ob Bargeld, Schmuck, Immobilien oder eben Kryptos den Wert darstellen. Also muss der Wert des geerbten Kryptoportfolios zum Zeitpunkt der Erbschaft als Grundlage für die Steuerberechnung herran gezogen werden, egal ob die Coins über oder unter der Haltefrist von einem Jahr liegen. Für den Erben wiederum dürfte der ursprüngliche Anschaffungszeitpunkt der Coins relevant sein um diese steuerfrei veräußern zu können. Da eine Erbschaft ja keinen Trade darstellt, beginnt meiner Meinung nach die Haltefrist nicht wieder von neuen. Genau genommen erbst du ja die priv. Keys zu den Adressen und es findet ja nichtmal ein Transfer auf eine andere Adresse statt. Zu beachten wäre lediglich ob irgendwelche Coins des geerbten Portfolios einer 10 jährigen Haltefrist unterliegen.
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bct_ail
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September 20, 2021, 08:54:23 AM |
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Wie sieht es dann mit der Haltefrist aus?
Das fällt unter die Fußstapfentheorie Liegt kein Rechtsgeschäft vor, sondern wie bei der Erbschaft der Erwerb kraft Gesetzes, handelt es sich wirtschaftlich ebenfalls um keine Anschaffung.[1] Steuerrechtliche Ausnahme ist hierbei jedoch der Anschaffungszeitpunkt als Zeitpunkt des Erwerbs durch den Erblasser. https://de.wikipedia.org/wiki/AnschaffungDer unentgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts z. B. durch Erbschaft, Vermächtnis, Pflichtteil oder Schenkung ist keine Anschaffung i. S. d. § 23 EStG. https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/private-veraeusserungsgeschaefte-211-unentgeltlicher-erwerb_idesk_PI20354_HI2530192.html3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.htmlAnsonsten Steuerberater fragen. --- Interressant kann allerdings dieser Punkt sein: ich habe 2017 für meinen Vater in Kryptowährungen investiert.
Hier ist die Frage, wer wie was bezahlt hat. Wenn du das mit deinem Geld gekauft hast und ihm die Coins gegeben (verschenkt) hast, dann läge hier eine Schenkung von Kind zu Eltern vor. Der Freibetrag dabei beträgt 20.000€
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Acura3600
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September 20, 2021, 11:53:11 AM |
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Ich habe damals auch für meinen Dad mit seinem Geld Krypto gekauft, allerdings ist ganz klar definiert das ich keinen Nutzen daraus geschlagen habe, sowie er der alleinige BEsitzer davon ist - Auch kam das Geld von ihm - Haben die ganzen Sachen via Treuhandvertrag geregelt - ISt bei uns jedoch kein Erbfall, mein Vater wird seine Krypto eigentständig dann auf den Börsen verkaufen.
Unser Finanzamt hat das ganze so akzeptiert.
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Serpens66
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September 21, 2021, 12:13:52 AM |
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Zweiter Post zur thematischen Trennung. Ich weiß nicht, ob es hier schon gesagt wurde und ich es überlesen habe. Angenommen, die 10 Jahres Frist wird wirklich so umgesetzt. Dann wäre zumindest ein Vorteil, dass ich einen verlustreichen Coin nur kurz ins Staking geben müsste, um diesen Verlust steuerlich geltend machen zu können. Beispiel: Coin vor 5 Jahren zu 10k€ gekauft, aktueller Preis 1k€. Diesen Coin ins Staking, Rewards abwarten und den Coin verkaufen -> Verlust: 9k€.
Sollte theoretisch so sein, ja. Allerdings scheint das Finanzamt, wenn man deren eigene Regeln gegen sie ausspielt, häufig mit "Gestaltungsmissbrauch" zu kommen. Daher sollte man das Staking/Lending vorsichthalber länger als ein paar Minuten machen, evlt. eine Woche oderso (Einnahmen zu generieren ist natürlich wichtig)... Wobei es dann evlt auch heißen kann "sind ja nur ein paar Cent Einnahmen daraus entstanden, das zählt nicht" - nur dann müsste das auch wieder umgekehrt gelten usw. usf. Lange Rede kurzer Sinn: Ich werde es auch wo gut wie möglich für mich selbst ausnutzen.
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honoiboy
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October 01, 2021, 10:07:21 PM |
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Ich habe eine kleine Verständnissfrage zu Thema FIFO. Mir ist nicht ganz klar was genau laut FIFO nun meine "ersten Coins" sind? Die folgenen Zahlen sind fiktiv.
Vor 1,5 Jahren angefangen monatlich Beträge in BTC zu investieren (Nuri). Vor einigen Monaten habe ich davon ein Teil in das Nuri Lending gepackt. Zu diesem Zeitpunkt hatte ein Teil der ins Lending geht schon die 1 Jahr Haltefrist abgesessen. Ein anderer noch nicht. Ein weiterer Teil sitzt ohne Lending weiter in der Wallet.
Sollte ich irgendwann mal etwas auszahlen wollen, sollten das natürlich idealerweise die Coins sein die noch auf der normalen Wallet liegen und die 1 Jahr Haltefrist schon abgesesen haben. Die Coins im Lending sollten dann später folgen wenn da steuerlich alles komplett klar und gerichtsfest ist.
Nur mir ist nicht klar welche Coins ich bei einer heutigen Auszahlung eigentlich anpacke? Welche Coins sind damals ins Lending gegangen? Oder spielt das keine Rolle weil alle Coins quasi immernoch zusammengefasst (Nuri) sind? Oder kann ich das FIFO durch die quasi 2 Wallets nun auch für jede Wallet so anwenden? Also, wenn ich mir aus meiner normalen Nuri Wallet etwas auszahlen lasse, wird auch nur da FIFO angewendet, und es werden nicht urplötzlich eigentlich Coins aus dem Nuri Lending genommen weil diese noch älter waren?
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bct_ail
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October 02, 2021, 08:59:48 PM |
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Ich habe eine kleine Verständnissfrage zu Thema FIFO. Mir ist nicht ganz klar was genau laut FIFO nun meine "ersten Coins" sind? Die folgenen Zahlen sind fiktiv.
Vor 1,5 Jahren angefangen monatlich Beträge in BTC zu investieren (Nuri). Vor einigen Monaten habe ich davon ein Teil in das Nuri Lending gepackt. Zu diesem Zeitpunkt hatte ein Teil der ins Lending geht schon die 1 Jahr Haltefrist abgesessen. Ein anderer noch nicht. Ein weiterer Teil sitzt ohne Lending weiter in der Wallet.
Sollte ich irgendwann mal etwas auszahlen wollen, sollten das natürlich idealerweise die Coins sein die noch auf der normalen Wallet liegen und die 1 Jahr Haltefrist schon abgesesen haben. Die Coins im Lending sollten dann später folgen wenn da steuerlich alles komplett klar und gerichtsfest ist.
Nur mir ist nicht klar welche Coins ich bei einer heutigen Auszahlung eigentlich anpacke? Welche Coins sind damals ins Lending gegangen? Oder spielt das keine Rolle weil alle Coins quasi immernoch zusammengefasst (Nuri) sind? Oder kann ich das FIFO durch die quasi 2 Wallets nun auch für jede Wallet so anwenden? Also, wenn ich mir aus meiner normalen Nuri Wallet etwas auszahlen lasse, wird auch nur da FIFO angewendet, und es werden nicht urplötzlich eigentlich Coins aus dem Nuri Lending genommen weil diese noch älter waren?
Ich weiß nicht, wie der Walletaufbau bei Nuri ist. Aber generell kannst du sogenannte Depottrennung machen. Als Depot gilt hier eine Walletadresse. Du kannst also auf einer Walletadresse nur hodlen und auf einer zweiten dein Lending machen. Die dritte Adresse benutzt du zum traden und so weiter. Wenn du also ganz genau aufzeigen kannst, wann welcher gekaufte Coin (oder deren Anteil) wohin gewandert ist, kannst du natürlich die Coins ermitteln, die aus der Haltefrist schon raus sind.
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