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Author Topic: Bitcoin & die Steuer - FAQ  (Read 866571 times)
dugmaster
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November 02, 2019, 09:10:41 AM
 #2441

Ja klar, zum FA rennen wollte ich jetzt nicht direkt (oder dort anrufen um zu fragen...) aber mal wissen wie es sich verhält bzw. dann später einmal genau abläuft, das hätte mich halt mal interessiert.
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November 04, 2019, 09:15:21 AM
 #2442

Hallo, kennt sich wer aus bzw. kann mir wer sagen wie es sich steuerlich verhält wenn man keinen Nachweis über den Kauf eines Bitcoins hat. Ich habe vor 2 Wochen ein Notebook gebraucht gekauft und habe jetzt 0,4 Bitcoin darauf gefunden.
Hast du überhaupt Zugang zu den Coins? Also was ich mich frage ist, wie liegen sie auf dem Rechner? In Form einer wallet.dat? Als Textdatei mit Private Key, Seed und Passwort?

Zum rechtlichen Hintergrund habe ich auch keine Ahnung. Ich finde die Fragestellung aber interessant, vielleicht mal im Forum Deutsches Recht https://www.recht.de/phpbb/index.php nachfragen?

Wegen der Haltefrist: Anhand der Blockchain kannst du ermitteln, wie lange die Coins schon auf der Adresse liegen -> Zu welchem Kurs wurden sie gekauft... Roll Eyes

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November 17, 2019, 10:13:08 AM
Merited by bct_ail (3), 1miau (1), Crazydome80 (1)
 #2443

Also dann noch einmal das Protokoll, wie es dieses Jahr ablief (Steuererklärung, Verluste, Rücktrag):
 
(zur Info: in der Steuererklärung für 2017 habe ich Gewinne angegeben und diese wurden ohne Prüfung "durchgewunken" und die Steuer dafür eingefordert)



Also 2018 wurden - wenig überraschend - Verluste realisiert, in ungefähr der Größenordnung wie die Gewinne im Vorjahr (nur mit - statt + )

- Mitte Juli: Erklärung (inkl. Verluste 2018 in "Private Veräusserungsgeschäfte") via eMail abgegeben und explizit um "Rücktrag in Vorjahr" gebeten

- September: FA erbittet "weitere Unterlagen", aus denen deutlich wird, wie sich diese Verluste ergeben

- einen Tag später: Ich sende eine selbsterstellte Übersicht (Excel), in welcher alle Trades nach Asset sortiert in unterschiedlichen Tabs aufgeführt sind

- Oktober: FA schreibt "Verluste" vor ins Folgejahr

- einen Tag später: Ich schreibe eine eMail und verweise darauf, dass ich explizit "Rücktrag in Vorjahr" erbeten habe

- November: FA trägt die Verluste aus 2018 zurück in 2017, verrechnet mit den dortingen Gewinnen, sendet korrigierten Bescheid für 2017 und erstattet die zuviel gezahlten Steuern



Also immer schön nachschauen, noch dürften wir hier mehr wissen, also 95% der Sachbearbeiter im FA (wenn es um das Thema geht)

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December 08, 2019, 08:56:31 PM
 #2444


Bezüglich Bitcoin-LENDING (Blockfi, Celsius, Binance, crypto.com,...)

Macht das irgendwer von euch, findet ihr das interessant?

Die '1 Jahr halten und dann steuerfrei' ist ja geniales Gesetz für Hodler,
mit Lending Geld verdienen ist da im Vergleich steuerlich wohl nicht ganz so super.
'Sind als sonstige Einkünfte' zu versteuern.. - das geht auf die Einkommenssteuer wohl, also das hängt dann von der Einkommens-Steuerklasse ab wo man da reinfällt wie viel Steuern man da drauf bezahlt oder?

Quote
Altcoins mit POS / Dividenden / Zinsen etc.
Die Haltefrist verlängert sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf 10 Jahre.
a) Die "Dividenden" sind zum Tag des Zuflusses wertmäßig zu ermitteln und als sonstige Einkünfte zu versteuern.
b) Die "Dividenden" sind möglicherweise auch als Kapitalerträge mit 25% zu versteuern. Dies ist eher unwahrscheinlich.
c) Die "Dividenden" sind analog zu Einnahmen aus Mining zu sehen. Versteuerung siehe unten.

-> das waren wohl Spekulationen damals? Frag mich ob es seit damals vor 2 Jahren mehr Klarheit ergeben hat

The Case for Bitcoin:
https://bitcointalk.org/index.php?topic=4882599.msg43979219#msg43979219


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December 10, 2019, 10:21:50 PM
 #2445

Ja klar, zum FA rennen wollte ich jetzt nicht direkt (oder dort anrufen um zu fragen...) aber mal wissen wie es sich verhält bzw. dann später einmal genau abläuft, das hätte mich halt mal interessiert.

Diese Geschichte ist für mich nicht glaubwürdig, ein alter Mann verkauft für 50 ein Notebook und da finden sich 0,4 BTC... nö... glaube ich nicht.

Whatever, da Du(mal unterstellt es wäre so) die BTC weder geschenkt bekommen hast, der Herr wußte ja nichts davon und schenken setzt eine bewußte Handlung voraus, ebso diese nicht entgeldlich erworben has, er hat Dir das Notebook verkauft und wußte immer noch nichts von den BTC, also hat er sie Dior nicht verkauft. Eine steeuerfreie Veräußerung nach einem Jahr setzt voraus, dass der Gegenstand entgeltlich erworben wurde, tja, haste aber nicht. Damit entfällt die Voraussetzung und es bleibt lediglich § 22 EStG und damit sind diese BTC für immer steuerverhaftet.

Dass es sich in dem von Dir geschilderten Fall um eine straftrechtlich relevante Tat handelt, man nennt das Fundunterschlagung, ist Dir noch nicht in den Sinn gekommen? Aber fragen, ob man den unterschlagenen Fund nach einem Jahr verkaufen kann, steuerfrei, ist ja völlig selbstverständlich.

Ich mag Dir schon wegen der Fragestellung keinen Hinweis geben, wie Du auch rechtlich einwandfrei Eigentümer werden könntest, allerdings klingt die Story nach einem Märchen.

Gruß
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December 10, 2019, 10:31:28 PM
Merited by bct_ail (1), aundroid (1)
 #2446

Da ich es immer wieder lese und es leider falsch ist:

Haltefrist: Beginn am Folgetag des Kauftages, der Ablauftag hat meist das selbe Datum wie der Kauftag, eben nur einJahr später. der Ablauftag ist aber noch in der Frist!!! Kauf 1.1.2019 Fristbeginn: 02.01.2019 Fristende 01.01.2020 steuerfrei 02.01.2020 - MERKEN!

Freigrenzen: Merken-bin ich auf dem Grenzstreifen bin ich schon im anderen Land also wenn die Grenze bei 600 liegt habe ich bei 600 verloren, ich darf nur 599 bzw. 255 (alles was nicht entgeldlich angeschafft wurde, ggfs sogar Mining wenn es dem privaten zugerechnet werden kann)

Moin zusammen, hoffe bei Euch ist alles in Ordnung


Gruß
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SebastianJu
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December 30, 2019, 09:49:31 PM
Last edit: December 30, 2019, 10:23:24 PM by SebastianJu
 #2447

Um noch mal genau nachzufragen, dass die Tradinggewinne jetzt der normalen Einkommenssteuer unterliegen ist jetzt fest, das mit der einjähren steuerfreien Haltefrist aber auch.

Was ist im OP mit dem Absatz "Achtung Steuerfalle" gemeint. Da wurde erwähnt, dass es fraglich ist ob man die >40% zahlen muss.

Aber wenn das der Einkommenssteuer unterliegt, bedeutet das dann nicht auch, dass man damit seine Einkommenssteuer aus einer Angestelltentätigkeit senken kann? Es also nicht mehr nur gegen Tradinggewinne aufgerechnet werden kann? Wenn das so ist, bin ich nicht sicher, ob sie das beim Gedanken an "mehr Steuern durch Bitcoin" auch bedacht haben. In AT haben sie eine Änderung abgesagt, als die 2018 anstand. Vermutlich haben sie den Kursverlauf gesehen. Cheesy Cheesy Cheesy

Aber das würde ja Möglichkeiten einer Art "Steuergestaltung" durch Cryptocoins die Tore öffnen, wenn das in den Einkommenssteuerbereich hineinragt.

... via eMail abgegeben und explizit um "Rücktrag in Vorjahr" gebeten

Von einem möglichen Rücktrag habe ich noch nie gehört, nur vom Verlustvortrag. Ist das eine Sache der Einkommenssteuer? Ist das außerdem auch splitbar? Z.B. halber Verlust Rücktrag, halber Verlust Vortrag?

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Edit: Wurde im Thread auch schon die rechtliche Handhabe von Shorts oder Longs, z.B. auf Bitmex besprochen?

Dabei kauft man quasi Verträge. Beim Schließen der Position verkauft man diese Verträge wieder. Diese sind dann hoffentlich mehr wert und man hat einen Gewinn gemacht. Dabei fungiert der Bitcoin aber nur als Zahlungsmittel, der Gewinn entstand durch die Verträge, die dann doch eigentlich auch Spekulationsobjekte im Sinne von Kapitalerträgen sein müssten. Das Anbieten dieser Verträge ist doch auch, warum Arthur Hayes nun Probleme in den USA hat.

Es geht dabei dann ja nicht darum, dass die Bitcoins, die man in dem Moment verkauft und kauft, an Wert gewinnen, der Vertrag gewinnt an Wert und die Auszahlung ist in Bitcoins. Obwohl man dann natürlich auch kalkulieren muss, ob die Bitcoins in der Zeit, in der man die Verträge verkauft und wieder welche gekauft hat, an Wert gewonnen oder verloren haben. Käufe von anderen Kryptocoins mit Bitcoin sind ja auch steuerbar.

Oder ist der Rahmen, was unter die 25%-Regel fällt sehr eng gesteckt? Ich bin sicher Hebelprodukte sollten da auch dazugehören.

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December 30, 2019, 10:31:00 PM
Merited by tyz (2), Scheede (1)
 #2448

Um noch mal genau nachzufragen, dass die Tradinggewinne jetzt der normalen Einkommenssteuer unterliegen ist jetzt fest, das mit der einjähren steuerfreien Haltefrist aber auch.
Zumindest sehen es die Steuerberater so und die Finanzämter, die die Steuerbescheide ausgestellt haben.

Was ist im OP mit dem Absatz "Achtung Steuerfalle" gemeint. Da wurde erwähnt, dass es fraglich ist ob man die >40% zahlen muss.
Steuerplichtig ist jeder Trade. Krypto -> Krypto oder Krypto -> Fiat. Etwaige Gewinne erhöhen die Einkünfte und somit den Einkommensteuersatz. Der kann dann mal schnell den Spitzensteuersatz von 42% erreichen.

Aber wenn das der Einkommenssteuer unterliegt, bedeutet das dann nicht auch, dass man damit seine Einkommenssteuer aus einer Angestelltentätigkeit senken kann? Es also nicht mehr nur gegen Tradinggewinne aufgerechnet werden kann?
Nein. Es gibt einen horizontalen und einen vertikalen Verlustausgleich. Bein uns hier greift nur der horizontale, das bedeutet, dass nur Verluste innerhalb derselben Einkunftsart berücksichtigt werden.
Beim Vertikalen können auch Verluste zwischen verschiedenen Einkunftsarten ausgeglichen werden. In der Regel sind Verluste zuerst horizontal auszugleichen.
ABER: Wenn nach einem horizontalen Verlustausgleich negative Einkünfte verbleiben, dann können meistens die verbleibenden Verluste mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden!
Das kursiv geschriebene gilt aber nicht für Kryptosachen


Von einem möglichen Rücktrag habe ich noch nie gehört, nur vom Verlustvortrag. Ist das eine Sache der Einkommenssteuer? Ist das außerdem auch splitbar? Z.B. halber Verlust Rücktrag, halber Verlust Vortrag?
Hier steht alles drin. Bin jetzt zu müde  Wink  https://www.lohnsteuer-kompakt.de/fag/2019/2555/wie_funktionieren_der_verlustabzug_verlustruecktrag_und_verlustvortrag

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January 01, 2020, 04:21:48 AM
 #2449

Das sind traurige Nachrichten. Natürlich beschränken sie das. Wie konnte ich was anderes denken.  Roll Eyes

Meine zweite Frage würde ich gern noch um Forextrading auf bitcoinbasierten Börsen erweitern. Bei PrimeXBT.com z.B. kauft und verkauft man mit BTC in den Forexhandel. Der Gewinn entsteht also nicht mit Crypto, sondern Forex.

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January 01, 2020, 05:18:00 PM
 #2450

Was ist der Unterschied zwischen ICO, IEO und STO?

Hier mal aufgelistet:

Initial Public Offering (IPO)

Initial Coin Offering (ICO)

Initial Exchange Offering (IEO)

Security Token Offering (STO)

Wie werden die Versteuert und was muss man beachten ? Ich würde gerne mich euch eine Zusammenstellung fertigen. Da ich leider keine Antwort drauf habe und mich insbesondere das "Security Token Offering (STO)" interessiert.

Das würde bestimmt den einen oder anderen interessieren wie z.B mich.Zum Beispiel gilt die Haltefrist bei "STO" nicht.
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January 03, 2020, 09:21:00 AM
 #2451

SebastianJu, mit Forex kenne ich mich nicht aus

JL0, ich sehe alles als §23 EStg -andere Wirtschaftsgüter- an -> Haltefrist gilt.



Frage an die Fachleute hier:

Zum Zeitpunkt der Anschaffung eines Wirtschaftsguts habe ich dieses gefunden: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/526721/
Die Leitsätze zum Urteil vom Niedersächsischen Finanzgericht dazu sind:
Quote
Leitsatz

    Ein Erwerber hat i.d.R. erst dann die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein WG, wenn er als dessen wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist. Das erfordert i.d.R. den Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten.

    Sind am Bilanzstichtag nicht alle vorbezeichneten Merkmale erfüllt, bedarf es einer wertenden Beurteilung anhand der Verteilung der mit dem zu bilanzierenden Vermögensgegenstand verbundenen Chancen und Risiken.

    Gegen den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums spricht es insbesondere, wenn die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des WG noch nicht auf den Erwerber übergegangen ist.

    Maßgeblich für den Zeitpunkt des Gefahrübergangs sind in erster Linie die zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/489630/

Es gibt gelockte Token. Das heißt, man hat zwar die Token in seinem Wallet, kann sie aber erst nach einer definierten Zeit transferieren. Ab wann beginnt da die Haltefrist? Inwiefern haben die Leitsätze einen Einfluss auf die Bewertung der Haltefrist (Stichwort Zuflussprinzip)?

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January 05, 2020, 01:49:07 PM
 #2452

Hallo,

ich habe berteis des öftern erfolgreich Steuererklärung wegen PoW Coins welche gekauft und verkauft worden sind durchgeführt.
Mir ist jedoch vollkommen unklar wo PoS Zinsen und Mining erträge eingetragen werden.

Kennt jemand zufällig die Stelle im WISO Steuersparbuch die stelle wo Zinsen aus PoS Coins und Mining erträge eingetragen werden?
Zanress
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January 21, 2020, 07:29:48 PM
 #2453

Hallo zusammen,

ich hätte eine Frage undzwar mache ich gerade alle Vorbereitungen für meine Steuererklärung fertig, muss man auch die unclaimed Gas die man wie eine Art Zins von Neo bekommt angeben? Also ich habe nie vor diese zu claimen und habe auch noch nie das Gas angenommen bzw. geclaimed also kurz gesagt ist es und war es immer unclaimed, muss ich die trotzdem in der Steuererklärung angeben? Oder muss man die erst angeben sobald man die claimed? Ich habe nie vor diese anzunehmen.



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January 21, 2020, 09:56:26 PM
 #2454

SebastianJu, mit Forex kenne ich mich nicht aus

JL0, ich sehe alles als §23 EStg -andere Wirtschaftsgüter- an -> Haltefrist gilt.



Frage an die Fachleute hier:

Zum Zeitpunkt der Anschaffung eines Wirtschaftsguts habe ich dieses gefunden: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/526721/
Die Leitsätze zum Urteil vom Niedersächsischen Finanzgericht dazu sind:
Quote
Leitsatz

    Ein Erwerber hat i.d.R. erst dann die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein WG, wenn er als dessen wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist. Das erfordert i.d.R. den Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten.

    Sind am Bilanzstichtag nicht alle vorbezeichneten Merkmale erfüllt, bedarf es einer wertenden Beurteilung anhand der Verteilung der mit dem zu bilanzierenden Vermögensgegenstand verbundenen Chancen und Risiken.

    Gegen den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums spricht es insbesondere, wenn die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des WG noch nicht auf den Erwerber übergegangen ist.

    Maßgeblich für den Zeitpunkt des Gefahrübergangs sind in erster Linie die zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/489630/

Es gibt gelockte Token. Das heißt, man hat zwar die Token in seinem Wallet, kann sie aber erst nach einer definierten Zeit transferieren. Ab wann beginnt da die Haltefrist? Inwiefern haben die Leitsätze einen Einfluss auf die Bewertung der Haltefrist (Stichwort Zuflussprinzip)?
Vielen Dank @bct_ail
Ich sehe jetzt gerade erst deinen Post da ich diesen Post von mir total vergessen habe  Grin
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January 22, 2020, 12:37:19 PM
 #2455

muss man auch die unclaimed Gas die man wie eine Art Zins von Neo bekommt angeben? Also ich habe nie vor diese zu claimen und habe auch noch nie das Gas angenommen bzw. geclaimed also kurz gesagt ist es und war es immer unclaimed, muss ich die trotzdem in der Steuererklärung angeben? Oder muss man die erst angeben sobald man die claimed? Ich habe nie vor diese anzunehmen.
"Eigentlich" gilt ja das Zuflussprinzip. Sobald du die Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut hast, gilt es als zugeflossen und ist entstprechend zu versteuern. Ob als sonstiges EInkommen oder Kapitalertrag sei mal dahingestellt. Wenn du das aber für dich definierst, könntest du mit den Freigrenzen/Freibertrag evtl. so hinkommen. Die Grenzen sind aber die Summe aller Kapitalerträge bzw. des sonstigen Einkommens. Das musst du mal für dich durchrechnen.

Ansonsten andere Argumente finden, weshalb das Gas kein Zins/Einkommen ist....da fällt mir aber so nichts ein.
Ich glaube wir hatten hier mal über eine Art von Entlohnung zur Erhaltung der Netzwerkstabilität diskutiert. War irgendwas mit Netzwerkbefähigungs......HuhHuh Aber ob das bei Gas für Neo zutifft, weiß ich nicht.

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Zylon
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January 26, 2020, 04:17:55 PM
 #2456

v. 0.06a 2019-05-15
Vorwort:
Diese FAQ soll häufig gestellte Fragen zum Thema Bitcoin und Steuern von privaten Anwendern beantworten.
Sie bezieht sich auf die steuerliche (und ggf. rechtliche) Situation in Deutschland, und ist nicht ohne weiteres übertragbar auf die Situation z.B. in Österreich oder der Schweiz.
Die FAQ ersetzt nicht die eigene Auseinandersetzung mit dem Thema Steuern an sich und auch nicht den Gang zum Steuerberater, insbesondere wenn größere Summen oder gewerbliche Tätigkeiten im Bereich Bitcoin / Kryptowährungen im Spiel sind.
Grundsätzliche Fragen zum Thema Steuern, also "wie mache ich eine Steuerklärung" sind ausdrücklich nicht Gegenstand der FAQ.
Ich bin kein Steuerberater, diese FAQ soll nur Anhaltspunkte geben, wie grundsätzlich eher einfach gelagerte Fälle zu handhaben sind.

Hinweise:
Erst informieren, dann investieren: diese Grundregel für Geldanlagen sollte man auch in Steuerfragen beherzigen. Es kann einen gewaltigen Unterschied ausmachen, wenn man seine Krypto-Investments nach steuerlichen Gesichtspunkten optimiert. Gerade, weil der Verkauf von Bitcoins in vielen Fällen steuerfrei sein kann, lohnt es sich, sich vor dem Handel mit Bitcoin Gedanken über seine Anlagestrategie zu machen!

Hin und Her macht Taschen leer: auch diese Grundregel für Geldanlagen ist auf Steuern bei Bitcoin übertragbar. "Steuerfreie" Bitcoins hat nur, wer nicht ständig tradet. Viel-Trader werden fast immer alle ihre Coins voll versteuern müssen!

Steuerberater: es ist in vielen Fällen nicht notwendig, einen "ausgewiesenen" Krypto-Experten zu suchen.
Wer lediglich Bitcoins kauft und für die Rente aufbewahrt, wird überhaupt keinen Steuerberater brauchen.
Wer lediglich gelegentlich ein wenig Trading betreibt, wird bei jedem Feld- Wald und Wiesen-Steuerberater gut aufgehoben sein.
Im Zweifelsfall kann man diesem die FAQ als Anhaltspunkt vorlegen, um ihm die entsprechende Einordnung zu erleichtern.


Steuererklärung: für eure Steuererklärung habt ihr bis zum 31.07. Zeit.
Wenn ihr euch einen Steuerberater nehmt, verlängert sich die Frist zur Abgabe bis Ende Februar des Folgejahres.
Da noch immer bestimmte Fragen im Bereich Krypto-Steuer ungeklärt sind, kann es ggf. sinnvoll sein, schon aus diesem Grund einen Steuerberater zu nehmen und die Klärung dieser Fragen abzuwarten.


Steuerfalle: wenn ihr dicke Gewinne z.B. mit Trading eingefahren habt, kann es sein, dass ihr hierfür über 40% Steuern zu bezahlen habt, selbst wenn ihr euch keinen einzigen Euro-Cent aufs Konto habt auszahlen lassen! Diese Steuern müsst ihr dieses Jahr bezahlen. Es kann sein, dass eure Coins, die ihr jetzt noch habt, für diese Steuern nicht mehr ausreichen. Es gibt in solchen Fällen Lösungen. Ihr werdet nicht im Schuldturm landen. Aber ihr solltet euch jetzt mit dem Thema auseinandersetzen. Wenn ihr es versäumt, zu handeln, kann es sein, dass ihr um diese Steuern nicht mehr herumkommt!

Eine Liste von Krypto-Steuerberatern findet ihr hier (die meisten dürften allerdings gut gebucht sein.)


Muss ich beim Verkauf von Bitcoins Steuern zahlen?
Ja und Nein. Es gibt keine Bitcoin-Steuer, die anfällt, wenn man Bitcoins verkauft. Bitcoins sind auch keine Ware, auf die beim Verkauf z.B. Mehrwertsteuer anfällt.
Aber: Gewinne, die man aus der Kurssteigerung von Bitcoin macht, sind prinzipiell mit dem eigenen Einkommenssteuersatz zu versteuern.

Bitcoins sind nach einem Jahr steuerfrei
Wer sich heute Bitcoins kauft, diese über 1 Jahr lang behält, ohne sie zwischendurch z.B. an einer Börse zu handeln, der kann seine Bitcoins steuerfrei verkaufen, auch wenn er dabei Millionengewinne macht. Es handelt sich beim Verkauf von Bitcoins um ein sog. privates Veräußerungsgeschäft. Dieses ist nur steuerbar, wenn es binnen Jahresfrist passiert.
Haltet ihr die Bitcoins länger als 1 Jahr, ist es nicht einmal möglich, diese Gewinne in der Steuererklärung anzugeben. Es gibt dafür einfach kein Feld, schließlich gibt es auch keine entsprechende Steuer!
Einschränkungen: dies gilt nur sicher für gekaufte Coins, bei geminten Coins oder Coins, die man aus einem Airdrop, Faucet, oder anderen Quellen erhält, kann das anders aussehen.
Die Betonung liegt außerdem auf dem privaten Veräußerungsgeschäft. Wer gewerblich handelt, muss damit rechnen, dass diese Regel für ihn nicht anwendbar ist.

Wird die Haltefrist unterbrochen wenn ...
  • ...ich die Coins von einer Wallet auf die andere schicke?
    Nein. Nur eine Realisierung von Gewinnen, also eine Aktion, die einen Wertzuwachs auch tatsächlich wirksam werden lässt, unterbricht die Haltefrist. Wer einen Goldbarren von einem Tresor in den anderen legt, muss dafür auch keine Steuern zahlen.
  • ...ich Coins auf eine Börse schicke, dort aber lediglich aufbewahre?
    Nein.
  • ...ich Altcoins kaufe?
    Ja.
  • ...ich meine Coins auf einer ausländischen Börse trade?
    Ja. Für die inländische Steuerpflicht dürfte das i.d.R. keine Rolle spielen.
  • ...ich Bitcoins auf ein Paperwallet schicke und dieses Paperwallet verkaufe?
    Ja. Wo kein Kläger, da kein Richter, insofern kann dieser Versuch der Steuerhinterziehung vielleicht funktionieren, legal ist er aber natürlich nicht und er ändert nichts an der rein rechtlichen Steuerpflicht.

Muss ich Steuern zahlen, wenn kein Geld aufs EUR-Konto eingeht?
Ja. Grundsätzlich fallen Steuern unabhängig von Währungen an. Das Steuerrecht definiert sog. Steuertatbestände, die eine Steuerpflicht auslösen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.
So ist es z.B. auch ein steuerpflichtiger Gewinn, wenn man mit seinen Bitcoins, die man sich für 1.000.- EUR gekauft hat, heute ein Auto für 10.000.- EUR kauft. Der Gewinn sind 9.000 EUR, die zu versteuern sind. Genau genommen wird diese Steuerpflicht schon ausgelöst, wenn man sich mit Bitcoins eine Pizza kauft, und die Bitcoins zwischen Anschaffung und Kauf der Pizza eine Wertsteigerung hatten.

Muss ich Steuern bezahlen, obwohl meine Coins gestohlen wurden?
Ja. Dem Finanzamt ist es egal, ob man beklaut / gehackt oder betrogen wurde. Ist eine Steuerpflicht entstanden, hat man diese zu erfüllen.

Muss ich Steuern bezahlen, obwohl der Wert meiner Coins jetzt „zu niedrig“ ist?
Ja. Nehmen wir an, man hat im letzten Jahr eine Million Gewinn gemacht, und muss nun 400.000 EUR Steuern bezahlen. Da der Kurs aber gefallen ist, hat man nur noch Coins im Wert von 200.000 EUR. In diesem Fall hat man Pech gehabt. Das Finanzamt wird die volle Summe haben wollen.
Man darf im folgenden Jahr Verluste wiederum mit den Gewinnen verrechnen.
Aber: hierfür ist es notwendig, die Verluste auch tatsächlich zu realisieren! D.h., man muss seine nun "wertloseren" Coins unbedingt einmal vor Ablauf der Haltefrist von einem Jahr verkaufen. Danach darf man diese selbstverständlich wieder zurückkaufen. Behält man die Coins länger als 1 Jahr (nach Kalenderdatum), ist der Verkauf steuerfrei, man macht also auch keinen Verlust mehr, den man verrechnen kann!

Kann ich Verluste aus einem Jahr im nächsten Jahr geltend machen?
Ja. Innerhalb einer Einkunftsart ist ein Verlustvortrag möglich.
Auch ein Verrechnen der Verluste aus einem Jahr mit den Gewinnen aus dem Vorjahr ist möglich (s.o.).

Muss ich Gewinne in meiner Steuererklärung angeben, wenn ich meine Bitcoins über ein Jahr gehalten habe?
Nein. Grundsätzlich geht das Finanzamt nichts an, was keine Steuerpflicht auslöst. Es ist aber sicherlich ratsam, diese Gewinne und die entsprechende Haltefrist für sich selbst zu dokumentieren, um im Falle einer Prüfung Belege zu haben.

Was, wenn ich keinen Nachweis habe, dass ich die Bitcoins gekauft habe?
Hat man die Bitcoins länger als 1 Jahr in einem Wallet gehalten, ist die Haltefrist von einem Jahr überschritten. Insofern gibt es nichts zu versteuern und dem Finanzamt nichts mitzuteilen. Kommt das FA dennoch „dahinter“ und will einen Beleg, kann man ggf. einen Eigenbeleg schreiben. Diesen kann das FA nicht einfach ohne gute Gründe ablehnen. Die Bitcoin-Blockchain kann als Nachweis ausreichen, um das Einhalten der Haltefrist zu belegen.
Man muss ggf. auch belegen können, dass man die Bitcoins erworben, also gekauft hat (und nicht z.B. als Bezahlung für eine Leistung erhalten). Dies kann im Einzelfall schwierig sein.

Haltefrist beim Trading
Auch wer gelegentlich seine Coins tradet, kann unter gewissen Umständen für alle oder einen Teil seiner Coins die o.g. Steuerfreiheit erreichen. Kauft man sich z.B. heute zwei Bitcoins, handelt dann nach einem halben Jahr einen Bitcoin einmal gegen eine Altcoin, verkauft dann nach einem Jahr und einem Tag einen Bitcoin, darf man dem Finanzamt gegenüber geltend machen, dass man den einen Bitcoin in der Haltefrist nicht bewegt hat. Somit ist der Verkauf dieses einen Bitcoins steuerfrei.

Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre
Eine Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre findet weder beim Verleihen von Bitcoins gegen Zinsen noch bei Altcoins mit Zinsen / Dividenden / Gas aus PoS / Staking statt. Dies ist zumindest der Konsens der allermeisten Steuerberater.
(Es ist extrem unwahrscheinlich, dass dies von Gerichten eines Tages anders beurteilt werden könnte, aber nicht unmöglich. Steht man z.B. vor der Wahl, in welche Coin man investiert, kann es aus Gründen der steuerlichen Vorsicht ratsam sein, den Coin ohne PoS zu wählen.

Berechnung der Haltefrist
Für die Berechnung der Haltefrist kann es wichtig sein, zu klären, welchen Bitcoin man zuerst erworben und welchen man zuerst verkauft hat.
Grundsätzlich lässt sich bei Bitcoin für "jeden einzelnen Coin" belegen, wann dieser Erwerb stattgefunden hat. Wenn man dazu in der Lage ist, kann man den Verbrauch der Coins in der richtigen Reihenfolge also tatsächlich dokumentieren.
Es ist ebenso möglich, seine Coins in unterschiedliche „Töpfe“, „Layer“, „Wallets“,  „Depots“ aufzuteilen.
So kann man z.B. für die Coins in einer Paperwallet eine andere Verbrauchsfolge aufzeigen als für Coins, mit denen man auf einer Börse tradet.

FIFO / LIFO
Will oder kann man die Coins nicht individuell oder in „Töpfen“ aufgeteilt verbrauchen, gibt es vereinfachend die beiden Verfahren FIFO und LIFO.
Beide Verfahren stellen Verbrauchsfolgefiktionen dar in Ermangelung der Möglichkeit, die tatsächliche Verbrauchsfolge zu ermitteln.
FIFO (First In, First Out) bedeutet, man verkauft zuerst die Bitcoins, welche man als erste gekauft hat.
In den meisten Fällen erreicht man damit eine besonders lange Haltefrist.
LIFO (Last In, First Out) bedeutet, man verkauft zuerst die Bitcoins, die man als letzte gekauft hat.
Dies kann für Leute sinnvoll sein, die einen Teil ihrer Coins traden, einen anderen Teil aber längerfristig sparen wollen.

Kauft man heute einen Bitcoin, in einem halben Jahr einen weiteren und verkauft nach einem weiteren halben Jahr (plus ein Tag) den ersten Bitcoin, hat dieser die Haltefrist von einem Jahr erreicht.
Wählt man in diesem Fall das FIFO-Verfahren, lässt sich dieser erste Bitcoin steuerfrei verkaufen.
Wählt man aber das LIFO-Verfahren, verkauft man den zweiten Bitcoin, was nicht steuerfrei ist.
Macht man dabei aber keinen Gewinn, weil es keine Wertsteigerung gab, kann auch das sinnvoll sein.


Es ist überwiegend Konsens, dass das LIFO-Verfahren für Bitcoin nicht anwendbar ist.
Ein Steuerberater kann in Einzelfällen möglicherweise LIFO „durchsetzen“.



Altcoins
Die Grundlagen zur Besteuerung von Bitcoin lassen sich auch auf Altcoins übertragen.
Im Detail gibt es vor allem Unterschiede, wenn diese Coins bestimmte Eigenschaften wie z.B. PoS / Staking aufweisen.
Außerdem kann es eine Rolle spielen, woher man seine Coins hat, gekauft, aus einem Airdrop oder als Fork einer Coin.

Ansonsten gibt es eine Reihe von Fragestellungen, die leider bis heute nicht abschließend beurteilt werden können, bzw. von unterschiedlichen Steuerberatern unterschiedlich beantwortet werden.
Ich versuche, die unterschiedlichen Meinungen in der Reihenfolge (a, b, c) aufzuführen, die nach meiner Erfahrung am "verbreitetsten" sind.

Altcoins mit POS / Dividenden / Zinsen etc.
Die Haltefrist verlängert sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf 10 Jahre.
a) Die "Dividenden" sind zum Tag des Zuflusses wertmäßig zu ermitteln und als sonstige Einkünfte zu versteuern.
b) Die "Dividenden" sind möglicherweise auch als Kapitalerträge mit 25% zu versteuern. Dies ist eher unwahrscheinlich.
c) Die "Dividenden" sind analog zu Einnahmen aus Mining zu sehen. Versteuerung siehe unten.

Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre
Eine Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre findet weder beim Verleihen von Bitcoins gegen Zinsen noch bei Altcoins mit Zinsen / Dividenden / Gas aus PoS / Staking statt. Dies ist zumindest der Konsens der allermeisten Steuerberater.
Es besteht prinzipiell dennoch ein minimales Restrisiko, dass dies in der Rechtsprechung anders gesehen werden könnte. In diesem Fall würde sich die Haltefrist auf 10 Jahre verlängern, man könnte also Kursgewinne nicht so bald steuerfrei "mitnehmen".

Coins aus Airdrops / Faucets
a) es handelt sich dabei um Schenkungen, für diese ist ggf. die Schenkungssteuer zu beachten.
b) eine Herstellung der Coins erfolgt nicht. Eine Anschaffungsvorgang liegt in Ermangelung eines Erwerbs von einem Dritten nicht vor. Die Coins "beginnen ihre Existenz überhaupt erst im Vermögen des Halters. Damit liegt keine steuerpflichtige Schenkung vor.

Coins aus Signature-Campaigns / Bounties etc.
Diese sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit, versteuert zum Wert des Zuflusses.

BCash / BGold / Forks der Bitcoin Blockchain
Vermutlich ergeben sich aus dem "Entstehen" von Altcoins wie BCash auf den Private Keys deiner Bitcoins keine steuerlichen Folgen.
Weder kann man hier von einem Zufluss sprechen, noch hat man eine Schenkung erhalten, es ist nichts neues entstanden, es handelt sich nicht um Zinsen / Dividenden oder dergleichen. Entsprechend verlängert sich ziemlich sicher auch nicht die Haltefrist der Bitcoins auf zehn Jahre. Die Ähnlichkeit zu einem Aktiensplit (oder besser: Spin-Off) ist wahrscheinlich noch die beste Annäherung an das Thema.

Früher stand hier mal ein Absatz zum Thema Gewerblich und hohe Anzahl von Trades, soweit ich mich erinnere!?
Hat sich hier deine Auffassung mittlerweile geändert, dass auch hohe Anzahl von Trades als gewerblicher Handel angesehen werden können?
Gab es hier im Forum mittlerweile ein paar Fälle?

Das ist so krank, dass dazu immer noch keine wirkliche Klarheit herrscht Undecided

Morama
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January 26, 2020, 06:28:58 PM
Last edit: January 26, 2020, 06:42:48 PM by Morama
 #2457


Früher stand hier mal ein Absatz zum Thema Gewerblich und hohe Anzahl von Trades, soweit ich mich erinnere!?
Hat sich hier deine Auffassung mittlerweile geändert, dass auch hohe Anzahl von Trades als gewerblicher Handel angesehen werden können?
Gab es hier im Forum mittlerweile ein paar Fälle?

Das ist so krank, dass dazu immer noch keine wirkliche Klarheit herrscht Undecided

Das interessiert mich nach wie vor genauso wie dich.
Es ist auch noch immer so, das das ein FA durchaus annehmen kann.

Ich hatte dazu auch u.a. das Forum vor Monaten befragt, denn es gab sowieso keine definitiven Aussagen der Finanzverwaltung.
Zumindest von Leuten aus der "Szene" wie z.B. qwk wurde jedoch dankenswerter Weise wiederholt klar die Meinung dargstellt (und mehr auch bisher von keiner anderen Stelle verfügbar), dass traden mit dem eigenen Geld keine gewerbliche Tätigkeit ist und diese Meinung soweit von den Steuerberatern auch vertreten wird, die sich mit Kryptowährungen beschäftigen - ich kenne allerdings keinen persönlich der das oder das Gegenteil behauptet.
Ich hatte dann natürlich auch einige Trades Anfang 2019 und im April/Mai kam dann der ein oder andere Bericht, das es durchaus FA gab, die Gewerblichkeit unterstellt haben. Natürlich kennt man keine Details zu den Umständen der Einzelfälle, da die meißtens vertraulich sind - wie üblich gibt es daraus auch keine generell abzuleitende Aussage.
Deshalb habe ich meine Aktivität auch stark zurückgefahren (und weil hin und her = Taschen leer) und bin seit einigen Monaten sowieso im HODL-Modus, aber die Umsätze Anfang des Jahres kann ich natürlich nicht rückgängig machen.

Es ist also leider alles weiterhin sehr wage, da es auch noch niemand vor einem Finanzgericht definitiv durchgeboxt hat.
Die Meinung ist, man könnte die Richtlinien zum Wertpapierhandel (bei denen sehr große Grenzen zur Gewerblichkeit bestehen, denn Gewerblichkeit bringt dort auch viele Vorteile) ansetzen, aber es gibt 2 Dinge die auch dagegen sprechen:
1. Kryptowährungen sind keine Wertpapiere, sondern zumindest bis einschließlich 2019 sonstige Wirtschaftsgüter - auch wenn man sie vergleichen könnte
2. Gibt es keine Regularie die besagt, die FA müssten die Richtlinien zum Wertpapierhandel ansetzen - das wird nur in einigen Veröffentlichungen so vertreten, ist aber damit nur eine von Fachleuten fundierte Meinung und keine offizielle Richtline, da es da noch keinen Konsens gibt

Eine Gewerbliche Einstufung könnte sogar Vorteile bringen, denn man könnte z.B. LIFO statt FIFO anwenden... nur so als Beispiel. Aber es fällt natürlich die Steuerfreiheit nach einem Jahr weg. Hinzu kommt der Aufwand, den man dann organistatorisch betreiben müsste. Für mich persönlich würde eine gewerbliche Einstufung nur Vorteile für mich bringen, deshalb hoffe ich das FA sieht das nicht so. Privat zahle ich nämlich einfach meinen Einkommenssteuersatz. Das wurde für 2018 bei mir auch so im Steuerbescheid festgelegt -> allerdings hatte ich dort Verluste und habe einen Verlustvortrag im 3-stelligen Bereich gemacht, den ich dieses Jahr mit den Gewinnen von 2019 verrechnen will.

Es bleibt also weiter spannend. Mal sehen was mein FA also für 2019 sagt -> Einzig die Anzahl der Trades  - habe zwar teilweise z.B. mehr als 20 Trades am Tag gehabt (geht in der App ja auch schnell und einfach), aber auch sehr oft mit geringem Umsatz - ich habe keine Einzel-Trades für mehrere hunderte oder tausende Euro. Wenn natürlich die blose Anzahl an Trades und nicht die sonstigen Umstände, eben gerade aus dem Wertpapierhandel, berücksichtigt werden wie die folgenden (in meinem Fall):
- ich trade nur mit meinem eignen Geld
- ich habe keine extra Büro oder sonstwas dafür
- es ist nicht meine Haupttätigkeit - es ist ehrlich gesagt garkein Aufwand
- die Gewinne die ich habe sind deutlich geringer als mein normales Einkommen - ich kann davon also nicht leben (auch niemand sonst könnt das)
- ich verwende keine Bots
- kein Mining!
- ich mache kein Leverage Trading, Lending etc.
- ich kann alles bis ins kleinste Detail nachweisen, es fehlt nichts (das ist zwar nicht erheblich für Gewerblichkeit, aber es lässt zumindest wenig Interpretationsspielraum)
könnte das auch spannend werden. Ich kann also weder davon Leben (habe einen Vollzeitjob), noch bin ich im Bereich der Gewerbesteuergrenze - sondern sehr weit davon entfernt. Seit Mai habe ich eher noch 5-10 Trades im Monat um Risiken rauszunehmen bzw. auch mal einen Gewinn zu realisieren.

Nimmt man nämlich nur die Eigenschaften der Gewerblichkeit allgemein an, trifft das nämlich schon zu - zumindest für mein Nicht-Fachmann-Verständnis:
- auf eigene Rechung (na klar ist erfüllt)
- Gewinnerzielungsabsicht (na klar -> ich verliere doch nicht zum Spaß mein Vermögen)
- Nachhaltigkeit (ja man wiederholt es ja, wenn man 5 Trades macht)
- Teilnahme am Wirtschaftskreislauf (das könnte strittig sein, denn an einer Exchange ist dein Gegenüber nicht immer identifizierbar - man kann also nicht explizit zu dir kommen und dort dein Angebot kaufen -> wie sieht das aus?)

Die Frage ist wie immer: Was ist noch Vermögensverwaltung (und wann ist das überschritten) und was ist gewerblicher Handel. Das Gesetz sieht absichtlich keine harten Grenzen vor, so dass der Einzelfall anhand der Umstände bewertet werden kann. Wird nun bei der Bewertung einfach nur die Anzahl der Trades herangezogen, dann ist das zwar unschön, aber bisher konnte noch niemand das Gegenteil darstellen.

Es wird die Antwort hier kommen: "Mach dir keinen Kopf, solang du mit deinem eigenen Geld handelst ist das nicht gewerblich - aber mit Sicherheit können wir dir das nicht sagen"  Grin
Was ich von den erfahrenen Leuten hier gelernt habe ist, dass dir niemand den Freifahrtsschein ausstellen kann "das was du tust ist 100% nicht gewerblich!".
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January 26, 2020, 09:14:55 PM
 #2458

Das ist so krank, dass dazu immer noch keine wirkliche Klarheit herrscht Undecided
Das ist so krank, dass diese Sau immer wieder neu durchs Dorf getrieben wird.  Wink
Ist ja fast schon schlimmer als die Shitposts in Altcoin Discussion. ^^

Wenn jemand nur sein privates Vermögen verwaltet, ist keine Gewerblichkeit gegeben, nur wenn man für Außenstehende auf deren Rechnung eine Dienstleistung anbietet:

Quote
Rechtliche Lage: Gewerbliches Trading

Das es für Kryptowährungen noch keine Urteile oder Verwaltungsanweisungen gibt, welchen klar zu entnehmen ist, wann das Trading von Bitcoin und anderen Kryptowährungen gewerblich einzustufen ist, wird die aktuelle Rechtsprechung über den Wertpapierhandel und Fremdwährungsgeschäfte analog für digitale Wirtschaftsgüter wie Bitcoin herangezogen.

Um von gewerblichen Einkünften sprechen zu können, müsste der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschritten werden. Um diese Sphäre zu verlassen, und somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erzielen, müsste der Steuerpflichtige wie ein Händler auftreten. Mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigen dabei deutlich, dass ein hohes Volumen sowie eine häufige Umschichtung nicht ausreichen, um den Trader als gewerblich einzustufen. Um dem Markt als Händler gegenüberzutreten, müsste der Steuerpflichtige dem Leitbild eines Wertpapierunternehmens entsprechen, und auf fremde Rechnung handeln oder Büroräume und Angestellte unterhalten.

Trading für Freunde und Bekannte

Da das Handeln auf fremde Rechnung durch das Kreditwesengesetz eine Lizenz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erfordert, sollte dies für die meisten Steuerpflichtigen regelmäßig nicht vorliegen. In diesem Kontext wird aber deutlich, dass der Handel mit Kryptowährungen für Freunde und Bekannte, sprich auf fremde Rechnung problematisch werden könnte.
Das gilt es beim Trading zu beachten

Zusammenfassend lassen sich folgende Merkmale definieren, die unschädlich für Einkünften gemäß § 15 Einkommenssteuergesetz sind:

Unschädliche Merkmale beim Trading mit Kryptowährungen wie Bitcoin:

    Handel auf eigene Rechnung
    Handelsübliche Büroausstattung
    Vielzahl an Transaktionen
    Hohes Umsatzvolumen
    Fremdfinanzierter Handel

Schädliche Merkmale beim Trading mit Kryptowährungen wie Bitcoin

    Handel auf fremde Rechnung
    Kaufmännische Organisation
    Gesamtbild der Verhältnisse entspricht dem eines Wertpapierunternehmens oder eines Finanzunternehmens

https://cryptotax.io/gewerbliches-trading-und-steuern/

Privatleute sind kein Bitcoinunternehmen!

Ich glaube, qwk muss auf der ersten Seite mal die Kategorie "Ab wann wird Bitcoin-Trading gewerblich" ergänzen mit der Antwort, dass es nur gewerblich wird, wenn es auf fremde Rechnung, also als Dienstleitung angeboten wird also als "Bitcoinunternehmer".  Cheesy


Es gibt ziemlich viele Diskussionen dazu und auch einiges an Unklarheit.
Unklarheit gibt es da überhaupt keine.
Nur irgendwelche Grünschnäbel, die immer mal wieder Unsinn behaupten, und damit Unsicherheit verbreiten. Wink

Trading für dich selbst mit deinem eigenen Geld ist nicht gewerblich. Punkt.
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Zylon
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January 27, 2020, 03:13:07 PM
Last edit: January 27, 2020, 03:37:07 PM by Zylon
 #2459

Quote
Das ist so krank, dass diese Sau immer wieder neu durchs Dorf getrieben wird.  Wink
Ist ja fast schon schlimmer als die Shitposts in Altcoin Discussion. ^^

Wenn jemand nur sein privates Vermögen verwaltet, ist keine Gewerblichkeit gegeben, nur wenn man für Außenstehende auf deren Rechnung eine Dienstleistung anbietet:


https://cryptotax.io/gewerbliches-trading-und-steuern/

Privatleute sind kein Bitcoinunternehmen!

Ich glaube, qwk muss auf der ersten Seite mal die Kategorie "Ab wann wird Bitcoin-Trading gewerblich" ergänzen mit der Antwort, dass es nur gewerblich wird, wenn es auf fremde Rechnung, also als Dienstleitung angeboten wird also als "Bitcoinunternehmer".  Cheesy


Danke dir für die Beruhigung meiner Nerven!  Grin

Ja, das sehe ich ja ein und kenne die Argumentation auch schon, aber leider verunsichern dann doch immer wieder diese scheiß Anwälte einen, die scheinbar einfach nur Kohle machen wollen mit der Unsicherheit anderer Leute:
https://winheller.com/blog/handel-kryptowaehrungen-gewerblich-finanzamt/



Dann gehe ich mal davon aus, dass es bisher keinen Fall gab wo der private Trader als Gewerblich eingestuft wurde und das Ganze trotz Anwalt durchgesetzt wurde.
Wäre super, wenn man die erste Seite ändern könnte!

Für den absoluten worst case, dass das dann doch noch als gewerblich eingestuft werden sollte, müsste man dann, rein theoretisch, Umsatzsteuer blechen für seine Trades?


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January 27, 2020, 04:50:42 PM
 #2460

Ja, das sehe ich ja ein und kenne die Argumentation auch schon, aber leider verunsichern dann doch immer wieder diese ... Anwälte einen, die scheinbar einfach nur Kohle machen wollen mit der Unsicherheit anderer Leute:
https://winheller.com/blog/handel-kryptowaehrungen-gewerblich-finanzamt/
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Jetzt lass dich nicht kirre machen. Die erwähnte Kanzlei ruft m.E. um die 400€/h netto auf, damit richtet sich das Angebot per se an Gewerbetreibende. Wink

Quote
Dann gehe ich mal davon aus, dass es bisher keinen Fall gab wo der private Trader als Gewerblich eingestuft wurde

Von so einem Fall würde man hier wohl zuerst lesen.
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