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Author Topic: Bitcoin & die Steuer - FAQ  (Read 1102552 times)
mezzomix
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July 24, 2018, 11:30:50 AM
 #1781

Zumindest solange, bis ein findiger Beamter den §42 AO heranzieht.
micro1
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July 24, 2018, 05:50:23 PM
 #1782

Zumindest solange, bis ein findiger Beamter den §42 AO heranzieht.


Oh das ist nicht schön
mezzomix
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July 25, 2018, 07:07:19 AM
 #1783

Zumindest solange, bis ein findiger Beamter den §42 AO heranzieht.
Oh das ist nicht schön

Ist es nicht. Du solltest Dein Handeln aber trotzdem nicht an der potentiellen Willkür eines Beamten ausrichten! Vorauseilender Gehorsam schadet Dir nur selbst und im nächsten Schritt dann uns allen.

Du musst nur im Vorfeld alle Möglichkeiten in Betracht ziehen, dann kannst Du den §42 mit einer "Geschichte" entschärfen. Die muss nicht den Tatsachen entsprechen, sollte Dir aber nicht als Lüge nachgewiesen werden können. Gilt übrigens für alle anderen Fälle auch.
zidane
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July 25, 2018, 11:42:33 AM
 #1784

Ich bin neu hier, daher ein freundliches Hallo in die Runde.  Smiley

Im Ausgangsbeitrag steht, dass sich die Haltefrist bei Altcoins, für die Zinsen abfallen, möglicherweise auf 10 Jahre verlängert. Bzw. sei der Konsens der steuerberater, dass dies eben nicht der Fall ist!?

Gibt es hierzu inzwischen neue Erkenntnisse? Hat vielleicht schon jemand praktische Erfahrung wie es denn nun gehandhabt wird?

Wieso neue Erkenntnisse. Die Haltefrist verlängert sich nunmal auf 10 Jahre so steht es im Gesetz.
qwk (OP)
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July 25, 2018, 11:47:52 AM
Merited by tyz (1)
 #1785

Im Ausgangsbeitrag steht, dass sich die Haltefrist bei Altcoins, für die Zinsen abfallen, möglicherweise auf 10 Jahre verlängert. Bzw. sei der Konsens der steuerberater, dass dies eben nicht der Fall ist!?
Die Haltefrist verlängert sich nunmal auf 10 Jahre so steht es im Gesetz.
Nein.
Es steht zwar so im Gesetz, das Gesetz wird aber in der Rechtsprechung als spezifisch gegen eine bestimmte Form von Missbrauch angesehen, und findet daher in den Augen aller mir bekannten Steuerberater im Falle von Altcoins keine Anwendung.
Ergo gilt: die Haltefrist verlängert sich nicht.

In der FAQ bleibt der Hinweis auf ein "Restrisiko" aber drin, da man bis zu einer höchstrichterlichen Rechtsprechung im konkreten Fall immer Gefahr läuft, hierdurch teilweise erhebliche Steuerforderungen auszulösen.
Sofern man also vermeiden kann, solche Altcoins zu nutzen, sollte man das im Rahmen einer steueroptimierten, rechtssicheren Anlagestrategie tun.

Yeah, well, I'm gonna go build my own blockchain. With blackjack and hookers! In fact forget the blockchain.
bct_ail
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August 01, 2018, 02:13:34 PM
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 #1786

Ein Bericht über die steuerliche Behandlung von Masternodes.

Kurzfassung:
- sollte nicht als gewerbliche Tätigkeit eingestuft sein, da es an der Abgrenzung zur Selbstständigkeit mangelt (Stromvertrag für Großkunden, Anstellung von Mitarbeitern, Anmietung von Büroräumen….)
- sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen (keine Kapitalforderung, da Coins keine gesetzlichen Zahlungsmittel // kein partiarisches Darlehen // keine Dividende)
- sondern Einordnung als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG

Als Hinweis wird auch noch gesagt, das nach herrschender Meinung POS ebenfalls unter § 22 Nr. 3 EStG fällt

Es mangelt dabei an der Anschaffung:
Quote
Coins, die der Steuerpflichtige durch den Betrieb einer Masternode erhält, wurden selbst geschaffen und somit nicht durch einen entgeltlichen Anschaffungsvorgang erworben. Da die Legaldefinition des privaten Veräußerungsgeschäftes einen Anschaffungsvorgang gegen Entgelt fordert, sollten spätere Verkäufe kein privates Veräußerungsgeschäft darstellen und damit steuerneutral zu behandeln sein
https://www.btc-echo.de/steuer-spezial-wie-versteuere-ich-masternodes/

Auch hier: Solange es keine staatliche Definition gibt, sichert sich auch cryptotax mit dem fettgedruckten "sollte" ab.

Quote
Da im Bitcoin-System, für welches die meiste steuerliche Fachliteratur besteht, keine derartige Vergütung vorgesehen ist, sind fundierte Aussagen zur steuerlichen Behandlung von Masternodes bisher schwer zu finden. Die Frage, wie der Zufluss und der Verkauf zu besteuern ist, stellt viele Nutzer und auch Steuerberater vor eine Herausforderung.
kingspirit
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August 17, 2018, 08:54:45 AM
 #1787

Hallo, ich habe folgende Fragen:

Habt ihr schon euren Steuerbescheid wiederbekommen? Gab es Probleme oder war alles wie erwartet? Wurdet ihr als Gewerbe eingestuft?
Ich hatte von August bis Dezember ca >800 Trades und habe jetzt Angst, als Gewerbe eingestuft zu werden! Was passiert dann, werden dann noch mehr Steuern fällig?

Ich habe heute meine Steuererklärung abgegeben und habe den Capital Gains Report von Cointracking als Beleg mit angeheftet, es handelt sich um einen mittleren 4stelligen Gewinn.
Im Jahr 2018 hoffe ich meine Verluste anzugeben und somit einen Rücktrag in das Jahr 2017 zu erhalten, womit sich die Steuer wieder aufhebt,

habe mich lange mit der Materie beschäftigt und kann jeden einzelnen Trade nachweisen. Trotzdem bleibt ein mulmiges Gefühl bei dem ganzen Bitcoin/Altcoin Kram :/
zidane
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August 17, 2018, 09:00:51 AM
 #1788

Hallo, ich habe folgende Fragen:

Habt ihr schon euren Steuerbescheid wiederbekommen? Gab es Probleme oder war alles wie erwartet? Wurdet ihr als Gewerbe eingestuft?
Ich hatte von August bis Dezember ca >800 Trades und habe jetzt Angst, als Gewerbe eingestuft zu werden! Was passiert dann, werden dann noch mehr Steuern fällig?

Ich habe heute meine Steuererklärung abgegeben und habe den Capital Gains Report von Cointracking als Beleg mit angeheftet, es handelt sich um einen mittleren 4stelligen Gewinn.
Im Jahr 2018 hoffe ich meine Verluste anzugeben und somit einen Rücktrag in das Jahr 2017 zu erhalten, womit sich die Steuer wieder aufhebt,

habe mich lange mit der Materie beschäftigt und kann jeden einzelnen Trade nachweisen. Trotzdem bleibt ein mulmiges Gefühl bei dem ganzen Bitcoin/Altcoin Kram :/

Steuerbescheid bei einer größeren 6 stelligen Summe schon längst da ohne jegliche Probleme.

Sollte jemand ein mulmiges Gefühl haben vermute ich bei dieser Person, dass sie etwas zu verbergen hat.
Scheede
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August 17, 2018, 09:17:13 AM
 #1789

Auf btc-echo (https://www.btc-echo.de/verlaengerung-der-spekulationsfrist-von-kryptowaehrungen-auf-10-jahre/) gibt es einen Gastkommentar von cryptotax bezüglich der Verlängerung der Spekulationsfrist auf 10 Jahre gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG.

Sie geben einige Gründe an, weshalb sie einer Verlängerung nicht zustimmen.
Quote
Unter Berücksichtigung der dargelegten Argumente sollte eine Verlängerung der Spekulationsfrist durch Einnahmen aus Kryptoassets regelmäßig unbegründet sein. Die Fristverlängerung versteht sich als Missbrauchsbekämpfungsvorschrift, welche ferner aus einem konkreten Steuersparmodell geboren wurde. Da Kryptowährungen keinem substanzbedingten Wertverfall unterliegen, ist eine Ausgestaltung als Steuersparmodell unmöglich. Hinzu kommt, dass potentielle Erträge in vielen Fällen nicht auf den Einsatz des Wirtschaftsguts, sondern auf systembedingte Leistungsangebote zurückzuführen sind.

Aber wie es so ist, setzen sie sich nicht 100%-ig fest. Denn sonst hätten sie diesen Satz am Ende ausgelassen:
Quote
Bei signifikanten Investitionsbeträgen ist es jedoch aus Risikogesichtspunkten durchaus ratsam, eine rechtsverbindliche Auskunft gemäß § 89 AO vor Beginn der Tätigkeit einzuholen.


Ich würde mich wirklich mal über Rückmeldungen von Usern freuen, die ihre Bescheide schon bekommen haben.

Also ich habe 2 eingereicht (einen für mich, einen für meine Lebensgefährtin).

Während meiner noch nicht bearbeitet wurde, war der meiner Lebensgefährtin nach wenigen Wochen anstandslos durch, also keine Nachfragen.

In beiden Fällen habe ich lediglich alle Trade-Resultate in eine Übersicht gepackt (BTC: X EUR Verlust // ETH: X EUR Gewinn // ... ) und die Zeilen 41-47 in Anlage SO ausgefüllt.

BTCitcointalk
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August 17, 2018, 10:06:12 AM
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 #1790

Ich hatte meine Tradingliste miteingereicht zur ST Erklärung , hatte auf der Tradingliste auch die Steuerfreien Gewinne mitoben von Cointracking - dummerweise hat die Bearbeiterin das nicht erkannt und eine stark abweichende Summe festgestellt beim nachrechnen der kompletten Tradingliste. Nun sollte ich dort erklären wie ich auf einen niedrigeren zu versteuernden Gewinn komme - richtige Pfeifen sind das!  -
Also extra hin und ihr das mit 12 Monatshaltefrist erklärt = steuerfrei - was man ja auch anhand der Tradingliste sieht - nun warte ich auf den Steuerbescheid, bin aber auch wiederum gespannt was für neue Sachen eventuell jetzt wieder von denen kommen.

Nächstes mal gebe ich nur die Shortgewinne an - war mir ne Lehre
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August 17, 2018, 01:17:58 PM
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 #1791

PoS wurde bei mir als Mining und Gewerbebetrieb eingestuft.  Roll Eyes
Vermutlich weil bei der Auflistung von CoinTracking "Mining" steht, ich hatte aber erwähnt, dass es PoS ist. Das scheint aber keine Rolle gespielt zu haben. Eigentlich dachten wir doch, dass geht über den 23§ EStG als sonstige Einnahme.
Jetzt muss ich überlegen, ob das gut oder schlecht ist.
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August 17, 2018, 02:26:42 PM
 #1792

Münzpräger, sonstige EInnahmen sind §22! Habe ich fett im quote markiert.

Was für Überlegungen hast du denn bezüglich, ob die Einstufung als Gewerbe gut oder schlecht ist?

Ein Bericht über die steuerliche Behandlung von Masternodes.

Kurzfassung:
- sollte nicht als gewerbliche Tätigkeit eingestuft sein, da es an der Abgrenzung zur Selbstständigkeit mangelt (Stromvertrag für Großkunden, Anstellung von Mitarbeitern, Anmietung von Büroräumen….)
- sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen (keine Kapitalforderung, da Coins keine gesetzlichen Zahlungsmittel // kein partiarisches Darlehen // keine Dividende)
- sondern Einordnung als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG

Als Hinweis wird auch noch gesagt, das nach herrschender Meinung POS ebenfalls unter § 22 Nr. 3 EStG fällt

Es mangelt dabei an der Anschaffung:
Quote
Coins, die der Steuerpflichtige durch den Betrieb einer Masternode erhält, wurden selbst geschaffen und somit nicht durch einen entgeltlichen Anschaffungsvorgang erworben. Da die Legaldefinition des privaten Veräußerungsgeschäftes einen Anschaffungsvorgang gegen Entgelt fordert, sollten spätere Verkäufe kein privates Veräußerungsgeschäft darstellen und damit steuerneutral zu behandeln sein
https://www.btc-echo.de/steuer-spezial-wie-versteuere-ich-masternodes/

Auch hier: Solange es keine staatliche Definition gibt, sichert sich auch cryptotax mit dem fettgedruckten "sollte" ab.

Quote
Da im Bitcoin-System, für welches die meiste steuerliche Fachliteratur besteht, keine derartige Vergütung vorgesehen ist, sind fundierte Aussagen zur steuerlichen Behandlung von Masternodes bisher schwer zu finden. Die Frage, wie der Zufluss und der Verkauf zu besteuern ist, stellt viele Nutzer und auch Steuerberater vor eine Herausforderung.

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August 17, 2018, 02:51:23 PM
 #1793

Münzpräger, sonstige EInnahmen sind §22! Habe ich fett im quote markiert.

Was für Überlegungen hast du denn bezüglich, ob die Einstufung als Gewerbe gut oder schlecht ist?

Ein Bericht über die steuerliche Behandlung von Masternodes.

Kurzfassung:
- sollte nicht als gewerbliche Tätigkeit eingestuft sein, da es an der Abgrenzung zur Selbstständigkeit mangelt (Stromvertrag für Großkunden, Anstellung von Mitarbeitern, Anmietung von Büroräumen….)
- sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen (keine Kapitalforderung, da Coins keine gesetzlichen Zahlungsmittel // kein partiarisches Darlehen // keine Dividende)
- sondern Einordnung als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG

Als Hinweis wird auch noch gesagt, das nach herrschender Meinung POS ebenfalls unter § 22 Nr. 3 EStG fällt

Es mangelt dabei an der Anschaffung:
Quote
Coins, die der Steuerpflichtige durch den Betrieb einer Masternode erhält, wurden selbst geschaffen und somit nicht durch einen entgeltlichen Anschaffungsvorgang erworben. Da die Legaldefinition des privaten Veräußerungsgeschäftes einen Anschaffungsvorgang gegen Entgelt fordert, sollten spätere Verkäufe kein privates Veräußerungsgeschäft darstellen und damit steuerneutral zu behandeln sein
https://www.btc-echo.de/steuer-spezial-wie-versteuere-ich-masternodes/

Auch hier: Solange es keine staatliche Definition gibt, sichert sich auch cryptotax mit dem fettgedruckten "sollte" ab.

Quote
Da im Bitcoin-System, für welches die meiste steuerliche Fachliteratur besteht, keine derartige Vergütung vorgesehen ist, sind fundierte Aussagen zur steuerlichen Behandlung von Masternodes bisher schwer zu finden. Die Frage, wie der Zufluss und der Verkauf zu besteuern ist, stellt viele Nutzer und auch Steuerberater vor eine Herausforderung.


Danke, ich werfe §§ 22 und 23 immer durcheinander.
Die Frage ist, ob man nicht einen Gewerbeschein braucht und was sonst noch alles an einem Gewerbe hängt bezüglich Steuer und Sozialversicherung.

Ich denke, ich könnte es ändern lassen, weil in der Begründung geschrieben steht, dass es beim Mining darauf ankommt, dass man über den Umfang der eingesetzten Rechenleistung entscheiden kann. Dann müsste man schon die Menge der Coins beim PoS als Rechenleistung sehen, damit damit die Begründung passt. Also eher eine Fehleinschätzung vom FA, weil ihnen PoS unbekannt ist.  Grin

Positiv wäre natürlich, dass die 10-Jahresfrist definitiv irrelevant wäre, weil PoS komplett von den Ursprungscoins getrennt betrachtet würde.
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August 17, 2018, 04:00:53 PM
 #1794

Ich hatte meine Tradingliste miteingereicht zur ST Erklärung , hatte auf der Tradingliste auch die Steuerfreien Gewinne mitoben von Cointracking - dummerweise hat die Bearbeiterin das nicht erkannt und eine stark abweichende Summe festgestellt beim nachrechnen der kompletten Tradingliste. Nun sollte ich dort erklären wie ich auf einen niedrigeren zu versteuernden Gewinn komme - richtige Pfeifen sind das!  -
Also extra hin und ihr das mit 12 Monatshaltefrist erklärt = steuerfrei - was man ja auch anhand der Tradingliste sieht - nun warte ich auf den Steuerbescheid, bin aber auch wiederum gespannt was für neue Sachen eventuell jetzt wieder von denen kommen.

Nächstes mal gebe ich nur die Shortgewinne an - war mir ne Lehre

Da ich nur steuerfreie Coins verkauft habe und kein Handel betreibe, habe ich auch nichts mit angegeben.
Dementsprechend ging die Steuererklärung auch durch.
Ich sehe keinen Grund darin, etwas anzugeben das nicht steuerpflichtig ist.
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August 17, 2018, 08:59:30 PM
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 #1795

Münzpräger, sonstige EInnahmen sind §22! Habe ich fett im quote markiert.

Was für Überlegungen hast du denn bezüglich, ob die Einstufung als Gewerbe gut oder schlecht ist?

Ein Bericht über die steuerliche Behandlung von Masternodes.

Kurzfassung:
- sollte nicht als gewerbliche Tätigkeit eingestuft sein, da es an der Abgrenzung zur Selbstständigkeit mangelt (Stromvertrag für Großkunden, Anstellung von Mitarbeitern, Anmietung von Büroräumen….)
- sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen (keine Kapitalforderung, da Coins keine gesetzlichen Zahlungsmittel // kein partiarisches Darlehen // keine Dividende)
- sondern Einordnung als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG

Als Hinweis wird auch noch gesagt, das nach herrschender Meinung POS ebenfalls unter § 22 Nr. 3 EStG fällt

Es mangelt dabei an der Anschaffung:
Quote
Coins, die der Steuerpflichtige durch den Betrieb einer Masternode erhält, wurden selbst geschaffen und somit nicht durch einen entgeltlichen Anschaffungsvorgang erworben. Da die Legaldefinition des privaten Veräußerungsgeschäftes einen Anschaffungsvorgang gegen Entgelt fordert, sollten spätere Verkäufe kein privates Veräußerungsgeschäft darstellen und damit steuerneutral zu behandeln sein
https://www.btc-echo.de/steuer-spezial-wie-versteuere-ich-masternodes/

Auch hier: Solange es keine staatliche Definition gibt, sichert sich auch cryptotax mit dem fettgedruckten "sollte" ab.

Quote
Da im Bitcoin-System, für welches die meiste steuerliche Fachliteratur besteht, keine derartige Vergütung vorgesehen ist, sind fundierte Aussagen zur steuerlichen Behandlung von Masternodes bisher schwer zu finden. Die Frage, wie der Zufluss und der Verkauf zu besteuern ist, stellt viele Nutzer und auch Steuerberater vor eine Herausforderung.


Danke, ich werfe §§ 22 und 23 immer durcheinander.
Die Frage ist, ob man nicht einen Gewerbeschein braucht und was sonst noch alles an einem Gewerbe hängt bezüglich Steuer und Sozialversicherung.

Ich denke, ich könnte es ändern lassen, weil in der Begründung geschrieben steht, dass es beim Mining darauf ankommt, dass man über den Umfang der eingesetzten Rechenleistung entscheiden kann. Dann müsste man schon die Menge der Coins beim PoS als Rechenleistung sehen, damit damit die Begründung passt. Also eher eine Fehleinschätzung vom FA, weil ihnen PoS unbekannt ist.  Grin

Positiv wäre natürlich, dass die 10-Jahresfrist definitiv irrelevant wäre, weil PoS komplett von den Ursprungscoins getrennt betrachtet würde.

Sinnhaftigkeit Gewerbe kann ich dir nicht viel sagen. Da könnte es sein, dass du eine Steuervorauszahlung machen müsstest. Auch ist die Buchhaltung ab einer bestimmten Einnahmenhöhe aufwendig. Ich glaube, bis 60k€ reicht eine einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR), darüber dann gehts nur mit Steuerberater wegen doppelte Buchführung -> höhere Kosten. Wenn  du normaler AN bist, musst du auch deinen AG um Erlaubnis fragen. ABER da bin ich der falsche, der aus dem Stehgreif dazu was sagen kann.  Da gibt es aber genügend im Internet dazu.

Zu deiner 10-Jahresfrist war das aufs Gewerbe bezogen? Also das bei Gewerbe definitiv keine 10 JAhresfrist greift?
Bei Nichtgewerbe haben die Steuerberater ja eine Konsensfindung...https://www.btc-echo.de/verlaengerung-der-spekulationsfrist-von-kryptowaehrungen-auf-10-jahre/

EDIT: Denk dran, dass du nur 4 Wochen Zeit für Widerspruch hast; zumindest in DE
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August 18, 2018, 08:32:46 AM
 #1796

Münzpräger, sonstige EInnahmen sind §22! Habe ich fett im quote markiert.

Was für Überlegungen hast du denn bezüglich, ob die Einstufung als Gewerbe gut oder schlecht ist?

Ein Bericht über die steuerliche Behandlung von Masternodes.

Kurzfassung:
- sollte nicht als gewerbliche Tätigkeit eingestuft sein, da es an der Abgrenzung zur Selbstständigkeit mangelt (Stromvertrag für Großkunden, Anstellung von Mitarbeitern, Anmietung von Büroräumen….)
- sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen (keine Kapitalforderung, da Coins keine gesetzlichen Zahlungsmittel // kein partiarisches Darlehen // keine Dividende)
- sondern Einordnung als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG

Als Hinweis wird auch noch gesagt, das nach herrschender Meinung POS ebenfalls unter § 22 Nr. 3 EStG fällt

Es mangelt dabei an der Anschaffung:
Quote
Coins, die der Steuerpflichtige durch den Betrieb einer Masternode erhält, wurden selbst geschaffen und somit nicht durch einen entgeltlichen Anschaffungsvorgang erworben. Da die Legaldefinition des privaten Veräußerungsgeschäftes einen Anschaffungsvorgang gegen Entgelt fordert, sollten spätere Verkäufe kein privates Veräußerungsgeschäft darstellen und damit steuerneutral zu behandeln sein
https://www.btc-echo.de/steuer-spezial-wie-versteuere-ich-masternodes/

Auch hier: Solange es keine staatliche Definition gibt, sichert sich auch cryptotax mit dem fettgedruckten "sollte" ab.

Quote
Da im Bitcoin-System, für welches die meiste steuerliche Fachliteratur besteht, keine derartige Vergütung vorgesehen ist, sind fundierte Aussagen zur steuerlichen Behandlung von Masternodes bisher schwer zu finden. Die Frage, wie der Zufluss und der Verkauf zu besteuern ist, stellt viele Nutzer und auch Steuerberater vor eine Herausforderung.


Danke, ich werfe §§ 22 und 23 immer durcheinander.
Die Frage ist, ob man nicht einen Gewerbeschein braucht und was sonst noch alles an einem Gewerbe hängt bezüglich Steuer und Sozialversicherung.

Ich denke, ich könnte es ändern lassen, weil in der Begründung geschrieben steht, dass es beim Mining darauf ankommt, dass man über den Umfang der eingesetzten Rechenleistung entscheiden kann. Dann müsste man schon die Menge der Coins beim PoS als Rechenleistung sehen, damit damit die Begründung passt. Also eher eine Fehleinschätzung vom FA, weil ihnen PoS unbekannt ist.  Grin

Positiv wäre natürlich, dass die 10-Jahresfrist definitiv irrelevant wäre, weil PoS komplett von den Ursprungscoins getrennt betrachtet würde.

Sinnhaftigkeit Gewerbe kann ich dir nicht viel sagen. Da könnte es sein, dass du eine Steuervorauszahlung machen müsstest. Auch ist die Buchhaltung ab einer bestimmten Einnahmenhöhe aufwendig. Ich glaube, bis 60k€ reicht eine einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR), darüber dann gehts nur mit Steuerberater wegen doppelte Buchführung -> höhere Kosten. Wenn  du normaler AN bist, musst du auch deinen AG um Erlaubnis fragen. ABER da bin ich der falsche, der aus dem Stehgreif dazu was sagen kann.  Da gibt es aber genügend im Internet dazu.

Zu deiner 10-Jahresfrist war das aufs Gewerbe bezogen? Also das bei Gewerbe definitiv keine 10 JAhresfrist greift?
Bei Nichtgewerbe haben die Steuerberater ja eine Konsensfindung...https://www.btc-echo.de/verlaengerung-der-spekulationsfrist-von-kryptowaehrungen-auf-10-jahre/

EDIT: Denk dran, dass du nur 4 Wochen Zeit für Widerspruch hast; zumindest in DE

Siehst du, da kommt schon einiges zusammen an Negativpunkten bzw Aufwand und das alles für eine mittlere dreistellige Summe.  Roll Eyes Ich sehe aber demnächst einen StB und der Bescheid ist ganz frisch.  Smiley
Mit der 10-Jahresfrist habe ich mich vertan. Als Einkünfte da zählt ja jede andere Einkunftsart, auch Gewerbe. Also vergiss diese Aussage einfach.  Grin Grundsätzlich gehen wir natürlich sowieso davon aus, dass die Regel für Crypto nicht gilt.

Sharpbit
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August 19, 2018, 11:56:49 AM
 #1797

Vermutlich ist die Frage schon beantwortet worden, aber ich möchte nochmal sicher gehen.

Folgendes Beispiel:

Es wurde ein Bounty im Wert von 1000€ Euro in diesem Jahr erhalten, das sofort nach Eingang veräußert wurde. Die 1000€ müssen als Einkommen versteuert werden. Sagen wir mal 40%, also 400€.

Zudem wurden im selben Jahr weitere Bounties erhalten die zum Zuflusszeitpunkt ebenfalls 1000€ wert waren (also weitere 400€ Steuern), aber gehalten wurden. Diese haben inzwischen 80% an Wert verloren und sind nun nur noch 200€ wert und wurden nun verkauft.

Heißt das, dass die 800€ angefallene Steuern komplett mit den 800€ Verlust aus dem zweiten Bounty gegengerechnet werden können, sodass unterm Strich 0 € Steuern bezahlt werden müssen?
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August 19, 2018, 12:52:09 PM
 #1798

Vermutlich ist die Frage schon beantwortet worden, aber ich möchte nochmal sicher gehen.

Folgendes Beispiel:

Es wurde ein Bounty im Wert von 1000€ Euro in diesem Jahr erhalten, das sofort nach Eingang veräußert wurde. Die 1000€ müssen als Einkommen versteuert werden. Sagen wir mal 40%, also 400€.

Zudem wurden im selben Jahr weitere Bounties erhalten die zum Zuflusszeitpunkt ebenfalls 1000€ wert waren (also weitere 400€ Steuern), aber gehalten wurden. Diese haben inzwischen 80% an Wert verloren und sind nun nur noch 200€ wert und wurden nun verkauft.

Heißt das, dass die 800€ angefallene Steuern komplett mit den 800€ Verlust aus dem zweiten Bounty gegengerechnet werden können, sodass unterm Strich 0 € Steuern bezahlt werden müssen?

Ich würde spontan sagen, dass die Rechnung so passt, bin allerdings kein Experte, weiß daher auch nicht, in wie weit die "Bezahlung für Bounty-Aktivität" gegen Trading-Verluste gerechnet werden können bzw. ob für die Bounty-Einkünfte ein gesondertes Formular benötigt/ausgefüllt werden muss.

Die Experten bitte Smiley

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August 19, 2018, 04:36:34 PM
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 #1799

Heißt das, dass die 800€ angefallene Steuern komplett mit den 800€ Verlust aus dem zweiten Bounty gegengerechnet werden können, sodass unterm Strich 0 € Steuern bezahlt werden müssen?
Nein.

Coins aus Bounties sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
dafür gibt es keine Haltefrist, der Wert zum Zuflusszeitpunkt ist zu verteuern.

Dementsprechend spielt auch der Kursverlust keine Rolle,
die angefallenen 800€ Steuern aus privaten Veräußerungsgeschäften könntest Du lediglich mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften gegenrechnen,
nicht mit Einkünften aus selbständiger Arbeit.
 
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August 19, 2018, 06:10:29 PM
 #1800

Heißt das, dass die 800€ angefallene Steuern komplett mit den 800€ Verlust aus dem zweiten Bounty gegengerechnet werden können, sodass unterm Strich 0 € Steuern bezahlt werden müssen?
Nein.

Coins aus Bounties sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
dafür gibt es keine Haltefrist, der Wert zum Zuflusszeitpunkt ist zu verteuern.

Dementsprechend spielt auch der Kursverlust keine Rolle,
die angefallenen 800€ Steuern aus privaten Veräußerungsgeschäften könntest Du lediglich mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften gegenrechnen,
nicht mit Einkünften aus selbständiger Arbeit.
 

Ui, sicher?

Ich meine "Wert zum Zuflusszeitpunkt ist zu verteuern" ist klar.

Quote from: OP
Coins aus Signature-Campaigns / Bounties etc.
Diese sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit, versteuert zum Wert des Zuflusses.

Aber wird daraus kein steuerfähiger Verlust, wenn innerhalb eines Jahres mit Wertverlust ggü. dem Tag des Zuflusses veräussert?  

bct_ail sagt schon, dass das so ist (wenn ich seine Aussage nicht völlig missinterpretiere)

Eine Frage nochmal zu Bounty (zb Signature Campaign oder ähnliches)

Wenn ich heute zb 1000 Coins bekomme die 1USD zum heutigen Tag Wert sind,
dann muss ich zum Jahresende wenn ich nichts weiter unternehme 1000USD zusätzlich als sonstiges Einkommen versteuern, richtig?
Ich gebe es erst mit meiner Lohnsteuererklärung ab oder?

Angenommen der Coin fällt im Kurs auf 0,01USD und ich verkaufe zum 31.12.2018, dann müsste ich nur noch 10 USD in der Steuererklärung angeben,
da der Kurs gefallen ist und ich verkauft habe?

Ist das so richtig?

Soweit ich weiss, wird erst versteuert wenn du die Bounty-Coins verkaufst/tradest. Solltest du die coins 3 Jahre halten, muss du sie nach den 3 Jahren noch immer ganz versteuern. Am sinnvollsten ist es, solltest du lange halten wollen, die Coins gleich zu vk und wieder einzukaufen um sie dann nach 1 Jahr steuerfrei veräußern zu können.
Das ist Unsinn, mucke12.
Die Coins sind am Tag des Zuflusses mit dem Wert in € zu versteueren, deswegen heißt es ja Zuflussprinzip. Beim Verkauf innerhalb der Jahresfrist ist der Gewinn/Verlust wieder zu versteuern. Außerhalb der Haltefrist von einem Jahr ist nix zu versteuern.

Die von Zidane beschriebene steuerliche Optimierungsmethode ist durchführbar. Sollte Zidane dann sofort den gleichen Coin kaufen, könnte hier Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO zutreffen.


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