Bei Bounties liegt idR eine Leistung zu Grunde (zB Übersetzung), damit ist der in Coins erhaltene Lohn somit als Einkommen aus § 22 EStG beim Zufluss zu versteuern, eine nachfolgende Wertsteigerung findet dann in der privaten Vermögenssphäre statt und ist steuerlich nicht mehr relevant.
Ist das so?
Klar, Gesetz ist Gesetz, da brauchen wir nicht diskutieren, aber ist doch super dämlich, dass man...
- einem ICO (Altdeutsch) hilft, indem man bspw. Dokumente übersetzt,
- dafür Coins bekommt, die zum Zuflusszeitpunkt i.d.R. noch nirgens handelbar (zu verkaufen) sind
- diesen dennoch ein Wert (dann wohl ICO-Preis, sprich der Wunschpreis des ICO-CEOs) zugesprochen wird, der direkt voll zu versteuern ist
- ohne zu wissen, ob diese Coins überhaupt irgendwann einmal in den Handel kommen
Kann man da nix machen, liebes deutsches Steuerrecht - so ist´s doch echter Mumpitz per Duden-Definition.
Nach meinem Verständnis (kein Steuerberater) ist die Wertänderung durchaus ebenfalls zu versteuern, kann aber auch als Verlust abgeschrieben werden.
Für den Bounty Hunter ergibt sich hierbei auch kein Schaden, sondern eine gute Absicherung.
Die Einkommensteuer wird mit der Einkommensteuererklärung am Ende des Jahres abgeführt.
Sollte die erhaltene Kryptowährung in der Zwischenzeit eine Bauchlandung gemacht haben, verrechnet man den Ertrag mit dem Verlust und kommt für diese Kryptowährung bei 0 Euro Steuerlast raus.
Also mir kommt hier alles etwas vermischt vor. Falls ich mich irre fehlen mir zumindest stichhaltigere Begründungen.
Alles Folgende ist nur meine Meinung hat keine Garantie auf Richtigkeit und ist auch keine qualifizierte Beratung.
1) Generell ist m.E. Arbeitslohn bei Zufluss zu versteuern, mir fällt da keine Ausnahme ein, die es da bisher gab. Es gibt Urteile, dass der Zuflusszeitpkt maßgeblich ist, wenn Arbeitslohn in Fremdwährung gezahlt wird. Das Spekulationsrisiko danach ist "privates Vergnügen". Ging um jemanden, der in schweizer Franken bezahlt wurde. Was für ein Gut es ist, wäre für mich nicht wichtig, da es Spekulationsrisiko bei allen Gütern gibt. Gut bei Kryptos könnte man jetzt evtl. blöd dastehen, wie Scheede ausgeführt hat, wenn man das garnicht verkaufen kann. Wenn z.B. Aktien noch nicht handelbar waren, wurde der "gemeine Wert" verwendet. Was der jetzt bei nicht handelbaren Coins sein soll? Schwierig, aber am ehesten der ICO Preis. Mglw. Unfair? Schon möglich. Anderes fällt mir aber nicht ein, das in bisherige Rechtsprechung und auch frühere Vorgaben vom BMF passt.
Heißt: Versteuerung ausschließlich bei Verkauf der aus Arbeitsleistung erhaltenen Coins (das verstehe ich unter Bounty) ist für mich nicht mit bisheriger Praxis und Rechtsprechung vereinbar. Ich sehe auch keinen Bezug
zur Leistung bei dieser Methode. Es muss ja mit irgendeiner Leistung verbunden werden, um bei Verkauf ohne jegliche Haltefrist besteuert zu werden (§22 Nr. 3 EstG). Sind 10€ oder 100€ in Coins, die für eine Übersetzung (die Leistung) erhalten werden, irgendwie in Bezug zu einem möglichen späteren Wert von 1000€, der bei Verkauf erzielt wird? Ich sehe den Zusammenhang nicht.
Ich glaube aufgrund der Volatilität von Kryptos kann diese Gangart teilweise auch echt ärgerlich für manche sein. Man sieht durch die enorme Volatilität eben sehr stark mögliche Schwächen einer Methode.
Aber das gilt auch umgekehrt, falls die Versteuerung bei Verkauf relevant wäre. Was ist dann mit Personen, die in X bezahlt werden. Sollen diese nie die Spekulationsfrist verlassen, da es sie eben außerhalb von §23 EstG nicht gibt?
Man stelle sich vor jmd. macht eine kleine Arbeit für ein ICO. Sagen wir er wird in Coins mit ICO Wert 10€ bezahlt. Er hätte sie aber genau so gut kaufen können für 10€. Die Person denkt aber, ich mache lieber kurz
diese kleine Arbeit anstatt BTC in Höhe von 10€ zu überweisen. Der Wert dieser 10€ Coins steigt auf sagen wir 1000€.
Die Person, die für 10€ gekauft hat kann nach 1 Jahr 1000€ einstreichen. Steuerfrei.
Die Person, die kurz was gemacht hat, und auch über ein Jahr gehalten hat, kann es nie steuerfrei verkaufen. Fair? Finde ich auch nicht fair.
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Verstehe ich irgendwie auch nicht ganz. Weil nirgends eine Spekulationsfrist erwähnt wird, gilt sie immer? In §23 wird ja auch nicht erwähnt was steuerfrei ist. Es wird nur erwähnt, dass innerhalb eines Jahres versteuert werden muss. Daraus wird logisch geschlossen, dass über ein Jahr steuerfrei ist. Da in §22 EstG nichts über eine Spekulationsfrist steht oder sonstiges in diese Richtung, ist es doch falsch, automatisch das Gegenteil anzunehmen: immer steuerbehaftet. Diese Unklarheit könnte doch eine Argumentation sein, dass beide Möglichkeiten legitim sind, da eben nichts von Fristen steht. Nur der Gesetzgeber könnte hier etwas ändern?
Kann mich hier jemand aufklären?
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Das sind jetzt die zwei gegensätzlichen Positionen, die öfter erwähnt werden. Am besten für den Bürger wäre natürlich, wenn er wählen könnte. Ob das realistisch ist, weiß ich nicht.
Was jetzt sein könnte, ich weiß jedoch nicht wie sich das weiterentwickelt hat. In Anbetracht des Urteils über Fremdwährungen scheint diese Auffassung dann doch nicht ganz aktuell zu sein, indem ausgeführt wurde,
dass Währungsschwankungen nach Zufluss "privates Vergnügen" sind.
Es gibt ein BMF Schreiben von 2004 bzgl. Aktien und Arbeitnehmer-Optionen.
Wenn jemand Vorzugspreise bei Aktien als Arbeitslohn erhalten hat. Heißt jmd. konnte für 40€ statt Marktwert 50€ kaufen. Dann galten 10€ als geldwerter Vorteil und mussten als Arbeitslohn versteuert werden.
Was sind jetzt aber die Anschaffungskosten? 40€ oder 50€?
Nach Ansicht des BMF sind die Anschaffungskosten: 40€ zzgl. 10€ geldwertem Vorteil aus Arbeitslohn.
Also wie es scheint gab es damals eine Mischung von Arbeitslohn + Geldaufwendung, die zusammen als Anschaffungskosten gewertet wurden und mit einjähriger Spekulationsfrist unter §23 Estg liefen. Dann gab es auch noch Ausführungen zum Anschaffungszeitpkt.. Die Zusammenhänge passen aber nicht ganz zu der Bounty frage, deswegen lasse ich sie mal weg.
Das fände ich nicht schlecht. Nicht optimal, aber nicht schlecht.
Als Beispiel für die unerschiedlichen Methoden:
Man kriegt Coins im Wert von 100€ für eine Leistung (Übersetzung, Bugs finden o.ä.). Sie werden nach über einem Jahr für 10€ verkauft . Bei Methode Versteuerung bei Verkauf: 10€ zu versteuern unter §22 Nr. 3 EstG.
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Sie steigen auf 1000€:
Bei Methode Versteuerung bei Verkauf: 1000€ zu versteuern unter §22 Nr. 3 EstG.
Bei Methode Versteuerung bei Zufluss: 100€ zu versteuern unter §22 Nr. 3 EstG.
Kann beides als ungerecht empfunden werden. Auf der einen Seite Spekulationsrisiko.
Und auf der anderen wird der, der arbeitet gegenüber einem Käufer , der mglw. auch genau dafür gearbeitet hat benachteiligt. Jmd. der für 10€ übersetzt und in € bezahlt wird und dann X kauft,
kommt in die einjährige Spekulationsfrist. Der der direkt in X bezahlt wird, kann nie steuerfrei verkaufen....
Die "Mischform" ähnlich zu Schreiben BMF 2004, die aber vermutlich nicht aktuell ist?
Man kriegt Coins im Wert von 100€ für eine Leistung (Übersetzung, Bugs finden o.ä.). Sie fallen auf 10€ und werden innerhalb eines Jahres verkauft. Bei Methode "Mischform": 100€ zu versteuern bei
Zufluss unter §22 Nr. 3 EstG (!falls es keine Freigrenze gäbe!) und 90€ Verlust unter §23 EstG.
Private Veräußerungsgeschäfte dürfen meines Wissens nur mit solchen verrechnet werden. Heißt: Man kann nicht einfach mal 100€-90€ = 10€ als Einkommen ansetzen. Sondern: 100€ Einkommen (!falls es keine Freigrenze gäbe!) unter §22 Nr. 3 EstG und 90€ Verlust unter §23 EstG, der mit dem Vorjahr und den folgenden verrechnet werden kann.
Das Beispiel, wenn der Coin auf 1000€ steigt ergibt: 100€ bei Zufluss unter §22 Nr. 3 EstG und 900€ Gewinn unter §23 EstG.
Nach über einem Jahr in beiden Fällen 100€ bei Zufluss zu versteuern.
Vorteile: -Man könnte entscheiden, ob man vor der Jahresfrist mit Verlust verkauft und hätte so eine Möglichkeit diesen zumindest irgendwie geltend zu machen.
-Man könnte entscheiden, ob man innerhalb oder nach Ablauf eines Jahres mit Gewinn verkauft.
Nachteil: -Verrechnung von §22 Nr. 3 EstG und §23 EstG ist nicht möglich, so wie ich den Gesetzestext lese.
Alles nur meine Meinung, keine Garantie auf Richtigkeit und keine qualifizerte Beratung.