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Author Topic: Bitcoin & die Steuer - FAQ  (Read 864823 times)
WAMBO
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February 19, 2018, 11:41:26 AM
Last edit: February 19, 2018, 12:20:43 PM by WAMBO
 #1161

Nachdem ich hier und durch andere erfahren habe, dass offenbar Beratungshonorare von € 300  - € 400 für steuerliche Fragen bezahlt werden
Ähhh? Als Steuerberater sollte man das doch wissen! Oder doch kein "richtiger" Steuerberater?


Ich denke das der Kryptotaxpert damit sagen will das 400€ zu viel sind für eine Erstberatung.  Dazu merkt er das er extrem viel Arbeit für die community macht und das unentgeltlich,wo andere sich einfach so 400€ in die Tasche legen.
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mucke12
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February 19, 2018, 03:02:03 PM
 #1162

moin,

bei heise gibt es einen aktuellen Artikel:
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Richtig-versteuern-Kryptogeld-Millionaer-was-nun-3971930.html

Der Inhalt vermittlet einem Leser deises Threads nichts neues, aber ist trotzdem recht informativ (und korrekt nach meinem Wissensstand)
Allerdings hält sich im zugehörigen Forum dieses:
Code:
"Ja, du musst es aber trotzdem beim FA angeben, denn nur sie entscheiden über die Steuerpflicht."
(geht um Haltefrist und steuerfreie Gewinne)

wo kommt diese auffassung her?
Totaler quark!!! Es ist genau geregelt wann ein Coin steuerfrei wird. Nichts muss man angeben, wenn es nichts zum angeben gibt. Es gibt ja nichtmal einen Bereich wo man so etwas angeben könnte... Dieses info hat irgendwann mal einer verbreitet und wird seit dem immer wieder von irgendjemanden aufgeschnappt..
twbt
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February 19, 2018, 04:16:55 PM
 #1163

Großes Kino im Kommentarbereich des BitcoinBlogs. Inzwischen ist man bei wechselseitigen berufsrechtlichen Anwürfen angekommen, siehe hier und hier. Mal schauen, ob dieser Umsatzsteuerquatsch nach und nach den kryptoaffinen Steuerberatern das Licht ausknipst. Cool

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February 19, 2018, 05:23:53 PM
 #1164

Großes Kino im Kommentarbereich des BitcoinBlogs. Inzwischen ist man bei wechselseitigen berufsrechtlichen Anwürfen angekommen, siehe hier und hier. Mal schauen, ob dieser Umsatzsteuerquatsch nach und nach den kryptoaffinen Steuerberatern das Licht ausknipst. Cool

Schade, ich wollte das popcorn.gif einfügen, aber funktioniert wohl nicht.

Herr Quermann liest laut seinem Post auch hier mit. Es kommen immer mehr Experten hier hin. Das ist doch was.
hitchi
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February 19, 2018, 07:37:36 PM
 #1165

Gibt es eine best practice, wie man in der Steuererklärung in der Anage SO die einzelnen Trades einträgt?
Es wird ja ein Eingangs- und Ausgangsdatum verlangt, ich finde es aber recht mühsam "hunderte" Trades dort aufzuführen. Kann man dort allg. einen Eintrag mit meinetwegen "Cryptocoins" machen und einfach das Datum so, setzten, dass es den entsprechenden Short Gewinnen enspricht als Platzhalter? Ich kann notfalls von Cointracking die Auflistung nachreichen.
Oder wie soll man das vernünftig dort eintragen?
mucke12
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February 19, 2018, 09:22:02 PM
 #1166

Großes Kino im Kommentarbereich des BitcoinBlogs. Inzwischen ist man bei wechselseitigen berufsrechtlichen Anwürfen angekommen, siehe hier und hier. Mal schauen, ob dieser Umsatzsteuerquatsch nach und nach den kryptoaffinen Steuerberatern das Licht ausknipst. Cool

Schade, ich wollte das popcorn.gif einfügen, aber funktioniert wohl nicht.

Herr Quermann liest laut seinem Post auch hier mit. Es kommen immer mehr Experten hier hin. Das ist doch was.

Ja mal schauen, scheinbar werden Herr Densch Kommentare nicht mehr freigeben ... leichte Zensur die dort betrieben wird. Zumal zum Schluss noch kräftig gefeuert wurde und die Antwort darauf eigentlich noch aussteht. Naja popcorn waren eh schon fast alle Cheesy
Mgsys
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February 19, 2018, 09:36:50 PM
 #1167

Ich habe heute Mittag aus sicherer Quelle beim Bundesfinanzministerium erfahren, dass das dortige Referat für Befreiungen von der Umsatzsteuer zur Zeit an dem Entwurf einer Verwaltungsanweisung arbeitet, mit der das Hedquist Urteil anerkannt und die Befreiung der Kryptowährungen von der Umsatzsteuer somit vollzogen wird.

Diese zunächst telefonische Information wurde mir durch den persönlichen Referenten des für dieses Ressort zuständigen parlamentarischen Staatssekretärs, Dr. Michael Meister, per eMail bestätigt. Ich werde am Montag Rücksprache halten, ob ich diese Mail veröffentlichen kann.

Ich nehme die letzten Posts zum Thema Umsatzsteuer mal auf: Kryptotaxpert, Sie hatten ja dankenswerterweise vergangenen Freitag hier zum Thema Umsatzsteuer gepostet. Heute war es hier relativ still zum Thema.

Sie hatten von einer Mail vom BMF berichtet, die eventuell veröffentlicht werden kann? Und inzwischen mussten Sie sich ja von Herrn Quermann einiges im Kommentarbereich vom BitcoinBlog anhören. Haben Sie darauf eine Erwiderung, die Sie posten würden? Da Blogger Christoph Bergmann Sie ja dort gesperrt hat (siehe fettgedrucktes Update am Ende des Bergmann-Artikels), möchten Sie Ihre Erwiderung nicht vielleicht hier posten? Würde bestimmt weiterhelfen.
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...Steuerberater können das!


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February 19, 2018, 10:13:24 PM
 #1168

Mache ich gerne:

sicherlich mag man mich für etwaige Emotionalität kritisieren, dass sollte aber im Kontext verständlich sein, vielleicht versucht der auch noch demnächst in meinem Privatleben rumzuwühlen, wäre allerdings keine gute Idee...

Ich habe nach allem den Persönlichen Referenten des Staatssekretärs gebeten, der Veröffentlichung des eMail-Verkehrs zuzustimmen, ich denke, dies wird gehen, ich möchte dem aber nicht vorgreifen.

Ebenso habe ich dem genannten Geschäftsführer meine Kammer eine Mail zu dem Thema geschickt, ich versichere im Gespräch mit ihm am 16.02. wertete er das "Marketingverhalten" von Herrn Quermann als berufswidrig und empfahl mir, alles auszudrucken, dies liegt nun im Drucker, inkl. meiner Antwort, bevor sie gelöscht wurde.

Hier alles zusammen:

o    Rüdiger Quermann // 19. February 2018 at 16:13 //

Kryptotaxexpert erneut sind Sie der Lüge überführt.

“Der Geschäftsführer der für mich zuständigen Steuerberaterkammer sieht in den Ausführungen vom 2Kollegen Quermann massive Verletzungen der Berufsordnung.”
Geschäftsführer Ihrer Steuerberaterkammer Düsseldorf ist Herr Dr. Feiter. Dieser führte am Freitag, dem 16.02.2018 ein Gespräch mit Ihnen.
Entgegen Ihrer Aussage traf Herr Dr. Feiter keinerlei Aussage zur berufsrechtlichen Würdigung und lehnt im Gespräch vielmehr jegliche Stellungnahme zum Thema ab. Diese Aussage wurde ausdrücklich zum Zitat freigegeben.

Der Steuerberater Münster (Meine Kammer) waren Sie unbekannt. Hier erfolgte gar kein Gespräch.

Darüber hinaus wird wegen Ihres Verhaltens nun gegen Sie ein berufsrechtliches Verfahren angestrengt.

•   Rüdiger Quermann, Steuerberater // 18. February 2018 at 16:28 // Reply

@Ranma:
Wir müssen Rechtsgebiete und Begriffe der Einkommensteuer und Umsatzsteuer unterscheiden, sonst gibt es Verwirrung.
Die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer knüpfen an verschiedene Dinge an. Die beiden Steuern können gemeinsam anfallen, eine davon oder auch gar keine. Jeder regelbesteuerte Unternehmer wird dies bestätigen.
Die Einkommensteuer versteuert unter weiteren Voraussetzungen den GEWINN aus Kryptoverkäufen als “Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften”. Das ist eine “Unterabteilung” der sonstigen Einkünfte. Der Gewinn wird mit dem individuellen Steuersatz versteuert.
Der Gewinn fällt also nicht in den Bereich der Kapitaleinkünfte, die mit dem Abgeltungssteuersatz von 25% versteuert werden. Das ist auch der Steuersatz, mit dem die Banken bereits die Kapitalertragsteuer bei Kapitalerträgen einbehalten.
Die Umsatzsteuer -wenn sie den erhoben wird- bemisst sich nach dem UMSATZ. Dabei ist es egal, ob aus dem Umsatzgeschäft überhaupt Gewinn erzielt wird.

@ selbst ernannter Taxpert

Ihre Aussagen strotzen voller Widersprüche, Unklarheiten und Vermutungen.

Vielleicht sollten Sie sich entscheiden, ob Sie Mandanten mit Nullhonoraren einfangen möchten, oder doch lieber beschimpfen.

In diesem Zusammenhang zeigt auch Ihre Reaktion im https://bitcointalk.org/index.php?topic=1976285.1140 (Post #1155) Ihre große Seriösität und Kompetenz. Hier verweigern Sie angefressen eine kleine Antwort unter dem Hinweis, das Kollegen hierfür bezahlt werden. Sehr konsequent.
Diese Konsequenz durchzieht auch die früheren Posts hier, in denen Sie entrüstet die ekelhafte Mandantenakquise und nicht nachvollziehbaren Behauptungen anprangern:
“Mir liegt eine eMail vom Bundesministerium für Finanzen vor die bestätigt, dass auf Kryptos keine Umsatzsteuer erhoben werden soll.”
Fein. Her damit für die Community

“Die wissen selber, dass es demnächst ohnehin umgesetzt wird, weshalb der Kollege Quermann die Bundestags-Drucksache mit keinem Wort erwähnt, ist mir schleierhaft.”

Hat der doch: https://steuerberater-quermann.de/?c=Finanzamt-fordert-gegen-EuGH-USt-f%C3%BCr-Bitcoin

Überschrift “Neue Auffassung der Finanzverwaltung” letzte Zeile. Und ich hatte für Taxperten extra unterstrichen. Für den Fall das der Artikel https://steuerberater-quermann.de/?c=Finanzamt-hat-Rechtsfragen-zu-Bitcoin nicht gelesen wurde.
Also: Erst lesen, dann schrei(b)en.
“Ich stelle den Sachverhalt jetzt richtig:
1. es hat eine Prüfung durch das Finanzamt Bonn Innenstadt bei einem Gewerbetreibenden stattgefunden (damit war er Unternehmer)
2. Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfer des Finanzamts festgestellt, mehr oder weniger durch Zufall, dass dieser Gewerbetreibende Bitcoins an einer Börse verkauft. Ich vermute, dass es ein Gewerbetreibender war, der sich mit Bitcoins bezahlen lässt und er wollte seine Bitcoins zu Euros wechsel.”
Schon wieder Vermutungen.
War es nun ein Gewerbetreibender oder nicht? Sie urteilen offensichtlich über einen Sachverhalt, den sie gar nicht kennen. Den richtigen Sachverhalt sehen Sie im Prüfungsbericht ganz oben; Link unten.
Und welche Auswirkung hat ein Begriff des Einkommensteuerrechts “Gewerbetreibender” auf die umsatzsteuerlichen Konsequenzen? Richtig: Gar keine.
Welche Auswirkungen hat es für den Verkäufer, ob die Kryptos gegen Fiat oder andere Kryptos getauscht werden? Richtig: Auch hier gar keine. Die Umsatzsteuerpflicht hängt von der Art des weggetauschten Gutes (Hier:BTC) ab.
Ansonsten ist der Sachverhalt falsch geraten. Ich habe den Prüfungsbericht.
Zum tatsächlichen Sachverhalt: Die Prüferin verabschiedete sich mit dem Hinweis auf eine Prüfung ohne Prüfungsfeststellungen. Dann geschah längere Zeit nichts. Danach folgte der bekannte Prüfungsbericht, auf den in den ergangenen Steuerbescheiden verwiesen wird. (Quelle she. unten.)
“3. Der parlamentarische Staatssekretär Dr. Michal Meister hat in einem Schreiben aus 2014 seinem Kollegen Ostermann mitgeteilt, dass die Bundesregierung die Ansicht vertritt, dasss der Handel mit Bitcoins der Umsatzsteuer unterliegt und nicht befreit ist.
4. der EuGH ist 2015 mit dem Hedquist Urteil Herrn Dr. Meister in die “Parade” gefahren und hat entschieden, dass der Handel mit Bitcoins steuerfrei ist. Dies dürfte Herrn Dr. Meister nicht gefallen haben, wer trifft schon gerne eine Aussage, die kurz darauf vom EuGH kassiert wird.”
Was soll das nun aussagen?
Es gab bereits vor 2014 widersprüchliche offizielle Aussagen zur Umsatzsteuerpflicht. Nun gibt es wider welche. Eben deshalb wird berichtet.
“6. das Finanzamt hat dem Steuerpflichtigen vermutlich die Empfehlung ausgesprochen, gegen den Umsatzsteuerbescheid Einspruch einzulegen und ihm in Aussicht gestellt, die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, also keine Zahlungen von ihm einzufordern, bis die Rechtsauffassung eindeutig ist (der EuGH müsste dazu seine Ansicht revidieren (Dies wird nicht passieren, dass Urteil wurde in einigen EU Mitgliedsstaaten bereits offiziell anerkannt)”
Oder an anderer Stelle “Im übrigen hat das Finanzamt Bonn auch nie Geld eingefordert, sondern dem Steuerpflichtigen sofort -eben wegen des Hedquist-Urteils- die Aussetzung der Vollziehung angeboten.”
Stark vorgetragen, wenn auch mit dem ‘vermutlich’ bereits als reine Spekulation gekennzeichnet. Im übrigen falsch. Die Aussetzung wurde nicht angeboten. Lassen Sie gerne die anderslautende Quelle sehen.
“7. Ich nehme an, das Finanzamt wollte diesen Vorgang “im Stillen” regeln, also verhindern, dass Panik wegen einer Sache aufkommt, die sich in absehbarer zeit in Wohlgefallen auflösen wird. dank solcher Trittbrettfahrer, wie dem kollegen Quermann und dem Anwalt, und natürlich dem Steuerpflichtigen, der das ja irgendwie öffentlich gemacht haben wird, vielleicht mangels rfahrung war ihm nicht bewusst, was er damit lostritt, finden wir jetzt solche artikel mit Fehlinformationen, Fakenews sozusagen.”
Da sind wir bei den ersten drei Worten schon wieder bei Vermutungen des Herren, der ansonsten fehlende Informationen beanstandet und selbst keine liefert.
“8. man wollte mir zwar keine genaue Auskunft wegen des Steuergeheimnisses geben, aber nach mehr als 20 Jahren Berufserfahrung, hat man ein Gespür für Zwischentöne. Ich vermute, dass Herr “Kollege” Quermann nicht, bzw. zumindes nicht zum Zeitpunkt der Prüfung des Betriebs, der Vertreter des Steuerpflichtigen ist/war, er stellt es nur so dar, bzw. lässt es so darstellen.”
Die zwanzig Jahre Berufserfahrung beziehen sich aber auf die Zeit als Steuerzahler, nicht als Steuerberater. Nach https://steuerberaterverzeichnis.berufs-org.de/detail.html?recordid=4F-4E-34-C3-51-78-7F-55-94-64-56-D7-F7-1A-A1-9C
war die Bestellung zum Steuerberater erst am 24.04.2015.
“9. Leider hatte das Finanzamt keine Kenntnis von der Bundes-Drucksache 19/370 vom 5.1.2018, die eine Fragestunde der Abgeordneten am 29.12.2017 veröffentlicht. Dort antwortet Herr Dr. Meister einer Abgeordneten der Grünen auf die Frage zur Umsatzbesteuerung, dass der Handel mit Bitcoins in Anwendung des EuGH Urteilsm steuerfrei ist.”
Wir haben eine Gewaltentrennung. Legislative, Exekutive, Judikative. Seit wann ist eine Aussage in einer Fragestunde eine Rechtsquelle? Ansonsten behaupten Sie -richtigerweise- dass ein deutscher Steuerzahler sich unmittelbar auf EU-Recht berufen kann und gleichzeitig,
“5. Das Bundesfinanzministerium hat sich trotz des Hedquist Urteils nicht weiter zur Umsatzbesteuerung geäussert und das Hedquist Urteil bislang nicht anerkannt (so sah es das FA Bonn), also waren sie verpflichtet, diesen Zufallsfund der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Glücklich dürften sie darüber nicht gewesen sein, da dem Finanzamt auch klar war, dass dieses Urteil umzusetzen ist, allerdings müssen sie sich nach den Vorgaben des Dienstherren richten, das geht leider nicht anders.”
Da das EU-Recht nationales Recht bricht, brauchte es gar keine Anerkennung durch das Bundesfinanzministeriums.
Bleiben Sie doch innerhalb der eigenen Argumentation logisch.
Den mehrfach angesprochen Sachverhalte und die Argumentation des Finanzamts habe ich veröffentlicht.
Zur Sache sprach ich mit dem Umsatzsteuerreferat der Oberfinanzdirektion NRW. Diese verweigerte zur Besteuerung von Bitcoin allgemein und zum Verfahren im besonderen jegliche Aussage. Auf mehrfache Nachfrage wurde erwidert, dass in der gesamten OFD niemand zu diesem Thema Stellung nehmen werde. Man könne aber davon ausgehen, dass eine solche gravierende Sache (Gemeint war das Vorgehend des Finanzamts) mit übergeordneten Stellen immer abgesprochen sei.
Lieber selbsternannter Taxpert, abweichende Rechtsauffassungen sind in Rechtsdingen das Alltagsgeschäft. Tausende von Gerichtsurteilen jährlich beweisen dies. Ein sachlicher Umgang mit abweichenden Rechtsauffassungen geht anders. Unsachlichkeit weckt den Verdacht der bösen Absicht.
Soweit Sie ein reißerisches Verhalten stört, sind Sie derzeit sicherlich am Schreiben gehindert, weil eine Hand fest die eigene Nase umfasst. Ansonsten hilft hier eine Beschwerde bei der Steuerberaterkammer in Münster unserer gemeinsamen Aufsichtsbehörde. Immer gerne.
Auch der Webauftritt ist bewundernswert:
Mail: bei gmx, renommierten Anbieter eines kostenlosen Postfachs.
Homepage: Fehlanzeige
Kanzleianschrift lt. Google Stand 17.02.18: “Dauerhaft geschlossen”
(Densch Christian Steuerberater,Steuerberater in Essen, Nordrhein-Westfalen,Adresse: Goethestraße 83, 45130 Essen)
https://www.google.de/search?q=Christian+Densch&rlz=1C1ILPI_deDE777DE777&oq=Christian+Densch&aqs=chrome..69i57j0j69i60l3.611j0j7&sourceid=chrome&ie=UTF-8
Densch Christian Steuerberater
Steuerberater in Essen, Nordrhein-Westfalen
Adresse: Goethestraße 83, 45130 Essen
Aber: Facebookseite und eine geschlossene “Facebookgruppe mit fast 2000 Mitglieder”.
Link zum Text des Prüfungsberichtes, Seite ganz unten, roter Text:
https://steuerberater-quermann.de/?c=Finanzamt-fordert-gegen-EuGH-USt-f%C3%BCr-Bitcoin

•    Steuerberater Christian Densch - "Kryptotaxpert" // 19. February 2018 at 20:56 // Reply

Your comment is awaiting moderation.

…und da kommt er dann doch aus einem Gebüsch in Herdecke…

hätten Sie etwas gründlicher über meine Person “recherchiert”, wüßten Sie, dass meine Erstbestellung im März 2001 erfolgte, im Beruf bin ich seit 1995, in der Zeit von 2010 bis April 2015 habe ich eine Tätigkeit ausgeübt, die eben nicht mit einer ordentlichen Bestellung vereinbar war, so einfach ist das, abgesehen davon, habe ich eine Zeit im Ausland verbracht, was auch sehr schön sein kann. Oder würden Sie meine Qualifikation als Steuerberater, sofern ich erst in 2015 die Steuerberaterprüfung gemacht hätte, anzweifeln?
Falls Sie jetzt hieraus möglicherweise “kriminelle Handlungen” unterstellen, dürfte dies im Widerspruch zu meiner Wiederbestellung im April 2015 liegen. Phantasie haben Sie ja bereits bewiesen.

Und Sie haben gut gelesen, bis Anfang 2010 hatte ich tatsächlich mein Büro in der Goethestr. in Essen. Sie dürften auch noch eines in der Pelmannstrasse finden und eine Zweigniederlassung ist auch noch irgendwo versteckt. Also suchen Sie weiter, viel Vergnügen.
Wir haben im Übrigen keine gemeinsame Berufskammer, meine ist in Düsseldorf, Ihre ist in Münster.

Ich stelle mir allerdings die Frage, weshalb Sie wieder Verwirrung stiften, in der online-Auskunft der Bundessteuerberaterkammer ist doch in aller Deutlichkeit genannt, dass mein aktueller Sitz in der Reginenstr 43, in Essen ist, ein schickes kleines Wohnbüro, was ich neben der Teilzeittätigkeit in einer Wirtschaftsprüfungs und Steuerberatungssozietät betreibe.

Insoweit frage ich mich, welchen Zweck Sie mit der Veröffentlichung einer Adresse bezwecken, unter der ich seit 8 Jahren nicht mehr tätig bin, dort ist jetzt ein Reisebüro für Individuall-Reisen nach Süd-Ost-Asien, vielleicht wäre das was für Sie?

Ich ziehe allerdings demnächst mit meinem Büro aus der Reginenstr. weg, es wird einfach zu viel Arbeit, um dies nur nebenbei zu erledigen.

Es stellte sich für mich im Übrigen jetzt auch nicht großartig die Frage, nach einem professionellen Webauftritt oder einem Grund, weshalb ich gmx nicht weiter nutzen sollte, der Mandant hat hieraus keinen wirklichen Mehrwert, abgesehen davon sollten Ihre Spürhunde doch den Infobeitrag meiner Gruppe gelesen haben, da ist sehr genau beschrieben, wie es zu der Gruppe gekommen ist, mein Impressum in dem meine aktuelle Anschrift, Kammer und sonst alles wichtige genannt ist, ist dort auch zu finden. Haben Ihre Schnupperer das nicht gelesen? Ich weise doch extra darauf hin!

Nun zu den “Mutmaßungen” die Sie anführen.

Sie waren der Sachgebietsleiterin Betriebsprüfung und Gewerbesteuer beim Finanzamt Bonn Innenstadt nicht bekannt! Lassen es aber so darstellen, als wären Sie der Steuerberater des Betroffenen.

Mir wurde ohne Nennung des Steuerpflichtigen gesagt, dass das Finanzamt dem Steuerpflichtigen den Rechtsbehelf des Einspruchs empfohlen hat und bereits im Vorfeld signalisiert hat, die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, die Anonymität des Betroffenen wurde gewahrt.

Zur Sache:
Ein EuGH Urteil, was eben nicht durch eine Verwaltungsanweisung oder Gesetzesänderung “bestätigt” wurde, ist und bleibt nunmehr zunächst eine Einzelfallentscheidung, das Finanzamt kann üblicherweise zunächst nicht anders verfahren, als der Rechtsauffassung des Dienstherren zu folgen, erst im Rechtsbehelfsverfahren besteht somit die Möglichkeit, das der Steuerpflichtige sich auf das für Ihn günstigere Urteil beruft und damit beste Erfolgschancen, im Verfahren zu obsiegen. Ein EuGH Urteil ist eben nicht EU-Recht, sondern eben immer noch eine Entscheidung in einem Einzelfall, bei dem EU-Recht auf einen bestimmten Sachverhalt richterlich angewendet wurde. Wie lange es z.B. gedauert hat um EU Rechtsprechung in den § 2b KStG durch den Gesetzgeber umzusetzen müssten Sie doch wissen. Das sollten Sie als Dipl.-Finanzwirt sollten Sie das doch alles aus dem eff eff drauf haben, schließlich haben Sie doch bei der Behörde gelernt.

In Kenntnis dessen haben Sie mit Ihrer Veröffentlichung auf Ihrer tollen Homepage und hier (vielleicht auch noch an anderer Stelle) für Panik gesorgt, die Umsatzbesteuerung, von der Sie wissen müssten, dass sie so nie eintreten wird, als Armageddon (also Weltuntergang) für die gesamte Kryptowelt bezeichnet, Trader zu Unternehmern gemacht, die in Ermangelung einer Vorsteuerabzugsmöglichkeit in den wirtschaftlichen Ruin getrieben werden und fleißig darum geworben, doch bitte Kontakt mit Ihnen aufzunehmen, um strategische Pläne zu schmieden…

Und damit haben Sie natürlich recht, wenn Sie schreiben, ich zitiere: “Unsachlichkeit weckt den Verdacht der bösen Absicht.”

Abgesehen davon, dass Sie damit das gesamte Umsatzsteuersystem ad absurdum geführt haben, verschweigen Sie auch, dass bei jeglichem Handel im Ausland, wo wohl der größte Teil stattfindet, es nicht zu einer Umsatzbesteuerung kommt. Schauen Sie mal ins UStG (vorne blättern), da finden Sie was passendes dazu.
Der Geschäftsführer der Steuerberaterkammer Düsseldorf beurteilt dies als schweren Verstoß gegen die Berufsordnung – also irreführende Werbung zur Erlangung eines Auftrags, im Volksmund “Bauernfängerei” -, die Prüfung obliegt allerdings tatsächlich Ihrer Kammer in Münster.

Da Sie das Forum zitieren und eine mögliche Antwort als “klein” im Hinblick auf eines der eher komplizierteren steuerrechtlichen Themen PoS qualifizieren und Ihnen ja bekannt sein dürfte, dass viele Fragen unentgeltlich in meiner Gruppe beantwortet wurden und werden , verstehe ich natürlich Ihren Unmut, ich habe so einiges an Feedback zu Ihrer Erstberatung zu € 300,00 erhalten.

Da Sie mich aber bezichtigen, “Leute zu beschimpfen” möchte ich von Ihnen einen konkreten Hinweis, wo das erfolgt sein soll, falls Sie sich selber meinen, da haben Sie selbstverständlich Recht, und zwar als “Möchtegernbauernfänger”, der aus nichtigem Anlass der Kryptogemeinde unter zu Hilfenahme der Webpresse das Armageddon der Kryptowelt und den persönlichen Ruin verheißt, um sich selber als “rettende Hand” zu präsentieren… Ich wundere mich allerdings sehr, dass Sie dabei von der Webpresse Unterstützung gefunden haben, liegt dass evtl. an gewachsenen “Beziehungen”?

Ich bin übrigens nicht daran gehindert zu schreiben, weil meine Hand meine Nase anfasst, mir schmerzen immer noch die Handflächen, weil ich mir so sehr vor Lachen auf die Schenkel geschlagen habe, aber schreiben geht jetzt wieder.

Ich denke, ich habe Ihnen nun ausführlich genug geantwortet und verspreche Ihnen und der Kryptogemeinde morgen Herrn Dr. Hufen, das ist der Persönliche Referent des Staatssekretärs Dr. Meister darum zu bitten mir zu erlauben, den eMail-Verkehr offen zu legen.

Ebenso werde ich meinen Ansprechpartner bei der OFD NRW – hier: Münster bitten, zum Umsatzsteuerreferat Kontakt aufzunehmen und Ihre obige Aussage zu verifizieren, normalerweise sind die Herrschaften nämlich durchaus auskunftsfreudig.

Zuletzt eine persönliche Frage, treten Sie in meiner Gruppe unter dem Namen “Josephine Hoch” mit einem anonymen Profil auf und stellen immer wieder die gleichen Fragen in verschiedenem Satzbau? Warum so anonym, stellen Sie sich doch mal den Leuten, mal schauen, was passiert. Grüßen Sie bitte auch die anderen Spürnasen, hoffe die bekommen keinen Schnupfen.

Sollte ich etwas zur Beantwortung übersehen haben, weisen Sie mich bitte darauf hin.

In diesem Sinne, gutes Gelingen

(PS: Sie dürfen gerne unter Ihrem Klarnamen der Gruppe beitreten, allerdings sind die Hinweise am Eingang zu bestätigen”, so ein paar Bewertungen habe ich auch schon, stehen allerdings noch einige aus)

Zur Gruppe geht es hier: https://www.facebook.com/groups/169607323789427/

Zu den Bewertungen und meinen Dienstleistungen hier:
https://www.facebook.com/pg/Kryptotaxpert/reviews/?ref=page_internal

und hier:

https://www.facebook.com/pg/Kryptotaxpert/services/?ref=page_internal

Ich denke, dass wenn Herr Quermann auf dieser Seite Werbung machen darf, sollte es aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit mir ebenso gestattet sein.

Ups, das habe ich ja nicht gesehen:

“Kryptotaxexpert erneut sind Sie der Lüge überführt.

“Der Geschäftsführer der für mich zuständigen Steuerberaterkammer sieht in den Ausführungen vom 2Kollegen Quermann massive Verletzungen der Berufsordnung.”
Geschäftsführer Ihrer Steuerberaterkammer Düsseldorf ist Herr Dr. Feiter. Dieser führte am Freitag, dem 16.02.2018 ein Gespräch mit Ihnen.
Entgegen Ihrer Aussage traf Herr Dr. Feiter keinerlei Aussage zur berufsrechtlichen Würdigung und lehnt im Gespräch vielmehr jegliche Stellungnahme zum Thema ab. Diese Aussage wurde ausdrücklich zum Zitat freigegeben.
Der Steuerberater Münster (Meine Kammer) waren Sie unbekannt. Hier erfolgte gar kein Gespräch.
Darüber hinaus wird wegen Ihres Verhaltens nun gegen Sie ein berufsrechtliches Verfahren angestrengt.”

AHA

Da bin ich aber mal gespannt, was Herr Dr. Feiter mir dazu morgen sagen wird.
Sollte diese von Ihnen offentliche Aussage nicht der Wahrheit entsprechen und sollte kein berufsrechtliches Verfahren gegen mich eingeleitet werden, empfehle ich Ihnen bereits jetzt die Dienstleistungen eines Reisebüros.


Gruß
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February 19, 2018, 10:29:53 PM
 #1169

Ergänzend meine erste Mail an Bitcoinblog:

Sehr geehrter Herr Bergmann,
 
mit Bestürzung habe ich als Steuerberater Ihren Artikel gelesen.

ich habe einen ausführlichen Kommentar dazu verfasst, ich hoffe dieser wird veröffentlicht.

Es handelt sich um Panikmache, die jeder Grundlage entbehrt, ich befürchte, Sie sind durch den Kollegen Quermann dazu instrumentalisiert worden.

Eine sachliche Darstellung des Sachverhalts finden Sie in meinem Kommentar oder in meiner facebookgruppe.

https://www.facebook.com/groups/169607323789427/permalink/195165787900247/
 
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Kfm. Christian Densch
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Gruß
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February 19, 2018, 10:36:14 PM
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 #1170

Hm, der Thread zum Steuerberater-Schlammcatchen ist ja eigentlich drüben, hier geht's um Steuern, nicht um Steuerberater. Grin - Aber, gut. Ich hatte ja dummerweise selbst auf das Popcorn im BitcoinBlog hingewiesen. Cool

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February 19, 2018, 10:41:36 PM
 #1171

Ich wurde drum gebeten, dies hier zu posten. Ich bin auch kein Freund von Schlamm und verzerrten Wahrheiten.

Ich kann mich hier aber gerne zukünftig gerne an steuerlichen Themen beteiligen, nur mag ich nicht alles nochmal schreiben, was ich bereits zig-mal in der Gruppe durchgekaut habe.

Das ich von diesem Beruf lebe, muss ich ja nun auch nicht unbedingt wiederholen und Brötchen gibts nunmal nur für Euro und nicht für nette Worte.

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February 19, 2018, 10:50:18 PM
Last edit: February 20, 2018, 01:07:25 AM by twbt
 #1172

Ich wurde drum gebeten, dies hier zu posten. Ich bin auch kein Freund von Schlamm und verzerrten Wahrheiten.

Geht schon in Ordnung - Du scheinst ein Freund der klaren Worte zu sein, das wird hier allgemein nach meinem Eindruck durchaus geschätzt. Und auf den Blog-Beitrag von Christoph Bergmann kann ich mir weiterhin ebenfalls keinen wirklichen Reim machen, hatte ich ja oben schon geschrieben. Aber, Christoph ist auch ein bekennender Bigblocker. Darauf kann ich mir ebenfalls keinen Reim machen (anderes Thema).

Ich kann mich hier aber gerne zukünftig gerne an steuerlichen Themen beteiligen, nur mag ich nicht alles nochmal schreiben, was ich bereits zig-mal in der Gruppe durchgekaut habe.

Kann ich verstehen. Allerdings sind Facebook-Gruppen wahrscheinlich so ziemlich der letzte Ort, an dem ernsthaft Kryptointeressierte diskutieren werden, da informiert sich wahrscheinlich eher ... ach, ich will nicht despektierlich sein.

Das ich von diesem Beruf lebe, muss ich ja nun auch nicht unbedingt wiederholen und Brötchen gibts nunmal nur für Euro und nicht für nette Worte.

Ich lebe auch von meinem Beruf. Hier bin ich eigentlich nur wegen der Kohle. Grin

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February 19, 2018, 11:07:14 PM
 #1173

Na dann verfolgen wir ja zumindest gleiche Interessen  Grin.

Meine Gruppe befasst sich ausschließlich mit Steuerlichen Fragestellungen, alles andere überlasse ich (zur Zeit) noch anderen, dass funzt ganz gut.


Abschließend zur Sache, ich habe soeben der Sachgebietsleiterin eine Mail geschrieben und um Stellungnahme gebeten.


Sehr geehrte Frau XYZ,

es tut mir leid, dass ich Sie nochmals behellige.

Ich werde gerade massiv von dem Steuerberater aus Herdecke Herrn Rüdiger Quermann, angegangen, der mich unter anderem der Lüge bezichtigt.

Ich habe ursprünglich unser Telefonat "etwas vage" wiedergegeben, mir ist bewußt, dass Sie das Steuergeheimnis durch Schilderung eines anonymisierten Sachverhalts nicht verletzt haben, ich wollte aber auch vermeiden, dass jemand dies hineininterpretiert, nun wird alles, was sie mir gesagt haben in Frage gestellt, bzw als unwahr behauptet.

Ich möchte sie darum auf diesen Blog hinweisen, wo Herr Quermann seine Thesen zum Besten gibt.

https://bitcoinblog.de/2018/02/14/wie-der-bescheid-eines-bonner-finanzamtes-fuer-entsetzen-in-der-bitcoin-branche-sorgt/comment-page-1/#comment-48840
Wie Sie sehen, wird meine Antwort darauf nicht zugelassen.

Er veröffentlicht in diesem Blog einen Link zu seiner Seite, die wiederum einen Link zu einem Auszug aus dem angeblichen Prüfungsbericht beinhaltet, zwecks abkürzung hier der Link direkt:

https://steuerberater-quermann.de/downloads/PruefungsberichtAuszug.pdf

Können Sie mir bestätigen, dass es sich bei diesem Auszug tatsächlich um einen Teil des Prüfungsberichts handelt? Immerhin ist Herr Quermann selber ehemaliger Finanzbeamter und schon länger mit Kryptos befasst, möglicherweise verwendet er nun einen anderen Bericht um seine Glaubwürdigkeit zu untermauern.

Ebenso wie er behauptet, es hätte keine Absprachen zur ADV gegeben und es wäre ein kurzfristiges Zahlungsziel gesetzt worden, also kurz, es wäre Druck auf den Steuerpflichtigen ausgeübt worden.

In unserem Telefonat klang das ganz anders.

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie dies aufklären könnten, ggfs. dem betroffenen Steuerpflichtigen an mich verweisen würden (falls der sich nicht auf einen Werbedeal eingelassen hat, könnte das ja durchaus für Ihn interessant sein).

Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Kfm. Christian Densch
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February 19, 2018, 11:34:01 PM
 #1174

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February 19, 2018, 11:45:47 PM
 #1175

Das verlinkte PDF des Prüfungsberichts hatte ich bislang noch nicht gesehen. Stand das schon immer in dem Blog-Beitrag von Quermann? - Ich zitiere mal die mE zentralen Punkte:

Die angeführte Begründung [des EuGH] für die Steuerfreiheit von Finanzumsätzen, deren Bemessungsgrundlage schwierig zu ermitteln sei, ist nicht in vollem Umfang überzeugend. Die bestehenden Schwierigkeiten hindern grundsätzlich nicht an der Umsatzbesteuerung von Tauschvorgängen.
[...]
Diese Ansicht bekräftigte die Bundesregierung ebenso in ihrer Eingabe zum Verfahren C-264/14 vom 15.9.2014, in welcher sie ausführte, dass „sämtliche Zahlungsmittel, die keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind, vom Anwendungsbereich der Steuerbefreiungen (Art.135 Abs.1 Buchst. d-f MwStSystRL) ausgeschlossen sein“ sollten. Für Bitcoins besteht unumstritten weder in der EU noch in Drittstaaten ein gesetzlicher Annahmezwang.
[...]
Um eine rechtliche Wirkung und nationale Verbindlichkeit zu erreichen, setzt dies jedoch zwingend eine Umsetzung in das rationale Recht eines jeden Mitgliedsstaates voraus.
Eine richtlinienkonforme Gesetzesauslegung in Form der Umsetzung der Folgen aus dem EuGH-Urteil zur Behandlung der Umsätze mit / von virtueller Währung in das deutsche Umsatzsteuergesetz ist bisher noch nicht erfolgt.
Weiterhin ist ebenso keine Verfügung zum Anwendungsvorrang ergangen.
[...]
Aus den o.g. Gründen ist die Beurteilung der Umsätze des BU nach den gültigen nationalen Gesetzen zu würdigen.
Nach dem derzeit gültigen Umsatzsteuerrecht handelt es sich bei den Umsätzen des BU um steuerbare (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG) und mangels Steuerbefreiung um steuerpflichtige sonstige Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG.

Irgendwie deutet alles darauf hin, dass das FA schlicht auf dem Standpunkt steht, dass EU-Recht/Rechtsauslegung nur dann gilt, wenn es in nationales Recht überführt wurde. Allerdings haben wir eine davon abweichende Rechtsauslegung des BFH: https://bitcointalk.org/index.php?topic=1976285.msg29851654#msg29851654. Dazu gab es auch einen Kommentar im BitcoinBlog: https://bitcoinblog.de/2018/02/14/wie-der-bescheid-eines-bonner-finanzamtes-fuer-entsetzen-in-der-bitcoin-branche-sorgt/#comment-48804

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February 19, 2018, 11:50:56 PM
 #1176

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Ich hatte in Interpretation immer ne 2 und in Interpunktion ne 5, dafür konnte ich aber gut schwimmen und mein Teil denkt mit  Grin

Vermutlich wärst Du der Traum meines Deutschlehrers (PS: guck mal auf die Uhr)

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February 19, 2018, 11:59:05 PM
 #1177

Orthografie, Wortwahl und Interpunktion.

...ich denk mir mal meinen Teil.

Ich hatte in Interpretation immer ne 2 und in Interpunktion ne 5, dafür konnte ich aber gut schwimmen und mein Teil denkt mit  Grin

Ich würde mal sagen: Fragen der Orthograph/fie (zu deren Registern übrigens auch die Interpunktion zählt: "Die Orthografie, eine sprachwissenschaftliche Teildisziplin, setzt sich aus der Rechtschreibung (mitunter auch als Synonym für Orthografie verwendet) und der Zeichensetzung (= Interpunktion) zusammen.") interessieren uns hier noch weniger als Steuerberater. Grin

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February 20, 2018, 12:08:03 AM
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Das verlinkte PDF des Prüfungsberichts hatte ich bislang noch nicht gesehen. Stand das schon immer in dem Blog-Beitrag von Quermann? - Ich zitiere mal die mE zentralen Punkte:

Die angeführte Begründung [des EuGH] für die Steuerfreiheit von Finanzumsätzen, deren Bemessungsgrundlage schwierig zu ermitteln sei, ist nicht in vollem Umfang überzeugend. Die bestehenden Schwierigkeiten hindern grundsätzlich nicht an der Umsatzbesteuerung von Tauschvorgängen.
[...]
Diese Ansicht bekräftigte die Bundesregierung ebenso in ihrer Eingabe zum Verfahren C-264/14 vom 15.9.2014, in welcher sie ausführte, dass „sämtliche Zahlungsmittel, die keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind, vom Anwendungsbereich der Steuerbefreiungen (Art.135 Abs.1 Buchst. d-f MwStSystRL) ausgeschlossen sein“ sollten. Für Bitcoins besteht unumstritten weder in der EU noch in Drittstaaten ein gesetzlicher Annahmezwang.
[...]
Um eine rechtliche Wirkung und nationale Verbindlichkeit zu erreichen, setzt dies jedoch zwingend eine Umsetzung in das rationale Recht eines jeden Mitgliedsstaates voraus.
Eine richtlinienkonforme Gesetzesauslegung in Form der Umsetzung der Folgen aus dem EuGH-Urteil zur Behandlung der Umsätze mit / von virtueller Währung in das deutsche Umsatzsteuergesetz ist bisher noch nicht erfolgt.
Weiterhin ist ebenso keine Verfügung zum Anwendungsvorrang ergangen.
[...]
Aus den o.g. Gründen ist die Beurteilung der Umsätze des BU nach den gültigen nationalen Gesetzen zu würdigen.
Nach dem derzeit gültigen Umsatzsteuerrecht handelt es sich bei den Umsätzen des BU um steuerbare (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG) und mangels Steuerbefreiung um steuerpflichtige sonstige Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG.

Irgendwie deutet alles darauf hin, dass das FA schlicht auf dem Standpunkt steht, dass EU-Recht/Rechtsauslegung nur dann gilt, wenn es in nationales Recht überführt wurde. Allerdings haben wir eine davon abweichende Rechtsauslegung des BFH: https://bitcointalk.org/index.php?topic=1976285.msg29851654#msg29851654. Dazu gab es auch einen Kommentar im BitcoinBlog: https://bitcoinblog.de/2018/02/14/wie-der-bescheid-eines-bonner-finanzamtes-fuer-entsetzen-in-der-bitcoin-branche-sorgt/#comment-48804


Ich nehme an, Du meinst das hier:

Nach der Rechtsprechung des EuGH sind bei einem Widerspruch zwischen Bestimmungen des Unionsrechts und Vorschriften des innerstaatlichen Rechts die nationalen Gerichte gehalten, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sorgen, indem sie erforderlichenfalls die entgegenstehende nationale Vorschrift aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lassen, ohne dass die vorherige Beseitigung dieser Vorschrift auf gesetzgeberischem Wege abgewartet werden muss. Auf diesen Anwendungsvorrang des Unionsrechts kann sich jeder Steuerpflichtige berufen (BFH, Urteil v. 11.10.2012, V R 9/10, BFH/NV 2013, 170).

Dies bedeutet schlicht, dass die Behörde der Meinung des Dienstherren folgen muss. Da es nach dem Hedquist Urteil keine anderslautende Verwaltungsanweisung von Seiten des Dienstherren für das Finanzamt gab, blieb denen nichts anderes übrig, als einen Umsatzsteuerbescheid zu erlassen und ich spiele mich hier nun wirklich nicht auf wenn ich sage, dass das Finanzamt Bonn mit diesem Zufallsfund nicht wirklich glücklich war (O-Ton der Sachgebietsleiterin) und darum auch dem Steuerpflichtigen den Rechtsbehelf empfohlen und die Gewährung der ADV in Aussicht gestellt hat.

Die wissen doch selber, dass im Rechtsbehelfsverfahren bzw. spätestens bei Gericht der Bescheid aufgehoben wird, dürfen aber eben nicht selbständig entscheiden. Das ist eigentlich schon alles.

Erst ein Gericht darf, so wie es oben ja auch steht "die entgegenstehende nationale Vorschrift aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lassen", die Beamten der Behörde hingegen sind dem Dienstherren verpflichtet, das ist der kleine aber entscheidende Unterschied im Hinblick auf den Verwaltungsweg.






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February 20, 2018, 12:11:43 AM
 #1179

Gibt es eine best practice, wie man in der Steuererklärung in der Anage SO die einzelnen Trades einträgt?
Es wird ja ein Eingangs- und Ausgangsdatum verlangt, ich finde es aber recht mühsam "hunderte" Trades dort aufzuführen. Kann man dort allg. einen Eintrag mit meinetwegen "Cryptocoins" machen und einfach das Datum so, setzten, dass es den entsprechenden Short Gewinnen enspricht als Platzhalter? Ich kann notfalls von Cointracking die Auflistung nachreichen.
Oder wie soll man das vernünftig dort eintragen?

Ja:

Die Anlage SO 2017 ist derart gestaltet, das in den Zeilen 41-47 ein einzelnes Geschäft mit Anschaffungszeitpunkt und Veräußerungszeitpunkt eingetragen wird. Falls man weitere Geschäfte gemacht hat, kann deren Aufsummierung in die Zeile 48 eingetragen, dann sollte mEn. auch die erwähnte "gesonderte Aufstellung" beigelegt werden. Dazu kann die detaillierte Berechnung aus CT sehr passend sein.

Anlage SO 2017: https://www.steuern.de/fileadmin/user_upload/Steuerformulare_2017/Anlage-SO_2017.pdf
Ausfüllhilfe zu Anlage SO 2017: https://www.formulare-bfinv.de/ffw/resources/F1B1BDC942237AEA2E3A/form/anltg_so_17.pdf

Bitte auch die Folgebeiträge dort beachten.

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February 20, 2018, 12:16:34 AM
 #1180

Gibt es eine best practice, wie man in der Steuererklärung in der Anage SO die einzelnen Trades einträgt?
Es wird ja ein Eingangs- und Ausgangsdatum verlangt, ich finde es aber recht mühsam "hunderte" Trades dort aufzuführen. Kann man dort allg. einen Eintrag mit meinetwegen "Cryptocoins" machen und einfach das Datum so, setzten, dass es den entsprechenden Short Gewinnen enspricht als Platzhalter? Ich kann notfalls von Cointracking die Auflistung nachreichen.
Oder wie soll man das vernünftig dort eintragen?

Ja:

Die Anlage SO 2017 ist derart gestaltet, das in den Zeilen 41-47 ein einzelnes Geschäft mit Anschaffungszeitpunkt und Veräußerungszeitpunkt eingetragen wird. Falls man weitere Geschäfte gemacht hat, kann deren Aufsummierung in die Zeile 48 eingetragen, dann sollte mEn. auch die erwähnte "gesonderte Aufstellung" beigelegt werden. Dazu kann die detaillierte Berechnung aus CT sehr passend sein.

Anlage SO 2017: https://www.steuern.de/fileadmin/user_upload/Steuerformulare_2017/Anlage-SO_2017.pdf
Ausfüllhilfe zu Anlage SO 2017: https://www.formulare-bfinv.de/ffw/resources/F1B1BDC942237AEA2E3A/form/anltg_so_17.pdf

Bitte auch die Folgebeiträge dort beachten.

Ich bin da als Steuerberater immer sehr pragmatisch: Ich schreibe die Summe in Zeile 48 und füge die Liste bei (Ich hab einen Mandanten mit einem Umsatz von 3.000.000, da frag ich vorher an, ob Sie die Aktenordner haben möchten, oder meiner zahl Glauben schenken. Meist glaubt man meiner Zahl dann...)


PS: Ich würde gerne was like, wie mach ich das  Cheesy

Gruß
C. Densch - "Kryptotaxpert"
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