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Author Topic: Bitcoin & die Steuer - FAQ  (Read 878030 times)
Münzpräger
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March 13, 2018, 07:08:44 PM
 #1461

Das ist Unsinn, mucke12.
Die Coins sind am Tag des Zuflusses mit dem Wert in € zu versteueren, deswegen heißt es ja Zuflussprinzip. Beim Verkauf innerhalb der Jahresfrist ist der Gewinn/Verlust wieder zu versteuern. Außerhalb der Haltefrist von einem Jahr ist nix zu versteuern.

Die von Zidane beschriebene steuerliche Optimierungsmethode ist durchführbar. Sollte Zidane dann sofort den gleichen Coin kaufen, könnte hier Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO zutreffen.

Das kann ich bestätigen. Da es sich hier um eine Gegenleistung für eine Tätigkeit/Dienstleistung handelt musst du sie mit dem Wert zum Zuflusszeitpunkt versteuern. Verkaufst du sie innerhalb des 1. Jahres und es enstehen Gewinne, müssen diese ebenfalls versteuert werden, ansonsten sind die Gewinne steuerfrei, nicht jedoch der Wert zum Zuflusszeitpunkt.

Disclaimer: Ich bin kein Steuerexperte

Einen Teil von muckes Ansicht kann ich erklären. Es gibt aber natürlich auch die Ansicht, die ihr dargelegt habt.
Cryptotaxpert vertritt die Ansicht, dass auch bei Bounty Coins keine Anschaffung im Sinne des § 23 I 2 EStG vorliegt. Liegt wohl daran, dass das FA deine "Arbeit", die entgeltet wird und die Anschaffung darstellt, nicht anerkennen wird. Kann man sicherlich diskutieren, aber im Prinzip dann die Folge nachvollziehen. .

Interessant. Wie erfolgt dann laut Cryptotaxpert die Versteuerung? Zum Wert des Zuflusszeitpunkts plus mögliche Spekulationsgewinne unabhängig von der Haltedauer?

Da sind wir bei dem was mucke12 schreibt.
Versteuerung nur bei der Veräußerung mit dem dann einschlägigen Eurowert. Haltedauer spielt keine Rolle, weil der Verkauf kein privates Veräußerungsgeschäft ist. Einschlägig wäre dann wohl §22 I Nr. 3 EStG mit der Frage warum nicht schon beim Zufluss zu versteuern. Da sind wir bei §11 EStG und dem Auszug den twbt gepostet hat.
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raetsch
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March 13, 2018, 07:27:21 PM
 #1462

Das ist Unsinn, mucke12.
Die Coins sind am Tag des Zuflusses mit dem Wert in € zu versteueren, deswegen heißt es ja Zuflussprinzip. Beim Verkauf innerhalb der Jahresfrist ist der Gewinn/Verlust wieder zu versteuern. Außerhalb der Haltefrist von einem Jahr ist nix zu versteuern.

Die von Zidane beschriebene steuerliche Optimierungsmethode ist durchführbar. Sollte Zidane dann sofort den gleichen Coin kaufen, könnte hier Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO zutreffen.

Das kann ich bestätigen. Da es sich hier um eine Gegenleistung für eine Tätigkeit/Dienstleistung handelt musst du sie mit dem Wert zum Zuflusszeitpunkt versteuern. Verkaufst du sie innerhalb des 1. Jahres und es enstehen Gewinne, müssen diese ebenfalls versteuert werden, ansonsten sind die Gewinne steuerfrei, nicht jedoch der Wert zum Zuflusszeitpunkt.

Disclaimer: Ich bin kein Steuerexperte

Einen Teil von muckes Ansicht kann ich erklären. Es gibt aber natürlich auch die Ansicht, die ihr dargelegt habt.
Cryptotaxpert vertritt die Ansicht, dass auch bei Bounty Coins keine Anschaffung im Sinne des § 23 I 2 EStG vorliegt. Liegt wohl daran, dass das FA deine "Arbeit", die entgeltet wird und die Anschaffung darstellt, nicht anerkennen wird. Kann man sicherlich diskutieren, aber im Prinzip dann die Folge nachvollziehen. .

Interessant. Wie erfolgt dann laut Cryptotaxpert die Versteuerung? Zum Wert des Zuflusszeitpunkts plus mögliche Spekulationsgewinne unabhängig von der Haltedauer?

 müsste man hier nicht genauer hinschauen?
wenn zum zeitpunkt des zuflusses (wir nehmen an, sobald man irgendeine möglichkeit des zugriffs und damit zum versenden der coins hat?), gar kein exchange den coin listet, dann könnte man den wert 0€ annehmen).
wenn allerdings zum start(airdrop) bereits exchanges den coin listen, dann müsste man den ersten preis am ersten exchange annehmen (oder in der nachbetrachtung natürlich einen durchschnittspreis)?
twbt
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March 13, 2018, 07:46:36 PM
 #1463

wenn zum zeitpunkt des zuflusses (wir nehmen an, sobald man irgendeine möglichkeit des zugriffs und damit zum versenden der coins hat?), gar kein exchange den coin listet, dann könnte man den wert 0€ annehmen).
wenn allerdings zum start(airdrop) bereits exchanges den coin listen, dann müsste man den ersten preis am ersten exchange annehmen (oder in der nachbetrachtung natürlich einen durchschnittspreis)?

Hatten wir hier auch schon häufiger, ist ja der FAQ-Thread. Smiley - Deshalb auch nochmal: Im Steuerrecht gibt es dazu einen "einfachen" Begriff: Wirtschaftsgüter haben einen gemeinen Wert, der eben für den entsprechenden Zeitpunkt zu ermitteln ist:

Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

Wenn es zum Zeitpunkt des Zuflusses keinen "gewöhnlichen Geschäftsverkehr" für den Coin gibt (also keine listende Exchange oder vergleichbares), dann ist der Wert eben: 0 EUR. Es können einem eben auch wertlose Güter zufließen - die später erst wertvoll werden (oder auch nicht).

Unterlassungsaufforderung gegenüber Genesis Mining 
Und was bedeutet das für die "User" rein rechtlich und steuerlich?
In Deutschland: nix.

Yep, sicher. Es ging mir auch eher um die regulatorischen Fragen, die evtl. auch Auswirkungen auf die steuerliche Einschätzung haben werden. Aber, da warten wir ja eh' erstmal auf das angekündigte nächste BMF-Schreiben zur Ertragssteuer.

raetsch
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March 13, 2018, 08:29:40 PM
 #1464

wenn zum zeitpunkt des zuflusses (wir nehmen an, sobald man irgendeine möglichkeit des zugriffs und damit zum versenden der coins hat?), gar kein exchange den coin listet, dann könnte man den wert 0€ annehmen).
wenn allerdings zum start(airdrop) bereits exchanges den coin listen, dann müsste man den ersten preis am ersten exchange annehmen (oder in der nachbetrachtung natürlich einen durchschnittspreis)?

Hatten wir hier auch schon häufiger, ist ja der FAQ-Thread. Smiley - Deshalb auch nochmal: Im Steuerrecht gibt es dazu einen "einfachen" Begriff: Wirtschaftsgüter haben einen gemeinen Wert, der eben für den entsprechenden Zeitpunkt zu ermitteln ist:

Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

Wenn es zum Zeitpunkt des Zuflusses keinen "gewöhnlichen Geschäftsverkehr" für den Coin gibt (also keine listende Exchange oder vergleichbares), dann ist der Wert eben: 0 EUR. Es können einem eben auch wertlose Güter zufließen - die später erst wertvoll werden (oder auch nicht).


tschuldige, tatsächlich habe ich das ein paar seiten vorher gefragt und du hast geantwortet.
die frage ist ja, passt das bei airdrop.
ich mag es, wenn leute sich selbst gedanken machen. stumpfes antworten auf fragen hat uns zur aktuellen forenkultur gebracht Wink
twbt
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March 13, 2018, 08:43:19 PM
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 #1465

die frage ist ja, passt das bei airdrop.

Der "gemeine Wert" passt so ziemlich für alles: für Kieselsteine, Goldbarren, Kupferklumpen - selbst für die Luft, die einem beständig zufließt. Der "gemeine Wert" wird übrigens auch unterstellt, wenn man einfach behauptet: "Ich hab' den einen BTC gestern in der Kneipe für 2,50 EUR verkauft." Dann sagt der im Thread immer mal wieder zitierte Klaus vom Finanzamt: "Schade für Sie. Er war aber 7.500 EUR wert. Das setzen wir dann mal an." - Im Kern ist also die Frage: Wann ist der Zuflusszeitpunkt? Und das lässt sich mE - zuletzt mit Rückgriff auf das o.g. BFH-Urteil - eindeutig beantworten: das ist der Zeitpunkt, wo ich Verfügungsgewalt über die mir zugeflossene Sache erlange. In § 11 EStG steht mitnichten, dass das der Zeitpunkt der Veräußerung sei.

ich mag es, wenn leute sich selbst gedanken machen. stumpfes antworten auf fragen hat uns zur aktuellen forenkultur gebracht Wink

Absolut! Sich selbst Gedanken machen halte ich für die absolute Grundtugend der Kryptoszene. Es gäbe sie nicht, wenn das nicht hier und da mal jemand gemacht hätte. Smiley

tyz
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March 13, 2018, 09:57:15 PM
 #1466

Das ist Unsinn, mucke12.
Die Coins sind am Tag des Zuflusses mit dem Wert in € zu versteueren, deswegen heißt es ja Zuflussprinzip. Beim Verkauf innerhalb der Jahresfrist ist der Gewinn/Verlust wieder zu versteuern. Außerhalb der Haltefrist von einem Jahr ist nix zu versteuern.

Die von Zidane beschriebene steuerliche Optimierungsmethode ist durchführbar. Sollte Zidane dann sofort den gleichen Coin kaufen, könnte hier Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO zutreffen.

Das kann ich bestätigen. Da es sich hier um eine Gegenleistung für eine Tätigkeit/Dienstleistung handelt musst du sie mit dem Wert zum Zuflusszeitpunkt versteuern. Verkaufst du sie innerhalb des 1. Jahres und es enstehen Gewinne, müssen diese ebenfalls versteuert werden, ansonsten sind die Gewinne steuerfrei, nicht jedoch der Wert zum Zuflusszeitpunkt.

Disclaimer: Ich bin kein Steuerexperte

Einen Teil von muckes Ansicht kann ich erklären. Es gibt aber natürlich auch die Ansicht, die ihr dargelegt habt.
Cryptotaxpert vertritt die Ansicht, dass auch bei Bounty Coins keine Anschaffung im Sinne des § 23 I 2 EStG vorliegt. Liegt wohl daran, dass das FA deine "Arbeit", die entgeltet wird und die Anschaffung darstellt, nicht anerkennen wird. Kann man sicherlich diskutieren, aber im Prinzip dann die Folge nachvollziehen. .

Interessant. Wie erfolgt dann laut Cryptotaxpert die Versteuerung? Zum Wert des Zuflusszeitpunkts plus mögliche Spekulationsgewinne unabhängig von der Haltedauer?

Da sind wir bei dem was mucke12 schreibt.
Versteuerung nur bei der Veräußerung mit dem dann einschlägigen Eurowert. Haltedauer spielt keine Rolle, weil der Verkauf kein privates Veräußerungsgeschäft ist. Einschlägig wäre dann wohl §22 I Nr. 3 EStG mit der Frage warum nicht schon beim Zufluss zu versteuern. Da sind wir bei §11 EStG und dem Auszug den twbt gepostet hat.

Da werden wir uns nicht ganz einig. Mucke sagte doch, dass nur einmal versteuert wird. Dann wenn man verkauft oder tradet. Dazu fällt immer eine Vollversteuerung an.
Ich habe geschrieben, ob quasi eine Doppelbesteuerung anfällt. Beim Zufluss einmal und bei möglichen Spekulationsgewinnen im Anschluss.
twbt
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March 13, 2018, 10:17:18 PM
Last edit: March 14, 2018, 12:38:44 AM by twbt
 #1467

Da werden wir uns nicht ganz einig. Mucke sagte doch, dass nur einmal versteuert wird. Dann wenn man verkauft oder tradet. Dazu fällt immer eine Vollversteuerung an.
Ich habe geschrieben, ob quasi eine Doppelbesteuerung anfällt. Beim Zufluss einmal und bei möglichen Spekulationsgewinnen im Anschluss.

Der Knackpunkt ist wohl schlicht die Definition eines "Spekulationsgewinns" in § 23 EStG (1) 2:

Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Bei Airdrops gibt es keine Anschaffung. Also ist beim Verkauf - egal, wann der stattfindet - nach § 22 1 3 der volle Zufluss zu versteuern. Das läuft dann faktisch auf das gleiche hinaus, wenn der Wert (mangels Markt) beim Airdrop 0 EUR beträgt, beim späteren Verkauf aber 1000 EUR. Dann sind die 1000 EUR (beim Verkauf) als Einkommen zu versteuern. Wenn der Wert aber beim Airdrop 500 EUR ist, weil es einen Markt gibt? Dann kann es schwerlich sein, dass ich diese 500 EUR versteuern muss (obgleich nicht in Fiat realisiert) - und dann nochmal beim Verkauf die (dann realisierten) 1000 EUR. Also insgesamt 1500 EUR.

Hm.

Scheede
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March 14, 2018, 12:43:43 AM
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 #1468

Ich lasse die Aufzeichnung des Webinars Klaus Himmer´s von "CryptoTax" aus der vergangenen Woche mal hier fallen.

Bis dato habe ich es nur geschafft, die ersten Minuten zu schauen, daher kann ich (noch) nicht beurteilen, wie zutreffend & hilfreich die Inhalte sind.

https://www.youtube.com/watch?v=AHenDteM4sE&feature=youtu.be

BTCitcointalk
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micaxel
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March 14, 2018, 07:40:18 AM
 #1469


Übrigens kann das FA auch Steueransprüche bei Käufe in Bar machen die nicht nachgewiesen werden können (z.B. durch Kontoabhebung in der Höhe des Kaufs mit zeitlicher Nähe zum Zuflusszeitpunkt oder Beleg/Rechnung). Ein Kollege hatte dieses Problem gehabt.
Angenommen du hast Bitcoin für 1000€ bar gekauft und hälst sie länger ein Jahr, dann kannst du den Zufluss und Abgang mit der Blockchain prima nachweisen, jedoch nicht ob du sie wirklich gekauft hast oder sie nicht doch für eine Dienstleistung bekommen hast. In seinem Fall hatte er keinen Beweis des Barkaufs und musste dann letztendlich die Bitcoins in Wert von 1000€ zum Zuflusszeitpunkt voll versteuern. Da er aber kräftige Gewinne gemacht hat, war ihm das auch egal.
Denn sonst könnte man ja grundsätzlich für jeden Zufluss behaupten man hätte in bar gekauft.

Disclaimer: Ich bin kein Steuerexperte

Halte ich aber für Fragwürdig. Wieso sollte ich in dem Fall steuern bezahlen? Hab ich die 1 Jahresfrist erreicht, dachte ich geht es dem FA nichts mehr an.

PS: wie hoch ist der die Besteuerung beim Zuflusszeitpunkt? 25% oder individuell.
bct_ail
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March 14, 2018, 08:25:16 AM
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 #1470

Da werden wir uns nicht ganz einig. Mucke sagte doch, dass nur einmal versteuert wird. Dann wenn man verkauft oder tradet. Dazu fällt immer eine Vollversteuerung an.
Ich habe geschrieben, ob quasi eine Doppelbesteuerung anfällt. Beim Zufluss einmal und bei möglichen Spekulationsgewinnen im Anschluss.

Der Knackpunkt ist wohl schlicht die Definition eines "Spekulationsgewinns" in § 23 EStG (1) 2:

Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Bei Airdrops gibt es keine Anschaffung. Also ist beim Verkauf - egal, wann der stattfindet - nach § 22 1 3 der volle Zufluss zu versteuern. Das läuft dann faktisch auf das gleiche hinaus, wenn der Wert (mangels Markt) beim Airdrop 0 EUR beträgt, beim späteren Verkauf aber 1000 EUR. Dann sind die 1000 EUR (beim Verkauf) als Einkommen zu versteuern. Wenn der Wert aber beim Airdrop 500 EUR ist, weil es einen Markt gibt? Dann kann es schwerlich sein, dass ich diese 500 EUR versteuern muss (obgleich nicht in Fiat realisiert) - und dann nochmal beim Verkauf die (dann realisierten) 1000 EUR. Also insgesamt 1500 EUR.

Hm.

Wie schon früher erwähnt, halte ich die Definition Anschaffung für wichtig:
Quote
Unter Anschaffung i. S. d. § 23 EStG ist der Erwerb eines Grundstücks, grundstücksgleichen Rechts oder anderen Wirtschaftsguts von einem Dritten gegen Entgelt zu verstehen. Das Entgelt kann dabei auch in einer geldwerten Gegenleistung bestehen.
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/private-veraeusserungsgeschaefte-21-anschaffung_idesk_PI11525_HI2530191.html
Hier wird auch nochmal gesagt, dass das Entgelt eine geldwerte Gegenleistung sein kann!


Zu § 22 Nr. 3 EStG
Quote
Eine sonstige Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Stpfl. veranlasst ist. Ausreichend ist, dass er eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun gewährte Gegenleistung als solche annimmt. Auf diese Weise ordnet er sein Verhalten der erwerbswirtschaftlich und damit auch steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zu.
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/e/einkuenfte-aus-leistungen-im-sinne-des-%C2%A7-22-nr-3-estg-lexikon-des-steuerrechts/#D063026200002
Hier geht es also darum, das etwas aktiv getan wird.


Fazit: Hmmm, irgendwie kann so beides zutreffen.
twbt
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March 14, 2018, 10:19:55 AM
 #1471

Hier wird auch nochmal gesagt, dass das Entgelt eine geldwerte Gegenleistung sein kann!

Dazu hatte Münzpräger ja oben schon berechtigt eingewandt:

Liegt wohl daran, dass das FA deine "Arbeit", die entgeltet wird und die Anschaffung darstellt, nicht anerkennen wird.

Bei Bounties wird man das wahrscheinlich noch darstellen können (man hat die Mühen auf sich genommen, einen Textschnipsel zu kopieren und durch regelmäßige Posts quer durchs Forum zu schleppen), bei Airdrops allerdings nicht wirklich. Im OP werden sie deshalb auch als Schenkungen eingeordnet. Aber, hat der Schenker die gedroppten Coins angeschafft, so dass dessen Anschaffungszeitpunkt (und Preis) auf den Beschenkten übergeht? Und überhaupt: Wie sieht es für diejenigen aus, die regelmäßig an Bounty-Kampagnen teilnehmen? Spätestens dann liegen ja alle Merkmale gewerbsmäßiger Tätigkeit vor - und dann droht sogar der eigentlich schon vergessen geglaubte Umsatzsteuerbumerang.

Ich glaube, wir haben das nächste Kryptosteuerarmageddon gefunden: Bounties und Airdrops. Vor meinen geistigen Auge sehe ich schon die Schlagzeile: Wie eine Diskussion bei Bitcointalk für Entsetzen in der Krypto-Branche sorgt. Grin

micaxel
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March 14, 2018, 12:34:44 PM
 #1472

Da ich aus juxx auch mal ein wenig daytraden will stelle ich mir vorest die Frage wie man das steuerlich richtig machen kann.

Angenommen ich habe 0.5 btc im wallet.

verkaufe 0.1btc am 14.03.18
habe die restlichen btc in 1000€ Schritten als order rein gesetzt:

0.1btc für 8900€
0.1btc für 9900€
0.1btc für 10900€
0.1btc für 11900€

so jetzt setze ich eine buy order bei
5600€.

Die wird zuerst erfüllt. Also ich kaufe 0.1 BTC am 17.03.18.
habe jetzt wieder 0.5btc im wallet.
Setzte die order auf 0.1btc für 7900€.

Diese wird am 20.03.18 erfüllt.
Geht das jetzt nur nach dem LiFo Prinzip oder wie kann ich es steuerlich sichtbar machen das die verkauften und gekauften und wieder verkauften btc die selben sind?
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March 14, 2018, 03:36:44 PM
Merited by qwk (2), tyz (1)
 #1473

Ich lasse die Aufzeichnung des Webinars Klaus Himmer´s von "CryptoTax" aus der vergangenen Woche mal hier fallen.

Bis dato habe ich es nur geschafft, die ersten Minuten zu schauen, daher kann ich (noch) nicht beurteilen, wie zutreffend & hilfreich die Inhalte sind.

https://www.youtube.com/watch?v=AHenDteM4sE&feature=youtu.be

Das Video ist sehr interessant. Airdrops werden auch behandelt. Man kann danach verschiedene Wege wählen, diese dem FA begründen und dann man muss man schauen, ob es akzeptiert wird.




tyz
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March 14, 2018, 03:55:42 PM
 #1474

PS: wie hoch ist der die Besteuerung beim Zuflusszeitpunkt? 25% oder individuell.

Mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz. Die 25% sind die Kapitalsteuer.

Ich glaube, wir haben das nächste Kryptosteuerarmageddon gefunden: Bounties und Airdrops. Vor meinen geistigen Auge sehe ich schon die Schlagzeile: Wie eine Diskussion bei Bitcointalk für Entsetzen in der Krypto-Branche sorgt. Grin

Die Meinung der hier anwesenden Steuerberater wäre interessant, welche bereits einige Mandaten bei der Thematik geholfen haben. Da es bisher zu Bounties und Airdrops keine feste Regelung gibt, kann ich mir gut vorstellen, dass jedes FA bzw. jeder "Klaus" das anders sieht. Da Steuerberater i.d.R. mit diversen FAs zu tun haben, könnte man daher bestimmt schon eine Richtung der steuerlichen Betrachtung ableiten.
twbt
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March 15, 2018, 12:48:25 AM
Merited by qwk (2)
 #1475

Das darf hier im Thread einfach nicht unerwähnt bleiben:

Beware bitcoin tax scammers
The Australian Taxation Office (ATO) is warning the public to beware of scammers impersonating the ATO and demanding Bitcoin or other cryptocurrency as a form of payment for fake tax debts. Assistant Commissioner Kath Anderson said that recent reports to the ATO had identified fraudsters pioneering this new payment method when defrauding taxpayers in late 2017. “We became aware of scammers seeking payment in Bitcoin last year. So far we have seen over $50,000 paid in Bitcoin to scammers claiming fake ATO tax debts,” Ms Anderson said. ... “In 2017, the ATO received over 80,000 reports of scams, with taxpayers reporting almost $2.4 million lost to scammers claiming to be from the ATO,” Ms Anderson said. “Over $900,000 worth of iTunes gift cards were reportedly paid to scammers – by almost one third of all victims. We are hoping that the new warnings Apple is including on their gift cards will help people realise the ATO doesn’t accept payment in iTunes cards.” “Even more concerning at the moment is that more than half of all losses are a result of scammers convincing taxpayers to make deposits or transfers directly into third-party bank accounts. Roughly $1.2 million was reported lost in this way in 2017.”

Also, schön aufpassen, liebe Kryptosteuerzahler. Wenn Klaus vom Finanzamt anruft und Eure Bitcoinsteuern einfordert: nicht zahlen. Es könnten auch im deutschsprachigen Raum Fake-Finanzbeamte umtriebig sein. Evtl. gibt es auch schon Fake-Steuerberater. Smiley

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March 16, 2018, 12:51:06 PM
 #1476

Hier wird auch nochmal gesagt, dass das Entgelt eine geldwerte Gegenleistung sein kann!

Dazu hatte Münzpräger ja oben schon berechtigt eingewandt:

Liegt wohl daran, dass das FA deine "Arbeit", die entgeltet wird und die Anschaffung darstellt, nicht anerkennen wird.

Bei Bounties wird man das wahrscheinlich noch darstellen können (man hat die Mühen auf sich genommen, einen Textschnipsel zu kopieren und durch regelmäßige Posts quer durchs Forum zu schleppen), bei Airdrops allerdings nicht wirklich. Im OP werden sie deshalb auch als Schenkungen eingeordnet. Aber, hat der Schenker die gedroppten Coins angeschafft, so dass dessen Anschaffungszeitpunkt (und Preis) auf den Beschenkten übergeht? Und überhaupt: Wie sieht es für diejenigen aus, die regelmäßig an Bounty-Kampagnen teilnehmen? Spätestens dann liegen ja alle Merkmale gewerbsmäßiger Tätigkeit vor - und dann droht sogar der eigentlich schon vergessen geglaubte Umsatzsteuerbumerang.
Nein. So meine ich das nicht. Ich weiß nicht, ob das immer als "Arbeit" definiert werden kann. Mir ging es um die Definition der Begriffe Anschaffung und Entgelt.
Das Entgelt ist die in einem Vertrag vereinbarte Gegenleistung. Sie kann in Form von eine Geldleistung (also Währung) abgegolten werden, aber auch z.B. in Form von Füllern, Briefmarken oder eben Token (die dann eine Ersatzleistung wäre) definiert werden.

Quote
Entgeltforderung (die z. B. in Deutschland in § 286 Abs. 3 S. 1 und § 288 Abs. 2 BGB erwähnt ist) ist demnach nicht gleichbedeutend mit „Geldforderung“, mag es im konkreten Fall auch eine solche sein. Es handelt sich vielmehr um eine Forderung, die als Gegenleistung für eine Leistung versprochen war.
https://de.wikipedia.org/wiki/Entgelt#Leistung_und_Gegenleistung

Fazit:
Im Grunde genommen ergibt sich aber nur der Vorteil des §23 dann, wenn der Preis des Zuflusses "0" bzw. gering ist und der Coin >1 Jahr gehalten wird. Ansonsten ist die steuerliche Belastung gleich (bei gleichbleibendem Steuersatz).
Wäre schön, wenn man gegeüber dem FA wählen könnte. Dann würden sich so manche Optimierungsmöglichkeiten ergeben Smiley





Ich glaube, wir haben das nächste Kryptosteuerarmageddon gefunden: Bounties und Airdrops. Vor meinen geistigen Auge sehe ich schon die Schlagzeile: Wie eine Diskussion bei Bitcointalk für Entsetzen in der Krypto-Branche sorgt. Grin
so true.
Skerberus
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March 17, 2018, 06:18:11 PM
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 #1477

Nochmal zu Airdrops (https://youtu.be/AHenDteM4sE?t=2302)!
1.Ist der Praxiskompromiss eurer Meinung nach legitim? Das dürfte dann ja für Airdrops, die ich 1 Jahr halte gar keine Steuern bedeuten.
2.Windfall Profitis gar nicht steuerbar --> gar keine Steuern.
3.Sonstige Erträge (wäre dann nur zum Erhaltzeitpunkt versteuern, wobei ja auch hier die meisten Airdrops zum Ausschüttungszeitpunkt keinen messbaren Wert haben, bei Byteball bei den Folgeairdrops schon!).

Spielt hier an irgend einer Stelle auch die Schenkungssteuer und/oder die sogenannte Einzelrechtsnachfolge eine Rolle?

Kann ich mir jetzt einfach eine Begründung aussuchen wenn das FInanzamt mal fragt? Gibt es weitere Auffassungen?

Nach den obigen Beispielen stehe ich ja in den meisten Fällen bei jeder Auffassung gut da wenn ich airgedroppte Coins 1 Jahr halte. Ausnahme Byteball und Auffassung 3, wobei meines Erachtens ein Ertrag fraglich ist bei einem Airdrop.
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March 17, 2018, 06:59:06 PM
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 #1478

Nochmal zu Airdrops (https://youtu.be/AHenDteM4sE?t=2302)!
1.Ist der Praxiskompromiss eurer Meinung nach legitim? Das dürfte dann ja für Airdrops, die ich 1 Jahr halte gar keine Steuern bedeuten.
2.Windfall Profitis gar nicht steuerbar --> gar keine Steuern.
3.Sonstige Erträge (wäre dann nur zum Erhaltzeitpunkt versteuern, wobei ja auch hier die meisten Airdrops zum Ausschüttungszeitpunkt keinen messbaren Wert haben, bei Byteball bei den Folgeairdrops schon!).

Spielt hier an irgend einer Stelle auch die Schenkungssteuer und/oder die sogenannte Einzelrechtsnachfolge eine Rolle?

Kann ich mir jetzt einfach eine Begründung aussuchen wenn das FInanzamt mal fragt? Gibt es weitere Auffassungen?

Nach den obigen Beispielen stehe ich ja in den meisten Fällen bei jeder Auffassung gut da wenn ich airgedroppte Coins 1 Jahr halte. Ausnahme Byteball und Auffassung 3, wobei meines Erachtens ein Ertrag fraglich ist bei einem Airdrop.


zu 1: Wenn die Seite live geht, wollen sie diese Methode als Standard in ihrem Tool verwenden. Deshalb muss und wird diese Methode schon eine große Chance haben, anerkannt zu werden. Die einzige Gefahr, die ich sehe, ist, dass er  zwar eine anerkannte Methode aus dem Abgeltungssteuerrecht übertragen will, der Erlass aber nicht direkt bindend für die Fälle der sonstigen Einkünfte ist. Weiterhin redet er von Zuflüssen, die man zunächst gar nicht einordnen und bewerten kann. Das wären für mich irgendwelche Werbeairdrops von Tokens, die ich gar nicht kenne. Sowas habe ich schon oft bekommen. Bei Byteball hingegen könnte man schon argumentieren, dass man weiß was angekommen ist und auch den Wert kennt. Bei den meisten Airdrops handelt man irgenwie, um diese zu bekommen.

zu 3: Sehe ich das richtig, dass auch wenn man unter "Steuerpflichtiger Ertrag"  Variante 2 wählt, also der Zufluss ist keine Anschaffung sondern nur ein Ertrag, dann wäre der spätere Verkauf trotzdem "steuerneutral" wie er es nennt? Steuerneutral = keine zusätzliche Steuer fällt an?
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March 17, 2018, 09:28:17 PM
 #1479

Frage: Wenn ich die Anlage SO ausfülle?

In welche Zeile kommt dann mein Jahresergebnis aus Krypto-Gewinnen?

Und wird Anlage SO dann mit "nur" der vereinfachten für Arbeitnehmer ausreichen https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=23D4747214F435E26CDC oder kommt mit Anlage SO die Verpflichtung, eine Umfangreichere Basis auszufüllen?

Das werde ich wohl beim FA erfragen müssen, nehme ich an?!

Hier noch einmal Anlage SO für alle, die sie demnächst brauchen werden: https://www.steuern.de/fileadmin/user_upload/Steuerformulare_2017/Anlage-SO_2017.pdf

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March 18, 2018, 01:38:00 PM
 #1480

Frage: Wenn ich die Anlage SO ausfülle?

In welche Zeile kommt dann mein Jahresergebnis aus Krypto-Gewinnen?

Hier die Einschätzung meines Steuerberaters:
https://bitcointalk.org/index.php?topic=1976285.msg29932187#msg29932187
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